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Der Herstellerbegriff

Der Herstellerbegriff

Frage: Wer ist Hersteller?

Hersteller ist gemäß § 2 Abs. 14 ProdSG jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.

Als Hersteller gilt auch jeder, der
- geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder
- ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt,

(Der Begriff „Hersteller“ wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008 angepasst.)

Anmerkung: Natürlich können auch Personengesellschaften (wie OHG und KG) als „Hersteller“ i.S.d. ProdSG angesehen werden.

Hinweis aus der Gesetzesbegründung des (mittlerweile überholten) GPSG zum Herstellerbegriff:

"Zur Verbesserung der Rechtsklarheit werden Definitionen zu den Begriffen „Hersteller“ (…)aufgenommen. Sie lehnen sich inhaltlich an die entsprechenden Ausführungen des Leitfadens für die Richtlinien nach dem „NeuenKonzept“ an. Danach ist Hersteller, wer für den Entwurf und die Herstellung eines Produkts verantwortlich ist. Der Hersteller kann das Produkt selbst entwerfen und herstellen. Er kann es aber auch entwerfen, herstellen, zusammenbauen, verpacken, verarbeiten oder etikettieren lassen, um es in seinem Namen in den Verkehr zu bringen. Als Hersteller gilt nach Absatz 10 Nr. 2 auch derjenige, der ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt. Ob der Tatbestand einer wesentlichen Veränderung vorliegt, ist im Rahmen einer Risikobeurteilung zu ermitteln, die bei der Veränderung von Sicherheitseigenschaften immer erforderlich ist. Verantwortlichkeiten, die sich aus anderen Rechtsgebieten ergeben (z.B. Produkthaftungsrecht), bleiben unberührt."

Frage: Praxisbeispiele zur Herstellereigenschaft?

Aus dem Merkblatt der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (2008):

"*Fall 1*: Eine Firma 1 stellt ein Produkt her und bringt es unter dem Namen der eigenen Firma 1 auf den Markt. Dieser Firma kann nun für dieses Produkt, nach den üblichen, im GPSG genannten Voraussetzungen von einer GS-Stelle ein GS-Zeichen zuerkannt werden.
Fall 2: Die Firma 1 fertigt ein Produkt, ohne ein GS-Zeichen zu beantragen. Dieses Produkt kommt unter dem Namen der Firma 2 auf den Markt. Nach § 2 Abs. 10 GPSG gilt nun die Firma 2 als Hersteller (so genannter Quasi-Hersteller) dieses Produkts.
Fall 3: Die Firma 1 fertigt ein Produkt, für das ihr selbst bereits ein GS-Zeichen-Zertifikat ausgestellt wurde, das aber unter dem Namen der Firma 2 auf den Markt kommt. Nach § 2 Abs. 10 GPSG gilt die Firma 2 als Hersteller dieses Produkts. Der Firma 2 kann nun ebenfalls für dieses Produkt, nach den üblichen, im GPSG genannten Voraussetzungen von einer GSStelle ein GS-Zeichen zuerkannt werden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die Firma 2 nur dann das GS-Zeichen am Produkt anbringen darf, wenn ihr von einer GS-Stelle ein GSZeichen-Zertifikat zuerkannt wurde. Als Berechtigung genügt also nicht das GS-ZeichenZertifikat der Firma 1! Verwendet Firma 2 das GS-Zeichen ohne Zuerkennung durch eine GS-Stelle begeht sie GS-Zeichen-Missbrauch, der eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des GPSG darstelltes GPSG darstellt."

Weiteres Beispiel: Die Firma 1 fertigt ein Produkt, für das ihr selbst bereits ein GS-Zeichen-Zertifikat ausgestellt wurde. Firma 2 möchte das Produkt unter eigenen Namen in Verkehr bringen – Firma 2 wurde bereits das GS-Zeichen-Zertifikat ausgestellt. Auch Firma 3 möchte das Produkt unter eigenen Namen in Verkehr bringen und mit dem GS-Zeichen werben. Kann Firma 3 sich auf den GS-Zeichenausweis der Firma 2 berufen?

Lösung: Nein, da das GS-Zeichen immer nur für einen antragstellenden Inverkehrbringer ausgestellt wird. Somit können sich nicht rechtsidentische Inverkehrbringer auf den GS-Zeichenausweis des antragsstellenden Inverkehrbringers nicht berufen.

Frage: Sind auch die sog. „Quasi.Hersteller“ berechtigt, ein GS-Zeichen zu beantragen?

Ja, jeder, auf den die Definition des § 2 Abs.14 ProdSG zutrifft (vgl. oben) ist berechtigt, ein GS-Zeichen zu beantragen und – nach erfolgreicher Prüfung – auf dem Produkt zu führen. Dies

"setzt indes eine vom Quasi-Hersteller initiierte und finanzierte eigene GS-Prüfung voraus; es ist also nicht zulässig, als lediglich labelnder Quasi-Hersteller aus dem GS-Zeichen des Original-Herstellers zu folgern, selbst ebenfalls zur GS-Kennzeichnung berechtigt zu sein, da das Produkt ja „lediglich“ ein anderes Markenzeichen erhalte“ (so Thomas Klindt, Kommentar zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, S. 244, Rn. 10)."

Weiter zu: Thema: Das GS-Zeichen und die Pflichten des Herstellers / Importeurs
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