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LG Arnsberg: Grundpreis muss angegeben werden, wenn der Gesamtpreis genannt wird und zwar auch, wenn noch eine Produktauswahl erforderlich ist

14.02.2019, 16:27 Uhr | Lesezeit: 5 min
LG Arnsberg: Grundpreis muss angegeben werden, wenn der Gesamtpreis genannt wird und zwar auch, wenn noch eine Produktauswahl erforderlich ist

Das LG Arnsberg hat entschieden (Urteil vom 02.08.2018, Az.: 8 O 20/18), dass der Grundpreis auf eBay bereits dann angegeben werden muss, wenn die betreffende Ware unter Nennung des Gesamtpreises dargestellt wird. Dies gilt auch, wenn für die betreffende Ware erst noch eine Produktauswahl (Farbe und Stückzahl) erforderlich ist. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Arnsberg in unserem Beitrag.

Worüber wurde gestritten?

Ein Online-Händler bot sowohl auf seinem eigenen Online-Shop, als auch auf der Plattform eBay sog. Kinesiologietapes an. Diese Kinesiologietapes wurden auf der Verkaufsplattform eBay in 10 verschiedenen Farben angeboten. Auf der eBay-Artikeldetailseite war unterhalb der Produktüberschrift die Angabe „Artikelzustand: neu“ angebracht.

Unterhalb dieser Artikelzustandsangabe befanden sich zwei Drop-Down-Menüs. Ein Menü zur Auswahl der Farbe und ein Menü zur Auswahl der Menge an Taperollen.

lg arnsberg grundpreis

Beim obigen Screenshot handelt es sich um eine Musterabbildung und nicht um das streitgegenständliche Angebot vor dem LG Arnsberg.

Im konkreten Fall wurde in der Artikelbeschreibung der Endpreis (8,99 € inkl. UmSt.) für eine Rolle angezeigt. Die Besonderheit in diesem Fall bestand im vorliegenden Fall darin, dass der eBay-Händler je nach Stückzahl der Kinesiologietapes einen günstigeren Gesamtpreis bot (sog. Mengenrabattartikel). Damit einhergehend ist auch der Grundpreis je nach Rabattstaffel unterschiedlich. Der Beklagte gab allerdings weder für die eine Rolle Kinesiologietape den Grundpreis an, noch für die weiteren Mengenrabattartikel.

Muss für Kinesiologietapes überhaupt ein Grundpreis angegeben werden?

Beim Verkauf von kinesiologischen Tapes und auch Flossingbändern ist nach Ansicht des LG München I (Urteil vom 26.06.2018, Az.: 1 HK O 5839/18) ein Grundpreis bezogen auf die Mengeneinheit "1 Meter" anzugeben.

Im konkreten Fall lag damit eine grundpreispflichtige Ware (Kinesiologietapes) vor, fraglich war allerdings, ob auf der Seite bereits ein Grundpreis genannt sein musste, wenn der Kunde noch zwei Parameter (Farbe und Stückzahl) auswählen konnte.

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Entscheidung des LG Arnsberg

Zunächst arbeitete das Landgericht Arnsberg heraus, dass der Grundpreis auch dann (schon) anzugeben ist, wenn unter Nennung des Gesamtpreises für einen grundpreispflichtigen Artikel geworben wird.

Der Beklagte versuchte sich mit der Rechtsprechung des LG Düsseldorfs (Urteil vom 15.08.2014, Az.: 38 O 70/14) zu verteidigen.

Im dortigen Fall wurde ein Werbeauftritt beanstandet, in dem verschiedene Größen von Desinfektionsmitteln beworben wurden, wobei der Überschrift „Händedesinfektion ver. Größen“ Abbildungen von unterschiedliche Gebindegrößen folgten, worauf es dann hieß „Preis von: EURO 1,60“ und völlig offen blieb, welches Produkt für 1,60 € zu erwerben war. Das LG Düsseldorf verneinte in dieser konkreten Ansicht eine Grundpreisangabepflicht.

Das LG Arnsberg folgte dieser Argumentation allerdings nicht, denn der dortige Sachverhalt sei nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar.

Wichtige Aussage des LG Arnsberg zum Zeitpunkt der Grundpreisangabe:

"Die Kammer schließt sich der Ansicht des LG Düsseldorf an, dass § 2 Abs. 1 PAngV erst dann zur Anwendung kommt, wenn ein konkretes Produkt beworben wird, weil nur für ein solch konkret beworbenes Produkt ein Preis angegeben werden kann mit der Folge, dass dann die gesetzliche Verpflichtung eintritt, einen Grundpreis zu nennen; bevor nicht ein Endpreis angegeben worden ist, kann auch kein Grundpreis angegeben werden."

(Hervorhebung durch den Zitierenden)

Hinweis: Mehr zur obigen Entscheidung des LG Düsseldorf können Sie hier nachlesen.

Der Kniff im vorliegenden Fall des LG Arnsberg war aber, dass jedoch gerade ein Endpreis angegeben war. In der eBay-Artikelseite wurde ein (!) Kinesiologietape zum Preis von 8,99 € angeboten. Auf den Preis war es ohne Relevanz, welche Farbe hier noch ausgesucht werden konnte. Der Beklagte habe den Preis für eine Rolle ausgewiesen, so dass ein konkreter Endpreis gegeben sei. Aus diesem ergebe sich dann auch die Verpflichtung, den Grundpreis anzugeben.

Im Übrigen erteilte das LG Arnsberg der Argumentation des Beklagten eine Absage, als sich dieser darauf berief, dass seine Angebotsgestaltung sich an den Vorgaben von eBay orientiert hat. Ansicht des Gerichts: Für die rechtskonforme Gestaltung des Angebots ist der Online-Händler selbst verantwortlich. Diese Verpflichtung kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Online-Händler sich auf Hilfestellungen Dritter verlässt, ohne diese auf ihre Gesetzeskonformität zu überprüfen.

Auswirkungen der Entscheidung

Merksatz: Der Grundpreis muss schon immer dann angegeben werden, wenn unter Angabe des Gesamtpreises geworben wird! Handelt es sich um ein eBay-Angebot, für welches noch eine Produktauswahl notwendig ist, besteht trotzdem eine Grundpreisangabepflicht, wenn der Gesamtpreis dargestellt wird.

Solange noch kein Gesamtpreis angegeben ist oder nicht klar ist, welche konkrete (grundpreispflichtige) Ware zu einem genannten „von“-Preis beworben wird (= Fall des LG Düsseldorf), ist ein Grundpreis noch nicht verpflichtend anzugeben.

Weitere Konsequenzen für den Verkauf auf eBay:

  • Wenn eine Ware unter Nennung des Endpreises dargestellt wird, muss der Grundpreis bereits in der Suchtreffer- und (Mini-) Galerieansicht benannt werden. Zum generellen Problem der Grundpreisangabe auf eBay sehen Sie diesen Beitrag.
  • Wenn Mengenrabattartikel auf eBay angeboten werden (wie dies im vorliegenden Fall des LG Arnsberg der Fall war), müssen für alle Mengenrabattpreise die jeweiligen (!) Grundpreise angegeben werden. Wie so etwas bewerkstelligt werden kann, können Sie hier nachlesen.

Wissenswert: Das AG Köln geht übrigens auch beim Verkauf von Klebebändern davon aus, dass ein Grundpreis (bezogen auf einen Meter) angegeben werden muss.

Hinweis: Sie möchten rechtssicher auf dem Marketplace von eBay handeln? Gerne stellen wir Ihnen unsere Rechtstexte für ebay.de, ebay.co.uk, ebay.it, ebay.es und ebay.fr zur Verfügung. Informieren Sie sich hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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