Abmahnung: Biozidprodukteverkauf ohne Angabe der BAuA-Registriernummer

Abmahnung: Biozidprodukteverkauf ohne Angabe der BAuA-Registriernummer
4 min
Beitrag vom: 12.08.2025

Für einen abmahnsicheren Verkauf von Biozidprodukten gehört u.a. die Angabe der BAuA-Registrierungsnummer zur notwendigen Grundausstattung.

Was war der Grund für die Abmahnung?

Abgemahnt wurde ein Online-Händler, der mit Schädlingsbekämpfungsprodukten Online-Handel betrieb, wie z.B. ein Milben-Spray oder Maulwurf-Frei Kugeln.

Das Online-Angebot enthielt jedoch keine Angabe der jeweils zutreffenden BAuA-Registriernummer.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Da es sich bei den betroffenen Schädlingsbekämpfungsprodukten um Biozidprodukte handelte, ist gem. § 3 Abs. 2 der Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) die Angabe der BAuA-Registrierungsnummer erforderlich.

Indem der Händler diese Angabe unterließ, verstieß er gegen das Verbot unlauterer Handlungen und verhielt sich wettbewerbswidrig, § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

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Best Practice: Ordnungsgemäße Angabe der BAuA-Registriernummer

Die BAuA-Registriernummer, auch als N-Nummer bezeichnet, dient der eindeutigen Identifizierung eines in Deutschland gemeldeten Biozidprodukts. Mithilfe der Registriernummer kann die Verkehrsfähigkeit des Produktes überprüft werden.

Sie ist zusammengesetzt aus dem Buchstaben (N-) und einer 5- bis 6-stelligen Nummernfolge. Sie besitzt daher folgendes Format: N-XXXXX(X) (Beispiel: N-12345).

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) stellt die Datenbank eBIOMELD zur Verfügung. Hier sind die gemeldeten Biozidprodukte und ihre jeweilige Registriernummer aufgeführt. Die Datenbank ist öffentlich zugänglich, sodass die N-Nummer von jedem gesucht und eingesehen werden kann.

Für den Erhalt der Registriernummer muss ein Meldeverfahren durchlaufen werden. Das dazu erforderliche elektronische Meldeformular finden Sie nach Anlegen eines Benutzerkontos auf der eBIOMELD-Webseite.

Das Biozidprodukt muss mit bestimmten Daten gemeldet werden. Nach § 4 ChemBiozidDV sind bei der Meldung eines Biozidproduktes folgende Angaben erforderlich:

  • Handelsname des Biozidproduktes
  • Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Meldepflichtigen sowie, falls abweichend, Name, Adresse und E-Mail-Adresse des Herstellers (Meldepflichtiger meint denjenigen, der das Biozidprodukt erstmalig auf dem Markt bereitstellt; Hersteller ist dabei stets der „physische“ bzw. tatsächliche Hersteller, nicht das Vertriebsunternehmen)
  • Produktart/en, der/denen das Biozidprodukt zuzuordnen ist
  • Bezeichnung der in dem Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe mit Wirkstoffkonzentration und CAS- und EG-Nummer (soweit vorhanden)
  • Datum der Antragstellung für eine Zulassung und zugehörige Fallnummer, sofern ein solcher Antrag gestellt wurde
  • Angabe, wer gem. Art. 95 als Stofflieferant des Wirkstoffs oder Produktlieferant des Biozidprodukts handelt
  • Bestätigung, dass das Biozidprodukt die ihm zugeschriebene Wirkung hat

Die anschließend vergebene Registriernummer ist auf dem Produktetikett anzugeben.

Davon zu unterscheiden ist die Zulassungsnummer (beispielsweise DE-Nummer oder EU-Nummer), die nach Erteilung der Zulassung eines Biozidproduktes ausgestellt wird.

Abmahngefahr besteht auch bei fehlender Grundpreisangabe bei flüssigen Biozidprodukten. Lesen Sie den konkreten Abmahnvorwurf und den Best Practice - Tipp für eine rechtssichere Grundpreisangabe in diesem Beitrag.

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Was man aus der Abmahnung lernen sollte

Der Verkauf von Biozidprodukten birgt aufgrund seiner vielen Vorgaben ein erhöhtes Abmahnrisiko. Zu den gesetzlichen Vorgaben zählt u.a. die Angabe der zutreffenden BAuA-Registriernummer (N-XXXX(X)) für das jeweilige gemeldete Biozidprodukt sowohl auf dem Produktetikett, als auch im Online-Angebot.

Abmahnung erhalten? So verhalten Sie sich jetzt richtig

Eine Abmahnung kann jeden Online-Händler schnell ereilen. Handeln Sie nicht impulsiv und überhastet, bewahren Sie einen kühlen Kopf und gehen die nächsten Schritte mit Bedacht an. Lassen Sie den zugrundeliegenden Sachverhalt sowie die erhobenen Forderungen rechtlich prüfen – denn nicht selten sind diese überhöht oder unberechtigt.

Achten Sie vor allem darauf, dass Sie nicht vorschnell vorformulierte Unterlassungserklärungen unterschreiben. Häufig sind diese zu Ihrem Nachteil vorformuliert und können bei unbedachter Unterzeichnung weitreichende negative Konsequenzen haben.

Vertrauen Sie auf die umfassende Erfahrung der IT-Recht Kanzlei in der rechtssicheren Begleitung bei Abmahnungen.

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Bildquelle: Toey Andante / shutterstock.com

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