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Irreführende Werbung: die Bezeichnung „Kompetenzzentrum“ mit dem Zusatz „gemeinnützige Stiftung“

Mit der Frage, welche Vorstellung die Bezeichnung „Kompetenzzentrum“ mit dem Zusatz „gemeinnützige Stiftung“ bei einem Durchschnittsbetrachter hervorruft, hatte sich das LG Münster zu beschäftigen. Es bestand die Gefahr, dass die Begriffe wettbewerbsrechtlich irreführend seien, da der Eindruck vermittelt werden könnte, es handle sich einerseits um eine zentrale Einrichtung und andererseits um eine staatlich beaufsichtigte Organisationsstruktur.

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