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Bild-, Slogan- & Printwerbung - Werbestrategien & Marketingkanäle

Widerrufsbelehrung bei Printwerbung: EuGH muss entscheiden

Printwerbung wie Prospekte und Flyer bieten häufig nur wenig Platz für eine ausführliche Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular. Müssen Händler trotzdem alle relevanten Informationen unmittelbar im Printmedium angeben? Oder genügt eine Kurzdarstellung der Widerrufsbelehrung plus Link auf die Widerrufsbelehrung im Online-Shop? Mit dieser Frage wird sich nun der EuGH beschäftigen müssen.

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Printwerbung: Was ist rechtlich zu beachten?

Von der rechtssicheren Widerrufsbelehrung über die abmahnsichere Impressumsangabe bis hin zur Angabe transparenter Preise: Printwerbung mit Flyern, Prospekten, Katalogen & Co. stellt Händler vor zahlreiche rechtliche Herausforderungen. Im Folgenden erfahren Sie, welche rechtlichen Stolpersteine bei Printwerbung drohen und wie Sie diese vermeiden können.

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Musterformular: Nutzungsvereinbarung für Bild und Text

Exklusiv für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken wie Bild oder Text sollte klar vertraglich geregelt sein, um Missverständnisse zwischen Rechteinhaber dieser Werke und Nutzer zu vermeiden. Gerne stellt die IT-Recht Kanzlei ihren Mandanten ein deutsch- wie auch englischsprachiges Vertragsmuster "Nutzungsvereinbarung Bild/Text" zur Verfügung, dass von Rechteinhabern und Nutzern gleichermaßen für die Regelungen zur Internetnutzung verwendet werden kann.

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Stockbilder und Social Media: Dream-Team oder No-Go?

Facebook, Instagram & Co: Immer mehr Online-Händler setzen zur Kundenbindung und Kundengewinnung auf Präsenz in Social-Media-Kanälen. Gute Bilder machen Posts dabei besonders attraktiv. Für den professionellen visuellen Glanz nutzen viele Shop-Betreiber Fotos aus Stockbildarchiven wie Pixelio und Fotolia. Die Verwendung solcher Stockbilder auf Social-Media-Kanälen kann für Online-Händler jedoch zum rechtlichen Spießrutenlauf werden. Welche Stolpersteine Shop-Betreibern dabei drohen und wie Sie diese umgehen können, erfahren Sie im Folgenden.

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Briefwerbung an Verbraucher - was müssen (Online-) Händler hier beachten?

Werbeanzeigen ermöglichen es Unternehmern potentielle Kunden auf das eigene Waren- oder Dienstleistungsangebot aufmerksam zu machen. Jedoch ist Werbung nicht in jeder Form zulässig. Der Gesetzgeber stuft die Briefwerbung grundsätzlich als zulässig ein, für den rechtskonformen Versand von Briefwerbung sind allerdings die wettbewerbsrechtlichen und datenschutzrechtlichen "Spielregeln" zwingend zu beachten. Unter welchen konkreten Voraussetzungen die Briefwerbung an Verbraucher aus wettbewerbs- sowie datenschutzrechtlichen Gründen zulässig ist, wird im vorliegenden Artikel erläutert.

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OLG Hamm zur Irreführung, wenn Produktbild mehr als den Lieferumfang abbildet

Bedauerlicherweise muss immer wieder festgestellt werden, dass der gekaufte Artikel aus dem Online – Handel nicht mit der vom Händler geworbenen Abbildung übereinstimmt. So wird oftmals der Artikel mit weiterem Zubehör dargestellt, obwohl diese nicht in der Lieferung enthalten sind. Das OLG Hamm sieht darin eine klare Irreführung und bestätigt mit ihrem Urteil v. 04.08.2015 – Az.: 1-4 U 66/15 als Berufungsinstanz das Urteil vom LG Arnsberg (Urt. V. 05.03.2015, 8 O 10/15).

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LG Stuttgart: Bezeichnung „Outlet“ im Onlinehandel schnell irreführend

Was versteht man eigentlich unter dem Begriff „Outlet“? Der Anglizismus ist ein mittlerweile geläufig gebrauchtes Wort in der Werbesprache und steht meistens für den Verkauf von besonders günstiger Markenware. Dennoch hat gerade der Käufer bei dem Begriff eine bestimmte Erwartungshaltung. Das LG Stuttgart stufte die Bezeichnung „Outlet“ im Onlinehandel als irreführend gemäß § 5 Abs. 1 UWG ein, wenn kein direkter Fabrikverkauf stattfindet.

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