LG Bochum zur Werbung mit Kauf auf Rechnung: Wer A sagt, muss auch B sagen...
Das LG Bochum sah die Werbung "Kauf auf Rechnung" als wettbewerbswidrig an, wenn tatsächlich im Rahmen des Bestellvorgangs nicht die Möglichkeit besteht, im Hinblick auf die Kaufpreiszahlung einen "Kauf auf Rechnung" auszuwählen (Beschluss vom 07.05.2010, Az. I-13 O 64/10). Streitwert = 15.000 Euro
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1 Kommentar
Viele Millionen Verbraucher in Deutschland besitzen keine sog. "Bonität" um im Handel einschl. Online-Handel auf Rechnung einkaufen zu können. Dennoch werden diese Verbraucher durch entsprechende Werbung "Kauf auf Rechnung", "Zahlung nach Erhalt der Ware" etc. vieltausendfach auf entsprechend werbende Angebotsseiten gelockt.
Der Kunde wählt die Zahlungsmethode aus und oft erfolgt beim Anbieter dann ohne Wissen des Kunden -- ein weiterer rechtlich fragwürdiger Aspekt -- eine Online-Bonitätsprüfung bei einer Scoring Agentur, und zwar, ohne dass der Kunde dem überhaupt zugestimmt hat, geschweige denn, eine Einwilligung erteilt hätte, und in der Regel eine solche Überprüfung für kleinwertige Bestellungen auch nicht erwartet.
Ein weiteres Problem ist, dass bei vielen Online-Shops, die Zahlung auf Rechnung zwar angeboten, dann aber nachträglich nicht akzeptiert wird, ob nun aus obigem Grund oder anderen.
Ich selbst (mit Bonität) habe schon nach abgeschlossenem Bestellvorgang die Nachricht erhalten, eine Zahlung auf Rechnung wäre "noch nicht" möglich, weil dieses Verfahren angeblich erst noch in der Vorbereitungsphase sei. Eine augenscheinlich völlig unsinnige Ausrede.
Der Kunde trifft also, oft zeitaufwendig, seine Auswahl, quält sich durch den gesamten Bestellvorgang und schlussendlich wird im erst hinterher die gewünschte Zahlungsmethode verweigert.
Dies sind keine Einzelfälle, sondern eine häufige Erscheinung im Online-Handel.
Das ein Online-Anbieter sich vor "faulen" Bestellungen auf Rechnung schützen muss, steht ausser Frage, dass jedoch grosszügig mit Zahlung auf Rechnung geworben wird, dann aber allen oder einem Teil der Verbraucher die freie Auswahl der eigentlich angebotenen Zahlungsmethoden verweigert wird, sei es bereits im Auswahlvorgang wie beim vorgestellten Urteil, oder erst nach Absendung der Bestellung, halte ich für unlauteren Wettbewerb.
Abhilfe würde ein gesetzlich vorgeschriebener (!) gut sichtbarer Sternchen-Zusatz "*bei entsprechender Bonität" o.ä. schaffen, wie ihn schon heute seriöse Anbieter (z.B. Banken in der Kreditkartenwerbung) verwenden.
Schliesslich stellt sich auch die Frage, inwieweit ein Verbraucher (und auch ein gewerblicher Käufer) überhaupt an seine Bestellung gebunden ist, wenn ihm erst nach deren Abschluss eine quasi als "vereinbart" geltende Zahlungsoption verweigert wird.