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Novelliertes ElektroG bringt umfassende neue Händlerpflichten – Auch bloße Vertreiber müssen handeln

26.10.2015, 11:16 Uhr | Lesezeit: 7 min
Novelliertes ElektroG bringt umfassende neue Händlerpflichten – Auch bloße Vertreiber müssen handeln

Mit der Novelle des ElektroG setzt sich ein seit längerem zu beobachtender Trend fort: Pflichten, die originär in den Sphäre der Hersteller fallen werden zunehmend (auch) auf Vertreiberebene verlagert. Vertreiben Sie Elektro- und/ oder Elektronikgeräte? Dann sollten Sie sich mit den neuen Pflichten vertraut machen, denn das novellierte ElektroG ist am 24.10.2015 in Kraft getreten.

Neues ElektroG nimmt Vertreiber in die Pflicht

Bisher mussten sich Vertreiber mit den Vorgaben des ElektroG nicht weiter beschäftigen, sofern nur sichergestellt war, dass die Geräte von ordnungsgemäß im Sinne des ElektroG registrierten Herstellern bezogen wurden.

Das hat sich nun gravierend geändert. Die – zugegebenermaßen komplexe – Materie des ElektroG ist seit dem 24.10.2015 zu einem weiteren, lästigen Händlerthema geworden.

Die IT-Recht Kanzlei zeigt Vertreibern von Elektro- und Elektronikgeräten mit dem folgenden Beitrag anschaulich, wie diese ihren neuen Pflichten nachkommen können. Wir können Ihnen nur empfehlen, sich zeitnah mit dieser Thematik auseinanderzusetzen, um hier kostenintensive Abmahnungen vermeiden zu können.

Neue Rücknahmepflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 ElektroG

Vertreiber, die über Lager- und Versandflächen von mindestens 400 Quadratmeter verfügen, sind nach dem neuen ElektroG erstmals zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG) verpflichtet. Das bisherige ElektroG sah keine Verpflichtung des Onlinehändlers zur Rücknahme von EAG vor, jedoch war eine freiwillige Rücknahme bereits nach der alten Gesetzeslage möglich.

§ 17 ElektroG spricht von der Verantwortung der Vertreibers. Damit sind nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 3 ElektroG auch Händler gemeint, die Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben:

§ 3 Nr. 11 ElektroG lautet:

„Vertreiber: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro-oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt.“

Die Verpflichtung zur Rücknahme von EAG des § 17 betrifft also den stationären Handel ebenso wie den Ecommerce.

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Rücknahmepflicht besteht nur, wenn Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400qm beträgt

Um kleine Vertreiber zu schonen, knüpft die neue Rücknahmepflicht daran an, wie groß die Lager- und Versandfläche des Vertreibers für Elektro- und Elektronikgeräte ist. Erreicht diese nicht eine Fläche von 400qm, besteht keine Rücknahmepflicht.

So klar diese Grenze auf Anhieb erscheint, umso mehr Probleme wird die Beurteilung, welche Flächen in der Praxis für die Bemessung wie heranzuziehen sind, bereiten.

Details zur Berechnungsweise für die relevante Fläche und zum Umfang der Rücknahmeverpflichtung finden Sie in unserem Hauptbeitrag zum neuen ElektroG.

„Gnadenfrist“ für die Erfüllung Rücknahmeverpflichtung

Das neue Gesetz ist am 24.10.2015 in Kraft getreten. Die neue Rücknahmepflicht des Vertreibers aus § 17 Abs. 1 und 2 ElektroG greift jedoch nicht ab sofort, da der Gesetzgeber erkannt hat, dass hier umfangreiche Umstrukturierungen erforderlich sind.

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem Vertreiber, der bereits nach bisheriger Gesetzeslage freiwillig EAG zurückgenommen hat und dem Vertreiber, der jetzt erstmalig zur Rücknahme von EAG verpflichtet wird.

Der Vertreiber, der bereits nach bisheriger Gesetzeslage im Sinne des § 9 Abs. 7, 8 des alten ElektroG freiwillig EAG zurückgenommen hat, muss den zuständigen Behörden eine Anzeige über die Einrichtung von Rücknahmestellen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des neuen ElektroG erstatten. Maßgeblich ist insoweit damit der 24.01.2016.

Derjenige Vertreiber, der jetzt erstmalig zur Rücknahme von EAG verpflichtet wird, muss die Rücknahmestellen innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes einrichten und dies den zuständigen Behörden anzeigen. Die „Deadline“ endet hier damit am 24.07.2016.

Neue Informationspflichten für rücknahmepflichtige Vertreiber

Solche Vertreiber, die im Sinne des § 17 Abs. 1, 2 ElektroG eine Rücknahmepflicht trifft, haben umfangreiche, neue Informationspflichten zu erfüllen, sofern diese Elektro- und/ oder Elektronikgeräte (auch) an private Haushalte (Achtung: Dieser Begriff wird sehr weit ausgelegt) anbieten bzw. bereitstellen.

Diese Informationspflichten ergeben sich aus der Vorschrift des § 18 Abs. 2 ElektroG.

Da sich für die Vornahme dieser Informationspflichten im neuen ElektroG keine Übergangsvorschriften finden (anders als für die Realisierung der Rücknahme von EAG selbst durch den Vertreiber), muss davon ausgegangen werden, dass Vertreiber – welche die Rücknahmepflicht nach § 17 Abs. 1, 2 ElektroG trifft – diese Informationen bereits jetzt zur Verfügung stellen müssen.

Hinweis: Diese Informationspflichten treffen nicht denjenigen Vertreiber, der nicht nach § 17 Abs. 1, 2 ElektroG rücknahmepflichtig ist.

Worüber müssen rücknahmepflichtige Vertreiber informieren?

Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 S.1 ElektroG verpflichtet den rücknahmepflichtigen Vertreiber, private Haushalte über die in § 18 Abs. 1 S. 1, S.2 Nrn. 1, 7 und 8 ElektroG genannten Umstände zu informieren.

Die in § 18 Abs. 1 S. 1 ElektroG angeordnete Informationserteilung (dort zugeschnitten auf öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) ist dabei auf die vom Vertreiber gebotenen Rücknahmemöglichkeiten in Bezug auf EAG anzupassen.

Der rücknahmepflichtige Vertreiber muss von nun an private Haushalte daher darüber informieren,

  • dass EAG nicht im Hausmüll entsorgt werden dürfen, sondern einer vom unsortierten Siedlungsabfalls getrennten Erfassung zuzuführen sind und Altbatterien sowie Altakkumulatoren, die nicht vom EAG umschlossen sind, vor dessen Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen sind;
  • dass und wie EAG im Rahmen der vom Vertreiber geschaffenen Möglichkeiten zurückgegeben werden können;
  • dass der Endnutzer eigenverantwortlich für das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden EAG ist;
  • welche Bedeutung das Symbol nach Anlage 3 zum ElektroG („durchgestrichene Mülltonne“) hat.

Wenn Vertreiber zugleich Hersteller ist, muss auch die WEEE-Nummer genannte werden

Viele Vertreiber sind zugleich auch Hersteller im Sinne des ElektroG. Dies gilt insbesondere bei Importsachverhalten. Für Hersteller gelten noch wesentlich umfangreichere Pflichten, insbesondere die Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht, auf welche im Rahmen dieses Beitrags nicht eingegangen werden kann.

Durch das neue ElektroG gibt es auch für Hersteller in Bezug auf deren Informationspflichten eine wichtige Neuerung: Die von der Stiftung EAR dem Hersteller zugeteilte Registrierungsnummer (WEEE-Registrierungsnummer) muss seit dem 24.10.2015 vom Hersteller bereits beim „Anbieten“ genannt werden, vgl. § 6 Abs. 3 ElektroG. Bietet der Hersteller seine Geräte über das Internet an, ist damit zwingend bereits online über die WEEE-Nummer zu informieren.

Anbieten ist dabei

„das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- oder Elektronikgeräten im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben“.

Nach bisheriger Rechtslage hatten Hersteller hat die WEEE-Registrierungsnummer lediglich im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen (also etwa auf Rechnungen oder Lieferscheinen).

Wie muss informiert werden?

Da Online-Vertreiber nicht ausgenommen sind, müssen auch diese die genannten Informationen erteilen. Konkrete Vorgaben an Form und Zeitpunkt mach das Gesetz dabei nicht.

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt, die notwendigen Informationen auf einer gesonderten Seite im Onlineshop, bezeichnet etwa mit „Informationen nach dem ElektroG“ zu sammeln bzw. im jeweiligen Angebot von Elektro- und/ oder Elektronikgeräten selbst darzustellen. Die WEEE-Nummer sollte immer auch im Rahmen des Impressums dargestellt werden.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei werden wir selbstverständlich mit entsprechenden Musterformulierungen versorgen, um den Aufwand so gering wie möglich zu halten.

Anzeige- und Mitteilungspflichten der Vertreiber gegenüber der Behörde

Nach § 25 Abs. 3 ElektroG müssen im Sinne des § 17 Abs. 1, 2 ElektroG rücknahmepflichtige Vertreiber der zuständigen Behörde die Einrichtung von Rücknahmestellen vor Aufnahme der Rücknahmetätigkeit anzuzeigen. In § 25 ElektroG sind die Details im Einzelnen vorgegeben.

§ 29 ElektroG sieht für Vertreiber in einem Ausnahmefall Mitteilungspflichten vor. Der Regelfall ist, dass der Vertreiber EAG an den Hersteller oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Entsorgung bzw. Verwertung übergibt. Die Mitteilungspflichten nach § 29 ElektroG gelten dabei nur für Vertreiber, welche die zurückgenommenen EAG nicht Herstellern, deren Bevollmächtigte oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungseinrichtungen übergeben, sondern EAG selber verwerten und entsorgen.

Fazit

Das novellierte ElektroG nimmt Vertreiber deutlich stärker in die Verantwortung als das bisherige ElektroG.

Inwieweit bei Nichteinhaltung dieser neuen Verpflichtungen Abmahnungen ausgesprochen werden, ist derzeit noch nicht abzusehen. Die Nichteinhaltung der Informationspflichten bietet sich für Abmahnungen geradezu an, da diese leicht aufzuspüren und zu dokumentieren ist.

Rücknahmepflichtige Vertreiber sind jedoch gut beraten, die Informationspflichten so zeitnah wie nur möglich zu erfüllen und hinsichtlich der Schaffung der Rücknahmemöglichkeiten nicht auf Zeit zu spielen. Die Umsetzungsfristen sind knapp, da ein erheblicher Aufwand für entsprechende Verträge und Prozesse zu erwarten sein dürfte.

Die IT-Recht Kanzlei berät zu sämtlichen Fragen des ElektroG – sprechen Sie uns gerne an.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Robert Kneschke - Fotolia.com

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