Hauptnavigation überspringen
Mindestbestellmenge

Mindermengenzuschläge richtig ausweisen: Das müssen Händler beachten!

Mindermengenzuschläge richtig ausweisen: Das müssen Händler beachten!
5 min 1
Beitrag vom: 04.01.2017
Aktualisiert: 13.11.2025
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: „Die Preisangabenverordnung: Leitfaden für Online-Händler“

Gehen nur Kleinstmengen über den digitalen Ladentisch, rutscht die Kalkulation rasch ins Minus. Mindermengenzuschläge gleichen dies aus, müssen jedoch transparent ausgewiesen werden.

Der Mindermengenzuschlag: Was ist das überhaupt?

Ein Mindermengenzuschlag ist ein Preiszuschlag, den Händler erheben, wenn der Kunde einen bestimmten Mindestbestellwert nicht erreicht.

In der Praxis sind Mindermengenzuschläge bei Bestellungen relevant, bei denen durch den geringen Wert der bestellten Ware verhältnismäßig hohe Kosten für die Auftragsabwicklung anfallen.

Bestellt ein Kunde bei einem Bürobedarfshändler Büroklammern, fallen unter anderem für die

  • Verpackung,
  • Ausstellung der Lieferpapiere,
  • Rechnung,
  • Buchhaltung

usw. Kosten an.

Bei einer großen Stückzahl an Büroklammern können diese Kosten gedeckt werden. Ist die Menge jedoch sehr klein, gelingt die Kostendeckung nicht mehr.

Der Mindermengenzuschlag soll die geringe Gewinnspanne als Preiskorrektiv ausgleichen. Er wirkt daher sowohl als Kostenausgleich als auch als Anreiz, die Bestellmenge zu erhöhen.

Mindestbestellwert vs. Mindermengenzuschlag

Obwohl Mindestbestellwert und Mindermengenzuschlag oft in einem Atemzug genannt werden, dienen sie unterschiedlichen wirtschaftlichen Zielen. Während der eine eine Bedingung darstellt, ist der andere eine Preisregelung.

1. Mindestbestellwert

Ein Mindestbestellwert legt fest, ab welchem Warenwert eine Bestellung überhaupt möglich ist.

„Bestellungen sind erst ab 20 € möglich.“ – Liegt der Warenkorb bei 15 €, kann der Kunde nicht bestellen

LegalScan Pro – Ihr Warnsystem für produktspezifische Rechtspflichten

2. Mindermengenzuschlag

Ein Mindermengenzuschlag erlaubt die Bestellung auch unterhalb einer Schwelle, führt aber zu zusätzlichen Kosten, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 PAngV separat auszuweisen sind.

„Unter 20 € Bestellwert fällt ein Mindermengenzuschlag von 4,90 € an."

Mindermengenzuschlag: Pflicht nur bei Angeboten an Verbraucher

Die Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen und zusätzlichen Kosten ergibt sich aus § 6 Abs. 1 PAngV. Diese Vorschrift wiederum gilt nur, wenn sich ein Angebot an Verbraucher richtet.

Da der Mindermengenzuschlag als „sonstige Kosten“ im Sinne der PAngV gilt, muss er nur im B2C-Bereich separat ausgewiesen werden.

Grundsätzlich müssen demnach nur Shop-Betreiber, die (auch) im B2C-Bereich tätig sind, einen von ihnen erhobenen Mindermengenzuschlag separat ausweisen.

Mindermengenzuschlag: Teil des Gesamtpreises oder "sonstige Kosten"?

Die Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet Händler, den Gesamtpreis vollständig und transparent anzugeben. Nach § 6 I PAngV sind zudem alle Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstigen Kosten gesondert auszuweisen.

Die zentrale Frage lautet daher: Ist der Mindermengenzuschlag zwingend in den Gesamtpreis einzurechnen oder ist er als „sonstige Kosten“ gesondert anzugeben?

Nach aktueller OLG-Rechtsprechung (u. a. OLG Hamm 2012; OLG Celle 2024) sind Mindermengenzuschläge als „sonstige Kosten“ separat auszuweisen.

Dies wird damit begründet, dass ein Mindermengenzuschlag nicht in jedem Fall erhoben wird, sondern abhängig vom Bestellvolumen. Würde man ihn in den Gesamtpreis einbeziehen, entstünden irreführende Preisangaben, sobald der Zuschlag bei Erreichen eines Schwellenwerts entfällt.

(Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2012, I-4 U 69/12; OLG Celle, Urteil vom 30.01.2024, 13 U 36/23.)

Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH jedoch mit Beschluss vom 23.01.2025 (I ZR 49/24) die Frage vorgelegt, ob unionsrechtlich eine Einbeziehung in den Gesamtpreis geboten sein könnte.

Bis zur Klärung durch den EuGH gilt weiterhin die Linie der bisherigen OLG-Rechtsprechung, wonach Mindermengenzuschläge separat als „sonstige Kosten“ auszuweisen sind.

Rechtssichere Ausweisung des Mindermengenzuschlags

Online-Händler müssen Mindermengenzuschläge so ausweisen, dass Verbraucher bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs eindeutig erkennen können, ob und unter welchen Bedingungen zusätzliche Kosten anfallen.

Im Einzelnen:

1. Gesamtpreis inkl. USt. zzgl. Mindermengenzuschlag

Wie bereits oben geklärt, sind Mindermengenzuschläge stets als „sonstige Kosten“ zusätzlich zum Gesamtpreis auszuweisen. Sie sind gerade nicht Bestandteil des Gesamtpreises.

2. Transparente Darstellung in den Versandinformationen

Die Höhe des Mindermengenzuschlags sowie die Bedingungen seiner Erhebung müssen klar und leicht auffindbar erläutert werden.

Hierzu eignet sich eine für die Versandinformationen eingerichtete Unterseite, auf welcher der Händler

  • Liefergebiete,
  • Versandkosten,
  • und Mindermengenzuschläge (inkl. Betrag und Auslöse-Schwelle)

übersichtlich darstellt.

3. Hinweise direkt an der Preisangabe

Der Hinweis auf einen möglichen Mindermengenzuschlag muss auf allen Seiten erscheinen, von denen aus ein Produkt in den Warenkorb gelegt werden kann.

Wird ein Mindermengenzuschlag erhoben, ist der ansonsten übliche Mehrwertsteuer- und Versandkostenhinweis

inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten

daher zu erweitern durch einen Hinweis auf den Mindermengenzuschlag, z. B.:

inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten + ggf. Mindermengenzuschlag

Der Hinweis "Zzgl. Versandkosten + ggf. zzgl. Mindermengenzuschlag" ist als Ganzes mit der Versandinformationsseite (s.o.) zu verlinken.

4. Verhältnis zur Grundpreisangabe

Bei grundpreispflichtigen Produkten (z. B. Lebensmittel) ist der richtige Umgang mit dem Mindermengenzuschlag besonders wichtig.

a. Keine Einbeziehung in den Grundpreis

Der Mindermengenzuschlag darf nicht in die Grundpreisberechnung einfließen.

Schließlich ist er kein Bestandteil des Warenpreises ("Gesamtpreis"), sondern eine vom Bestellwert abhängige „sonstige Kostenposition“ (vgl. oben).

b. Risiko der Irreführung

Auch wenn der Mindermengenzuschlag den Grundpreis nicht verändert, kann die Kombination aus niedrigem Grundpreis und hohem Zuschlag irreführend wirken (§ 5 Abs. 1 UWG i. V. m. PAngV) .

Der Verbraucher könnte den Grundpreis als günstiger wahrnehmen, als es der tatsächlich zu zahlende Gesamtbetrag vermuten lässt. Dies kann seine Kaufentscheidung beeinflussen.

Eine 100-g-Packung Tee kostet 3,00 €. Der Grundpreis beträgt 30,00 €/kg.

Unterhalb eines Bestellwerts von 20 € fällt ein Mindermengenzuschlag von 5,00 € an.
Kauft der Kunde nur diese Packung, zahlt er insgesamt 8,00 €.

Der Grundpreis von 30,00 €/kg ist dennoch unverändert anzugeben, obwohl sich die tatsächliche Preisbelastung deutlich erhöht.

c. Anforderung an die Darstellung

Um Irreführungen zu vermeiden, muss der Hinweis auf den Mindermengenzuschlag ebenso klar und sichtbar erfolgen wie die Hinweise zu Mehrwertsteuer und Versandkosten (vgl. den obigen Abschnitt „Korrekte Hinweise direkt an der Preisangabe“).

Abmahngefahr bei fehlerhaften Hinweisen

Unterbleibt ein klarer Hinweis auf Mindermengenzuschläge, drohen Online-Händlern wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

  • So entschied bspw. das OLG Hamm (Urteil vom 28.06.2012, I-4 U 69/12), dass ein nicht klar erkennbarer Mindermengenzuschlag eine spürbare wesentliche Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen und als solche ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß sei.
  • Das OLG Hamm (Urteil vom 04.05.2010, I-4 U 32/10) entschied, dass ein Händler nicht mit „frei Haus“ werben darf, wenn dennoch unterhalb eines bestimmten Warenwerts ein Mindermengenzuschlag erhoben wird.
  • Das OLG Hamm beurteilte 2016 eine Google-Shopping-Anzeige als unzureichend, da der Mindermengenzuschlag erst in der Anzeige des Warenkorbs ausgewiesen war.

Fazit

Mindermengenzuschläge sind ein legitimes Instrument, um etwa Kleinstbestellungen wirtschaftlich abbilden zu können.

Damit sie rechtlich Bestand haben, müssen Händler jedoch die strengen Transparenzvorgaben der PAngV konsequent einhalten.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Suphakant / shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

T
Thomas
Bürokratischer Unsinn
Würde man einen Preis tatsächlich so auszeichnen wie empfohlen (also inkl. Mindermengenzuschlag) , würde man nichtmal mehr an Kunde die mehr bestellen wollen derartige Artikel verkaufen können, weil der Einzelpreis im transparenten Preisvergleichsnetz nicht mehr Konkurrenzfähig ist.
Die Erfahrung zeigt das niemand der Kunden derartige Hinweise wahrnimmt. Die meisten sehen den Preis .. oh so teuer .. und weg sind sie wieder.
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei