OLG Rostock: Faserzusammensetzung von Textilien gehört auf die Bestellseite
Wer Textilien online an Verbraucher verkauft, muss die Faserzusammensetzung unmittelbar vor Abschluss der Bestellung angeben – und zwar auf der Bestellseite selbst. Ein Hinweis nur auf der Produktdetailseite oder per Link reicht nicht aus.
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