Werbung mit TÜV- und GS-Prüfzeichen: Nennung der Prüfstelle ist Pflicht
Die Werbung mit TÜV- oder GS-Prüfzeichen birgt wettbewerbsrechtliche Risiken.Ein Urteil des LG Berlin zeigt, warum pauschale Zertifikatsangaben ohne Nennung der konkreten Prüfstelle als irreführend gelten können.
Inhaltsverzeichnis
Der Fall
Ein Anbieter von Kfz-Teilen bewarb auf seiner Internetplattform eine einfache Fußluftpumpe. Die Produktbeschreibung war im Übrigen sachlich korrekt. Zur Hervorhebung der Qualität ergänzte der Händler jedoch folgende Angabe:
„Das Produkt verfügt über TÜV- und GS-Prüfzertifikat“
Die konkrete Prüforganisation wurde nicht genannt. Trotz Hinweisen auf die rechtlichen Anforderungen hielt der Händler an dieser Formulierung fest und wurde schließlich vom LG Berlin (Urteil LG Berlin vom 02.05.2012, Az. 16 O 598/11) zur Unterlassung der Werbung verurteilt.
Der rechtliche Rahmen
Die Verwendung von Prüfzeichen wie
- „TÜV-Zeichen“
- „TÜV-GS-Zeichen“ sowie
- „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“
ist rechtlich reguliert. Zuständig für Erlaubniserteilung und Überwachung sind die von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) autorisierten Prüfstellen. Keine dieser Organisationen tritt jedoch lediglich unter der pauschalen Bezeichnung „TÜV“ auf.
Wer mit einem Prüfzertifikat wirbt, muss daher stets die konkrete prüfende Stelle benennen. Nur so wird Verbrauchern ermöglicht, die Zertifizierung nachzuvollziehen oder bei der jeweiligen Prüforganisation weitere Informationen einzuholen. Eine korrekte Angabe wäre beispielsweise:
„TÜV Rheinland, Prüfstelle Bonn“
Eine Übersicht der anerkannten Prüfstellen stellt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bereit.
Das Problem
Die pauschale Bewerbung mit „TÜV-/GS-Prüfzertifikat“ ohne Nennung der konkreten Prüfstelle ist rechtlich riskant und kann mehrere Wettbewerbsverstöße begründen.
Zum einen kann darin eine unzulässige Verwendung von Gütezeichen liegen. Nach Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (sog. Blacklist) ist die Verwendung von Qualitätskennzeichen ohne entsprechende Genehmigung stets unzulässig.
Zum anderen kann eine Irreführung der Verbraucher gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG vorliegen. Die Angabe erweckt den Eindruck einer konkreten, nachvollziehbaren Zertifizierung, obwohl die Herkunft des Prüfzeichens nicht überprüfbar ist.
Schließlich kann ein Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt vorliegen. Die Werbung mit nicht hinreichend konkretisierten Prüfzeichen ist geeignet, die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen und verschafft dem werbenden Unternehmen einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern.
Zusammenfassung
Die Bewerbung von Produkten mit Prüfzeichen kann das Vertrauen von Verbrauchern erheblich stärken und die Kaufentscheidung positiv beeinflussen. Gerade deshalb unterliegt die Verwendung solcher Angaben klaren rechtlichen Vorgaben. Wird mit TÜV- oder GS-Zertifizierungen geworben, muss stets die konkret prüfende Organisation benannt werden. Nur so wird Transparenz geschaffen und eine Überprüfung der Zertifizierung ermöglicht.
Unternehmen sollten bei der Verwendung von Prüfzeichen daher besondere Sorgfalt walten lassen. Eine frühzeitige wettbewerbsrechtliche Prüfung der Produktwerbung kann helfen, Abmahnungen und gerichtliche Verfahren zu vermeiden. Bei Fragen zur rechtssicheren Bewerbung mit Prüfzeichen unterstützt Sie die IT-Recht Kanzlei gerne.
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