LG Köln: Die Werbung mit fiktiven UVP ist wettbewerbswidrig!
Wer mit Preisvorteilen wirbt, muss sich an klare wettbewerbsrechtliche Grenzen halten. Das LG Köln hatte zu klären, ob eine frei erfundene Hersteller-UVP zulässig ist.
Vorab: Aktuelle Rechtslage und Einordnung (Stand 2026)
Die Entscheidung des LG Köln zur Werbung mit einer fiktiven unverbindlichen Preisempfehlung steht in einer bis heute gefestigten wettbewerbsrechtlichen Linie: Preisgegenüberstellungen sind nur zulässig, wenn die angegebene Referenzgröße tatsächlich existiert und für den Verbraucher nachvollziehbar ist.
Auch nach heutiger Rechtslage stellt die Bewerbung mit frei erfundenen oder nicht real am Markt bestehenden Hersteller-UVP regelmäßig eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG dar.
Die zwischenzeitlichen UWG-Reformen – insbesondere infolge der Modernisierungsrichtlinie (EU) 2019/2161 – haben an diesem Grundsatz nichts geändert, sondern vor allem Transparenzanforderungen und Sanktionsmöglichkeiten verschärft.
Das Urteil bleibt daher in seiner Kernaussage aktuell und ist als ein früher Beleg für eine inzwischen gefestigte Rechtsprechungslinie zur Preiswerbung zu verstehen.
Hinweis zur Aktualität: Der nachfolgende Beitrag gibt den Inhalt nun in seiner ursprünglichen Fassung wieder (Stand 2013).
Sachverhalt
Mehrere Musikalienhändler warben für ihre Instrumente mit Preisgegenüberstellungen, bei denen der aktuelle Verkaufspreis deutlich unter einer angeblichen „unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers“ liegen sollte. Eine solche Hersteller-UVP existierte jedoch tatsächlich nicht.
Die beworbenen Referenzpreise waren vielmehr frei gewählt und dienten ersichtlich dazu, einen besonders hohen Preisvorteil zu suggerieren. Zudem bestanden erhebliche Zweifel daran, ob die angesetzten Vergleichspreise jemals am Markt realistisch hätten erzielt werden können. Die Wettbewerbszentrale sah hierin eine irreführende Preiswerbung und nahm die Händler wettbewerbsrechtlich in Anspruch.
Entscheidung des LG Köln
Das LG Köln (Urt. v. 14.02.2013, Az. 31 O 474/12) folgte dieser Bewertung. Nach Auffassung des Gerichts ist die Bezugnahme auf eine „unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ nur zulässig, wenn eine solche Empfehlung tatsächlich existiert und als reale Marktgröße verstanden werden kann. Fehlt es daran, entsteht beim angesprochenen Verkehr der unzutreffende Eindruck eines besonders günstigen Angebots. Gerade die Gegenüberstellung eines vermeintlich höheren Herstellerpreises mit einem niedrigeren Verkaufspreis sei geeignet, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
Die beanstandete Werbung verstoße daher gegen §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 2 UWG, da sie über das Vorhandensein eines Preisvorteils täusche. Maßgeblich war aus Sicht des Gerichts nicht nur die objektive Unrichtigkeit der UVP-Angabe, sondern vor allem deren erhebliche Anlockwirkung im Wettbewerb.
Vor diesem Hintergrund ließ das Gericht bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung erkennen, dass es die Verteidigungsaussichten der Beklagten als äußerst gering einschätzte.
Fazit
Eine unverbindliche Preisempfehlung muss dann, wenn sie zu Werbezwecken eingesetzt wird, auch tatsächlich vom Hersteller sein. Ist sie hingegen fiktiv, also bloß dafür gemacht, dass der Händler attraktive Preiswerbung betreiben kann, verstößt dies gegen die Vorgaben des UWG und ist also wettbewerbswidrig.
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1 Kommentar
Ein Anbieter mobiler Beschallungsanlagen, anderer Soundsysteme und Pool-Wärmepumpen benutzt seit Jahren von ihm frei erfundene UVPs für die von ihm verkauften Geräte seiner (scheinbaren?) Eigenmarke, die den marktüblichen Verkaufspreis weit über das 5-fache übersteigen. Die realen Verkaufspreise des Händlers, die daraus resultierenden scheinbaren "Sonderpreise", übersteigen dabei immer noch den 3-fachen marktüblichen Verkaufspreis der technisch identischen Produkte der anderen Händler.
Nach den vielen wirklich sehr informativen und eindeutigen Artikeln der IT-Recht-Kanzlei wie dieser
http://www.it-recht-kanzlei.de/fiktive-uvp.html und dieser
http://www.it-recht-kanzlei.de/unverbindliche-preisempfehlung-abmahnung.html und dieser
http://www.it-recht-kanzlei.de/hersteller-werbung-mit-eigener-uvp.html
ist die Sachlage eindeutig: Vertoß gegen das Wettbewerbsrecht (in mehrfacher Form).
Anzeigen bei der Wettbewerbszentrale und bei der Verbraucherzentrale brachten jedoch bisher keine Veränderung.
Weder die fiktiven UVPs, noch die falschen Sonderpreise sind verschwunden. Somit tappen weitere potentiellen Kunden immer wieder in die Falle.
Und das Ganze wird auch noch durch "Gütesiegel" unterstützt.