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Auf dem Abmahnradar: Mundschutz: CE-Kennzeichen / Fehlende Verlinkung OS-Plattform / Unwirksame AGB-Klauseln / Fehlerhaftes Impressum / Fehlende Grundpreise / Garantiewerbung / Irreführende Werbung / Marken: Skoda, Monster

10.07.2020, 11:11 Uhr | Lesezeit: 17 min
Auf dem Abmahnradar:  Mundschutz: CE-Kennzeichen / Fehlende Verlinkung OS-Plattform / Unwirksame AGB-Klauseln /  Fehlerhaftes Impressum / Fehlende Grundpreise /  Garantiewerbung / Irreführende Werbung / Marken: Skoda, Monster

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Auffallend war die letzten Wochen, dass immer wieder wegen Fehler im Impressum abgemahnt wird. Ein fehlerfreies Impressum gehört genauso wie die Widerrufsbelehrung oder die AGB zu den absoluten Basics einer jeden Onlinepräsenz. Und weil wir gerade beim Thema sind: Auch einige unwirksame AGB-Klauseln wie etwa die Regelungen zur Gerichtsstandvereinbarung oder Rechtswahl wurden mal wieder abgemahnt. Ansonsten ging es um die CE-Kennzeichnung bei Atemschutzmasken und das Thema Werbung: Einmal in Sachen Garantiewerbung und einmal im Bereich vergleichende und irreführende Werbung. Im Markenrecht wurde wegen Verletzung der Marken Skoda und Monster abgemahnt...

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliche Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in unserem internen Abmahnradar. Sehen Sie hierzu zusammenfassend auch unseren Abmahnradar 360°-Beitrag.

Und ein weiterer Tipp: Die IT-Recht Kanzlei hat den Radar auch mobil gemacht - und informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Mundschutz: Werbung mit CE-Kennzeichen

Wer: Vertex GmbH Vertriebsgesellschaft für Textil-Einrichtungsbedarf

Wieviel: 1.211,50 EUR

Wir dazu: Abmahnungen zum Thema CE-Kennzeichnung sind nichts Neues - aber wenn hierzu in Verbindung mit Atemschutzmasken abgemahnt wird, dann ist das natürlich unserer Zeit geschuldet. Hier geht es nun also um das CE-Kennzeichen - bei Atemschutzmasken aus China. Die Anbringung des CE-Kennzeichens ist aber nur dann zulässig, wenn die vierstellige Kontrollnummer ebenfalls angegeben wird. Dies wiederum setzt ein Konformitätsverfahren voraus - das für die abgemahnten Masken mutmaßlich nicht nachgewiesen werden konnte.
Übrigens: Wer mit einer „CE-Prüfung“ wirbt bzw. das CE-Zeichen werblich darstellt, handelt irreführend und abmahnbar. Entweder weil er damit vortäuscht, eine neutrale Stelle habe eine Prüfung vorgenommen und die Ware weise eine besondere Sicherheit und Qualität auf, die sie aus den auf dem Markt befindlichen Produkten hervorhebt oder weil er mit einer Selbstverständlichkeit wirbt, eben dem zwingend für diese Ware immer erforderlichen CE-Zeichen.
Tipp: Hier finden Sie alles Wissenswerte zur CE-Kennzeichnung. Und hier finden Sie unseren FAQ-Beitrag zum Verkauf von Atemschutzmasken.

Fehlende Verlinkung auf OS-Plattform

Wer: Como-Sonderposten GmbH (auch: Autohaus Frank UG)

Wieviel: 403,22 EUR

Wir dazu: Oh man - das Thema ist seit über 3 Jahren wöchentlich ein Dauerbrenner: Die fehlende Verlinkung auf die OS-Plattform:

Also wiederholen wir uns nochmal: Online-Händler müssen ja seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher: Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!

Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.

Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um?

Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, Palundu. Und für zahlreiche weitere Plattformen findet sich das ganze hier.

Und Übrigens: Es bleibt in Sachen Verbraucherschlichtungsstelle alles gleich - auch wenn seit dem 01.01.2020 die Universalschlichtungsstelle aufgetaucht ist, siehe hier.

1

Werbung mit Premium-Qualität

Wer: PRODIAMANT GmbH

Wieviel: 3.377,92 EUR

Wir dazu: Hier ging es mal wieder um die Werbung: Beworben wurde ein Bohrer mit einer Art Medaille und dem Spruch "Premium Qualität“ - untermalt mit 2 Deutschlandflaggen. Der Abmahner konnte wohl nachweisen, dass es sich um ein Produkt aus China handelte. Vorwurf: Es kann sich dann nicht um deutsche Premium Qualität handeln. Die Werbung sei dann irreführend.

Zudem wurde geworben, dass die Werkzeuge DIN EN 13236 konform seien. Auch dies sei irreführend, da die beworbene Ware von den DIN gar nicht erfasst werden. Wird in der Werbung auf DIN EN-Normen Bezug genommen, so erwartet der Verkehr, dass die Ware normgemäß ist - so der Vorwurf.

Nächster Punkt: Unzulässiger Produktvergleich: Es wurde vom Abgemahnten im Rahmen eines bebilderten Produktvergleiches behauptet, dass sein Produkt diverse Eigenschaften hat, die andere Produkte nicht haben. Vorwurf: Das ist so nicht zutreffend, da auch Vergleichsprodukte die Eigenschaften aufweisen würden. Auch sowas stelle eine Irreführung dar.
An dieser Stelle sei mal der Wahrheitsgrundsatz der Werbung erwähnt.
Tipp: Wir haben in diesem Beitrag die vergleichende Werbung mal genauer unter die Lupe genommen.

IDO: Garantiewerbung / Unwirksame AGB / Fehlende Grundpreise / Fehlerhaftes Impressum / Fehlende Informationen zur Vertragstextspeicherung

Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Wieviel: 232,05 EUR

Wir dazu: DER Abmahnverein schlechthin - daran hat sich auch 2020 wenig geändert. Diesmal ging es ua. um:

Formatierung Widerrufsbelehrung: Hier ging es um die Widerrufsbelehrung - und das in mehrfacher Hinsicht:

Zunächst wurde ua. abgemahnt, dass die Widerrufsbelehrung als Fließtext ohne Absätze und Zwischenüberschriften dargestellt wurde. Eine zweischneidige Sache: Einerseits ist der Text der Widerrufsbelehrung ein gesetzliches Muster, das zumindest inhaltlich natürlich nicht abgeändert werden darf. Ob dazu auch derartige Änderungen in der Formatierung zählen ist fraglich. In jedem Fall muss aber in klarer und verständlicher Weise über das Widerrufsrecht informiert werden - und dazu kann natürlich auch die optische Darstellung zählen, wenn man es streng sieht. Daher sollte sicherheitshalber an den Zwischenüberschriften und der Formatierung des gesetzlichen Musters nichts geändert werden.

Ein weiterer Abmahnpunkt: Die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung: Wer eine Belehrung verwendet, die noch auf dem Stand vor dem 13.06.2014 ist, macht gleich einiges falsch: Falsche Regelungen zum Wertersatz, zur Möglichkeit der bloßen Rücksendung und zur Rückerstattungsfrist – um nur ein paar Beispiele zu nennen.

Exkurs: Was im Zusammenhang mit Widerrufsbelehrungen sonst noch schief gehen kann und gerne abgemahnt wird:

  • Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung
  • In das Muster-Widerrufsformular gehört keine Telefonnummer
  • Bei eBay: Widersprüchliche Angaben zu Widerrufsfrist

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben in diesem Beitrag exclusiv für unsere Mandanten die vorgenannten Themen mal genauer beleuchtet.

Die Garantiewerbung: DAS Top-Thema der Abmahner - in diversen Varianten:

Fehlende Angaben zur Händler- oder Herstellergarantie (wie hier abgemahnt): Wer als Händler mit dem Begriff „Garantie“ (dazu reicht schon die Erwähnung des Wortes „Garantie“) wirbt, muss zwingend Folgendes beachten:
- Es muss auf die gesetzliche Rechte des Verbrauchers (Mängelrechte nach den §§ 437 ff. BGB) sowie darauf hingewiesen werden, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
- Es muss über den Namen und die Anschrift des Garantiegebers informiert werden,
- Es muss über die Dauer der Garantie informiert werden,
- Es muss über den räumlichen Geltungsbereich der Garantie informiert werden,
- Es muss über den Inhalt und die Bedingungen der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, informiert werden (was letztlich nur durch die Darstellung entsprechender Garantiebedingungen erfolgen kann).

Auch gerne abgemahnt etwa:

- Einschränkung der Garantie: Auch die Einschränkung einer Garantie ist mit Vorsicht zu genießen - siehe hier.

- Verschweigen einer bestehenden Herstellergarantie: Denn nach § 312d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB ist der Verkäufer ja gerade verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen einer Garantie und deren Bedingungen zu unterrichten. Diese Normen sehen also eine aktive Pflicht zum Erwähnen einer bestehenden Garantie und zur Information über deren Bedingungen vor. Wird eine für ein Produkt bestehende Garantie also verschwiegen, stellt dies einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar.

Einen ausführlichen Beitrag zu den Abmahnvarianten im Zusammenhang mit der Garantiewerbung finden Sie hier.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen Ihnen auch hierzu Anleitungen zur Verfügung, die die notwendigen Inhalte der Händler-Garantie und Hersteller-Garantie aufführen.

Unwirksame AGB: Abgemahnt wurden wieder mal unwirksame AGB-Klauseln - wie etwa:

Gefahrtragung: Abgemahnt wurde die Klausel: "Die Gefahr geht ...beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an eine geeignete Transportperson über". Dies ist irreführend, da darüber getäuscht wird, dass die Transportgefahr beim Unternehmer liegt und dies auch nicht vertraglich abgewälzt werden kann. Die Gefahr geht erst mit der Übergabe an den Verbraucher über.

Ausschluss Gewährleistungsrecht: Ein solcher kompletter Ausschluss der Gewährleistungsrechte ggü. Verbrauchern ist unzulässig. Einschränkungen sind dagegen möglich – was genau erlaubt ist zeigen wir in diesem Beitrag auf.

Rechtswahlklausel: Es ging um folgende Formulierung:

"Im grenzüberschreitenden Lieferverkehr gilt deutsche Recht"

Eine derartige Formulierung zur Rechtswahl sei unzulässig. Denn würde ein Vertrag etwa mit einem Kunden aus Österreich geschlossen, wären diesem Kunden die Vorschriften des Heimatlandes entzogen. Es bedarf hier nach Meinung der Abmahner dringend noch eines klarstellenden Zusatzes.

- Gerichtsstandvereinbarung: Dabei stand diese Klausel im Streit:

"Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München."

Eine solche ist nur wirksam unter Vollkaufleuten. Sofern der Kunde Verbraucher ist, ist eine solche Vereinbarung schon nicht möglich - sofern der Kunde Unternehmer ist, ist dies zwar grds. möglich, aber es ist darauf zu achten, dass der Verwender der AGB selbst Kaufmann ist.

Keine Angabe der beinhalteten Allergene: Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, sind grundsätzlich mit in dem Zutatenverzeichnis aufzuführen - und dabei auch hervorzuheben. Weitere Infos zum Thema finden Sie hier.
Übrigens: Zu den neuen Anforderungen an die Onlinekennzeichnung im Lebensmittelrecht finden Sie hier einen Beitrag.

Fehlerhaftes Impressum: Das Impressum geht nun wirklich (fast) alle im Onlinehandel an. Hier wurde abgemahnt, dass im Rahmen der Impressumsangaben einer GmbH die Angaben zum Handelsregistergericht fehlen.

Wer wissen will wie's richtig geht, der findet hier alles Wissenswerte zum Thema Impressum. Und ganz konkret hilft unser kostenloser Impressumsgenerator. Für alle gängigen Rechtsformen - natürlich auch in Bezug auf die GmbH.

Fehlende Grundpreise: Und wiedermal wurden die fehlenden Grundpreise abgemahnt - und das übrigens von einigen Abmahnern.
Unsere Tipps zum Thema Grundpreise:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Allgemeine Infos zum Thema Grundpreis finden Sie hier.

keine Informationen über Vertragstextspeicheruneg: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Informationspflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten - dargestellt als Teil der AGB. Dazu gehören auch die Informationen zur Vertragstextspeicherung. Was in diesem Zusammenhang auch noch gerne abgemahnt wird:

  • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
  • Informationen über die technischen Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern

Tipp: Wie sowas zu vermeiden ist - ganz einfach: Durch die Verwendung rechtssicherer AGB.

Totenkopfflasche: Verletzung Geschmacksmuster

Wer:Globefill Incorporated

Wieviel:2.948,90 EUR zzgl. Schadensersatz

Wir dazu: Es ging um eine Flasche im Totenkopfdesign - geschützt durch ein EU-Geschmacksmuster (das pedant zum de-Design). Als Geschmacksmuster ist die äußere Erscheinung eines Produktes geschützt. Ein Gemeinschafts-Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht für die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Aber: Das Muster muss neu sein und Eigenart besitzen. Das wird zwar beim Eintragungsverfahren nicht geprüft. Und dies ist im Verteidigungsfall immer ein Punkt, der angreifbar sein und ggf. dem Abgemahnten weiterhelfen kann.

Tipp: In unseren FAQ haben wir uns mit den wichtigsten Fragen im Geschmacksmuster-/Designrecht auseinandergesetzt.

Marke I: Benutzung der Marken "SKODA" und "Oktavia"

Wer: SKODA Auto a.s.

Wieviel: 2.636,90 EUR zzgl. Schadensersatz

Wir dazu: Automobilhersteller überwachen ihre Marken (diesmal eben Skoda) im Internet sehr akribisch. In diesem Fall ging es um Aufkleber, sprich der klassische KfZ-Zubehörhandel mit nicht-original-Zubehör. Fakt ist: Ein geschütztes Zeichen darf grds. nur vom Markeninhaber oder berechtigten Dritten markenmäßig genutzt werden. Im Zubehörbereich ist eine Markennutzung zwar grds. möglich, aber nur unter genau festgelegten Voraussetzungen - sehen Sie hierzu unseren Beitrag.

Marke II: Benutzung der Marke "Monster"

Wer: Monster Energy Company

Wieviel: 4.045,41 EUR zzgl. Schadensersatz

Wir dazu: Es geht hier um die Bildmarke, die man von Energydrinks kennt. Dies Logo befand sich auch auf Nabenkappen, die Ware stammt aber weder vom Rechteinhaber noch existiert hierzu eine Lizenzvereinbarung. Es steht also der Fälschungsvorwurf im Raum...sowas muss der Markeninhaber natürlich nicht hinnehmen.

Tipp für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: In unserer Blacklist führen wir die in letzter Zeit am häufigsten abgemahnten Markenbegriffe auf und geben damit einen guten Überblick über die no-go-Zeichen - zudem weisen wir auf die klassischen Markenfallen hin.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Wieso wurde gerade ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken oder lassen dies durch einen Dienstleister erledigen. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke off- oder online, ohne hierzu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm. Und meldet die angebliche Rechtsverletzung. Natürlich kann das ein oder andere Mal auch ein ungeliebter Mitbewerber dahinter stecken, der den Verstoß gemeldet hat – wie dem auch sei: Marken werden eingetragen, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?
Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer ohne eine gerichtliche Entscheidung einen Rechtsstreit beizulegen. Der Abmahner gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Erledigung – das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erstmal ein Hammer: Finanziell gesehen und auch tatsächlich, da es einen deutlichen Eingriff in die Geschäfte des Abgemahnten darstellt. Und doch ist die Abmahnung, sofern Sie berechtigterweise und nicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird, grds. eine Chance.

3. Was wollen die jetzt genau von mir?
In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind grds. alle Ansprüche zu bejahen – liegt keine Verletzung vor, folgt konsequenterweise die Zurückweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet dieser Unterlassungsanspruch für mich?
Sofern Sie unberechtigterweise einen geschützten Markennamen verwendet haben, dann hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) einen Unterlassungsanspruch gegen Sie gem. § 14 Abs. 5 MarkenG. D.h. dass der Markeninhaber verlangen kann, dass die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen ist. Um sich abzusichern und sich der Ernsthaftigkeit Ihrer Erklärung hierzu sicher zu sein, wird eine Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung festgesetzt. Allein die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen. Es reicht nicht aus den Verstoß einfach einzustellen. Für den Abgemahnten bedeutet das: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt wird und eine gerichtliche Durchsetzung hierüber somit vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Wie dargestellt ist die Abgabe der Unterlassungserklärung die Chance, eine gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruches zu vermeiden – da diese Erklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, ist genau darauf zu achten, was in dieser Erklärung steht:
Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist denknotwendig im Interesse des Markeninhabers formuliert und entsprechend weit gefasst – daher ist meist eine Überarbeitung (Modifizierung) dieses Entwurfes anzuraten. Dadurch soll die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt und gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. In keinem Fall sollte gegen den Unterlassungsvertrag zukünftig verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?
Abmahnungen sind teuer – so der Volksmund. Und das stimmt auch – gerade im Markenrecht:
Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzen Markeninhaber dazu, zum Anwalt zu gehen, damit dieser eine Abmahnung erstellt – der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Verursachung dieser Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Zudem hat der Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch einen Schadensersatzanspruch – der Abgemahnte wird also in zweifacher Hinsicht zur Kasse gebeten.

Und wie berechnen sich die Zahlungsansprüche?
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruches richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde gelegten Gegenstandswert – dieser ist nach § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Dabei soll maßgeblich für die Höhe dieses Wertes das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung sein. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (so genannter „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sog. Regelstreitwert von 50.000 EUR durchgesetzt – der aber natürlich im Einzelfall über – oder unterschritten werden kann. So ist etwa auf die Dauer und Intensität der verletzten Marke, die erzielten Umsätze, den Bekanntheitsgrad und den Ruf der Marke abzustellen und für jeden Einzelfall eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.

Für den Schadensersatzanspruch an sich gibt es nach Wahl des Verletzten 3 Berechnungsarten:

  • es ist der Gewinn, der dem Verletzer infolge der Markenverletzung entgangen ist, zu ersetzen oder
  • es ist der durch den Verletzer erzielten Gewinn herauszugeben (so genannter Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • es kann eine angemessene Lizenzgebühr (so genannter Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie) vom Verletzer verlangt werden.

7. Und wieso muss ich Auskunft erteilen?
Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gem. § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch – dieser dient vornehmlich dafür den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat ja keine Kenntnis vom Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft muss dabei wahrheitsgemäß und umfänglich erteilt werden. Gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht. In diesem Fall sind sämtliche Belege, die mit der Verletzungshandlung im Zusammenhang stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch der besteht – gem. § 18 MarkenG. Ein solcher spielt meist in den Plagiatsfällen eine große Rolle – hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiatsware ein für alle Mal vom Markt verschwindet und vernichtet wird. Das kann entweder selbst beauftragt werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung ausgehändigt. Geht es nur um eine markenrechtsverletzende Onlinewerbung wird dieser Anspruch keine Rolle spielen.

9. Und wieso ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt im Spiel?
Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt hinzugezogen. Das hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwaltes zu erstatten – das verdoppelt die Kostenlast. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung mittlerweile stark umstritten. Es gibt Gerichte, die eine Hinzuziehung eines Patentanwaltes bei einfachen Markenverstößen für nicht erforderlich halten und damit den Erstattungsanspruch ablehnen. Der BGH (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hatte zuletzt hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es in einem konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu betrauen, folgt nicht, dass es notwendig ist, daneben auch noch einen Patentanwalt mit dieser Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt nach seinen kennzeichenrechtlichen Fähigkeiten allein dazu im Stande, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist es nicht nötig, zusätzlich noch einen Patentanwalt einzuschalten. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es notwendig war, zur außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwaltes erforderlich war.

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