Grundpreisangabe bei Lebensmitteln mit einem Abtropfgewicht
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Preisangabenverordnung" veröffentlicht.
Bieten Online-Händler Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche an oder Bewerben solche Waren, haben sie neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Auf welche Füllmengenangabe hat sich der Grundpreis aber zu beziehen, wenn die Ware neben der Nennung der Bruttogewichtsangabe auch das Abtropfgewicht der Ware ausweisen?
Die Preisangabenverordnung hält für den Online-Händler die Antwort parat: Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen, § 5 Abs. 4 PAngV. Und wann ist bei Lebensmitteln ein Abtropfgewicht anzugeben? Diese Frage beantwortet § 11 Abs. 1 FPackV: Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), ist neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben.
Als Aufgußflüssigkeiten gelten folgende Erzeugnisse - einschließlich ihrer Mischungen -, auch gefroren oder tiefgefroren, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind:
- Wasser,
- wäßrige Salzlösungen,
- Salzlake,
- Genußsäure in wäßriger Lösung,
- Essig,
- wäßrige Zuckerlösungen,
- wäßrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln,
- Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.
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