Abmahnung: Fehlende Nährwertdeklaration von Lebensmitteln

Eine uns vorliegende Abmahnung moniert, dass keine Nährwertdeklaration im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lebensmittel mitgeteilt worden ist. Wir klären auf, wie Sie diesen Fehler vermeiden können.
Inhaltsverzeichnis
Was war der Anlass für die Abmahnung?
Der vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. abgemahnte Online-Händler vertrieb in seinem Online-Shop vorverpackte Lebensmittelprodukte.
Im Zusammenhang mit seinem Online-Angebot tätigte der Online-Händler keine Angaben zu den Mengen der im angebotenen Produkt enthaltenen gesättigten Fettsäuren, des Zuckers und des Salzes. Es fehlte mithin eine ordnungsgemäße Nährwertdeklaration des angebotenen Produkts.
Verstoß bei fehlender Wiedergabe der vollständigen Pflichtinformationen über Lebensmittel
Mangels Angabe der Nährwertdeklaration stellte der Online-Händler nicht alle erforderlichen Pflichtangaben über die im Fernabsatz angebotenen Lebensmittel bereit. Dadurch verstieß er gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen gem. §§ 3, 3a UWG und gegen die Lebensmittelinformations-Verordnung (Art. 14, 30 LMIV).
Denn gem. Art. 14 Abs. 1 LMIV müssen Verkäufer von vorverpackten Lebensmittel im Online-Handel einen bestimmten Pflichtinformations-Katalog vor Abschluss des Kaufvertrages angeben.
Dabei ist die Reihe an Pflichtangaben der Aufzählung in Art. 9 Abs. 1 LMIV zu entnehmen.
Sind die entsprechenden Informationen nicht vor Aufgabe der Bestellung verfügbar, hat der Verbraucher nicht die Möglichkeit, sich entsprechend über die jeweilige Ware zu informieren.
Best Practice: Abmahnsicherer Verkauf von vorverpackten Lebensmitteln entsprechend der LMIV
Wie werden vorverpackte Lebensmittel entsprechend der LMIV abmahnsicher im Fernabsatz angeboten?
Dies erfordert zunächst eine vollständige Wiedergabe der Pflichtinformationen.
Dazu zählen nach Art. 9 Abs. 1, 14 Abs. 1 LMIV
- Bezeichnung des Lebensmittels,
- Verzeichnis der Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe,
- Verzeichnis der Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen,
- Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten,
- Nettofüllmenge des Lebensmittels,
- ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für Verwendung,
- Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers,
- ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort,
- Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden,
- für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen - Alkoholgehalts in Volumenprozent,
- Nährwertdeklaration
Diese Informationen sind zum einen vor Abschluss des Kaufvertrages, zum anderen zum Zeitpunkt der Lieferung bereitzustellen (Art. 14 Abs. 1 b) LMIV).
Die Pflichtinformationen müssen grundsätzlich bei allen Lebensmitteln verfügbar sowie leicht zugänglich und leicht verständlich sein. Bei vorverpackten Lebensmitteln sind sie direkt auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett zu vermerken (Art. 12 Abs. 1, 2 LMIV).
Speziell die Nährwertdeklaration muss gemäß Art. 30 LMIV die Angaben
- des Brennwerts und
- der Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz
enthalten.
Für die Nährwertdeklaration schreibt Art. 34 Abs. 2 LMIV die Darstellung der Nährwertangaben in tabellarischer Form vor.
Auch die Tabellenform führte bereits zu Abmahnungen! Wie Sie diesen Fehler vermeiden, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.
Grundsätzlich müssen Verkäufer die Angaben an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und ggf. dauerhaft anbringen. Die Informationen dürfen keinesfalls durch andere Angaben, Bildzeichen etc. verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden. Der Blick darf nicht davon abgelenkt werden (Art. 13 Abs. 1 LMIV).
Allgemein müssen Lebensmittel beim Online-Verkauf mit diversen Angaben gekennzeichnet werden. In diesem Leitfaden zeigen wir, welche Informationspflichten für Lebensmittel zu erfüllen sind und wie Händlern eine rechtskonforme Umsetzung gelingt.
Fazit
Der Online-Handel mit Lebensmitteln birgt ein großes Abmahnrisiko. Ein abmahnsicherer Verkauf erfordert die vollständige Wiedergabe aller Pflichtinformationen nach Art. 9 Abs. 1 LMIV vor Vertragsschluss mit dem Verbraucher (Art. 14 Abs. 1 LMIV). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf eine korrekte Nährwertdeklaration in Tabellenform zu achten (Art. 30 Abs. 1, 34 Abs.2 LMIV).
Alle Angaben müssen leicht zugänglich und verständlich sowie an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, lesbar und ggf. dauerhaft zur Verfügung gestellt werden.
Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!
Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen - in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!
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1 Kommentar
Wann gilt die? Gibt es unterschiede zwischen dem Onlinehandel und dem normalen Handel?
https://www.bzfe.de/lebensmittel/einkauf-und-kennzeichnung/kennzeichnung/naehrwertkennzeichnung/
Bin mir jetzt unsicher und bitte um eine Antwort.
Gruß Stefan Dietrich