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Auf dem Abmahnradar: Verlinkung OS-Plattform / Unwirksame AGB-Klauseln / Fehlerhafte Widerrufsbelehrung / Verstoß Produkthaftungsgesetz / Bilderklau / Grundpreise google shopping

20.09.2019, 16:50 Uhr | Lesezeit: 9 min
Auf dem Abmahnradar: Verlinkung OS-Plattform / Unwirksame AGB-Klauseln / Fehlerhafte Widerrufsbelehrung / Verstoß Produkthaftungsgesetz / Bilderklau / Grundpreise google shopping

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Der Abmahnschwerpunkt lag diese Woche mal wieder auf unwirksamen Rechtstexten: Sei es unwirksame AGB oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Man kann gar nicht oft genug darauf hinweisen: Rechtswirksame Rechtstexte sind die absoluten Basics für jeden Onlinehändler. Genauso wie die Verlinkung auf die Streitschlichtungsplattform - es vergeht kaum eine Woche, in der Fehler hierzu nicht abgemahnt werden. Und vermutlich wird sich dies auch erst ändern, wenn das viel diskutierte Anti-Abmahngesetz kommt. Auch Fehler bei den Grundpreisangaben werden regelmäßig abgemahnt - hier weisen wir in der Beratung immer darauf hin, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen einer drohenden Vertragsstrafe wohlüberlegt sein muss.

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliches Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in unserem internen Abmahnradar.

Fehlende Verlinkung auf OS-Plattform

Wer: T & D Versand GbR

Wieviel: 887,02 EUR

Wir dazu: Es vergeht keine Woche ohne: Eine Abmahnung wegen fehlender Verlinkung auf die OS-Plattform:

Wiederholung: Online-Händler müssen ja seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher: Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!

Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.

Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um?
Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, Palundu. Und für zahlreiche weitere Plattformen findet sich das ganze hier.

Verstoß Informationspflichten / fehlerhafte Widerrufsbelehrung / fehlendes Widerrufsformular / unwirksame AGB

Wer: hello love GmbH

Wieviel: 1.358,86 EUR

Wir dazu: Eine sehr umfangreiche Abmahnung - entsprechend hoch war auch der festgesetzte Gegenstandswert:

fehlerhafte Widerrufsbelehrung/fehlendes Widerrufsformular: Wir fangen nochmal ganz am Anfang an: Ein Unternehmer hat den Verbraucher im Fernabsatz rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung hinzuweisen. Sprich es muss eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung auf der Website/Präsenz des Händlers hinterlegt sein. Das sollte soweit bekannt sein.

Wer nur lapidar darüber informiert, dass ein Widerrufsrecht besteht oder eine veraltete Version verwendet, genügt diesen gesetzlichen Anforderungen natürlich nicht. Und: Seit dem 13.06.2014 muss zusätzlich zu einer Widerrufsbelehrung auch noch ein Widerrufsformular dem Verbraucher vorgehalten werden. Wer dies vergisst, riskiert ebenfalls eine Abmahnung.

Das schaut dann so aus:

Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück.
An

Musterfirma GmbH
Mustermannstr. 12
80333 München

Fax:
E-Mail:

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
_______________________________________________________
_______________________________________________________
Bestellt am (*) ____________ / erhalten am (*) __________________
________________________________________________________
Name des/der Verbraucher(s)
________________________________________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s)
________________________________________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
_________________________
Datum

Hinweis für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Eine rechtswirksame Widerrufsbelehrung samt - formular finden Sie im Mandantenportal hier.

Exkurs: Was im Zusammenhang mit Widerrufsbelehrungen alles schief gehen kann und gerne abgemahnt wird:

  • Nicht korrekt formatierte Widerrufsbelehrung bzw. Muster-Widerrufsformular
  • Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung
  • In das Muster-Widerrufsformular gehört keine Telefonnummer
  • Bei eBay: Widersprüchliche Angaben zu Widerrufsfrist

Hier nochmals eine umfassende FAQ zum Thema Widerrufs und Widerrufsformular.

Zudem ging es um mehrere unwirksame AGB-Klauseln:

Rechtswahlklausel: Es ging dabei um folgende Klausel:

"Die Geschäftsbeziehungen zwischen Betreiber und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen."

Eine derartige Formulierung zur Rechtswahl sei unzulässig. Denn würde ein Vertrag etwa mit einem Kunden aus Österreich geschlossen, wären diesem Kunden die Vorschriften des Heimatlandes entzogen. Es bedarf hier nach Meinung der Abmahner dringend noch eines klarstellenden Zusatzes. Im Ergebnis ist das so durchaus vertretbar.

Angaben Lieferfristen unverbindlich: Hier wurde diese Klausel moniert:

"Angaben des Betreibers zur Lieferfrist sind unverbindlich, sofern nichts ausnahmsweise der Liefertermin vom Betreiber verbindlich zugesagt wurde"

Der Kunde kann hier nicht ohne Schwierigkeiten die Lieferzeit berechnen, was aber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Angabe von Lieferzeiten und deren Berechnung wird von vielen Händler immer noch stiefmütterlich behandelt.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben einen Leitfaden zum rechtskonformen Umgang mit Lieferzeiten zur Verfügung gestellt.

Änderung Bestellung durch Verkäufer: Es ging um folgende Klausel:

"Sofern die Bestellung des Kunden mehrere Artikel umfasst, kommt der Vertrag nur über diejenigen Artikel zustande, die in der Bestellungsannahme des Betreibers ausdrücklich aufgeführt sind"

Hier geht es um eine unzulässige Fiktion einer Vertragsannahme durch den Kunden - denn dadurch, dass der Verkäufer ggf. eine abgeänderte Bestellmenge liefert, ist dies als neues Vertragsangebot zu sehen, welches eigentlich vom Kunden anzunehmen wäre. Das bloßes Übermitteln der Ware würde eine unzulässige Vertragsannahmeerklärung der Kunden fingieren.

Speicherung Vertragstext: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Informationspflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten - dargestellt als Teil der AGB. Vorliegend ging es dem Abmahner um die Informationen der Speicherung des Vertragstextes, und zwar auf eBay. Wenngleich hierzu in den eBay eine Erwähnung stattfindet, muss dies doch auch in die eigenen AGB des Händlers - in diesem Zusammenhang fassen wir mal die nachfolgenden oft abgemahnten Punkte zusammen, die hier nicht fehlen sollten in den AGB:

  • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
  • die Information darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
  • Informationen über die technischen Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern

Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind Ihre AGB und Widerrufsbelehrung immer auf dem aktuellen Stand und es hätten alle abgemahnten Punkte in Sachen Rechtstexte vermieden werden können. Denn unsere Texte sind auf die jeweiligen konkreten Anforderungen zugeschnitten. Und: Sofern Sie als Onlineshophändler die Texte über die Schnittstellen zum Shopsystem nutzen erfolgt die Aktualisierung sogar vollautomatisch. Wer eine komplette Überprüfung seiner Angebote wünscht, bekommt im unlimited-Paket der Kanzlei einen Rund-um-Schutz, der weit über die Pflege der Texte hinausgeht.

Banner Unlimited Paket

Luftballons: Verstoß gegen Produkthaftungsgesetz

Wer: Como-Sonderposten GmbH

Was: Angebote von Luftballons, die gegen ProdSG verstoßen.

Wieviel: 1.590,91

Wir dazu: Abgemahnt wurde das Anbieten von Luftballons, die angeblich gegen das Produkthaftungsgesetz verstoßen. Dieses Gesetz erfordert einige Kennzeichnungspflichten bei bestimmten Produkten. Ua. die Angabe von Anschrift und Name vom Hersteller. Wer dagegen verstößt, handelt wettbewerbswidrig.

Tipp: Wir haben hier mal die wichtigsten Urteile zum Thema zusammengestellt.

P.S.: Der Luftballonverkauf hält so einige Tücken parat - vergleiche etwa hier oder hier.

Urheberrecht: Unberechtigte Bildnutzung

Wer: Bemfey GmbH

Was: Unberechtigte Bildnutzung

Wieviel: 1.141,90 EUR

Wir dazu: "Bilderklau" - ein Thema das diese Woche gleich mehrfach abgemahnt wurde. Hier ging es um die Verwendung von Produktfotos. Hintergrund: Fehlt die Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers des betroffenen Bildes, stellt dies grds. eine Verletzung der Rechte des Urhebers/Rechteinhabers des geschützten Materials dar und löst entsprechende urheberrechtliche Ansprüche aus, die dann in einer Abmahnung durchgesetzte werden können. Neben Unterlassung und Auskunft hinsichtlich der Nutzung droht Schadensersatz, der sich bei fehlender Urhebernennung auch verdoppeln kann - allerdings nur, wenn auch der Urheber dieses Recht geltend macht. Achtung: Oft wird vergessen bei rechtmäßig bezogenen Bildern von Bilddatenbanken den Urheber nicht oder falsch zu nennen - auch das im Übrigen ein Abmahngrund.

Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau.

IDO: Keine Informationen über Mängelhaftungsrecht in den AGB / keine Grundpreise auf Google Shopping

Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Wieviel: 232,05 EUR

Wir dazu: DER Abmahnverein schlechthin, der seit Jahren den Markt mit Abmahnungen der unterschiedlichsten Art versorgt - diesmal ging es um:

Keine Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechtes in den AGB.
Ein Thema das in den AGB eines jeden Onlinehändler stattfinden sollte. Diese Abmahnung zeigt einmal mehr wie wichtig rechtskonforme AGB sind – nicht nur, dass dadurch das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer klar geregelt ist – zusätzlich kommt den AGB auch auf dem Abmahnmarkt eine gewichtige Rolle zu, da fehlende oder fehlerhafte Klauseln immer wieder Anlass für Abmahnungen sind.

Grundpreise Google Shopping: Diesmal ging es um die fehlende Anzeige der Grundpreise bei den Angeboten der Preissuchmaschine Google Shopping:
Rechtlicher Hintergrund zum Thema Grundpreise: Wer gemäß § 2 Abs. 1 Preisangebenverordnung Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, muss grundsätzlich den Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) für die betreffende Ware angeben. Wichtig ist hierbei die Forderung der Preisangabenverordnung, dass bereits im Rahmen der bloßen Bewerbung grundpreispflichtiger Waren der jeweilige Grundpreis mitzuteilen ist.

Egal ob google shopping oder sonstwo: Hier nochmal unsere Tipps zum Thema Grundpreise:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produlte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Infos zur Preisangabenverordnung im Allgemeinen finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© bloomicon - Fotolia.com

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