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Kombination aus kostenlosem Online-Game und teuren Upgrades kann sittenwidrig sein: Schutz für minderjährige Gladiatoren

11.10.2011, 17:01 Uhr | Lesezeit: 6 min
von Mag. iur Christoph Engel
Kombination aus kostenlosem Online-Game und teuren Upgrades kann sittenwidrig sein: Schutz für minderjährige Gladiatoren

Eine ganz besondere Konstellation bei Online-Rollenspielen war Gegenstand einer Verhandlung vor dem Landgericht Saarbrücken: Durch die geschickte Kombination eines kostenlosen Rollenspieles mit kostenpflichtigen virtuellen Features, die per Telefon bestellbar sind, wurden offensichtlich mehrfach von Minderjährigen horrende Telefonrechnungen verursacht. Dieses Konzept wurde von den Saarbrücker Richtern nun für sittenwidrig erklärt (vgl. LG Saarbrücken, Urteil v. 22.06.2011, Az. 10 S 60/10).

Das betreffende Spiel handelt von virtuellen Gladiatorenkämpfen und ist ein recht simples Online-Rollenspiel, wie sie derzeit zu Hunderten im Internet zu finden sind. Beworben wird es bei der Registrierung mit markigen Sprüchen wie „Wenn du keine Angst vor den Gefahren der Wildnis hast, wenn du stolzen Hauptes die Arena betreten und dich gegen jeden behaupten kannst, der dich herausfordert – dann tritt ein […]”. Die Spielteilnahme ist grundsätzlich kostenlos;  allerdings kann der eigene Charakter mit kostenpflichtigen Features aufgewertet werden, die über einen externen Telekommunikationsanbieter telefonisch bestellt werden können.

Ein 13jähriger Gladiator hatte nun mehrfach (innerhalb eines Rechnungsmonats 152mal) solche Features per Telefon geordert, die Eltern – und Anschlussinhaber – verspürten jedoch wenig Interesse, den Gegenwert von EUR 2.818,47 zu begleichen. Die Sache landete schließlich vor dem Landgericht Saarbrücken.

Hier zeigten die Richter wenig Verständnis für das Konzept des Spiels, da es ja gerade darauf abziele, Minderjährige zu reflexartigem Generieren von Telefonkosten zu verleiten. Aus diesem Grund erklärten sie die Rechnungsstellung für nichtig aufgrund Verstoßes gegen die guten Sitten. Denn schließlich, so die Urteilbegründung, war die gegebene Konstellation sehenden Auges darauf ausgerichtet, dass die mangelnde Urteilskraft der minderjährigen Spieler zu höheren Telefonrechnungen bei den Eltern führt (vgl. LG Saarbrücken, Urteil v. 22.06.2011, Az. 10 S 60/10; mit weiteren Nachweisen):

„Die Verknüpfung des kostenlosen Onlinespiels mit Erwerbsmöglichkeiten für kostenpflichtige ‚Features‘ und der Möglichkeit, dies unter Inanspruchnahme einer Telekommunikationsleistung zu bezahlen, ist mit den rechtlich geschützten Belangen der Allgemeinheit nicht vereinbar, da [sie] sehenden Auges dazu eingesetzt wird, den Schutz des beschränkt Geschäftsfähigen zu umgehen. Es ist mit den rechtlich geschützten Belangen der Allgemeinheit auch nicht vereinbar, davon zu profitieren, dass Minderjährige infolge ihrer fehlenden Urteilskraft und eines unbeherrschten Spieltriebes animiert werden, die Unachtsamkeit oder das Vertrauen ihrer Eltern auf strafrechtlich relevante Art und Weise zu missbrauchen um die Eltern als Anschlussinhaber zur Zahlung namhafter Beträge für eine völlig entbehrliche und überflüssige Gegenleistung zu verpflichten.“

Da der Betreiber des Online-Games sich keinerlei Mühe gemacht hat, das Alter der tatsächlichen Besteller dieser Features zu kontrollieren (und so einem eventuellen Missbrauch des elterlichen Telefonanschlusses vorzubeugen), ist es nach Ansicht des Gerichts nur billig und recht, wenn der Unternehmer das Risiko eines nichtigen Geschäfts trägt:

„Obwohl evidenterweise damit zu rechnen ist, das beschränkt Geschäftsfähige sich zu dem Spiel anmelden werden, ist nicht ansatzweise vorgetragen oder ersichtlich, dass zumindest bei dem Verkauf kostenpflichtiger ‚Features‘ berücksichtigt wird, ob der Geschäftspartner voll oder nur beschränkt geschäftsfähig ist. Sehenden Auges wird damit in Kauf genommen, in einer Vielzahl von Fällen ‚Features‘ an beschränkt Geschäftsfähige zu vertreiben. […] Wer sich mit einem Vertragspartner einlässt, dessen Geschäftsfähigkeit er nicht erkennen kann, trägt eben das sich daraus ergebende Risiko. Wird dem Rechtsgeschäft des beschränkt Geschäftsfähigen nicht durch den gesetzlichen Vertreter zugestimmt und liegt kein Fall vor, in dem die Willenserklärung ausnahmsweise wirksam ist (§ 110 BGB) , so ist das Rechtsgeschäft zurück abzuwickeln. Wer nicht weiß, ob sein Vertragspartner geschäftsfähig ist, muss dieses Risiko in Kauf nehmen, selbst wenn er Vorleistungen erbracht hat, die gegebenenfalls verloren wären. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die ‚Vorleistungen‘ nur ‚virtueller‘ Natur, vom Betreiber des Spiels also nahezu unbegrenzt reproduzierbar sind.
[…]
Wenn schon bei der Anmeldung auf Altersnachweise verzichtet wird und wenn der Spieleanbieter sich schon nicht auf Zahlungsmöglichkeiten beschränkt, bei denen ein Altersnachweis vorliegen muss oder – wie beispielsweise bei Verwendung einer Kreditkarte – die Hemmschwelle zum Missbrauch höher ist, wäre es immerhin möglich, die Höchstmenge des Erwerbes entsprechender „Features” pro Monat auf Beträge zu beschränken, bei denen zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit noch davon ausgegangen werden kann, dass sie sich im Rahmen dessen bewegen, was im Hinblick auf § 110 BGB erwartet werden kann. Stattdessen beruft man sich auf die ‚Trennung‘ der Dienstleistung von dem zugrunde liegenden Spiel und rechtfertigt die teilweise für die ‚Features‘ aufgewendeten exorbitanten Summen, welche über dem monatlichen Einkommen vieler Erwerbsfähiger liegen, damit, dass diese aus einer Vielzahl von Vertragsabschlüssen resultieren. Dies ohne die unfassbar hohe Frequenz, mit der die Anrufe getätigt und die Verträge geschlossen werden und die als solche schon offensichtlich pathologisch sind und Zweifel an der von geschäftsfähigen Menschen zu erwartenden Einsichtsfähigkeit wecken, in die Argumentation einzubeziehen.“

Erschwerend kam hier noch hinzu, dass solche Fälle sich offensichtlich häuften – und das Unternehmen schon diverse Prozesse geführt hatte, um die über die Telefonrechnung generierten Kosten einzutreiben:

„Dies gilt erst recht, wenn man sich die in anderen Verfahren eingeklagten Beträge betrachtet. So hat das LG Saarbrücken (a.a.O.) zur Zahlung von 14.782,95 EUR verurteilt, das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück (a.a.O.) zur Zahlung von 784,58 EUR, das AG Amberg (Urt. vom 29.05.2009, Az. 2 C 1424/08) zur Zahlung von 1.971,44 EUR, das LG Regensburg (a.a.O.) zur Zahlung von 1029,40 EUR. In vorliegendem Verfahren geht es um die Zahlung von 2.818,47 EUR, in dem Verfahren 10 S 99/10 vor der erkennenden Kammer um 1.983,80 EUR. Die Reihe von Entscheidungen, bei denen auf diese Weise Hunderte, ja Tausende von EUR für virtuelle „Features” ausgeurteilt wurden, ließe sich fortsetzen. In allen Fällen wird auf Beklagtenseite ins Feld geführt, dass Minderjährige diese Rechnungen verursacht haben. Dies mag nicht in jedem Fall zutreffend sein. Es liegt aus Sicht der Kammer bei dieser Sachlage indes auf der Hand, dass es zumindest eine Vielzahl von Fällen gibt, in denen Hintergrund entsprechender Telefonrechnungen das unreife Verhalten Minderjähriger und der Missbrauch des elterlichen Telefonanschlusses ist. Wer hiervor – wie die Klägerseite – die Augen verschließt, nimmt die in vorliegendem Fall gegebene, zuvor beschriebene Konstellation zumindest billigend in Kauf.“

Auch den Verweis auf die Eltern, die ihre Aufsichtspflichten bezüglich des Minderjährigen und seinem Umgang mit dem Telefon/Internet verletzt hätten, lässt das Gericht hier nicht zu:

„In diesem Zusammenhang wird immer wieder eingewandt, es sei Sache der Eltern, sich um das ‚Surfverhalten‘ der Kinder im Netz zu kümmern. Dies geht indes an der Sachlage vorbei. Schließlich kann das hier streitgegenständliche Spiel gerade als kostenloses Spiel heruntergeladen und gespielt werden. Das wohlerzogene Kind, welches den Eltern mitteilt, es beabsichtige ‚Gladiatus‘ aus dem Internet herunterzuladen, wird auf die Frage der besorgten Eltern, was dies koste, typischerweise antworten, das Spiel sei kostenfrei. Mit dieser (wahren) Aussage werden sich zahlreiche Eltern zunächst einmal – was den finanziellen Aspekt betrifft – zufrieden geben. Gerade die Kostenfreiheit und das damit verbundene Anlocken ist daher geeignet, die eigentliche Gefahr, dass das Kind im Banne des Spiels später erhebliche Kosten verursacht, zunächst einmal zu verschleiern.“

Die Argumente des LG Saarbrücken sind durchaus stringent. In dieser speziellen Konstellation wird es den (minderjährigen) Spielern tatsächlich zu leicht gemacht, die Telefonrechnung der Eltern mit immensen Kosten zu belasten – und das für virtuelle Leistungen, die weder greifbar sind noch einen dauerhaften Gegenwert haben. Um solche und ähnliche Vorwürfe zu vermeiden, sollten Anbieter von kostenlosen Online-Games für kostenpflichtige Upgrades bevorzugt solche Zahlungsmethoden zulassen, die üblicherweise nicht von Minderjährigen genutzt werden können (insbesondere Kreditkarte).

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Bildquelle:
© ioannis kounadeas - Fotolia.com

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