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Rechtscheck: Lieferantenregress bei fehlender Verkehrsfähigkeit von Produkten

24.06.2021, 11:13 Uhr | Lesezeit: 14 min
Rechtscheck: Lieferantenregress bei fehlender Verkehrsfähigkeit von Produkten

Das aktuelle Recht enthält diverse Produktvorschriften, deren Nichteinhaltung zu einem Vertriebsverbot für alle Handelsstufen führen kann. Nicht selten sind es in solchen Fällen aber die Letztvertreiber, die bei fehlender Verkehrsfähigkeit mit rechtlichen Auseinandersetzungen konfrontiert werden. Wie sich Händler gegenüber ihren Lieferanten für solche Fälle absichern können und welche Rechte ihnen zustehen, zeigen wir in diesem Beitrag.

I. Bereichsspezifische Verkehrsverbote bei Missachtung gesetzlicher Vorschriften

Im Warenverkehr mit Verbraucherprodukten existiert eine Vielzahl von Informations-, Kennzeichnungs-, Anzeige- und Registrierungspflichten, deren Umfang meist von der spezifischen Produktkategorie abhängt.

Von den elementarsten dieser gesetzlichen Erfordernisse machen die einschlägigen Gesetzte teilweise die Verkehrsfähigkeit der erfassten Produkte abhängig und etablieren für alle Handelsstufen ein Verkaufsverbot für den Fall, dass Vorschriften nicht oder nicht korrekt eingehalten wurden.

Im Warenhandel relevant sind hier insbesondere die Verkehrsfähigkeitsbeschränkungen des Produktsicherheitsgesetztes (ProdSG), des Elektrogesetzes (ElektroG), des Batteriegesetzes (BattG) und des Verpackungsgesetzes (VerpackG).

1.) Fehlende Verkehrsfähigkeit bei Verstößen gegen das Produktsicherheitsgesetz

Das deutsche Produktsicherheitsgesetz, das vor allem der Umsetzung der EU-Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG dient, regelt die Anforderungen an die Bereitstellungen sicherer Verbraucherprodukte auf dem deutschen Markt und verpflichtet primär Hersteller und Importeure zur betriebssicheren Produktgestaltung und zur Bereitstellung der notwendigen Verbraucherinformationen für einen sicheren Umgang mit Produkten.

Ein essentielles Vertriebsverbot für Hersteller und Importeure stellt das ProdSG in § 3 Abs. 2 auf, indem es die Marktbereitstellung von Produkten untersagt, die bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährden könnten. Ein korrespondierendes Vertriebsverbot für den Handel fußt auf § 6 Abs. 5 ProdSG.

Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Sicherheitsanforderungen genügt, sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer
  • die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,
  • die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung (insbesondere die Herstellerkennzeichnung nach § 6 Abs. 1 ProdSG), die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen
  • die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere

Detaillierte Informationen zum Produktsicherheitsgesetz und den Pflichten für Hersteller/Importeure und den Handel hat die IT-Recht Kanzlei in diesem Leitfaden zusammengetragen.

Ein weiteres Vertriebsverbot etabliert das ProdSG in § 7 für die für bestimmte Produktkategorien verpflichtende CE-Kennzeichnung. Die CE-Kennzeichnung ist das Ergebnis europaweit harmonisierter Verfahren, in denen die Konformität eines bestimmten Produktes mit allen einschlägigen Normen geprüft und bestätigt wird. Eine angebrachte CE-Kennzeichnung ist damit das Aushängeschild für die allgemeine Betriebssicherheit nach EU-Standards.

Nach § 7 Abs. 2 dürfen Produkte nicht auf dem Markt bereitgestellt und nicht gehandelt werden, wenn sie entweder nicht mit einer verpflichtenden CE-Kennzeichnung versehen sind oder umgekehrt eine solche auf ihnen angebracht ist, ohne dass dies gesetzlich vorgesehen ist oder ohne dass das CE-Konformitätsbewertungsverfahren ordnungsgemäß durchlaufen wurde.

Ausführliche Informationen zur CE-Kennzeichnung und den damit verbundenen Pflichten finden sich hier.

2.) Verkehrsverbote bei Verstoß gegen Registrierungspflicht nach ElektroG

Ein weitere beachtliche Beschränkung der Verkehrsfähigkeit knüpft das geltende Recht an die fehlende ordnungsgemäße Registrierung von Elektro- und Elektronikgeräten nach dem Elektrogesetz (ElektroG).

Nach § 6 Abs. 1 ElektroG müssen sich Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten vor der Marktbereitstellung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte (Stiftung EAR) zur Vergabe einer sog. WEEE-Nummer registrieren.

Das Inverkehrbringen von nicht ordnungsgemäß registrierten Elektro- und Elektronikgeräten ist Herstellern nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG untersagt. Händler dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG nicht vertreiben.

Weiterführende Informationen zur Registrierungspflicht für Elektro- und Elektronikgeräte stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.

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3.) Verkehrsverbote bei Verstoß gegen Registrierungspflichten nach BattG

Nach § 4 des Batteriegesetzes müssen sich Hersteller/Importeure von Batterien und/oder Produkten mit Batterien im Lieferumfang vor der Marktbereitstellung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte (Stiftung EAR) registrieren lassen.

Die bisher geltende bloße Anzeigepflicht beim Umweltbundesamt wurde zum 01.01.2021 in die Registrierungspflicht umgewandelt. Hersteller, die ihre Tätigkeit zuvor bereits ordnungsgemäß angezeigt hatten, haben mit der Registrierung noch bis zum 01.01.2022 Zeit.

Neben speziellen Verkehrsverboten für Batterien mit beinhalteten chemischen Verbindungen und/oder Elementen jenseits gesetzlicher Grenzwerte etabliert § 3 Abs. 3 des Batteriegesetzes ein Marktbereitstellungsverbot für Hersteller und Importeure für den Fall, dass sie sich bei der Stiftung EAR nicht ordnungsgemäß registriert haben.

Händler dürfen dahingegen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 BattG Batterien und Produkte mit Batterien im Lieferumfang von nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern nicht vertreiben.

Weitere Informationen zu den neuen Registrierungspflichten für Batterien und Produkte mit Batterien im Lieferumfang stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.

4.) Vertriebsverbote nach Verpackungsgesetz (VerpackG)

Wer im Geschäftsverkehr Verkaufsverpackungen (Produktverpackungen, Serviceverpackungen, Versandverpackungen) mit Ware befüllt in Verkehr bringt, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, ist zuvor verpflichtet, sich gemäß § 9 bei der Zentralen Stiftung Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren und die Verpackungsmaterialien an einem Dualen System zu beteiligen (= zu lizenzieren).

Hersteller in Bezug auf Produkt- und Umverpackungen sowie Händler in Bezug auf Versandverpackungen dürfen Produkte in diesen Verpackungen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 VerpackG nicht in Verkehr bringen, es besteht insoweit ein Vertriebsverbot.

Nachgelagerte Vertreiber der verpackten Produkte dürfen diese nach § 9 Abs. 5 Satz 2 VerpackG nicht zum Verkauf anbieten, wenn die jeweiligen Hersteller im Sinne des Verpackungsrechts (diejenigen, die die Verpackung mit Ware befüllt in den Handel abgeben) nicht ordnungsgemäß registriert sind.

Auch bzgl. einer nicht ordnungsgemäßen bzw. unterlassenen Systembeteiligung (= Lizenzierung) besteht ein Vertriebsverbot.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 VerpackG ist die gewerbsmäßige Abgabe von Waren in Verpackungen, die nicht ordnungsgemäß vom Verantwortlichen an einem Dualen System beteiligt wurden, verboten.

Ware in Verkaufsverpackungen, deren Inverkehrbringer nicht ordnungsgemäß verpackungsrechtlich registriert und die nicht hinreichend lizenziert wurden, ist nicht verkehrsfähig.

Weitere Informationen zum Verpackungsgesetz und den daraus resultierenden Pflichten für alle Handelsstufen hat die IT-Recht Kanzlei in diesem Leitfaden zusammengetragen.

II. Verkehrsverbote bei Verletzung geistiger Eigentumsrechte

Jenseits von gesetzlichen Verkehrsverboten kann die Verkehrsfähigkeit von Produkten maßgeblich durch private Ausschließlichkeitsrechte eingeschränkt sein.

Im geschäftlichen Warenverkehr sind dies vor allem Rechte des geistigen Eigentums, also Markenrechte, Patentrechte, Urheberrechte, Designrechte und Gebrauchsmusterrechte.

All diese Rechte berechtigen den Rechtsinhaber, bei Verletzungen seiner geschützten Rechtspositionen gegen den Vertrieb von verletzender Ware vorzugehen und diesen durch entsprechende Unterlassungsansprüche zu stoppen.

Als Verletzungen kommen vor allem Verstöße gegen die ungesetzliche, nicht genehmigte Verwendung der geistigen Eigentumsrechte für rechtsinhaberfremde Produkte in Betracht.

So dürfen etwa Produktimitate unter einer Marke nicht ohne Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht werden. Auch ist die Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in anderen Produkten nicht ohne Weiteres ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt.

Abwehransprüche der Rechtsinhaber können sich unmittelbar auf die Verkehrsfähigkeit eines rechtsverletzenden Produkts auswirken, weil dessen Vertrieb jederzeit durch den Rechtsinhaber gestoppt werden kann.

III. Inanspruchnahme von Händlern und Lieferantenregress

Die Einhaltung nahezu aller wesentlichen Vorschriften, an deren Missachtung Verkehrsverbote in der Vertriebskette geknüpft werden, knüpfen auf der Ebene der Produktproduktion und -konzeption an und adressieren Hersteller bzw. Lieferanten.

Diese haben bei der Herstellung von Produkten die Gesetzeskonformität sicherzustellen, bevor sie ihre Produkte in den Handel entlassen.

Rechtliche Auseinandersetzungen dahingegen, welche die Verkehrsverbote adressieren (Abmahnungen von Mitbewerbern oder Rechteinhabern, behördliche Aufsichtsverfahren), treffen dahingegen aber nicht selten die Händler als Letztvertreiber, welche die fremdproduzierten Produkte zum Verkauf anbieten.

Verstöße gegen gesetzliche Verbote beim Inverkehrbringen treten nämlich meist erst dann zu Tage, wenn der Handel die Produkte an Letztverbraucher auch tatsächlich flächendeckend auf dem Markt anbietet.

Wird ein Händler mit rechtlichen Konsequenzen deswegen konfrontiert, weil ein von ihm angebotenes Produkt nicht verkehrsfähig ist, kann er sich zwar grundsätzlich nicht auf eine Verantwortlichkeit des Herstellers/Lieferanten hierfür berufen.

Er selbst ist als Vertreiber einerseits meist ebenfalls unmittelbar Verbotsadressat. Andererseits muss ihn gerade nach geltender Rechtslage kein Verschulden treffen, um Adressat von privatrechtlichen oder behördlichen Unterlassungsaufforderungen zu sein. Die bloß objektive Zuwiderhandlung gegen ein Vertriebsverbot genügt.

Im Rahmen seiner Handelsbeziehungen zum Hersteller/Lieferanten kommt für den Fall, dass der Händler aus einer Rechtsdurchsetzung gegen ihn negative wirtschaftliche Konsequenzen erleidet, aber der Regress beim Hersteller/Lieferanten in Betracht.

Dieser kann, wenn der dem Händler vorsätzlich oder fahrlässig ein nicht verkehrsfähiges Produkt zum Weiterverkauf überlassen hat, prinzipiell auf Ersatz des dem Händler infolge der Rechtsdurchsetzung entstandenen Schadens in Anspruch genommen werden.

Aus welchem Rechtsinstitut heraus Händler bei Schäden infolge von Verkehrsverboten Regress beim Hersteller/Lieferanten nehmen können und wie sie sich hierfür von Beginn an ideal aufstellen, wird im Folgenden erörtert.

1.) Fehlende Verkehrsfähigkeit als Mangel

Wird im Rahmen einer Handelsbeziehung einem Händler ein nicht verkehrsfähiges Produkt zum Zwecke des Weiterverkaufs geliefert, stellt die fehlende Verkehrsfähigkeit einen gewährleistungsbegründenden Mangel dar.

a) Sachmangel bei gesetzlichem Verkehrsverbot

Sofern die fehlende Verkehrsfähigkeit aus einem gesetzlichen Vertriebsverbot wegen Missachtung zwingender Vorschriften resultiert, soll nach herrschender Meinung von einem Sachmangel im Sinne des § 434 BGB auszugehen sein.

Ein Sachmangel liegt vor, wenn ein Produkt entweder

  • die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist
  • nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet ist oder
  • sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei gleichartigen Sachen üblich ist und vom Käufer erwartet werden kann

Steht einer Weiterverkaufsberechtigung ein öffentlich-rechtliches Verbot entgegen, weil der Hersteller/Lieferant im Zuge der Marktbereitstellung gegen einschlägige Gesetze verstoßen hat, wird die Sachmangelhaftigkeit zumindest dadurch begründet, dass die Eignung für den – im Lieferantenvertrag regelmäßig als Vertragszweck festgesetzte – Weiterverkauf fehlt.

Auch dürfte ein Sachmangel aus dem Gedanken heraus anzunehmen sein, dass ein gewerblicher Abnehmer die allgemeine Verkehrsfähigkeit von Verbraucherprodukten erwarten kann und entgegenstehende Verkehrsverbote diese bei vergleichbaren Sachen allgemein übliche Eigenschaft aufheben

b) Rechtsmangel bei entgegenstehenden Rechten des geistigen Eigentums

Verletzen vom Hersteller/Lieferanten bezogene Produkte dahingegen Rechte des geistigen Eigentums wie Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Design- oder Urheberrechte, sind diese Produkte mit einem Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB behaftet.

Immerhin können Dritte, nämlich die Rechteinhaber, die Handelbarkeit der Produkte mit Unterlassungs- und gar Vernichtungsansprüchen aufheben.

2.) Ersatzanspruch gegenüber Lieferanten für Schäden aus Rechtsstreitigkeiten

Wird ein Händler rechtlich in Anspruch genommen, weil er bezüglich eines vom Hersteller/Lieferanten bezogenen Produkts gegen ein gesetzliches oder immaterialgüterrechtliches Verkehrsverbot verstößt, hat er grundsätzlich die Möglichkeit, vom verantwortlichen Hersteller/Lieferanten Ersatz für die ihm in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden zu verlangen.

Finanzielle Einbußen wie Abmahnkosten, Bußgelder oder Umsatzverluste, die Folge einer mangelnden Verkehrsfähigkeit sind, gelten gewährleistungsrechtlich als sogenannte mangelbedingte Folgeschäden und sind nach § 437 Nr. 3 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung ersatzfähig.

3.) Absicherung für potenzielle Ansprüche: Verkehrsfähigkeitsbestätigung des Lieferanten

Um im Falle der eigenen Inanspruchnahme wegen der vermeintlich fehlenden Verkehrsfähigkeit eines gehandelten Produkts beim Hersteller/Lieferanten erfolgreich Regress nehmen zu können, empfiehlt sich, von diesem für bezogene Einzelprodukte oder Produkte aus bestimmten Kategorien zusammen mit der Anlieferung eine Verkehrsfähigkeitsbestätigung einzuholen.

Mit einer solchen Bestätigung bescheinigt der Hersteller/Lieferant, dass er für das betroffene Produkt/die betroffene Produktkategorie alle einschlägigen Vorschriften beachtet, alle Rechtspflichten so eingehalten und alle gegebenenfalls bestehenden Rechte Dritter so abgewogen hat, dass die uneingeschränkte Verkehrsfähigkeit und Handelbarkeit auf dem Zielmarkt gewährleistet ist.

Diese Verkehrsfähigkeitsbestätigung ist für den Händler bei nachträglicher Inanspruchnahme des Lieferanten in mehrerer Hinsicht hilfreich und erleichtert die Prozessführung.

Einerseits gilt die Verkehrsfähigkeitsbestätigung als Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB. Erweist sich ein Produkt als nicht verkehrsfähig, weicht es von der vereinbarten Beschaffenheit ab und ist daher automatisch mangelhaft, ohne dass der Händler rechtlich substantiieren und zur „vertraglich vorausgesetzten“ oder „gewöhnlichen“ Verwendung argumentieren müsste.

Andererseits hilft die Verkehrsfähigkeitsbestätigung über etwaige Haftungsausschlüsse des Herstellers/Lieferanten in dessen Geschäftsbedingungen hinweg. Gibt ein Hersteller/Lieferant die Verkehrsfähigkeitsbeschädigung der Wahrheit zuwider ab, handelt er – wenn nicht vorlässig – immerhin grob fahrlässig. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann eine Haftung in Geschäftsbedingungen gemäß § 309 Nr. 7lit. b BGB aber nicht ausgeschlossen oder abbedungen werden – auch nicht für Mangelfolgeschäden.

Schließlich wird mit der Einholung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung ein anspruchsreduzierendes Mitverschulden des Händlers gemäß § 254 BGB regelmäßig nachweisbar widerlegt werden können. Händler haben grundsätzlich beim Bezug von Produkten deren Verkehrsfähigkeit zu prüfen und sich bei Unsicherheiten im Zweifel beim Hersteller/Lieferanten zu versichern. Tun sie dies nicht, kann ihnen bei einem späteren Regress gegen den Hersteller/Lieferanten ein Mitverschulden vorgeworfen werden, das den Anspruchsumfang erheblich einschränken kann. Dem wird mit der Einholung einer Verkehrsfähigkeitsbestätigung vorgebeugt.

IV. Für Mandanten: Muster-Verkehrsfähigkeitsbestätigung

Exklusiv für Mandanten stellt die IT-Recht Kanzlei eine Musterbestätigung für die Verkehrsfähigkeit zur Verfügung, mit der sich Händler beim Hersteller/Lieferanten bzgl. der Einhaltung der wichtigsten Rechtspflichten absichern können.

Für einen potenziellen Lieferantenregress ist die Verkehrsfähigkeitsbestätigung ein entscheidendes Instrument für die Beweis- und Prozessführung.

Die Muster-Bestätigung berücksichtigt die Einhaltung der wesentlichen Verkehrsfähigkeitsanforderungen des

  • Produktsicherheitsrechts
  • Elektrogesetzes
  • Batteriegesetzes
  • Verpackungsgesetzes

und enthält zudem eine Nichtbefangenheitserklärung für Rechte Dritter.

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V. Fazit

Das geltende Recht knüpft an bestimmte Gesetzesverstöße Verkehrs- und Vertriebsverbote des Handels.

Werden Händler nun in rechtliche Auseinandersetzungen verwickelt, weil sie mit Vekehrsverboten behaftete Produkte von Herstellern/Lieferanten vertreiben, können sie die ihnen hierdurch entstehenden Einbußen grundsätzlich vom Hersteller/Lieferanten ersetzt verlangen.

Eine starke Waffe und wesentliche Erleichterung bei der Rechtsdurchsetzung stellt hierbei eine vom Hersteller/Lieferanten zuvor eingeholte Verkehrsfähigkeitsbestätigung ein, mit welcher dieser die Rechtskonformität und Verkäuflichkeit seiner Produkte verspricht.

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