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Abmahnradar: Irreführung über privates bzw. gewerbliches Handeln / Kaffee: Werbung mit "bekömmlich"/ Marken: claris, DAYDREAM etc.

21.01.2022, 12:02 Uhr | Lesezeit: 14 min
Abmahnradar: Irreführung über privates bzw. gewerbliches Handeln / Kaffee: Werbung mit "bekömmlich"/ Marken: claris, DAYDREAM etc.

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Die Irreführung ist zurück! Derartige Abmahnungen Waren schon letztes Jahr hoch im Kurs. Diese Woche ging es mal wieder um das Werbeschlagwort "bekömmlich", aber auch um irreführende Lebensmittelangaben oder die Irreführung über den angeblich privaten Verkäuferstatus, obwohl doch eigentlich gewerblich gehandelt wird. Weiterhin warnen wir vor Bilderklau - hier wird immer noch viel abgemahnt. Ansonsten stehen auch Markenabmahnungen weiter hoch im Kurs - diesmal ging es um die Marken claris, DAYDREAM oder Cheetos.....

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Sie finden im Mandantenportal unter der Rubrik Abmahnradar neben den klassischen Abmahnfallen auch eine ausführliche Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in der Werbung und im Markenrecht.

Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Irreführung über privates / gewerbliches Handeln

Abmahner: MissionDirect eCommerce GmbH

Kosten: 953,40 EUR

Darum geht es: Eine klassische Abmahnung eines scheinbar privat handelnden Verkäufers, der aber eigentlich gewerblich handelt. Natürlich fehlt dem Privatverkäufer das Impressum, die Widerrufsbelehrung und der Hinweis zur Gewährung von Mängelrechten sowie AGB ohnehin, der Link zur Streitschlichtungsplattform und und und - weil er es als Privatverkäufer alles nicht braucht. Aber wann wird eigentlich aus einem privaten ein gewerblicher Verkäufer? Hier gibt es zahlreiche Urteile, die sich mit dieser Thematik beschäftigt haben. Wir haben das in diesem Beitrag mal zusammengefasst.
So weit, so gut und auch nichts Neues - aber: Seit Geltung des Gesetzes gegen den Abmahnmissbrauch sind die Verstöße gegen solche Informationspflichten nicht mehr kostenpflichtig abmahnbar - daher wählt der Abmahner folgenden Weg: Die Abmahnung richtet sich nicht gegen den Verstoß gegen diese Informationspflichten, sondern gegen die Falschbehauptung, dass der Verkäufer privat handele und nicht gewerblich - ein virtuoser Kniff....

Verpackungsgesetz: Fehlende Registrierung

Abmahner: Como Sonderposten GmbH

Kosten: 280,60 EUR

Darum geht es: Weiterhin keine Woche ohne derartige Abmahnungen. Daher ist dies mittlerweile schon definitiv ein Klassiker: Diesmal wieder ein altbekannter Abmahner samt Abmahnkanzlei aktiv (zuletzt von dieser Kanzlei auch abgemahnt mit und durch Wetega UG, iOcean UG, Juwelier Chronotage GmbH u.a.). Natürlich gelten die Vorschriften des Verpackungsgesetzes auch auf Plattformen.
Nochmal zur Erinnerung: Schon seit dem 01.01.2019 gilt das "neue" Verpackungsgesetz. Offensichtlich ist ein Großteil der Onlinehändler den neuen Pflichten, v.a. der Registrierungspflicht, aber bislang noch nicht nachgekommen.

Tipps für die Umsetzung der Vorschriften des Verpackungsgesetzes in Sachen Registrierung finden Sie in diesem aktuellen Beitrag. Mehr zum Thema Verpackungsgesetz ganz Allgemein gibt's in diesem ausführlichen Leitfaden.

Übrigens: Infos zu den Vorgaben in Sachen Verpackungsgesetz für 2022 finden Sie in diesem ausführlichen Beitrag.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wer bereits lizenzierte Verpackung verwendet, sollte sich absichern - hier finden Sie ein Muster für eine entsprechende Vereinbarung.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Armbanduhren: Verstoß gg. ElektroG wegen fehlender Markenregistrierung

Abmahner: Juwelier Chronotage GmbH

Kosten: 280,60 EUR

Darum geht es: Ein weiterer alter Bekannter: Abgemahnt werden Verkäufer, die batteriebetriebene Uhren (insbesondere Armbanduhren) anbieten, für die kein (ordnungsgemäß) registrierter Hersteller im Sinne des ElektroG existiert. Die abgemahnten Verkäufer hatten die Uhren vornehmlich auf eBay eingestellt - unter dem jeweiligen Markennamen. Diesen Markennamen hat der Abmahner bei der Stiftung EAR auf eine ordnungsgemäße Registrierung überprüft. Denn: Batteriebetriebene Uhren sind Elektrogeräte. Wer solche Waren verkauft, sollte daher unbedingt prüfen, ob eine ordnungsgemäße Registrierung bei der Stiftung EAR im Sinne des ElektroG besteht und sich dabei nicht zwingend auf den Hersteller verlassen. Ist diese nicht gegeben, müssten die Waren unverzüglich aus dem Verkehr genommen werden, da sie nicht verkehrsfähig sind.

Wir hatten bereits hier zum Thema berichtet.

IDO: Achtung Vertragsstrafen

Darum geht es: Hier geht es zwar um die Geltendmachung von Vertragsstrafen, aber dies hat ja zumindest mittelbar auch mit (vorangegangenen) Abmahnungen zu tun und scheint uns erwähnenswert: Da der IDO ja seit dem 01.12.2021 nicht mehr aktivlegitimiert ist Abmahnungen auszusprechen, hat sich das Geschäftsfeld auf die Geltendmachung von Vertragsstrafen verlagert. Und hier gibt es offensichtlich viel zu tun: Jedenfalls häufen sich bei uns die Vorlagen von Vertragsstrafenforderungen des IDO - meist geht es dabei um Summen zwischen 1.500 - 4.000 EUR. Wenig verwunderlich ist diese Anhäufung, hat doch der IDO die vergangenen Jahre so viel abgemahnt, dass tausende von Unterlassungsverträgen geschlossen wurden, aus denen der Verein nun vorgehen kann. Nochmal zur Wiederholung: Wer gegen eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung bzw. einen entsprechenden Unterlassungsvertrag verstößt riskiert eine Vertragsstrafe. Und der IDO schaut da eben sehr genau hin.

Tipp: Ein Ausweg aus der Vertragsstrafe könnte eine mögliche Kündigung des Unterlassungsvertrages sein - mehr zu diesem Thema finden Sie in diesem Beitrag.

Kaffee: Werbung mit "bekömmlich"

Abmahner: Deutscher Konsumentenbund e.V.

Kosten: 321,30 EUR

Darum geht es: Auch diese Woche ging es nochmal um das Schlagwort "bekömmlich". Diese Werbung wurde zuletzt wieder vermehrt abgemahnt - für Prosecco, Wasser oder Bier - diesmal ging es um Roggensemmeln. Die nachfolgenden Grundsätze gelten natürlich für den gesamten Nahrungsmittelbereich: Die Angabe "bekömmlich" ist eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe - solche Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn ihnen eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Das war hier aber nicht der Fall. Abmahnungen dieses Schlagwortes im Zusammenhang mit Kaffee sind nicht ganz unbekannt.

Irreführung über Lebensmittelangaben

Abmahner: Algenladen GmbH

Kosten: 2.306,32 EUR

Darum geht es: Hier wurden angeblich fehlerhafte Angaben beim Anbieten von "Dulse Flocken" abgemahnt. Vorwurf: Das Produkt beinhalte gar nicht wie beworben Bio Rotalgen, sondern die Alge "Palmaria Palmata". Dieser Vorwurf wurde durch eine Untersuchung eines Fachlabors untermauert. Würde dies zutreffen, dann wären die Angaben natürlich irreführend und abmahnbar - so wie jede fehlerhaften Angaben über die Eigenschaft von Waren.

Stichwort Lebensmittelkennzeichnung: Weil dies auch indirekt in der Abmahnung angesprochen wurde:
Online-Händler, die vorverpackte Lebensmittel durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken (z.B. E-Mail, Katalog, Internet) zum Verkauf anbieten, sind (schon seit dem 13.12.2014) verpflichtet, dass Verbrauchern noch vor dem Abschluss eines Kaufvetrages bestimmte Pflichtinformationen verfügbar gemacht werden.

Gemäß Artikel 9 EU-Lebensmittelinformationsverordnung handelt es sich dabei neben der Zutatenverzeichnis um folgende Angaben:

  • Die Bezeichnung des Lebensmittels
  • Das Verzeichnis der Zutaten
  • Alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und - gegebenenfalls in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen.
  • Die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • Die Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • Gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
  • Der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers* nach Artikel 8 Absatz 1
  • Das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist.
  • Eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden.
  • Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent.

Faustregel für die Onlinekennzeichnung: Orientieren Sie sich an der Produktverpackung! Hier finden Sie alles Wissenswerte zum Thema Onlinekennzeichnung.

Urheberrecht: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: Hilmi Pesket

Kosten: 3.721,41 EUR incl. Schadensersatz

Darum geht es: Wie fast jede Woche wird eine Verletzung des Urheberrechtes wegen unberechtigter Nutzung von Bildmaterial geltend gemacht. Derartige Bilderklau-Abmahnungen erleben derzeit zumindest gefühlt eine neue Hochzeit. Bei diesen Urheberrechtsabmahnungen geht es generell um die Unterlassung der rechtsverletzenden Bildnutzung (Abgabe einer Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Je nach Anzahl der abgemahnten Bilder und Nutzungsdauer können die Zahlungsansprüche in Sachen Schadensersatz und Kostenerstattung durchaus hoch sein.....so auch hier, was man an der eindrucksvollen Summe der Schadensersatzzahlung sieht.

Der Schadensersatzanspruch kann sich übrigens verdoppeln - sofern die Urhebernennung unterlassen wurde.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen unseren Mandanten hier ein Muster für Nutzungsverträge für Bild und Text zur Verfügung.

Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau. Und hier alle wichtigen Infos in Sachen Bilddatenbanken und die korrekte Verwendung der Bilder durch den Händler.

Marke I: Benutzung der Marke "DAYDREAM"

Abmahner: daydream GmbH

Kosten: 1.682,70 EUR

Darum geht es: Mal wieder eine Abmahnung aus dem Sektor Bekleidung: Der Abgemahnte hatte die Bezeichnung DAYDREAM auf Pappschildern beim Anbieten und zur Bezeichnung seiner Bekleidungsware genutzt - ohne, dass es sich dabei um Originalware des Rechteinhabers handelt. Das wäre ein Verstoß gegen den Identitätsschutz.
Tipp für Händler: Wenn die abgemahnte Ware von einem Dritten bezogen wurde und keine Einflussnahme auf die abgemahnte Kennzeichnung vom Händler bestand - auch dann muss natürlich erstmal der anbietende Händler für einen möglichen Markenverstoß aufkommen. Sofern er aber die rechtsverletzende Ware von einem Dritten bezogen hat, können ggf. Regressansprüche wegen Lieferung einer rechtsverletzenden Ware geltend gemacht werden. In diesen Konstellationen sollten daher immer die jeweiligen Bezugsquellender abgemahnten Ware über die Abmahnung informiert werden.

Exkurs Markenabmahnung Mode: Wir haben uns in diesem Beitrag mal insgesamt mit der markenrechtlichen Problematik im Umgang mit Vornamen v.a. bei Moderartikeln beschäftigt.

Marke II: Benutzung der Marke "claris"

Abmahner: Aquis Wasser-Luft-Systeme GmbH

Kosten: 2.925,50 EUR

Darum geht es: Hier ging es um Wasserfilter - u.a. für diese Warengruppe gibt es einen Markenschutz für claris: Die Abgemahnte hatte den geschützten Begriff für ihre No-Name-Angebote genutzt. Mithin also auch hier ein klassischer Fall einer Verletzung des Identitätsschutzes.

In der Abmahnung wurde am Rande auch noch eingegangen auf die Verwendung des Zusatzes "kompatibel mit" - dies wird gewöhnlich im Zubehörhandel so gemacht, um rechtmäßig Markennamen zu nennen. Siehe hierzu auch unseren Beitrag.

Marke III: Benutzung der Marke "Chitos"

Wer: Intersnack Knabber-Gebäck GmbH & Co. KG

Wieviel: 2.538,10 zzgl. Schadensersatz

Wir dazu: Hier ein klassischer Fall der Verwechslungsgefahr. Bei Marken besteht ja nicht nur ein Identitäts- sondern auch ein Ähnlichkeitsschutz. Um letzteres ging es hier: Es standen sich die geschützte Marke Chitos und die angegriffene Verwendung Cheetos gegenüber. Beide genutzt im Bereich Snackartikel. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es auf einen Zeichen- und Klassenvergleich an. Die Klassen waren hier identisch - die Zeichen waren sich wohl ähnlich. Und zwar ziemlich ähnlich, wenn man auf den phonetischen Aspekt abstellt.

Tipp für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: In unserer Blacklist führen wir die in letzter Zeit am häufigsten abgemahnten Markenbegriffe auf und geben damit einen guten Überblick über die no-go-Zeichen - zudem weisen wir in diesem Beitrag auf die klassischen Markenfallen hin.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Wieso wurde gerade ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen Ihre Marken oder lassen dies durch einen Dienstleister erledigen. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke off- oder online, ohne hierzu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die angebliche Rechtsverletzung. Natürlich kann das ein oder andere Mal auch ein ungeliebter Mitbewerber dahinterstecken, der den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber hatte den Abgemahnten aufgrund einer bisher bestehenden aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm – wie dem auch sei: Marken werden eingetragen, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?
Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer ohne eine gerichtliche Entscheidung eine Rechtsstreit beizulegen – der Abmahner gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Erledigung – das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erstmal ein Hammer: Finanziell gesehen und auch tatsächlich, da es einen deutlichen Eingriff in die Geschäfte des Abgemahnten darstellt. Und doch ist die Abmahnung, sofern Sie berechtigterweise und nicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird, grds. eine Chance.

3. Was wollen die jetzt genau von mir?
In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:
- Beseitigungsanspruch
- Unterlassungsanspruch
- Auskunftsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- Vernichtungsanspruch
- Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind grds. alle Ansprüche zu bejahen – liegt keine Verletzung vor, folgt konsequenterweise die Zurückweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet dieser Unterlassungsanspruch für mich?
Sofern Sie unberechtigterweise einen geschützten Markennamen verwendet haben, dann hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) einen Unterlassungsanspruch gegen Sie gem. § 14 Abs. 5 MarkenG. D.h. dass der Markeninhaber verlangen kann, dass die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen ist. Um sich abzusichern und sich der Ernsthaftigkeit Ihrer Erklärung hierzu sicher zu sein, wird eine Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung festgesetzt. Allein die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen – für den Abgemahnten bedeutet das: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt wird und eine gerichtliche Durchsetzung hierüber somit vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Wie dargestellt ist die Abgabe der Unterlassungserklärung die Chance, eine gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruches zu vermeiden – da diese Erklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, ist genau darauf zu achten, was in dieser Erklärung steht:
Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist denknotwendig im Interesse des Markeninhabers formuliert und entsprechend weit gefasst – daher ist meist eine Überarbeitung (Modifizierung) dieses Entwurfes anzuraten, damit die Erklärung so formuliert ist, dass Sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt und gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. In keinem Fall sollte gegen den Unterlassungsvertrag zukünftig verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?
Markenabmahnungen sind teuer – so der Volksmund. Und das stimmt auch – gerade im Markenrecht:
Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzen Markeninhaber dazu, zum Anwalt zu gehen, damit dieser eine Abmahnung erstellt – der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Verursachung dieser Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Zudem hat der Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch einen Schadensersatzanspruch – der Abgemahnte wird also in zweifacher Hinsicht zur Kasse gebeten

Und wie berechnen sich die Zahlungsansprüche?
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruches richtet sich nach dem der Abmahnung zugrundegelegten Gegenstandswert – dieser ist nach § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Dabei soll maßgeblich für die Höhe dieses Wertes das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung sein. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (so genannter „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sog. Regelstreitwert von 50.000 EUR durchgesetzt – der aber natürlich im Einzelfall über – oder unterschritten werden kann. So ist etwa auf die Dauer und Intensität der verletzten Marke, die erzielten Umsätze, den Bekanntheitsgrad und den Ruf der Marke abzustellen und für jeden Einzelfall eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.

Für den Schadensersatzanspruch an sich gibt es nach Wahl des Verletzten 3 Berechnungsarten:

  • es ist der Gewinn, der dem Verletzer infolge der Markenverletzung entgangen ist, zu ersetzen oder
  • es ist der durch den Verletzer erzielten Gewinn herauszugeben (so genannter Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • es kann eine angemessene Lizenzgebühr (so genannter Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie) vom Verletzer verlangt werden.

7. Und wieso muss ich Auskunft erteilen?
Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gem. § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch – dieser dient vornehmlich dafür den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat ja keine Kenntnis vom Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft muss dabei wahrheitsgemäß und umfänglich erteilt werden – gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht – in diesem Fall sind sämtliche Belege, die mit der Verletzungshandlung im Zusammenhang stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch der besteht – gem. § 18 MarkenG. Ein solcher spielt meist in den Plagiatsfällen eine große Rolle – hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, das die Plagiatsware ein für alle Mal vom Markt verschwindet und vernichtet wird. Das kann entweder selbst beauftragt werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung ausgehändigt.

9. Und wieso ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt im Spiel?
Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt hinzugezogen. Das hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwaltes zu erstatten – das verdoppelt die Kostenlast. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung mittlerweile stark umstritten. Es gibt Gerichte, die eine Hinzuziehung eines Patentanwaltes bei einfachen Markenverstößen für nicht erforderlich halten und damit den Erstattungsanspruch ablehnen. Der BGH (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hatte zuletzt hierzu ausgeführt:
"Aus dem Umstand, dass es in einem konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu betrauen, folgt nicht, dass es notwendig ist, daneben auch noch einen Patentanwalt mit dieser Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt nach seinen kennzeichenrechtlichen Fähigkeiten allein dazu im Stande, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist es nicht nötig, zusätzlich noch einen Patentanwalt einzuschalten. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es notwendig war, zur außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwaltes erforderlich war.

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2 Kommentare

U
Unbekannt 06.07.2022, 18:53 Uhr
Foto-Studio
Der Besitzer hat diese Fotos geschossen und sich vermutlich absichtlich nirgends verlinkt.
Wenn man seine Vita etwas nachverfolgt, dann läuft das Hauptgeschäft wohl eher schleppend. Die Einnahmen, die solche Herrschaften (meist mit Migrationshintergrund) mit dieser Masche erwirtschaften, werden beträchtlich sein und das auch noch rechtens!

O.g. Person verschickt die Abmahnungen beglaubigt. Vor Gericht wird er die gewünschten Summen niemals von Privatpersonen erhalten, allerdings werden die Mahngebühren, evtl. Prozesskosten etc. um ein vielfaches höher sein - das wissen diese "Fotografen" natürlich.
N
Nick 10.03.2022, 21:24 Uhr
Hilmi Pesket
Hallo zusammen , ich verstehe gerade nicht ganz alles . Ist diese aufgeführten Personen nur real oder Fake wenn sie solche Mails schreibt über einen Foto Studio ? Woher weiß ich das diese Person das Foto gemacht hat, auf seinem Profil ist länger nichts passiert und gibt auch keinen Hinweiss das er für Marken arbeitet , wäre ja eigentlich gute Werbung für ihn?

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