Das LG Rottweil (Beschluss vom 02. Januar 2009; Az. 4 O 89/08) hat entschieden, dass eine individuell gestaltete Internetseite dem Schutz des Wettbewerbsrechts unterliegt. Ansprüche aus dem Grundsatz des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes sind gegeben, wenn besondere Umstände außerhalb der gesetzlichen Tatbestände vorliegen, die eine Verwechslungsgefahr darstellen können.
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