Facebook im neuen Design: Impressum, Datenschutzerklärung, AGB und Widerrufsbelehrung abmahnsicher einbinden (Update)

In dieser Handlungsanleitung wird im Einzelnen dargestellt, wie Sie Ihren Auftritt bei Facebook mit Blick auf Impressum, AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutz abmahnsicher gestalten können. Die nachfolgende Handlungsanleitung berücksichtigt das neue Facebook-Design, sowie unterschiedliche Arten von Facebook-Seiten und stellt eine allgemeinverbindliche Lösung zur Hinterlegung der notwendigen rechtlichen Informationen auf Facebook bereit.
Inhaltsverzeichnis
- A. Wichtiger Hinweis: Erweitertes Impressum für Anbieter audiovisueller Mediendienste erforderlich
- B. Einfache Facebook-Seiten
- I. Impressum einbinden
- II. Datenschutzerklärung einbinden
- C. Qualifizierte Facebook-Seiten
- I. Vorweg: Richtige Vorlage wählen
- II. Impressum einbinden
- 1.) Einholung des externen Impressumslinks (eigener Impressumslink oder Hosting-Service der IT-Recht Kanzlei)
- 2.) Hinterlegung des Impressumslinks auf Facebook
- 3.) Was ist mit dem Link auf die Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission (OS-Link)?
- 4.) Keine Hinterlegung des Impressums im Bereich „Website“ mehr erforderlich
- 5.) Facebook-Impressum in privaten Nutzeraccounts?
- III. Datenschutzerklärung einbinden
- D. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrung
Bitte beachten Sie:
Auf Facebook existieren zwei Versionen von "Seiten", die in Abhängigkeit von Unternehmensart, Besucheranzahl und inhaltlich-funktioneller Anreicherung durch den Seiteninhaber unterschiedliche Einstellungen aufweisen.
Die nachstehende Anleitung differenziert daher zwischen "Einfachen Seiten" und "Qualifizierten Seiten".
A. Wichtiger Hinweis: Erweitertes Impressum für Anbieter audiovisueller Mediendienste erforderlich
Betreiber von geschäftsmäßigen Social-Media-Profilen können als sog. „Anbieter audiovisueller Mediendienste“ im Rechtssinne gelten, wenn sie dort Videos veröffentlichen, die
- sie eigens erstellt haben oder
- zwar von Dritten erstellt wurden, die aber der eigenen Werbung dienen
Als tatbestandlicher Betreiber eines audiovisuellen Mediendienstes gilt, wer - bezogen auf ein soziales Netzwerk -
- 5 oder mehr veröffentlichte Videos vorhält oder
- 500 oder mehr Abonnenten zählt oder
- 500.000 oder mehr Abrufe des veröffentlichten Videomaterials verzeichnen kann
Liegen die o.g. Voraussetzungen vor und gilt der Social-Media-Profilinhaber als Anbieter eines audiovisuellen Mediendienstes, greift eine erweiterte Informationspflicht im Impressum.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 TMG sind in diesem Fall im Impressum auch
- der EU-Mitgliedsstaat, der als Sitzland gilt, und
- die zuständige Aufsichtsbehörde mit Name und Anschrift zu benennen
Während die Angabe des Sitzlandes bereits durch die Anschriftsangabe im Impressum abgedeckt ist, müssen betroffene Social-Media-Profilbetreiber ihr Impressum um die Angabe der Aufsichtsbehörde mit Name und Anschrift händisch erweitern.
Die maßgeblichen Aufsichtsbehörden in Deutschland sind die jeweiligen Landesmedienanstalten der Bundesländer.
Um die Pflichtangabe im Impressum einzufügen, ist hier im Mandantenportal das Feld „Optionaler zusätzlicher Text am Ende des Impressums“ zu wählen:

Dort ist dann Folgendes (mit individueller Bezeichnung der zuständigen Anstalt) einzufügen:
Zuständige Aufsichtsbehörde für das Angebot audiovisueller Mediendienste:
Landesanstalt für Medien …., Anschrift, PLZ
Nach Klick auf „Speichern“ wird die Erweiterung im Impressum automatisch übernommen und gemäß der nachfolgenden Anleitung auf der Zielpräsenz dargestellt.
B. Einfache Facebook-Seiten
I. Impressum einbinden
Um das Impressum auf einfachen Facebook-Seiten rechtskonform zu hinterlegen, wird also ein Link auf ein externes Impressum benötigt. Dieser Link muss nicht sprechend sein, muss also das Wort "Impressum" nicht enthalten.
1.) Einholung des externen Impressumslinks (eigener Impressumslink oder Hosting-Service der IT-Recht Kanzlei)
Seitenbetreiber, die neben der Facebook-Präsenz über eine eigene Webseite verfügen, können den Link auf das Impressum ihrer Webseite verwenden. Bitte kopieren Sie diesen Link.
Seitenbetreiber, die über keine eigene Webseite verfügen und (auch) die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei für Facebook beziehen, können dank des "Hosting-Service" einen eigenen Impressumslink wie folgt generieren:
1. Wählen Sie nach einem Log-In ins Mandantenportal in der Übersicht die Plattform „Facebook“ aus und klicken auf diesen Eintrag. Auf der folgenden Seite klicken Sie dann bitte auf das Dokument „Facebook – Datenschutzerklärung“.
2. Sofern noch nicht erfolgt, konfigurieren Sie das Dokument bitte.
3. Danach klicken Sie auf den Reiter „Hosting“.

4. Nun werden Ihnen zwei Hosting-Links angezeigt. Davon wählen Sie bitte den ersten aus und kopieren diesen (z.B. indem Sie diesen vollständigen mit der Maus markieren und dann STRG + C auf der Tastatur gleichzeitig drücken).
5. In einem Textbearbeitungsfenster müssen Sie dem Link nun noch eine Endung hinzufügen.
Ändern Sie den Link von https://itrk.legal/.....html hin zu https://.....html?imp=1. Fügen Sie also ?imp=1 an.
Hintergrund: so führt der Link direkt auf das gehostete Impressum und nicht auch zur Datenschutzerklärung.
6. Kopieren Sie nun diesen weiteren Link mit der Endung ?imp=1
2.) Hinterlegung des Impressumslinks auf Facebook
Um nun das Impressum rechtskonform einzubinden, ist der verwendete externe Impressumslink korrekt im Seitenprofil auf Facebook zu hinterlegen.
Klicken Sie dafür auf der zentralen Seitenansicht auf "Info"

Es öffnen sich nun unterhalb verschiedene Reiter.
Wählen Sie "Infos zu Datenschutz und Rechtlichem" aus.

Rechts sehen Sie nun die Option "+ Impressum hinzufügen":

Klicken Sie darauf, fügen Sie den eben kopierten Link ein und klicken Sie auf "Speichern":

Ihr Impressum ist nun rechtskonform per Link auf Ihrer Facebook-Seite hinterlegt.
3.) Was ist mit dem Link auf die Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission (OS-Link)?
Für Aufregung sorgte unter den Seitenbetreibern, dass bei einer Hinterlegung des Impressums in Textform in der Impressums-Rubrik der Link auf die OS-Plattform nicht funktionsfähig war. Er war zwar klickbar, führte aber auf eine Fehlerseite.
Wird das Impressum wie oben beschrieben per Link eingebunden und ist der Link auf der verlinkten Seite klickbar, genügt dies aber.
Hintergrund: Ein klickbarer OS-Link auf der Facebook-Seite direkt ist nicht erforderlich, es genügt dessen Darstellung in einem extern verlinkten Impressum.
Für die korrekte Einbindung des OS-Links im Seitenprofil genügt es also, dass dieser im verlinkten Impressum klickbar ist.
II. Datenschutzerklärung einbinden
Die Datenschutzerklärung auf einfachen Facebook-Seiten sollte allein im dafür vorgesehenen Feld per externer Verlinkung hinterlegt werden.
Die Datenschutzerklärung für Facebook stellen wir im Rahmen eines rechtlichen Pflegeservices für mtl. 5,90€ zur Verfügung. Der Hosting-Link sorgt dafür, dass die Landing Page des Links, also die gehostete Datenschutzerklärung, über das System der IT-Recht Kanzlei im Falle von Modifikationen stets im Hintergrund aktualisiert wird, während der Link unverändert bleibt. So können Seitenbetreiber bei einmaliger Einbindung des Links stets unkompliziert gewährleisten, dass Sie über die neuste, rechtssichere Version der Datenschutzerklärung verfügen.
1.) Einholung des Links auf die Datenschutzerklärung (Hosting-Service der IT-Recht Kanzlei)
1. Wählen Sie nach einem Log-In ins Mandantenportal in der Übersicht die Plattform „Facebook“ aus und klicken auf diesen Eintrag. Auf der folgenden Seite klicken Sie dann bitte auf das Dokument „Facebook – Datenschutzerklärung“.
2. Sofern noch nicht erfolgt, konfigurieren Sie das Dokument bitte.
3. Danach klicken Sie auf den Reiter „Hosting“.

4. Nun werden Ihnen zwei Hosting-Links angezeigt. Davon wählen Sie bitte den ersten aus und kopieren diesen (z.B. indem Sie diesen vollständigen mit der Maus markieren und dann STRG + C auf der Tastatur gleichzeitig drücken).
5.) Bitte verändern Sie diesen Link nicht, modifizieren also bitte insbesondere nicht die Endung.
2.) Hinterlegung des Hosting-Links auf Facebook
Um nun die Datenschutzerklärung rechtskonform zu hinterlegen, ist der verwendete Hosting-Link korrekt im Seitenprofil auf Facebook zu hinterlegen.
Wählen Sie hierfür wieder auf der zentralen Seitenansicht wieder "Info" und dann "Infos zu Datenschutz und Rechtlichem" aus.
Klicken Sie nun auf die Schaltfläche "Link zur Datenschutzrichtlinie hinzufügen":

Fügen Sie im sich öffnenden Eingabefeld den soeben kopierten Hosting-Link ein und klicken Sie auf "Speichern":

Fertig. Auch die Datenschutzerklärung ist klickbar auf Ihrer Facebook-Seite eingebunden.
C. Qualifizierte Facebook-Seiten
I. Vorweg: Richtige Vorlage wählen
Damit Rechtstexte auf qualifizierten Facebook-Seiten korrekt eingebunden und Nutzern ordnungsgemäß angezeigt werden können, muss für die betreffende Facebook-Seite entweder die Design-Vorlage "Dienstleistungen" oder diejenige mit der Bezeichnung "Shopping" gewählt werden.
Durch Umstellung auf diese Vorlage erwachsen keine zusätzlichen Rechtspflichten oder Anforderungen, sie dient nur dazu, eine Einbindung der Rechtstexte zu ermöglichen.
Stellen Sie daher bitte zunächst sicher, dass für die Facebook-Seite die Vorlage "Dienstleistung" oder "Shopping" gewählt ist. Die Vorlage "Unternehmen" ist nicht geeignet.
Um die gewählte Vorlage zu überprüfen, rufen Sie am linken Seitenmenü die Seiteneinstellungen auf:

Im sich öffnenden Menü wählen Sie "Vorlagen und Tabs" an:

Oben sehen Sie nun die aktuelle Vorlage und können durch Klick auf "Bearbeiten" eine andere wählen:

Wählen Sie hier nun "Dienstleistung" oder "Shopping" aus:

II. Impressum einbinden
Um das Impressum auf qualifizierten Facebook-Seiten rechtskonform zu hinterlegen, wird also ein Link auf ein externes Impressum benötigt. Dieser Link muss nicht sprechend sein, muss also das Wort "Impressum" nicht enthalten.
1.) Einholung des externen Impressumslinks (eigener Impressumslink oder Hosting-Service der IT-Recht Kanzlei)
Seitenbetreiber, die neben der Facebook-Präsenz über eine eigene Webseite verfügen, können den Link auf das Impressum ihrer Webseite verwenden. Bitte kopieren Sie diesen Link.
Seitenbetreiber, die über keine eigene Webseite verfügen und (auch) die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei für Facebook beziehen, können dank des "Hosting-Service" einen eigenen Impressumslink wie folgt generieren:
1. Wählen Sie nach einem Log-In ins Mandantenportal in der Übersicht die Plattform „Facebook“ aus und klicken auf diesen Eintrag. Auf der folgenden Seite klicken Sie dann bitte auf das Dokument „Facebook – Datenschutzerklärung“.
2. Sofern noch nicht erfolgt, konfigurieren Sie das Dokument bitte.
3. Danach klicken Sie auf den Reiter „Hosting“.

4. Nun werden Ihnen zwei Hosting-Links angezeigt. Davon wählen Sie bitte den ersten aus und kopieren diesen (z.B. indem Sie diesen vollständigen mit der Maus markieren und dann STRG + C auf der Tastatur gleichzeitig drücken).
5. In einem Textbearbeitungsfenster müssen Sie dem Link nun noch eine Endung hinzufügen.
Ändern Sie den Link von https://itrk.legal/.....html hin zu https://.....html?imp=1. Fügen Sie also ?imp=1 an.
Hintergrund: so führt der Link direkt auf das gehostete Impressum und nicht auch zur Datenschutzerklärung.
6. Kopieren Sie nun diesen weiteren Link mit der Endung ?imp=1
2.) Hinterlegung des Impressumslinks auf Facebook
Um nun das Impressum rechtskonform einzubinden, ist der verwendete externe Impressumslink korrekt im Seitenprofil auf Facebook zu hinterlegen.
Klicken Sie dafür im Bereich „Info“ der Seite auf „Seiteninfos“ bearbeiten.

In der sich nun öffnenden Maske klicken Sie oben rechts auf „Mehr“.

Hinterlegen Sie nun den zuvor kopierten Link im mittleren Feld „Impressum“ (im Beispiel wird ein Hosting-Link der IT-Recht Kanzlei verwendet).

Die Eingabe wird automatisch gespeichert.
Nach Hinterlegung des Links wird der Seiteninfo automatisch eine klickbare Schaltfläche auf das externe Impressum hinzugefügt:

Wird dieser Weg im neuen Design gewählt, so wird das Impressum auch für Nutzer, die noch das alte Design verwenden, korrekt eingeblendet.
Hinweis zur fehlenden Bezeichnung "Impressum" bei Facebook - Stand 28.12.2021
Facebook hat jüngst Änderungen an den Unternehmensinformationen von Seiten vorgenommen. Einem Impressumslink wird von Facebook das Wort "Impressum" nun nicht mehr vorangestellt.
Dies ist problematisch, weil das Impressum leicht als solches erkennbar sein muss.
Mandanten können folgend Abhilfemöglichkeit anwenden:
Wählen Sie als Hosting-Link aus dem Mandantenportal nicht den kurzen, sondern den längeren Link mit "impressum-datenschutz" im Titel:

Ändern Sie den Link von *https://itrk.legal/.....?impressum-datenschutz hin zu https://.....?impressum-datenschutz=&imp=1. Fügen Sie also =&imp=1 an.
Kopieren Sie nun diesen erweiterten Link mit der Endung =&imp=1 in das von Facebook vorgesehene Impressumsfeld.
Dadurch, dass der Link sprechend ist, also das Wort "Impressum" enthält, ist letzteres leicht erkennbar. Auf eine Zusatzbeschreibung von Facebook kommt es dann nicht mehr an.
3.) Was ist mit dem Link auf die Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission (OS-Link)?
Für Aufregung sorgte unter den Seitenbetreibern, dass bei einer Hinterlegung des Impressums in Textform in der Impressums-Rubrik der Link auf die OS-Plattform nicht funktionsfähig war. Er war zwar klickbar, führte aber auf eine Fehlerseite.
Wird das Impressum wie oben beschrieben per Link eingebunden und ist der Link auf der verlinkten Seite klickbar, genügt dies aber.
Hintergrund: Ein klickbarer OS-Link auf der Facebook-Seite direkt ist nicht erforderlich, es genügt dessen Darstellung in einem extern verlinkten Impressum.
Für die korrekte Einbindung des OS-Links im Seitenprofil genügt es also, dass dieser im verlinkten Impressum klickbar ist.
4.) Keine Hinterlegung des Impressums im Bereich „Website“ mehr erforderlich
Durch die Nachbesserung Facebooks ist es nicht mehr erforderlich, einen Impressumslink im Bereich „Website“ zu hinterlegen. Facebook hat nun eine eigene klickbare Impressumsrubrik geschaffen.
Seitenbetreiber können das Eingabefeld „Website“ also beliebig für die Weiterleitung auf eine Seite ihrer Wahl nutzen.
5.) Facebook-Impressum in privaten Nutzeraccounts?
Nach derzeitigem Stand gibt es keine rechtssichere Möglichkeit, ein vollständiges Impressum mit den nach §5 Abs. 1 TMG geltenden Darstellungserfordernissen der leichten Erkennbarkeit, unmittelbaren Erreichbarkeit und ständigen Verfügbarkeit auf „persönlichen Profilen“ einzubinden.
III. Datenschutzerklärung einbinden
Die Datenschutzerklärung auf qualifizierten Facebook-Seiten sollte allein im Feld „Datenrichtlinie“ per externer Verlinkung hinterlegt werden.
Hierfür sollte der Hosting-Link für die Facebook-Datenschutzerklärung der IT-Recht-Kanzlei verwendet werden.
Die Datenschutzerklärung für Facebook stellen wir im Rahmen eines rechtlichen Pflegeservices für mtl. 5,90€ zur Verfügung. Der Hosting-Link sorgt dafür, dass die Landing Page des Links, also die gehostete Datenschutzerklärung, über das System der IT-Recht Kanzlei im Falle von Modifikationen stets im Hintergrund aktualisiert wird, während der Link unverändert bleibt. So können Seitenbetreiber bei einmaliger Einbindung des Links stets unkompliziert gewährleisten, dass Sie über die neuste, rechtssichere Version der Datenschutzerklärung verfügen.
1.) Einholung des Links auf die Datenschutzerklärung (Hosting-Service der IT-Recht Kanzlei)
1. Wählen Sie nach einem Log-In ins Mandantenportal in der Übersicht die Plattform „Facebook“ aus und klicken auf diesen Eintrag. Auf der folgenden Seite klicken Sie dann bitte auf das Dokument „Facebook – Datenschutzerklärung“.
2. Sofern noch nicht erfolgt, konfigurieren Sie das Dokument bitte.
3. Danach klicken Sie auf den Reiter „Hosting“.

4. Nun werden Ihnen zwei Hosting-Links angezeigt. Davon wählen Sie bitte den ersten aus und kopieren diesen (z.B. indem Sie diesen vollständigen mit der Maus markieren und dann STRG + C auf der Tastatur gleichzeitig drücken).
5.) Bitte verändern Sie diesen Link nicht, modifizieren also bitte insbesondere nicht die Endung.
2.) Hinterlegung des Hosting-Links auf Facebook
Um nun die Datenschutzerklärung rechtskonform zu hinterlegen, ist der verwendete Hosting-Link korrekt im Seitenprofil auf Facebook zu hinterlegen.
Klicken Sie dafür im Bereich „Info“ der Seite auf „Seiteninfos“ bearbeiten.

In der sich nun öffnenden Maske klicken Sie oben rechts auf „Mehr“.

Legen Sie nun im ersten Eingabefeld („Datenrichtlinie“) den Hosting-Link ab. Eingaben werden automatisch gespeichert.

Nach Hinterlegung des Links wird der Seiteninfo automatisch eine klickbare Schaltfläche mit der Bezeichnung „Datenrichtlinie“ hinzugefügt, welche auf die stets aktuelle Datenschutzerklärung für Facebook verlinkt:

Wird dieser Weg im neuen Design gewählt, so wird die Datenschutzerklärung auch für Nutzer, die noch das alte Design verwenden, korrekt eingeblendet.
D. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrung
Wenn Sie Facebook nicht lediglich zur Präsentation Ihres Unternehmens nutzen sondern hierüber
- auch konkret unter Angabe von Preisen für Ihre Waren bzw. Dienstleistungen werben und
- potenziellen Kunden die Möglichkeit bieten, über Facebook zum Zwecke von Vertragsabschlüssen mit Ihnen Kontakt aufzunehmen,
haben Sie bestimmte gesetzliche Informationspflichten zu erfüllen.
Tipp: Die IT-Recht Kanzlei stellt hierzu ihren Mandanten spezielle Facebook-AGB (inkl. Kundeninformationen) + eine geeignete Widerrufsbelehrung (samt Widerrufsformular) bereit.
Es ist rechtlich nicht erforderlich (und auch technisch nicht möglich), die AGB und die Widerrufsbelehrung bei Facebook direkt zu hinterlegen. Dies ist jedoch auch rechtlich nicht notwendig.
Damit die AGB wirksam in den Vertrag mit dem Käufer einbezogen werden und Sie Ihre gesetzlichen Informationspflichten erfüllen können, müssen Sie die Facebook-AGB mit Kundeninformationen sowie die separate Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular Ihren Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss in Textform (E-Mail, Fax oder Brief) übermitteln.
Dies kann in der Praxis am einfachsten von Ihnen umgesetzt werden, wenn Sie dem Kunden zusammen mit den AGB und Kundeninformationen zunächst ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zukommen lassen, welches der Kunde akzeptieren oder ablehnen kann.
Dies setzt jedoch voraus, dass es sich bei Ihrem Facebook-Inserat nach den Umständen des Einzelfalls weder um ein bindendes Angebot noch um eine „invitatio ad offerendum“ Ihrerseits handelt. Dies könnten Sie etwa dadurch klarstellen, dass Sie in Ihrem Facebook-Inserat einen Hinweis platzieren, nachdem es sich bei Ihrer Artikelbeschreibung nicht um ein bindendes Angebot handelt und der Interessent nach der Kontaktaufnahme mit Ihnen noch ein vollständiges Angebot von Ihnen erhält.
Ein entsprechender Hinweis für Ihr Facebook-Inserat könnte etwa wie folgt lauten:
"Angebot erwünscht? Bitte kontaktiere mich unverbindlich!"
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
weitere News






13 Kommentare
danke für Ihre Kommentare zum Wegfall des Titels "Impressum" auf Facebook.
Wir haben im obigen Beitrag nun eine mögliche Lösungsmöglichkeit aufgezeigt: https://www.it-recht-kanzlei.de/facebook-agb-widerruf-datenschutz-impressum-einbinden.html#abschnitt_33
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre IT-Recht Kanzlei
Nun steht in den Seiteninfos nicht mehr das Wort Impressum, sondern der Link wird angezeigt.
Was ist hier falsch?