Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Kleinanzeigen.de
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)

Wann darf man sich als "Sachverständiger" bezeichnen?

News vom 06.11.2015, 08:41 Uhr | Keine Kommentare

Wer eine besondere Fachkunde in seinem Fachbereich besitzt, wirbt gerne mit dieser. Viele Berufsträger sind jedoch nur Experten in einem Teilgebiet ihres Metiers – schließlich kann nicht jeder Spezialist in jedem Teilgebiet sein. Doch wer darf sich dann als Sachverständiger bezeichnen? Mit dieser Frage hatte sich das Bonner Landgericht (Urteil vom 12.06.2015, Az. 16 O 38/14) auseinanderzusetzen.

Der Sachverhalt

In dem Fall, den die Bonner Handelsrichter zu entscheiden hatten, verklagte ein Wirtschaftsverband einen staatlich geprüften Bautechniker. Dieser Bautechniker bezeichnete sich auf seinen Briefbögen als „zertifizierter Bausachverständiger“, woran der Wirtschaftsverband sich störte und den Bautechniker erfolglos abmahnte. Seine darauffolgende Unterlassungsklage stützte der Verband darauf, die Bezeichnung als „zertifizierter Bausachverständiger“ führe die angesprochenen Kunden in die Irre. Sie erwecke den Eindruck, dass der beklagte Bautechniker umfassend sachverständig auf dem Gebiet des Bauwesens und entsprechend vom TÜV zertifiziert worden sei.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Die Entscheidung

Das Bonner Landgericht hat die Klage abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen führte es aus, dass die Bezeichnung „Sachverständiger“ gesetzlich nicht geschützt ist und somit grundsätzlich verwendet werden dürfe. Jedoch dürften potenzielle Kunden durch die Bezeichnung als Sachverständiger nicht irregeführt werden. Schließlich werde von einem Sachverständigen erwartet, dass er über die erforderliche Sachkunde in einem bestimmten Fachgebiet verfügt, d. h. über ein Fach- und Erfahrungswissen sowie einen entsprechenden Ausbildungs- oder Studienabschluss.

Dieses Fach- und Erfahrungswissen hielten die Handelsrichter bei dem beklagten Bautechniker für gegeben.

Nach Ansicht der Kammer besteht keine schützenswerte Erwartung dahingehend, dass derjenige Bausachverständige, der den Begriff ohne eingrenzende Benennung eines konkreten Fachbereichs verwendet, damit die besondere Erfahrung und Sachkunde für das Bauwesen in seiner gesamten Reichweite in Anspruch nimmt. Dies begründet das Gericht anschaulich mit folgendem Vergleich:

„Wer einen Sachverständigen auf dem Gebiet der Chirurgie sucht, wird nicht jeden „medizinischen Sachverständigen und damit jede Person mit abgeschlossenem Medizinstudium und fundierter Berufserfahrung für geeignet halten. Vielmehr wird er bei Fehlen spezifizierender Angaben von sich aus weitere Erkundungen anstellen, um beispielsweise den auf dem Gebiet der Augenheilkunde qualifizierten Mediziner auszuschließen. Wer sodann eine Frage auf dem Gebiet der Kinderneurochirurgie klären lassen möchte, wird möglicherweise selbst den Unfallchirurgen für nicht ausreichend qualifiziert halten, obwohl der eine wie der andere sich als „medizinischer Sachverständiger (Chirurgie)“ bezeichnen dürfte.“

Da der Bautechniker ein TÜV-Zertifikat erworben hatte, durfte er sich auch als „zertifizierter Sachverständiger“ bezeichnen. Darauf, dass die Zertifizierung sich nur auf ein bestimmtes Sachgebiet innerhalb des Bauwesens bezog, nämlich Schimmelpilzbelastungen, kam es nach Ansicht des Gerichts nicht an. Dies begründete es damit, dass die Beizeichnung nicht den irreführenden Eindruck erwecke, die Zertifizierung beziehe sich auf die gesamte Tätigkeit als Bausachverständiger.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Besucherkommentare

Bisher existieren keine Kommentare.

Vielleicht möchten Sie der Erste sein?

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller