OLG Köln zur irreführenden Werbung mit einer nicht ernsthaft verlangten UVP
In der Werbung mit einer Preisersparnis beim Kauf von Waren wird häufig die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers herangezogen. Diese muss allerdings ernst gemeint sein und den aktuellen Marktverhältnissen entsprechen. Das OLG Köln (Urteil vom 9.9.2022 – Az: 6 U 92/22) hat dazu entschieden, dass von einer ernst gemeinten UVP nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn über ein Jahr hinweg der tatsächliche Marktpreis deutlich niedriger lag. Lesen Sie mehr zum Urteil.