Vereinsname „Institut“ unzulässig: Wenn der Titel in die Irre führt
Nicht jeder Verein, der wissenschaftliche Zwecke verfolgt, darf sich ohne Weiteres mit der Bezeichnung „Institut“ schmücken.
Das musste ein in Berlin gegründeter Verein erfahren, der sich als „Deutsches Institut für Iranische Politik- und Wirtschaftswissenschaften e.V.“ ins Vereinsregister eintragen lassen wollte. Nach Auffassung des Kammergericht Berlin war diese Bezeichnung nicht eintragungsfähig, weil eine Verwechslung mit Instituten der Berliner Universitäten nahelag .
Vereinsname mit Irreführungspotenzial
Der Verein wurde am 08.01.2011 gegründet. Nach seiner Satzung sollte er sich unter anderem der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit iranischer sowie deutsch-iranischer Politik widmen und den politischen wie wirtschaftlichen Austausch zwischen Deutschland und dem Iran fördern.
Streitpunkt war allein die gewählte Bezeichnung. Das zuständige Amtsgericht Charlottenburg lehnte die Eintragung unter dem Namen „Deutsches Institut für Iranische Politik- und Wirtschaftswissenschaften e.V.“ ab. Nach Ansicht des Gerichts bestand die Gefahr einer Irreführung im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB. Der Begriff „Institut“ könne den Eindruck erwecken, es handele sich um eine akademische Einrichtung einer Berliner Hochschule.
Gericht: „Institut“ weckt besondere Erwartungen
Der Verein wandte sich gegen diese Entscheidung. Er argumentierte, heute werde mit dem Begriff „Institut“ nicht mehr zwingend eine öffentlich-rechtliche Einrichtung verbunden. Zudem sei kaum anzunehmen, dass iranische Wirtschafts- und Außenpolitik Gegenstand staatlicher Einrichtungen in Deutschland sei.
Das Kammergericht Berlin folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach § 18 Abs. 2 HGB, der auch im Vereinsrecht Anwendung findet, darf ein Vereinsname keine Angaben enthalten, die über wesentliche Verhältnisse des Vereins täuschen können. Dazu zählen insbesondere Hinweise auf Art, Größe, Tätigkeit oder Struktur des Vereins.
Nach Auffassung des Gerichts (Beschl. v. 26.10.2011, Az. 25 W 23/11) weckt gerade der Begriff „Institut“ besondere Erwartungen. Er werde im allgemeinen Sprachgebrauch häufig mit wissenschaftlichen Einrichtungen, Hochschulen oder staatlich geprägten Institutionen verbunden. Für den angesprochenen Verkehr könne daher der Eindruck entstehen, es handele sich nicht um einen privaten Zusammenschluss, sondern um eine wissenschaftliche Einrichtung unter öffentlicher Aufsicht.
Verstärkt wurde dieser Eindruck nach Ansicht des Gerichts zusätzlich durch den Namenszusatz „Politik- und Wirtschaftswissenschaften“. Diese Begriffe entsprächen typischen universitären Fachrichtungen. Gerade am Hochschulstandort Berlin liege deshalb die Annahme nahe, es handle sich um eine universitätsnahe oder staatliche Einrichtung.
Tatsächlich bestand der Verein jedoch lediglich aus einem privatrechtlich organisierten Zusammenschluss von zunächst sieben Privatpersonen.
Ausnahmen seien nur denkbar, wenn ein klarstellender Zusatz die private Trägerschaft eindeutig erkennen lasse oder eine Verwechslungsgefahr anderweitig ausgeschlossen werde. Daran fehlte es hier.
Nach eigenem Bekunden zog der Verein später eine alternative Eintragung unter dem Namen „Deutsches Institut für Iranische Politik- und Wirtschaftsforschung“ in Betracht.
Fazit
Die Entscheidung zeigt: Auch im Vereinsrecht ist die Namenswahl kein bloßes Formalthema. Bezeichnungen mit wissenschaftlichem oder amtlichem Anklang dürfen nicht verwendet werden, wenn sie beim Publikum falsche Vorstellungen über Herkunft, Struktur oder Bedeutung des Vereins hervorrufen können.
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