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Hosting: So schützen professionelle AGB vor Haftung und juristischen Tücken

Hosting: So schützen professionelle AGB vor Haftung und juristischen Tücken
12 min
Beitrag vom: 24.03.2016
Aktualisiert: 19.12.2025

Anbieter von Hosting-Leistungen müssen einige rechtliche Besonderheiten beachten. Wir zeigen rechtliche Risiken auf und erläutern, wie man sich am besten davor schützen kann.

Im Rahmen unserer Schutzpakete bieten wir auch professionelle Rechtstexte für Hosting-Leistungen an. Diese bieten wir sowohl in einer Version für B2C-Verhältnisse als auch in einer Version für B2B-Verhältnisse an.

Was ist Hosting?

Beim Hosting geht es darum, dass der Host seinem Kunden die Möglichkeit bietet, dessen Webseite zu speichern und für Internetuser zugänglich zu machen. Damit die Homepage im Internet ständig verfügbar ist, müssen die Daten irgendwo auf einem Server bereit liegen und ständig abrufbar sein.

Dafür stellt der Host dem Kunden Speicherplatz auf seinem Webserver zur Verfügung, auf dem die Webseite des Kunden gespeichert und für jeden Internetnutzer zum Abruf bereitgehalten wird. Der Kunde belegt und nutzt diesen Speicherplatz dann grundsätzlich selbst durch eine eigene Webseite.

Welche Formen des Hostings gibt es?

Für das Hosting existieren viele verschiedene Formen. Im Folgenden werden die Wichtigsten erläutert.

1. Shared Hosting

Um dem wachsenden Bedarf nach kostengünstigen Hosting-Services gerecht zu werden, wurde das Prinzip des sogenannten Shared-Hosting, auch „Shared Web Hosting“ oder „Virtual Hosting“ genannt, entwickelt. Dieses ist vergleichbar mit dem Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft, bei dem sich die Mitbewohner die verfügbaren Ressourcen, wie das Badezimmer und die Küche teilen.

Beim Shared-Hosting teilen sich mehrere (in der Regel hunderte) Webseiten einen gemeinsamen physikalischen Webserver und dessen Server-Ressourcen. Dadurch ist zwar jede Homepage über eine eigene Domain aufrufbar, die Webseiten verfügen jedoch in der Regel nicht über eine eigene IP-Adresse, sondern teilen sich eine einzige IP.

2. Virtueller Server

Der virtuelle Server (VPS) ist vergleichbar mit einem Mehrfamilienhaus. Zwar teilt man sich gewisse Ressourcen, wie insbesondere das Wohngebäude (Webserver) mit den anderen Wohnungsinhabern. Für die eigene Wohnung (virtueller Server) ist jedoch jede Partei allein verantwortlich.

Beim VPS teilen sich also mehrere virtuelle Server die Leistung eines besonders leistungsfähigen physikalischen Webservers, wobei sich die virtuellen Server nach außen wie ein „echter Server“ verhalten. Die Webseiten, die über einen VPS gehostet werden, weisen deshalb auch alle eigene IP-Adressen auf. Der virtuelle Server ist zudem kundenspezifisch konfiguriert. Das bedeutet, dass das Betriebssystem und die Hardware auf die Kundenbelange zugeschnitten ist.

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3. Dedicated Server

Der Dedicated Server, zu Deutsch dedizierter Server, ist das Eigenheim unter den Hostings. Damit sind Server gemeint, die nur für einen bestimmten Einsatzzweck vorgesehen sind und dafür die komplette Leistung und alle Ressourcen zur Verfügung stellen. Webseitenbetreiber „mieten“ dabei einen kompletten Server an, der ausschließlich ihre Webseite enthält.

Bei einem Dedicated Server hat der Kunde vollen Zugriff auf den Server und damit auch Selbstverantwortung für Sicherheit, Wartung und Pflege. Diese Form des Hostings ist auch als Managed-Variante verfügbar. Dabei übernimmt der Hoster die Wartung und Pflege für seinen Kunden.

4. Colocation Hosting

Unter „Colocation“, oder auch „Serverhousing“, versteht man beim Hosting, dass die Server-Hardware im Gegensatz zum Hosting nicht vom Host, sondern vom Kunden selbst bereitgestellt und vom Host nur noch in dafür vorgesehenen Rechenzentren untergebracht wird.

5. Cloud Hosting

Beim Cloud Hosting wird wie beim Cloud Computing vom Host Rechenkapazität für den Kunden bereitgestellt, allerdings nicht auf einem physikalischen Webserver, sondern aus einer Cloud. Die Website verteilt sich dabei auf mehrere zusammengeschaltete Server. Der Kunde kann dann virtuelle Server „anmieten“, die jederzeit flexibel vom Host in Anzahl und Größe angepasst werden können.

Rechtliche Einordnung von Hosting-Verträgen

Wie ein Hosting-Vertrag rechtlich einzuordnen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Einigkeit herrscht lediglich darüber, dass Verträge über das Hosting auf unbestimmte, jedenfalls längere Dauer abgeschlossen werden und damit ein Dauerschuldverhältnis darstellen. Abgesehen davon gibt es keine einheitliche Linie in der Rechtsprechung und der Literatur.

Letztlich ist bei der rechtlichen Einordnung des Hosting-Vertrags entscheidend, zu welchen Leistungen sich der Host verpflichtet hat. Ein "typischer" Hosting-Vertrag umfasst in der Regel folgende Leistungen des Hosts:

  • Webspace: Der Speicherplatz auf der Festplatte des Servers
  • Datenbanken: Notwendig für moderne Systeme wie WordPress
  • E-Mail-Postfächer: Adressen, die auf eine bestimmte Domain enden
  • SSL-Zertifikat: Für die Verschlüsselung der Website
  • Support: Hilfe bei technischen Problemen

1. Einordnung als Mietvertrag (§ 535 BGB)

Hosting-Verträge (insbesondere Webhosting) haben in der Regel einen mietvertraglichen Schwerpunkt.

Begründung: Der Host überlässt dem Kunden Speicherplatz auf einem Server (Hardware) sowie Softwareumgebungen zur Nutzung gegen (regelmäßige) Zahlung eines Entgelts.

2. Werkvertragliche Elemente (§ 631 BGB)

Wenn der Host über die reine Bereitstellung von Speicherplatz hinaus eine Erfolgsgarantie übernimmt, greift das Werkvertragsrecht.

Beispiele:

  • die Erstellung einer Website (Webdesign)
  • die Programmierung spezieller Datenbank-Schnittstellen oder
  • die einmalige Migration von Daten

In solchen Fällen schuldet der Host nicht nur das "Bemühen", sondern ein funktionierendes Werk.

3. Dienstvertragliche Elemente (§ 611 BGB)

Aspekte des Dienstvertrags finden sich dort, wo der Host laufende Bemühungen ohne Erfolgsgarantie schuldet.

Beispiele:

  • Support-Hotlines
  • allgemeine Wartungsarbeiten oder
  • Beratungsleistungen

In solchen Fällen wird lediglich die ordnungsgemäße Tätigkeit geschuldet, nicht zwingend ein spezifisches Ergebnis.

Haftung von Hosts

Haftungsrisiken können sich für Hosts aus unterschiedlichen Gesichtspunkten ergeben.

1. Haftung für rechtswidrige Inhalte

Es kann vorkommen, dass Kunden in dem „angemieteten“ fremden Webspace rechtswidrige Inhalte online stellen. So kann es bspw. passieren, dass der Kunde auf seiner Internetpräsenz ohne Einwilligung des Urhebers fremde Bilder und Graphiken hochlädt und damit eine Urheberrechtsverletzung begeht. Denkbar ist auch, dass ein Internetuser im Forum des Kunden beleidigende Äußerungen über Dritte verbreitet. In diesen Konstellationen stellt sich die Frage, wer für diese Persönlichkeits- und Urheberverletzungen verantwortlich ist.

Die Verantwortlichkeit von Hosts für rechtswidrige Inhalte auf Internetseiten, die von ihnen betrieben oder technisch betreut werden, wird in Deutschland durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Verbindung mit der EU-Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act - DSA) geregelt. Zu beachten ist insoweit, dass es sich bei den Regelungen im DSA nicht um selbständige Anspruchsgrundlagen für die Haftung des Hosts handelt. Die Anspruchsgrundlagen ergeben sich vielmehr aus den allgemeinen Regelungen des Urheber-, Zivil- oder Strafrechts. Der DSA bestimmt lediglich, unter welchen Voraussetzungen und für welche Anbieter eine Haftung nach den allgemeinen Vorschriften in Betracht kommt. Greift eine Regelung des DSA, scheidet eine Haftung der privilegierten Personen nach den einschlägigen Vorschriften des Urheber-, Zivil- oder Strafrechts aus (so genannte Filterfunktion).

Gemäß Art. 6 DSA haftet der Host-Provider nicht für die Informationen, die Nutzer auf seinen Servern speichern, wenn

  • er keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Handlung oder Information hat und
  • er bei Kenntniserlangung (z. B. durch einen Hinweis) den Inhalt unverzüglich entfernt oder den Zugang sperrt (Notice-and-take-down-Verfahren).

Dagegen haftet der Host-Provider wie für eigene Inhalte, wenn

  • er sich die fremden Inhalte "zu eigen macht" (z. B. durch redaktionelle Bearbeitung oder so enge Verknüpfung, dass sie als eigene erscheinen),
  • der Nutzer dem Provider untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird oder
  • er absichtlich mit einem Nutzer zusammenarbeitet, um rechtswidrige Taten zu begehen.

Durch den DSA sind die Anforderungen an das Beschwerdemanagement gestiegen. Provider müssen leicht zugängliche Verfahren bereitstellen, über die Nutzer rechtswidrige Inhalte melden können. Eine ausreichend präzise Meldung gilt als Begründung für "tatsächliche Kenntnis". Reagiert der Provider danach nicht, verliert er sein Haftungsprivileg und riskiert Schadensersatzforderungen.

Allerdings gibt es keine allgemeine Pflicht für Host-Provider, die von ihnen gespeicherten Informationen aktiv zu überwachen oder nach rechtswidrigen Inhalten zu suchen (Art. 8 DSA). Sie müssen erst aktiv werden, wenn sie einen konkreten Hinweis erhalten.

2. Haftung wegen Nichterreichbarkeit des Servers

Internet, Hardware und Rechnernetze sind technisch komplizierte Systeme. Eine reibungslose Hosting-Leistung hängt damit von vielen Faktoren ab. Daher kann es immer mal passieren, dass der Webserver des Hosts ausfällt und deshalb die Internetpräsenz des Kunden für einige Zeit lahm liegt. Dieser Ausfall kann vor allem für den Kunden schmerzhaft sein, dem dadurch enorme Umsatzeinbußen entstehen können.

Wurde die vereinbarte Leistung nicht erbracht, kann der Kunde den Schaden grundsätzlich gemäß § 280 Abs. 1 BGB vom Host ersetzt verlangen. Fraglich ist in einer solchen Situation daher immer, welche Leistungen der Host genau vertraglich schuldet.

Wie bereits dargestellt, verpflichtet sich ein Host grundsätzlich dazu, Speicherplatz auf seinem Webserver zur Verfügung zu stellen, auf dem die Webseite des Kunden gespeichert und für jeden Internetnutzer zum Abruf bereitgehalten wird. Nach Ansicht des BGH ist der Hosting-Vertrag in der Regel als Werkvertrag einzuordnen. Der Host schuldet daher nicht nur das Bemühen um die Verfügbarkeit der Aufrufbarkeit der Webseite. Er muss vielmehr die erfolgreiche Anbindung der Homepage des Kunden an das Internet sicherstellen. Fällt der Webserver und mit ihm die Internetpräsenz des Kunden für eine gewisse Zeit aus, ist der Host also grundsätzlich zum Ersatz aller infolge dieser Pflichtverletzung entstandenen Schäden verpflichtet.

Die Höhe des entstandenen Schadens ist dabei vom Kunden zu beweisen. Dies gilt insbesondere auch für die Umsatzeinbußen (§ 252 BGB) . Nicht ausreichend ist in diesem Fall, wenn der Kunde vorträgt, dass er üblicherweise pro Tag 1.000 Kunden hat, die die Seite infolge des Ausfalls des Servers nun nicht besuchen konnten. Er muss auch beweisen, dass diese Nutzer ihm Einnahmen verschafft hätten. Die entgangenen Einnahmen lassen sich häufig allerdings nicht konkret darlegen, da sie insbesondere bei kleinen Webshops hohen Schwankungen unterliegen. Das AG Charlottenburg hat aus diesem Grund gewisse Beweiserleichterungen nach § 287 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entwickelt (AG Charlottenburg, Urteil vom 11.01.2002, 208 C 192/01). Es genügt danach zu beweisen, dass die Einnahmen mit gewisser Wahrscheinlichkeit erzielt worden wären.

Was ist bei der Erstellung von Hosting-Verträgen bzw. -AGB zu beachten?

Bei der Erstellung von Hosting-Verträgen bzw. -AGB sollten insbesondere die nachfolgenden Punkte berücksichtigt werden.

1. Regelung der Hauptleistungspflichten

Zunächst sollten die Hauptleistungspflichten ausdrücklich und transparent geregelt werden. Dies umfasst zum einen die Pflicht des Hosts, dem Kunden Speicherplatz und die Anbindung an das Internet zur Verfügung zu stellen. Zum anderen muss natürlich auch die entsprechende Gegenleistung des Kunden, sprich seine Vergütungspflicht, geregelt werden.

2. Verbot der Speicherung rechtswidriger Inhalte

Hosts sollten zudem eine Klausel in die AGB aufnehmen, wonach es Kunden untersagt ist, rechtswidrige Inhalte auf dem Webserver des Hosts online zu stellen. Dadurch kann das Risiko der Haftung für rechtswidrige Inhalte minimiert bzw. der Kunde im Schadensfall in Regress genommen werden.

3. Regelung der Vertragslaufzeit und der Kündigungsfristen

Da es sich, unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Hosting-Vertrags, um ein Dauerschuldverhältnis handelt, kann der Hosting-Vertrag durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet werden. In den AGB können von den gesetzlichen Regelungen abweichende Regelungen bspw. zu den Kündigungsfristen aufgenommen werden. Angesichts der nicht eindeutigen Rechtsprechung zu der vertraglichen Einordnung des Hosting-Vertrags sind solche Klauseln zu empfehlen.

4. Klausel zur Gesamtverfügbarkeit

Da vor allem bei Traffic-starken Kunden schnell hohe Umsatzeinbußen entstehen können, sehen viele Hosting-Verträge eine Einschränkung ihrer Verfügbarkeit vor (bspw. Erreichbarkeit von 98 % im Jahresmittel). Ohne eine solche Leistungseinschränkung schulden Hosts eine ständige Verfügbarkeit und haften uneingeschränkt für infolge der Nichterreichbarkeit des Servers entstandene Schäden (BGH zur Erreichbarkeit einer Online-Bank, Urteil vom 12.12.2000, XI ZR 138/00).

Doch selbst, wenn die AGB eine Einschränkung der Verfügbarkeit vorsehen, ist diese längst nicht in allen Fällen wirksam. Das LG Karlsruhe hatte im Jahr 2007 einen Streitfall zu entscheiden, bei dem der Server eines Kunden zweimal vorübergehend nicht mehr aufrufbar war. Dem Kunden entstanden deshalb enorme Umsatzeinbußen, die er von dem Host ersetzt verlangte. Der Host berief sich jedoch auf eine Klausel seiner AGB, wonach dieser eine Erreichbarkeit seines Servers „von 99% im Jahresmittel“ gewährleistet.

Diese Klausel war nach Auffassung des LG Karlsruhe unwirksam. Grund dafür war, dass die Erreichbarkeit des Servers nach dem Hosting-Vertrag die Hauptleistungspflicht darstellte. Der Ausschluss der Haftung auch bei schuldhafter Verletzung solcher Hauptleistungspflichten ist jedoch nicht möglich. Das LG Karlsruhe sprach dem Kunden deshalb einen Schadensersatzanspruch zu.

Angesichts der Rechtsprechung des LG Karlsruhe dürften solche Klauseln nicht zu beanstanden sein, die eine Haftung für die Nichterreichbarkeit des Servers auf die Fälle beschränken, in denen den Host kein Verschulden trifft (Bsp.: Webserver ist aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des Hosts liegen, nicht zu erreichen).

5. Regelung zur Moderation und Beschränkung von Inhalten

Gemäß Art. 14 Abs. 1 DSA müssen Hosting-Anbieter in ihren AGB Regelungen zu etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen, treffen. Diese Regelungen müssen Angaben zu allen Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge, die zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, enthalten, einschließlich der algorithmischen Entscheidungsfindung und der menschlichen Überprüfung, sowie zu den Verfahrensregeln für ihr internes Beschwerdemanagementsystem.

„Moderation von Inhalten“ meint gemäß Art. 3 lit. t DSA die – automatisierten oder nicht automatisierten – Tätigkeiten der Anbieter von Vermittlungsdiensten, mit denen insbesondere rechtswidrige Inhalte oder Informationen, die von Nutzern bereitgestellt werden und mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters unvereinbar sind, erkannt, festgestellt und bekämpft werden sollen, darunter auch Maßnahmen in Bezug auf die Verfügbarkeit, Anzeige und Zugänglichkeit der rechtswidrigen Inhalte oder Informationen, z. B. Herabstufung, Demonetisierung, Sperrung des Zugangs oder Entfernung, oder in Bezug auf die Fähigkeit der Nutzer, solche Informationen bereitzustellen, z. B. Schließung oder Aussetzung des Kontos eines Nutzers.

Sofern Anbieter von Hosting-Diensten Maßnahmen zur Beschränkung und zur Moderation von Nutzerinhalten im vorgenannten Sinne durchführen, müssen Sie hierüber transparent in Ihren AGB informieren. Die AGB sollten in diesem Fall daher einen gesonderten Regelungspunkt zu solchen Maßnahmen enthalten.

Dabei sollte der Anbieter insbesondere über folgende Punkte informieren:

  • Benennung von Inhalten, die vom Anbieter als unzulässig erachtet werden
  • Verantwortlichkeit des Nutzers für seine Inhalte
  • Beschreibung von Möglichkeiten, verdächtige Inhalte zu melden
  • Beschreibung von Maßnahmen zur Prüfung von verdächtigen Inhalten
  • Beschreibung von Maßnahmen bei Feststellung der Unzulässigkeit von Inhalten
  • Beschreibung von Kriterien, die bei der Verhängung einer Maßnahme berücksichtigt werden

6. Regelungen zum Anbieterwechsel

Der EU-Data Act verpflichtet u. a. Anbieter von Hosting-Diensten, ihre AGB um bestimmte Regelungen zum Anbieterwechsel zu erweitern. Danach müssen Diensteanbieter, insbesondere Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten wie Cloud-Anbieter, gemäß Artikel 25 Data Act spezielle Pflichten in Bezug auf die vertragliche Gestaltung des Anbieterwechsels (Switching) beachten.

Das übergeordnete Ziel ist es, den sogenannten "Vendor Lock-in" zu verhindern, also die dauerhafte Abhängigkeit eines Kunden von einem bestimmten Anbieter. Der Wechsel zu einem anderen Dienstleister soll für den Kunden unkompliziert und risikoarm gestaltet werden.

Der Vertrag zwischen dem Dienstanbieter und dem Kunden muss explizite Klauseln enthalten, die das Recht des Kunden auf einen Wechsel zu einem anderen Anbieter oder die Übertragung seiner Daten in eine eigene Infrastruktur festschreiben.

Mit den konkreten Auswirkungen des EU-Data Act auf die Vertragsgestaltung von Hosting-Anbietern befassen wir uns in diesem Beitrag.

Fazit

Die Materie des Hostings ist noch nicht abschließend rechtlich geklärt und unterliegt einer fortlaufenden rechtlichen Entwicklung. Dabei spielen nicht nur nationale Regelungen, sondern immer öfter auch EU-Regelungen eine wesentliche Rolle.

Anbieter von Hosting-Leistungen sollten sich daher fortlaufend über neue rechtliche Entwicklungen im Bereich des Hostings informieren und ihre Verträge bzw. AGB bei Bedarf entsprechend anpassen.

Im Rahmen unserer Schutzpakete bieten wir auch professionelle Rechtstexte für Hosting-Leistungen an. Diese bieten wir sowohl in einer Version für B2C-Verhältnisse als auch in einer Version für B2B-Verhältnisse an.

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Bildquelle: Thapana_Studio / shutterstock.com
von Dr. Bea Brünen und RA Arndt Joachim Nagel

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