Ausschluss des Widerrufsrechts bei rabattierten Artikeln und B-Ware

Ausschluss des Widerrufsrechts bei rabattierten Artikeln und B-Ware
7 min
Beitrag vom: 28.05.2025

Der Verkauf von rabattierten Artikeln und B-Ware ist nicht nur ein beliebtes Marketingtool für Verkäufer. Manche Händler sind auf dieses Business sogar spezialisiert. Da wäre es natürlich schön, wenn sie den Verbrauchern das Fernabsatz-Widerrufsrecht nicht gewähren müssten. Wie die Rechtslage hierzu ist, erläutern wir in diesem Beitrag.

1. Verkauf von Rabatt- und B-Ware

Beim Verkauf von Rabatt- und B-Ware gelten grundsätzlich die generellen Regelungen zum Widerrufsrecht - und auch zur kaufrechtlichen Sachmängelhaftung/Gewährleistung.

1. Sachmängelhaftung/Gewährleistung bei Rabatt- und B-Ware

Die kaufrechtlichen Sachmängel- bzw. Gewährleistungsrechte gemäß § 437 ff. BGB bestehen grundsätzlich auch beim Verkauf von Rabattware und B-Ware.

Diese Rechte können aber unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt werden – insbesondere bei B-Ware:

  • Ein kompletter Ausschluss der Gewährleistung ist gegenüber Verbrauchern beim sog. Verbrauchsgüterkauf nicht möglich (§ 476 Abs. 1 BGB) , auch nicht bei Rabatt- oder B-Ware.
  • Zudem ändert ein Rabatt bzw. Preisnachlass allein (z. B. im „Sale“, als „Sonderposten“ oder „Mängelexemplar“) grundsätzlich nichts an der Gewährleistung.
  • Allerdings kann die Gewährleistung für Mängel auch bei B2C-Verkäufen ausgeschlossen werden, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass bestimmte Merkmale der Ware - die Mängel - von den objektiven Anforderungen abweichen, und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert zwischen dem Händler und dem Verbraucher vereinbart wird.

Weitere Informationen zum Ausschluss der Gewährleistung bei bestimmten Mängeln finden Sie in diesem Beitrag.

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2. Verbraucher-Widerrufsrecht bei Rabatt- und B-Ware

Das Verbraucher-Widerrufsrecht besteht auch bei rabattierter Ware und bei B-Ware (gebrauchte oder beschädigte Ware), wenn der Kauf im Fernabsatz (z. B. Online-Shop) oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgt ist. Dies ergibt sich aus §§ 355, 312g Abs. 1, § 312c Abs. 1 BGB und gilt unabhängig vom jeweiligen Zustand der B-Ware oder dem Rabatt.

Die Tatsache, dass es sich um Rabatt- oder B-Ware handelt, ändert also nichts daran, dass Verbrauchern den Online-Kauf per Widerrufserklärung wieder rückgängig machen können.

2. Ausschluss des Widerrufsrechts bei Rabatt- und B-Ware

1. Gesetzlicher Ausschluss des Widerrufsrechts

Einen ausdrücklich geregelten gesetzlichen Ausschluss des Verbraucher-Widerrufsrechts beim Kauf im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen gibt es gerade nicht.

2. Ausschluss des Widerrufsrechts in Widerrufsbelehrung

Durch Aufnahme eines entsprechenden Passus in die Widerrufsbelehrung darf und kann das Verbraucher-Widerrufsrecht - entgegen einer weit verbreiteten Annahme - nicht wirksam ausgeschlossen werden.

Eine solche Regelung wäre vielmehr unwirksam, d.h. der Online-Händler könnte sich auf die Regelung nicht berufen. Zudem bestünde die Gefahr, dass eine solche Widerrufsbelehrung durch Mitbewerber oder etwa auch Verbraucherschutzverbände abgemahnt würde.

3. Ausschluss des Widerrufsrechts in AGB

Dies gilt auch für die Regelung eines Ausschlusses des Widerrufsrechts in den AGB eines Händlers. Auch diese wäre unwirksam und könnte entsprechend abgemahnt werden.

3. Sonderfälle: Kein Widerrufsrecht bei bestimmten Waren

Bei bestimmten Arten von Waren sieht allerdings bereits das Gesetz einen Ausschluss vom Verbraucher-Widerrufsrecht vor - jeweils unabhängig davon, ob es sich bei diesen Artikeln um rabattierte oder B-Waren handelt.

1. Schnell verderbliche Lebensmittel

Nach § 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB gilt dies etwa bei Kaufverträgen über die Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde.

Der Online-Kauf von Tiefkühlware, wie z.B. gefrorenem Fisch, oder von Lebensmitteln, bei denen als Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) nur wenige Tage später angegeben ist. Auch frisches Obst und Gemüse und zu kühlende Milchprodukte sowie Fleisch- und Wurstwaren fallen in der Regel hierunter.

2. Versiegelte Gesundheits- und Hygieneprodukte

Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB besteht auch kein Verbraucher-Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Wichtige Voraussetzung für den Ausschluss des Widerrufsrechts:

  • Die Ware muss versiegelt gewesen sein.
  • Die Versiegelung muss nach der Lieferung entfernt worden sein.
  • Die Rückgabe muss aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene unzumutbar sein.

Beispiele für betroffene Produkte sind u.a. Rasierer und Epilierer, Kontaktlinsen samt Pflegemittel, Kosmetika mit Hygienesiegel, Sextoys, aber auch Unterwäsche und Bademode fällt hierunter, wenn diese versiegelt ist.

Wenn etwa Kosmetika im Rahmen einer Rabattaktion angeboten werden, ist das Verbraucher-Widerrufsrecht ausgeschlossen - nicht wegen des Rabatts, sondern weil es sich um (versiegelte) Kosmetika handelt.

3. Versiegelte Ton- und Videoaufnahmen und Computersoftware

Schließlich ist das Verbraucher-Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 6 BGB auch bei Verträgen zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung ausgeschlossen, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

  • DVD oder Blu-ray-Film in versiegelter Hülle
  • Musik-CD z. B. in eingeschweißter Hülle
  • Computerspiele und sonstige Software, die auf versiegelten Datenträgern geliefert wird.

4. Workaround: Verhinderung der Ausübung des Widerrufsrechts

1. Verhinderung der Ausübung des Widerrufsrechts = Abmahnrisiko

Händler dürfen die Ausübung des gesetzlichen Verbraucher-Widerrufsrechts nicht verhindern.

Das Widerrufsrecht ist ein zwingendes Verbraucherschutzrecht bei Fernabsatzverträgen (§§ 355, 312g, 312c BGB BGB) . Daher ist grundsätzlich jeder Versuch etwa eines Online-Händlers, dieses Recht zu verwehren, unzulässig einzuschränken oder zu erschweren, rechtswidrig und kann von Mitbewerbern oder etwa auch Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden.

Allerdings sind dennoch zulässige Maßnahmen denkbar, die die Ausübung des Widerrufsrechts für den Verbraucher zumindest unattraktiver machen.

2. Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher

Eine Möglichkeit sieht so aus:

Händlern ist es gestattet, die Kosten der Rücksendung auf den Verbraucher abzuwälzen, wenn die Händler die Verbraucher im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung hierüber ausdrücklich informiert haben (§ 357 Abs. 6 BGB) .

Gerde bei günstigen Produkten, wie etwa Rabatt- oder B-Ware, wird es für die Verbraucher dadurch weniger lukrativ, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, weil ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen würden, ohne dass sie hierfür einen Gegenwert erhalten.

Wir stellen unseren Abo-Mandanten, die eines unserer Schutzpakete gebucht haben, Musterformulierungen für ihre Widerrufsbelehrung bereit.

3. Verkauf von Waren im Bundle

Eine weitere Möglichkeit, die Ausübung des Widerrufsrechts zumindest unattraktiv zu machen, ist die Zusammenstellung von Waren zu Bundles, die nur als Gesamtheit verkauft werden.

Gefällt dem Verbraucher eine Rabatt- oder B-Ware nicht, muss er sich entscheiden, ob er den Kaufvertrag über das gesamte Bundle widerruft. Einen Teilwiderruf nur hinsichtlich einzelner Waren aus dem Bundle müssen Händler jedenfalls nicht akzeptieren.

5. Alternative: Freiwilliges Rückgaberecht neben dem Widerrufsrecht

Das Rückgaberecht neben dem Verbraucher-Widerrufsrecht ist ein gesetzlich nicht vorgeschriebenes, also freiwilliges zusätzliches Angebot eines Händlers an Kunden, hiervon erfasste Waren unter den geregelten Bedingungen innerhalb einer vorgesehenen Frist zurückzugeben. Es erweitert oder ergänzt das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 355 BGB, das hingegen nur für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen und nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gilt.

Ein solches freiwilliges Rückgaberecht können Händler innerhalb eines gewissen Rahmen so ausgestalten, wie sie dies möchten. Daher können sie das Rückgaberecht bei Rabatt- und B-Ware z.B. auch vollständig ausschließen.

Wichtig zu wissen:

  • Durch ein solches mit den Kunden freiwillig vereinbartes Rückgaberecht darf das Verbraucher-Widerrufsrecht nicht eingeschränkt werden.
  • Auch darf nicht der Eindruck erweckt werden, das Rückgaberecht schränke das gesetzliche Verbraucher-Widerrufsrecht ein.
  • Das Rückgaberecht muss transparent geregelt sein im Hinblick auf seine Dauer bzw. die Ausübungsfrist, die weiteren Bedingungen sowie etwaige Ausnahmen (z. B. Hygieneartikel, Sonderanfertigungen, rabattierte Artikel und B-Waren).

Wir stellen unseren Abo-Mandanten, die eines unserer Schutzpakete gebucht haben, Muster zur Ausgestaltung eines freiwilligen Rückgaberechts zur Verfügung - selbstverständlich ohne Zusatzkosten.

6. Das Wichtigste in Kürze

  • Das gesetzliche Verbraucher-Widerrufsrecht besteht grundsätzlich auch beim Verkauf von Rabatt- und B-Ware an Verbraucher im Rahmen von Fernabsatzgeschäften.
  • Durch Regelungen in der Widerrufsbelehrung oder in den AGB kann das Verbraucher-Widerrufsrecht auch im Falle von Rabatt- und B-Ware nicht wirksam ausgeschlossen werden, sondern muss Verbrauchern grundsätzlich dennoch gewährt werden.
  • Lediglich in manchen Sonderfällen ist das Widerrufsrecht wegen der Art des Produkts bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

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Bildquelle: FrankHH / shutterstock.com

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