OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit einer nicht vom Lieferanten oder Hersteller unverbindlichen Preisempfehlung ist irreführend
Um Kunden den eigenen Preis schmackhaft zu machen, bietet es sich an diesen mit der höheren unverbindlichen Preisempfehlung des Lieferanten oder des Herstellers zu vergleichen. Vorsicht ist allerdings dann geboten, wenn der vermeidlich fremde Preis vorher selbst von dem werbenden Händler festgelegt wurde. Dies stellt nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. eine irreführende Werbung gem. § 5 UWG dar (Urteil v. 03.03.2016, 6 U 94/14).
Inhaltsverzeichnis
Die Werbung der Beklagten
Die Beklagte hatte auf Ihrer Internetseite mit einem besonders günstigen Produktpreis dadurch geworben, dass sie ihren tatsächlich für das Produkt verlangten Preis einem durchgestrichenen, mit der Bezeichnung „UVP“ (unverbindliche Preisempfehlung) versehenen Preis gegenüberstellte. Der als unverbindliche Preisempfehlung gekennzeichnete Preis war tatsächlich weder vom Lieferanten, noch vom Hersteller des Produkts empfohlen worden, sondern war von der werbenden Beklagten selbst willkürlich festgelegt worden.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht ging davon aus, dass es sich bei der in Frage stehenden Werbung um irreführende Werbung gem. § 5 UWG handelt. Aus einer Preisgegenüberstellung in der beschriebenen Art entstünde beim angesprochenen Konsumentenkreis der fälschliche Eindruck, dass der höhere Preis von einem Dritten, nämlich dem Hersteller oder dem Lieferanten des werbenden Händlers als Richtpreis empfohlen worden sei. Der Differenz zwischen einem von einem Dritten empfohlenen und dem vom Händler tatsächlich verlangten Preis kommt für die Einschätzung der Preiswürdigkeit durch den Konsumenten ein hoher Stellenwert zu. Die Werbung mit dieser Differenz ist deshalb jedenfalls dann irreführend, wenn der genannte empfohlene Preis vom werbenden Händler selbst festgesetzt wurde – so das OLG Frankfurt.
Werbung mit Mondpreisen ist ebenfalls irreführend
Nach Ansicht des OLG-Frankfurt a.M. läge eine irreführende Werbung gem. § 5 UWG auch dann vor, wenn der als unverbindliche Preisempfehlung dargestellte Preis zwar von einem Dritten festgelegt worden wäre, dieser Preis aber nicht einem für das Produkt realistischen Marktpreis entspräche (sog. Mondpreis).
Fazit
Die Werbung mit der Preisdifferenz zwischen dem eigenen und einem fremden Preis für das selbe Produkt ist wettbewerbsrechtlich nur dann zulässig, wenn der höhere Preis tatsächlich von einem Dritten festgelegt wurde und wenn dieser Preis einem realistischen Marktpreis entspricht (also keinen sog. Mondpreis darstellt).
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