Abmahnradar: Abmahnfalle Werbemails
 
        Werbemails ohne Einwilligung werden derzeit vermehrt abgemahnt - ausserdem: Das Schlagwort "LGA zertifiziert" sowie die unberechtigte Text- und Musiknutzung. Im Markenrecht ging es um das Thema Duftzwilling.
Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy. So entgeht Ihnen keine Warnung mehr!
Und nun die Abmahnungen der Woche:
Unzulässige Werbung - Werbemails / Datenauskunft / Schadensersatz
Abmahner: TK Maschinenbau GmbH
Kosten: 688,12 EUR zzgl. Schadensersatz
Derzeit sehr aktiv: Abmahnungen wurden auch im Namen der Jachewicz & Schneider Dienstleistungen GbR und der Alexander Jost GmbH verschickt. In diesen Fällen ging es um unzulässige E-Mail-Werbung im B2C-Bereich, die ohne die erforderliche Einwilligung der Empfänger versendet wurde.
Solche Verstöße treten in der Praxis häufig auf: Entweder liegt gar keine Zustimmung vor oder sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Besonders problematisch wird es, wenn Abmahner zusätzlich datenschutzrechtliche Auskünfte verlangen.
Nach einer Entscheidung des BGH dürfte ein pauschaler Schadensersatz bei einem einmaligen Verstoß allerdings nicht ohne Weiteres durchsetzbar sein.
- Für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Einen umfangreichen Leitfaden ("E-Mail Werbung: wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden") haben wir hier bereitgestellt.
- Und was für Händler zu tun ist, wenn der Kunde eine Datenauskunft verlangt finden Sie in diesem Beitrag mit Muster
Irreführende Werbung - LGA zertifiziert
Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 300,00 EUR
Ein Online-Shop wurde abgemahnt, weil er mit dem Hinweis „zertifiziert durch LGA“ warb – ohne die zugrunde liegenden Prüfkriterien offenzulegen.
Solche Werbung ist heikel: Sie kann gegen § 5 UWG verstoßen, weil sie den Eindruck besonderer Qualität oder Sicherheit vermittelt, ohne dass Verbraucher nachvollziehen können, worauf diese Angaben basieren.
Diese Art Werbung wurde in letzter Zeit auch schon abgemahnt. Was genau dabei zu beachten ist, finden Sie in diesem Beitrag.
Urheberrecht I - unberechtigte Nutzung Tonaufnahmen
Abmahner:   B1 Recordings GmbH
Kosten: 2.738,79 EUR zzgl. Schadensersatz
Ein Song wurde auf TikTok und Instagram unberechtigt für gewerbliche Werbung genutzt. Auch Musik unterliegt dem Urheberrecht, genauso wie Texte oder Bilder. Bei solchen Abmahnungen bestehen in der Regel Ansprüche auf Unterlassung (inklusive Unterlassungserklärung), Auskunft und Schadensersatz.
Info
Wer wissen will wie Songs zulässigerweise für social-Media genutzt werden kann findet hier Infos dazu. Weitere Informationen zu den verwandten SoundGuardian-Abmahnungen finden Sie hier.
/info
Urheberrecht II - unberechtigte Textnutzung
Abmahner: Horst Winkler
Kosten: 1.117,53 EUR
In diesem Fall wurde ein Gedicht fast identisch übernommen. Da Gedichte urheberrechtlich geschützte persönliche geistige Schöpfungen sind, kann der Urheber bei unerlaubter Nutzung abmahnen – und hat außerdem Anspruch auf Nennung als Urheber.
Marke I - Duftzwillinge
Abmahner: Louis Vuitton Malletier
Kosten: 3.441,60 EUR
Immer wieder werden Abmahnungen wegen sogenannter Duftzwillinge verschickt – Düfte, die bekannten Markenparfums ähneln, aber unter No-Name-Labels verkauft werden. Besonders häufig wird die Nennung geschützter Markennamen beanstandet, wie hier in einer auf Anfrage genutzten Duftliste. Die Verwendung eingetragener Marken ohne Zustimmung kann sowohl markenrechtlich problematisch sein als auch den Tatbestand unzulässiger vergleichender Werbung erfüllen.
Vermeiden Sie unbedingt die Verwendung geschützter Markennamen in der Produktbeschreibung oder Werbung. Stattdessen können Sie neutrale Duftbeschreibungen verwenden oder auf Duftnoten und Charakteristika hinweisen – aber ohne direkte Markenvergleiche. Es gilt: je neutraler, desto besser.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier.
Marke II - "Inbus"
Abmahner: INBUS IP GmbH
Kosten: 2.123,08 EUR
Die Inbus-Abmahnungen tauchen derzeit wieder auf – und gleich mehrfach. „Inbus“ ist eine geschützte Marke; wer den Begriff für nicht-originale Produkte verwendet, riskiert teure Abmahnungen. Sogar die Nutzung der Bezeichnung in einer website-internen Suchfunktion kann schon als markenmäßige Verwendung und damit als Markenverletzung gewertet werden.
Praxis-Tipps:
- Statt „Inbus-Schlüssel“ besser „Innensechskantschlüssel“ schreiben.
- Nur bei Originalprodukten „Inbus®“ verwenden.
Da Abmahnungen inzwischen über Kanzleien laufen, sind die Kosten deutlich höher als früher.
Die Markenabmahnung von angeblichen Gattungsbegriffen ist weit verbreitet - siehe diesen Beitrag dazu.
LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:
Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.
Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.
Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.
 
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