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Aufgepasst: Abmahnfalle bei der Grundpreisangabe in der Google-Bildersuche

12.09.2023, 14:48 Uhr | Lesezeit: 3 min
Aufgepasst: Abmahnfalle bei der Grundpreisangabe in der Google-Bildersuche

Die Preisangabenverordnung: Leitfaden für Online-Händler Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Die Preisangabenverordnung: Leitfaden für Online-Händler" veröffentlicht.

Die Grundpreisangabe ist nach wie vor einer der häufigsten Abmahngründe. Der Grundpreis muss allerdings nicht nur in verbindlichen Angeboten mitgeteilt werden, sondern bereits in der Werbung. Daher ist auch in der Google-Bildersuche bei grundpreispflichtigen Waren der zugehörige Grundpreis anzugeben. Ein Problem in diesem Zusammenhang ist die Darstellung von Suchergebnissen in der sog. Google-Bildersuche. Was Online-Händler tun müssen, um Abmahnungen wegen fehlender Grundpreisangaben in der Google-Bildersuche zu verhindern, lesen Sie in diesem Beitrag.

Allgegenwärtig: Angabe des Grundpreises

Wer gemäß § 4 Abs. 1 Preisangebenverordnung Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, muss grundsätzlich den Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) für die betreffende Ware angeben.

Wichtig ist hierbei die Forderung der Preisangabenverordnung, dass bereits im Rahmen der bloßen Bewerbung grundpreispflichtiger Waren der jeweilige Grundpreis mitzuteilen ist!

Die Herausforderung der Grundpreisangabe besteht also darin, jede relevante Ansicht der Produktanzeige zu kennen und zu beherrschen, an welcher auch der Gesamtpreis angegeben wird.

Wird also, wie im Falle der Google-Bildersuche, eine grundpreispflichtige Ware unter Nennung des Gesamtpreises dargestellt, muss zugleich an dieser Stelle auch der Grundpreis genannt werden.

Muss der Grundpreis immer in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden?

§ 4 Abs. 1 PAngV regelt, dass der Grundpreis "unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" anzugeben ist.

Laut Gesetzesbegründung zur Preisangabenverordnung 2022 ist die Vorgabe einer „guten Erkennbarkeit“ so auszulegen, dass Gesamtpreis und Grundpreis auf einen Blick wahrnehmbar sein müssen.

Der BGH entschied kürzlich (Urteil vom 19.05.2022 – Az.: I ZR 69/21), dass die – europarechtliche – Vorgabe der klaren Erkennbarkeit des Grundpreises nur dann erfüllt sei, wenn der Grundpreis so in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben wird, dass er zusammen mit diesem auf einen Blick wahrgenommen werden könne.

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Google-Bildersuche ist ein großes Problem für Online-Händler

Auf der Suchmaschine Google kann man nicht nur gezielt nach Texten suchen, auch die Suche nach Bildern gehört zu den beliebten Features des Suchdienstes. Beim Anklicken eines (Bild-)Suchergebnisses auf Google wird das Bild am rechten Seitenrand vergrößert dargestellt:

Google Bildersuche

In diesem Seitenfenster werden Angaben zum Produkt, wie die Marke oder der Preis aufgelistet:

Google Bildersuche 2

Diese Angaben zum Produkt basieren auf den Angaben auf der jeweiligen Website, welche das entsprechende Bild beinhaltet. Es besteht die große Gefahr, dass Google bei dieser Form der Darstellung eventuell verpflichtende Grundpreise nicht darstellt. Handelt es sich um ein Produkt, bei welchem neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis angegeben werden muss, muss sich der Anbieter auf Google verlassen.

Wird trotz Angabe des Grundpreises auf der Website, von welcher Google das Bild übernimmt, diese Information nicht in die Goolge-Bildersuche-Ansicht aufgenommen, haftet der jeweilige Anbieter für Verstöße gegen die PAngV.

Insofern ergibt sich eine hohe Gefahr, Ziel von Abmahnungen wegen fehlender Angabe von Grundpreisen zu werden.

Was sollen Online-Händler jetzt tun?

Händler, die auf Ebay ihre Produkte anbieten, kennen es bereits: Es kann sich nicht auf die seitens Ebay bereitgestellte Möglichkeit der Grundpreisangabe verlassen werden. Vielmehr sind Händler dazu gehalten, den Grundpreis am Anfang der Artikelüberschrift zu platzieren, so dass dieser in allen relevanten Ansichten wettbewerbskonform dargestellt wird. Da die Google-Bildersuche die jeweilige Artikelüberschrift von eBay-Produkten 1:1 zu übernehmen scheint, wird wohl auch der Grundpreis gesetzeskonform übernommen.

Zur Risikominimierung kann demnach auch Händlern mit eigenem Online-Shop geraten werden, den Grundpreis bei entsprechenden Produkten direkt in die Artikelüberschrift aufzunehmen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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7 Kommentare

D
Daniel 12.09.2023, 21:51 Uhr
Ich verwende nicht mal die Search-Konsole
Ich benutze nicht einmal die Google-Search-Konsole, weil ich mit der Firma Google nichts zu tun haben möchte. Ich finde meine Kunden über Anzeigen in Fachzeitungen. Mein Online-Shop ist für mich die digitale Form eines Kataloges, den ich nicht an meine Kunden verschicken muss. Nun bedient sich Google einfach meiner Daten und Bilder aus meinem Shop und verwendet sie für ihre Zwecke, für ihr Geschäftsmodell. Aber ich soll dann die Abmahnkosten bezahlen, wenn Google so vorgeht? Ja bin ich denn im falschen Film? Gehört jetzt Google schon das ganze Internet, dass die machen können was sie wollen und ich bin am Ende der Dumme? Dieses ganze Abmahnen gehört endlich beendet und die Vorherrschaft von Google und Co. absolut eingeschränkt.
S
Susan 24.08.2023, 15:28 Uhr
Was ist bei mehreren Anbietern ein und derselben EAN
Es wird in der Bildersuche rollierend dann mal der Titel des einen, mal des anderen Anbieters angezeigt, ebenso die Bilder und die Beschreibung, teilweise auch gemixt, Titel von Anbieter A, Beschreibung von Anbieter B, Bild von Anbieter C, so dass auch mit dieser oben vorgeschlagenen Methode leider nicht sichergestellt ist, dass der Grundpreis zum Bild angezeigt wird, wenn ein Titel und eine Beschreibung eines anderen Anbieters angezeigt wird, der die Grundpreisangaben nicht hinterlegt hat.
K
Karsten 10.07.2020, 09:40 Uhr
Hafte ich wenn ich den Grundpreis korrekt übergebe?
Für den Grundpreis gibt es laut schema.org die Definition unit_pricing_measure
Google behauptet sich nach schema.org zu richten.

Das würde im Umkehrschluss bedeuten, das, wenn ich unit_pricing_measure liefere, aber Google das nicht verarbeitet, die Haftung auf Google übergehen müsste?
S
Sergio aus Rio 03.09.2019, 08:14 Uhr
Einzige funktionierende Lösung bisher
Ich habe jetzt eine Weile mit verschiedenen Ansätzen rumexperimentiert. Das einzige was bisher funktioniert hat ist das Voranstellen des Grundpreises vor die Artikelbeschreibung.
Dadurch steht der Grundpreis ziemlich genau unter der Preisangabe in der Bildersuche, vorausgesetzt es wird ein Teil der Artikelbeschreibung angezeigt.

Nicht funktionierte:
Grundpreise im titel und alt Tag der Bilder
Grundpreise vor dem Titel des Artikels (verschlechtert scheinbar auch die Google Suche !)
Grundpreise in Mikrodaten (Schema.org)
S
Sergio aus Rio 29.08.2019, 07:09 Uhr
Wasserzeichen im Bild
Wie wäre es mit einem per Javascript erzeugtem Wasserzeichen (in diesem Falle halt untransparent) im Bild das den Preis und Grundpreis enthält?
Ich habe zwar schon die Artikelbezeichnungen (itemprop="name") mit Grundpreis versehen, aber Google übernimmt die Grundpreise nicht in die Bildsuche.
N
NB 27.08.2019, 10:49 Uhr
Sehe ich auch so
Das würde mich auch interessieren. Weiter gedacht, müsste ich sicherstellen, dass niemand im gesamten Internet einen Screenshot eines Artikels in meinem Online-Shops macht, ohne dass der Screenshot auch den Grundpreis beinhaltet. Genauso wie Preisvergleich-Seiten oder Gutscheinseiten wie mydealz.
Ich würde mich freuen, wenn die IT-Kanzlei da noch mal etwas Licht reinbringt. Der Post auf der Facebook-Seite und dieser Beitrag führt, so scheint es, zu mehr Verwirrung als Aufklärung.

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