BGH: Zur Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen 15.03.2010, 12:05 Uhr

Mit einer neuen Entscheidung (Urteil vom 11.03.2010; Az.: I ZR 123/08) hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Aktualität von Preisen in Preissuchmaschinen geurteilt und nimmt die Händler in die Pflicht:

Der BGH entschied, dass ein Händler den Produktpreis in seinem Shop erst umstellen darf (im konkreten Fall ging es um eine Preiserhöhung eines Produkts), wenn der neue Preis auch in den Preissuchmaschinen angezeigt wird. Andernfalls setzt sich der Händler dem Vorwurf der unlauteren Irreführung aus. Der Verbraucher erwarte bei Preisvergleichsportalen höchstmögliche Aktualität und gehe davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren auch zu dem angegebenen Preis zu erstehen sind.

I. Sachverhalt

In den Vorinstanzen (LG Berlin und Kammergericht Berlin) stritten sich zwei Wettbewerber aus der Branche Haushaltselektronik. Die Klägerin monierte, dass der Beklagte am 10.08.2006 um 20 Uhr eine Espressomaschine auf dem Preisvergleichsportal idealo.de zu einem Preis von 550 Euro bewarb, obwohl der Beklagte auf seiner Shopseite Stunden zuvor den Preis für diese Espressomaschine auf 587 Euro heraufgesetzt hatte. Der Beklagte teilte zwar dem Preisvergleichsportal idealo.de zeitgleich mit der Umstellung auf der Shopseite die Preiserhöhung mit, jedoch wurden derartige Preisänderungen nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert bei idealo.de angezeigt. Die Klägerin erblickte in dieser unzutreffenden preislichen Bewerbung der Espressomaschine ein unlautere Irreführung der Verbraucher.

II: Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Ansicht der Klägerin und bejahte eine unlautere Irreführung der Verbraucher, zur Begründung führte der BGH aus:

Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass "eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann".

Ferner hatte der BGH auch ausdrücklich die wettbewerbsrechtliche Relevanz in diesem Fall bejaht:

Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.

III. Fazit

Der BGH stellt neue Prüfpflichten für den Händler auf, indem er nun ausdrücklich verlangt, dass der Händler seine Shop-Preise erst dann ändern (die Entscheidung gilt wohl nur für Preiserhöhungen) darf, wenn das verwendete Preisvergleichsportal den neuen Preis bereits selbst listet. Gerade hier liegt aber die Problematik der praktischen Umsetzung der vom BGH geforderten Prüfungspflichten. Der Händler hat nun in Zukunft keine andere Wahl, als bei jeder Preiserhöhung abzuwarten, bis jedes Preisvergleichsportal den neuen Preis übernommen hat, bevor der Preis im eigenen Shop übernommen wird, andernfalls setzt sich der Händler dem Vorwurf der unlauteren Irreführung aus.

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Über den Autor

Jan Lennart Müller
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Leserkommentare

7 Kommentare

Sonderbares Rechtsverständnis

von status-quo-fan – 28.03.2010, 15:49 Uhr

Die bisherigen Kommentatoren sind von einem doch etwas sonderbaren Rechtsverständnis beseelt!

Was kömnnen den BGH technische (im Zweifel zu lösende ) Fragen interessieren, wenn er - im Sinne des Verbraucherschutzes - ein Urteil in Wettbewerbsfragen fällen muss!

Für mich jedenfalls ist… » Weiterlesen

ein volk voller unmündiger Bürger

von Unbekannt – 19.03.2010, 11:57 Uhr

---- ehrlich gesagt stellt sich mir langsam die Frage, ob wir in Deutschland überhaupt noch Bürger haben, die schon dem Kindesalter entwichen sind.

Und wissen, was sie tun, wenn Sie ein Produkt bei Händler A oder B kaufen.....

Wenn mir der Preis nicht zusagt, geh ich halt zu einem anderen… » Weiterlesen

Re: Kurze Aufklärung

von Sys-Services Marco Himmelstoß - Preiszensur Druckerzubehör – 17.03.2010, 11:21 Uhr

... so ist das leider nicht ganz, denn normalerweise werden die Preise in einer Schnitstelle geändert und dann an den Shop übergeben und somit müsste von dieser Schnittstelle (meist WAWI) eine Export-Funktion zur Preissuchmaschine entstehen, dies wäre in der Lage halt Preise vorab zu senden,… » Weiterlesen

Kurze Aufklärung

von Redgo – 17.03.2010, 07:28 Uhr

Prinzipiell ist das so, dass erst der Preis im Shop geändert wird. Über eine Schnittstelle zum Shop wird dann von der Preissuchmaschine/Preisvergleich eine "Preisdatei" des Händlers abgerufen und aktualisiert.

Zwischen der Aktualisierung des Preises und der Übernahme der Daten in den… » Weiterlesen

Ohne Titel

von Unbekannt – 16.03.2010, 11:02 Uhr

Was ist denn mit den Portalen, denen die Daten gar nicht direkt übergeben werden, sondern der Preis aus dem produktiven Shop gelesen wird? Ich halte dieses Urteil für in der Praxis nicht umsetzbar.…

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