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Auf dem Abmahnradar: PU-Leder / Lebensmittelunternehmer / Nährwertangaben / Irreführend: Marmelade / Aufrechnungsklausel / alte Widerrufsbelehrung / Markenrecht: Bulkware

30.11.2018, 14:43 Uhr | Lesezeit: 14 min
Auf dem Abmahnradar: PU-Leder / Lebensmittelunternehmer / Nährwertangaben / Irreführend: Marmelade / Aufrechnungsklausel / alte Widerrufsbelehrung / Markenrecht: Bulkware

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Dass der Lebensmittelhandel aus rechtlicher Sicht komplex ist, dürften unsere ständigen Hinweise in diesem Radar deutlich machen. Auch diesmal ging es wiederum um Lebensmittel, die ohne die erforderlichen Nährwertangaben und ohne Angabe des Lebensmittelunternehmers angeboten wurde. Zudem: Eine Marmelade aus Himbeeren, die als solche nicht hätte bezeichnet werden dürfen - Stichwort: Konfitüren-Verordnung! Aufgepasst auch weiterhin bei der Verwendung des Begriffes Leder in irgendeiner Kombination - hier: PU-Leder. Im Markenrecht ging es diesmal um den Erschöpfungsbegriff bei sog. Bulkware. Wie auch immer: Wer die Gefahr kennt, kann Abmahnungen verhindern - deshalb klären wir auf.

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliches Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe.

Irreführung: Verwendung der Bezeichnung PU-Leder

Wer: iOcean UG

Was: Irreführung durch Verwendung PU-Leder

Wieviel: 334,75 EUR

Wir dazu: Geworben wurde mit dem Begriff PU-Leder - PU wird dabei hinlänglich als Schlagwort für Kunststoffe wie PVC verwendet. Die Nähe zu dem Begriff Leder würde hier irreführende Vorstellungen erwecken, denn der Verbraucher mag annehmen, dass es sich um Leder handelt, obwohl es kein Leder ist, sondern ggf. billiger Kunststoff - so zumindest der Vorwurf.

Die Gerichte sehen das zumindest teilweise auch so: Für unlauter, da irreführend erachtete das OLG Hamm mit Urteil vom 08.03.2012 (Az. I-4 U 174/11) die Bezeichnung eines Lederimitats als „Textilleder“, weil diese gerade nicht hinreichend darüber aufkläre, dass es sich bei dem maßgeblichen Material um einen synthetischen Stoff handle. Vielmehr sei die Bezeichnung im Gegenteil geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass das Erzeugnis aus gewachsener tierischer Haut bestehe, die lediglich in einem Textil zum Einsatz komme.

Zu achten ist generell darauf, dass Waren weder in der Artikelbezeichnung (Artikelüberschrift), noch in der Artikelbeschreibung als "Leder" bezeichnet werden dürfen, wenn der betreffende Artikel nicht aus Leder ist.

Unlauter und abmahngefährdet sind folgende Begriffe:

  • "Textilleder"
  • "PU-Leder,
  • "Pull-Up-Leder",
  • "Recycling-Leder"
  • "Veganes-Leder"
  • "Eko-Leder"

Tipp: Wir haben in einem ausführlichen Leitfaden mal alles Wissenswerte zur Textilkennzeichnung und insbesondere zum Thema Abmahnungen zusammengefasst.

1

Nährwertdeklaration, Angabe Lebensmittelunternehmer, Bezeichnung: Marmelade

Wer: Fred Zahn

Was: Fehlende Angaben von Nährwertdeklaration und Lebensmittelunternehmer, fehlerhafte Bezeichnung als Marmelade

Wieviel: 745,40 EUR

Wir dazu: Hier ging es wiederum um die Lebensmittelkennzeichnung - wie sie sich aus der Lebensmittelinformation-Verordnung (LMIV) ergibt:

Zur Nährwertdeklaration: Was ist zu kennzeichnen: Grundsätzlich gelten die Informations- und Kennzeichnungsvorgaben der LMIV für alle Arten von vorverpackten Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln, um einen einheitlichen Aufklärungsstand in sämtlichen Kategorien und unabhängig von der stofflichen und physischen Beschaffenheit der einzelnen Produkte zu gewährleisten. Und wie ist zu kennzeichnen: Nach den Vorschriften der LMIV müssen Angaben über einzelne bestimmte Nährwerte und –stoffe verpflichtend und in jedem Fall in die Deklaration aufgenommen werden. Faustregel: Orientieren Sie sich an der Produktverpackung!

Exkurs: Ausnahme: Für folgende Produkte und Lebensmittelkategorien ist eine Nährwertdeklaration nicht verbindlich:

- Nahrungsergänzungsmittel im Geltungsbereich der RL 2002/46/EG (Art. 29 Abs. 1 lit. a LMIV)

- Natürliche Mineralwässer (Art. 29 Abs. 1 lit. b LMIV)

- Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (Art. 16 Abs. 4 LMIV)

- Nicht vorverpackte Lebensmittel, auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort (z.B. Wochenmarkt, Hofläden etc.) verpackte oder nur zum unmittelbar nachfolgenden Verkauf verpackte Lebensmittel (Art. 44 Abs. 1 LMIV in Verbindung mit der deutschen vorläufigen Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung, die eine Nährwertdeklaration nicht vorsieht)

- Lebensmittel nach Anhang V der LMIV, also

o Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen (z.B. Honig)
o verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen (z.B. Käse, Milchprodukte)
o für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden
o Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus
o Salz und Salzsubstitute
o Tafelsüßen
o Erzeugnisse im Sinne der RL1999/4/EG (Kaffeeextrakt, Instant- oder löslicher Kaffee, Zichorien-Extrakt, Instant- oder lösliche Zichorien)
o ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen
o Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern
o Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden
o Aromen
o Lebensmittelzusatzstoffe
o Verarbeitungshilfsstoffe
o Lebensmittelenzyme
o Gelatine
o Gelierhilfen für Konfitüre
o Hefe
o Kaugummi
o Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt (Drops- oder Bonbons in kleinen Döschen, TicTacs etc. )

Wir haben in diesem ausführlichen Beitrag alles Wissenswerte zum Thema Nährwertkennzeichnung erläutert.

Fehlende Angaben zum Lebensmitteilunternehmer:

Was den Lebensmittelunternehmer betrifft - wir haben uns hier ausführlich mit dem Thema beschäftigt.

Die irreführende Bezeichnung als Marmelade: Hier ging es um einen Verstoß gegen die Vorschriften der Konfitüren-Verordnung. Dort heißt es in Anlage 1 lit.5 zur Begriffsbestimmung Marmelade:

Marmelade ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmarkt, Saft, wässriger Auszug, Schale. Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrusfrüchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen.

Hier war der Vorwurf, dass die Marmelade aus Himbeeren hergestellt wurde und Himbeeren als solche keine Zitrusfrüchte sind. Das ist schon sehr spitzfindig.

Einen guten zusammenfassenden Überblick über die gesamten Pflichten der LMIV finden Sie in diesem Beitrag.

IDO: Vertragstextspeicherung / Aufrechnungsklausel / OS-Link

Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Wieviel: 232,05 EUR

Wir dazu: Der IDO mahnt sehr häufig ab und bedient dabei fast immer wieder die gleichen Themen. Diese Woche:

Vertragstextspeicherung: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Infopflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten. Vorliegend ging es um die Vertragstextspeicherung - insgesamt sind aber meist die folgenden Punkte Gegenstand von Abmahnungen, sofern sie nicht in den AGB zu finden sind:

  • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
  • die Information darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
  • Informationen über die technischen Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern

Unwirksame Aufrechnungsklausel: Es ging um die Klausel " Die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt". Der BGH hatte hierzu im Werkvertragsrecht festgestellt, dass solche Aufrechnungsklauseln unwirksam sind, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellen, da er gezwungen ist eine ggf. unvollendete bzw. mangelhafte Leistung in vollem Umfang zu vergüten, ohne die Möglichkeit der Geltendmachung von Gegenansprüchen.

Nicht klickbarer OS-Link: Online-Händler müssen ja seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher: Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!

Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.

Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um?
Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, Palundu. Und für die neue DIY-Plattform Dohero findet sich das ganze hier.

Alte Widerrufsbelehrung

Wer: arte fiori e.K.

Was: Verwendung veralteter Widerrufsbelehrung

Wieviel: 887,02 EUR

Wir dazu: In dieser Abmahnung ging es um eine veraltete Widerrufsbelehrung, dabei vor allem aber ging es um die fehlende Mitteilung des Fristbeginns des Widerrufrechtes. Es ist schon auffällig, dass die Widerrufsbelehrung, die eigentlich zum Standard eines jeden gewerblichen Händler im B2C-Handel gehören sollte, so oft zu rechtlichen Problemen führt - das ist fast schon fahrlässig.

Exkurs: Was im Zusammenhang mit Widerrufsbelehrungen alles schief gehen kann und gerne abgemahnt wird:

  • Nicht korrekt formatierte Widerrufsbelehrung bzw. Muster-Widerrufsformular
  • Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung
  • In das Muster-Widerrufsformular gehört keine Telefonnummer
  • Bei eBay: Widersprüchliche Angaben zu Widerrufsfrist

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben in diesem Beitrag exclusiv für unsere Mandanten die vorgenannten Themen mal genauer beleuchtet.

Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind Ihre AGB und natürlich auch Widerrufsbelehrung immer auf dem aktuellen Stand und es hätten alle abgemahnten Punkte, zumindest in puncto Rechtstexte vermieden werden können. Wer zudem Abmahnungen, die außerhalb der "Fehlerquelle Rechtstexte" liegen, vermeiden will, der kann mit dem unlimited-Paket + Intensivprüfung einen Rund-um-Schutz für seine Präsenz buchen.

Marke: Bulkware von Sony Playstation

Wer: Sony Interactive Entertainment Inc.

Was: Anbieten von Sony Playstation Controller als Bulkware

Wieviel: 3.379,50 EUR

Wir dazu: Diese Abmahnung ist mal was anderes: Normalerweise geht es bei Markenabmahnungen immer um Plagiatsware oder die unberechtigte Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen. Anders hier: DIe Rechteinhaber der Playstation-Marken, die Sony Interactive Entertainment Inc. und die Sony Interactive Entertainment Europe Limited, gehen hier gegen das Anbieten von Originalware vor. Allerdings handelt es sich dabei um sog. Bulkware - also Ware ohne Originalverpackung und va. ohne die normalerweise enthaltenen Pflichtangaben wie Bedienungsanleitung & Co. Das stellt nach Ansicht der Anwälte der Rechteinhaber einen Markenverstoß dar. Denn: Zwar handelt es sich hier grds. um Originalware des Herstellers (soweit man erkennen kann), aber diese ist nicht markenrechtlich erschöpft, da die Verschlechterung und Veränderung der Verpackung dem entgegenstehen würde. Dadurch, dass die notwendigen Angaben zur Identifizierung der Herstellers oder Inverkehrbringers fehlen, erfüllt das Produkt nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungspflichten. Aufgeführt werden hier die Vorschriften des Produkthaftungsgesetz oder etwas exotischer des FuAG (Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt) oder EMVG (Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln), gegen die hier der Anbieter verstoßen haben soll. Dies steht einer Erschöpfung entgegen, so der Abmahner.

Da ist natürlich was dran - wobei die Einschätzung, wann eine Verschlechterung von Ware oder Verpackung dazu führt, dass keine Erschöpfung eintritt, naturgemäß auch anders ausfallen kann.

Ansonsten gilt: Markenabmahnungen sind wegen den gängigen hohen Streitwerten (hier: 250.000 EUR) meist teuer – hier muss immer auch nach Verletzungsumfang der Einzelfall entscheiden.

Tipp für die Mandaten der IT-Recht Kanzlei: In unserer Blacklist führen wir die in letzter Zeit am häufigsten abgemahnten Markenbegriffe auf und geben damit einen guten Überblick über die no-go-Zeichen - zur Vermeidung einer eigenen Abmahnung.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Wieso wurde gerade ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen Ihre Marken oder lassen dies durch einen Dienstleister erledigen. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke off- oder online, ohne hierzu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die angebliche Rechtsverletzung. Natürlich kann das ein oder andere Mal auch ein ungeliebter Mitbewerber dahinter stecken, der den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber hatte den Abgemahnten aufgrund einer bisher bestehenden aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm – wie dem auch sei: Marken werden eingetragen, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?
Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer ohne eine gerichtliche Entscheidung eine Rechtsstreit beizulegen – der Abmahner gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Erledigung – das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erstmal ein Hammer: Finanziell gesehen und auch tatsächlich, da es einen deutlichen Eingriff in die Geschäfte des Abgemahnten darstellt. Und doch ist die Abmahnung, sofern Sie berechtigterweise und nicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird, grds. eine Chance.

3. Was wollen die jetzt genau von mir?
In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:
- Beseitigungsanspruch
- Unterlassungsanspruch
- Auskunftsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- Vernichtungsanspruch
- Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind grds. alle Ansprüche zu bejahen – liegt keine Verletzung vor, folgt konsequenterweise die Zurückweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet dieser Unterlassungsanspruch für mich?
Sofern Sie unberechtigterweise einen geschützten Markennamen verwendet haben, dann hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) einen Unterlassungsanspruch gegen Sie gem. § 14 Abs. 5 MarkenG. D.h. dass der Markeninhaber verlangen kann, dass die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen ist. Um sich abzusichern und sich der Ernsthaftigkeit Ihrer Erklärung hierzu sicher zu sein, wird eine Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung festgesetzt. Allein die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen – für den Abgemahnten bedeutet das: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt wird und eine gerichtliche Durchsetzung hierüber somit vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Wie dargestellt ist die Abgabe der Unterlassungserklärung die Chance, eine gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruches zu vermeiden – da diese Erklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, ist genau darauf zu achten, was in dieser Erklärung steht:
Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist denknotwendig im Interesse des Markeninhabers formuliert und entsprechend weit gefasst – daher ist meist eine Überarbeitung (Modifizierung) dieses Entwurfes anzuraten, damit die Erklärung so formuliert ist, dass Sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt und gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. In keinem Fall sollte gegen den Unterlassungsvertrag zukünftig verstoßen werden, da ansonsten einen nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?
Markenabmahnungen sind teuer – so der Volksmund. Und das stimmt auch – gerade im Markenrecht:
Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzen Markeninhaber dazu, zum Anwalt zu gehen, damit dieser eine Abmahnung erstellt – der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Verursachung dieser Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Zudem hat der Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch einen Schadensersatzanspruch – der Abgemahnte wird also in zweifacher Hinsicht zur Kasse gebeten

Und wie berechnen sich die Zahlungsansprüche?
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruches richtet sich nach dem der Abmahnung zugrundegelegten Gegenstandswert – dieser ist nach § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Dabei soll maßgeblich für die Höhe dieses Wertes das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung sein. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (so genannter „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sog. Regelstreitwert von 50.000 EUR durchgesetzt – der aber natürlich im Einzelfall über – oder unterschritten werden kann. So ist etwa auf die Dauer und Intensität der verletzten Marke, die erzielten Umsätze, den Bekanntheitsgrad und den Ruf der Marke abzustellen und für jeden Einzelfall eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.

Für den Schadensersatzanspruch an sich gibt es nach Wahl des Verletzten 3 Berechnungsarten:

  • es ist der Gewinn, der dem Verletzer infolge der Markenverletzung entgangen ist, zu ersetzen oder
  • es ist der durch den Verletzer erzielten Gewinn herauszugeben (so genannter Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • es kann eine angemessene Lizenzgebühr (so genannter Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie) vom Verletzer verlangt werden.

7. Und wieso muss ich Auskunft erteilen?
Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gem. § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch – dieser dient vornehmlich dafür den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat ja keine Kenntnis vom Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft muss dabei wahrheitsgemäß und umfänglich erteilt werden – gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht – in diesem Fall sind sämtliche Belege, die mit der Verletzungshandlung im Zusammenhang stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch der besteht – gem. § 18 MarkenG. Ein solcher spielt meist in den Plagiatsfällen eine große Rolle – hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, das die Plagiatsware ein für alle Mal vom Markt verschwindet und vernichtet wird. Das kann entweder selbst beauftragt werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung ausgehändigt.

9. Und wieso ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt im Spiel?
Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt hinzugezogen. Das hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwaltes zu erstatten – das verdoppelt die Kostenlast. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung mittlerweile stark umstritten. Es gibt Gerichte, die eine Hinzuziehung eines Patentanwaltes bei einfachen Markenverstößen für nicht erforderlich halten und damit den Erstattungsanspruch ablehnen. Der BGH (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hatte zuletzt hierzu ausgeführt:
"Aus dem Umstand, dass es in einem konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu betrauen, folgt nicht, dass es notwendig ist, daneben auch noch einen Patentanwalt mit dieser Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt nach seinen kennzeichenrechtlichen Fähigkeiten allein dazu im Stande, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist es nicht nötig, zusätzlich noch einen Patentanwalt einzuschalten. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es notwendig war, zur außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwaltes erforderlich war.

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