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LG Hamburg: Hinweis zur enthaltenen Umsatzsteuer auch bei Differenzbesteuerung erforderlich

11.03.2019, 11:04 Uhr | Lesezeit: 2 min
LG Hamburg: Hinweis zur enthaltenen Umsatzsteuer auch bei Differenzbesteuerung erforderlich

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 28.02.2019 (Az. 403 HKO 7/19) entschieden, dass bei einem Angebot auf der Internetplattform eBay ein Hinweis zur enthaltenen Umsatzsteuer auch bei solchen Angeboten erforderlich ist, die der Differenzbesteuerung gemäß §25a UStG unterliegen.

Inhaltsverzeichnis

Worum geht es?

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte ein eBay-Händler einen Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil dieser seinen Preisangaben bei eBay nicht den Zusatz „inkl. MwSt.“ hinzugefügt hatte. Hiergegen wandte der Mitbewerber außergerichtlich ein, dass es sich bei den betreffenden Angeboten ausschließlich um solche handele, die der Differenzbesteuerung gemäß §25a UStG unterliegen, worauf er in seinen Angeboten auch deutlich hinweise. Der Hinweis „inkl. MwSt.“ sei bei Angeboten, die der Differenzbesteuerung gemäß §25a UStG unterliegen jedoch steuerrechtlich nicht zutreffend.

Dieses Argument ließ das LG Hamburg jedoch nicht gelten. Danach sei gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 Preisangabenverordnung bei Fernabsatzgeschäften gegenüber Verbrauchern anzugeben, dass die für die Ware geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. Diese Angabe müsse dem Angebot eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Ferner müsse dieser Hinweis vor Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb erfolgen; die Angabe in anderen über Links erreichbaren Rubriken wie „AGB“ genüge dafür nicht. Die im Angebot enthaltene Angabe unter „Highlights“, „Rechnungsstellung per Differenzbesteuerung gemäß §25a UStG“, sei ebenfalls nicht ausreichend, weil sie auch für den informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher nicht klar erkennen lasse, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist.

Auf die Frage, ob der Hinweis „inkl. MwSt.“ bei Angeboten, die der Differenzbesteuerung gemäß §25a UStG unterliegen, steuerrechtlich korrekt ist, ging das Gericht bei seiner Entscheidung nicht ein.

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Fazit

In der Praxis des Online-Handels stellt sich bei Angeboten, die der Kleinunternehmerregelung gemäß §19 Abs. 1 UStG oder der Differenzbesteuerung gemäß §25a UStG unterliegen immer wieder die Frage, ob der Hinweis „inkl. MwSt.“ im Zusammenhang mit den Preisangaben aus steuerrechtlicher Sicht überhaupt zulässig ist.

Dies ist umso problematischer, als die Vorgaben der Preisangabenverordnung vom Händler bei Fernabsatzgeschäften einen klaren Hinweis fordern, dass die für die Ware geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten.

Die IT-Recht Kanzlei hat hierzu einen umfangreichen Beitrag veröffentlicht, in dem sie entsprechende Lösungswege aufzuzeigen versucht.

Jedenfalls für den Fall der Differenzbesteuerung sieht das LG Hamburg einen entsprechenden Hinweis nach Maßgabe der Preisangabenverordnung als verpflichtend an, ohne dabei auf die steuerrechtliche Problematik einzugehen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

T
Thomas 31.12.2019, 15:43 Uhr
Perfekt!
Na das nenne ich doch mal eine sehr professionelle Darstellung eines Problems!

Danke !!

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