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Verflixter Widerrufsbutton: Auf dem Weg zum Abmahnklassiker?

Verflixter Widerrufsbutton: Auf dem Weg zum Abmahnklassiker?
7 min
Beitrag vom: 24.09.2026

Der Widerrufsbutton wird zum neuen Abmahnklassiker: Gleich mehrere aktuelle Fälle zeigen, dass fehlende, falsch platzierte oder technisch fehlerhafte Lösungen inzwischen gezielt beanstandet werden.

Top-Thema: Der Widerrufsbutton im Visier – Wettbewerbshüter schlagen zu

Der neue Widerrufsbutton ist endgültig im Abmahnalltag angekommen. Gleich zwei aktuelle Fälle zeigen, worauf Händler achten müssen – und dass sowohl ein fehlender als auch ein schlecht umgesetzter Widerrufsbutton zum Problem werden kann.

In einem Fall beanstandete die Wettbewerbszentrale, dass sich im Footer lediglich der eher unauffällige Link „Widerruf & Rückgabe“ befand. Erst auf einer Folgeseite erschien die eigentliche Möglichkeit „Bestellung widerrufen“. Doch auch von dort gelangte der Kunde nicht unmittelbar zum Widerruf: Zunächst musste eine weitere Auswahl getroffen werden, anschließend waren zusätzliche Fragen zu beantworten. Kostenpunkt der Abmahnung: 417,30 EUR.

Noch eindeutiger war der zweite Fall: Dort fehlte die gesetzlich vorgesehene elektronische Widerrufsfunktion vollständig. Ein bloßer Link zum „Widerrufsrecht“ im Footer genügt nach Auffassung der Verbraucherzentrale Hessen nicht. Verbraucher müssen den Vertrag über eine hervorgehobene und leicht zugängliche Online-Funktion tatsächlich widerrufen können. Hier wurden 365,30 EUR verlangt.

Für Händler heißt das: Die Widerrufsfunktion darf weder versteckt noch durch unnötige Zwischenschritte erschwert werden. Sie muss klar erkennbar, leicht erreichbar und so gestaltet sein, dass der Widerruf darüber tatsächlich elektronisch erklärt werden kann.

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Energieeffizienz-Pfeil beim Fernseher vergessen – Wirtschaft im Wettbewerb – 390,00 EUR

  • Auf Kleinanzeigen wurde gewerblich ein Samsung 55-Zoll-OLED-Fernseher angeboten.
  • In der Anzeige fehlte nach Auffassung des Abmahners die vorgeschriebene grafische Darstellung der Energieeffizienzklasse samt Effizienzspektrum.
  • Bei kennzeichnungspflichtigen Elektrogeräten kann es daher nicht genügen, lediglich das konkrete Modell zu nennen.

Wer für Fernseher und andere kennzeichnungspflichtige Elektrogeräte wirbt, sollte auch die vorgeschriebenen Energieeffizienzangaben direkt im Angebot prüfen. Mehr dazu: Abmahnung aufgrund Verstoßes gegen Energiekennzeichnung.

„Kurze Frage“ mit teuren Folgen – frank Werbemittel e.K. – 1.072,21 EUR

Eine klassische Akquise-Mail an ein Unternehmen – und schon wird es teuer:

  • Eine Einwilligung des Empfängers soll nicht vorgelegen haben.
  • Verlangt werden 500 EUR Schadensersatz und 572,21 EUR Anwaltskosten.
  • Daneben geht es um Unterlassung und Datenauskunft.

Auch B2B-Werbemails nicht einfach ungefragt versenden. Zulässig ist E-Mail-Werbung grundsätzlich nur mit Einwilligung oder wenn ausnahmsweise sämtliche Voraussetzungen der gesetzlichen Bestandskundenausnahme erfüllt sind. Mehr dazu: Rechtssichere E-Mail-Werbung.

Bewertungsmail mit 15-%-Gutschein – RA Stefan Richter in eigener Sache – 1.367,53 EUR

  • Nach einer Bestellung kam über den Dienst Opinew eine E-Mail mit der Bitte um eine Produktbewertung.
  • Bewertungsanfragen per E-Mail gelten bereits für sich als Werbung. Hier wurde zusätzlich ein 15-%-Gutschein für die Bewertung angeboten.
  • Rechtsanwalt Stefan Richter mahnt in eigener Sache ab und verlangt unter anderem Datenauskunft und 250,00 EUR immateriellen Schadensersatz.

Bewertungsanfragen per E-Mail grundsätzlich nur mit entsprechender Einwilligung versenden. Mehr dazu: Bewertungsanfragen per Mail – was ist erlaubt?.

Double-Opt-in-Mail: Bestätigen reicht – Roman Simschek – 380,00 EUR

  • Eigentlich sollte die Mail nur die Newsletter-Anmeldung bestätigen lassen. Im Betreff hieß es entsprechend: „Jetzt Anmeldung bestätigen“.
  • In der Nachricht wurde allerdings bereits der „intelligente Versand“ mit personalisierten Inhalten und Versandzeitpunkten beworben. Zusätzlich soll die Bestätigungsmail ein Tracking-Pixel enthalten haben – auch das wird beanstandet.

Double-Opt-in-Mails möglichst auf ihren eigentlichen Zweck beschränken: die Bestätigung der Anmeldung. Werbung hat dort nichts verloren. Mehr dazu: Keine Werbung in der Bestätigungsmail.

„Testsieger 2024“ – aber wo ist der Test? – Verein gegen Unwesen – 320,00 EUR

  • Auf eBay wurde eine Munddusche prominent mit „Testsieger 2024“ beworben.
  • Eine konkrete Fundstelle des zugrunde liegenden Tests fehlte.
  • Der Verband beanstandet, dass Verbraucher das Testergebnis so nicht nachvollziehen können.

Wer mit Testergebnissen wirbt, muss insbesondere eine leicht auffindbare Fundstelle angeben. Mehr dazu: Abmahnfalle Testsieger-Werbung.

„5 Jahre Herstellergarantie“: Das reicht nicht – Stephan Schulze

  • In einem eBay-Angebot stand bei den Artikelmerkmalen lediglich „Herstellergarantie 5 Jahre“. Beanstandet wird, dass die erforderlichen Informationen zur Garantie und ihren Bedingungen fehlen.
  • Abmahnkosten werden in diesem Fall zunächst nicht geltend gemacht.

Eine Garantie nicht nur schlagwortartig erwähnen. Wer damit wirbt, muss auch die gesetzlich erforderlichen Informationen zur Garantie bereitstellen. Mehr dazu: Rechtssichere Werbung mit einer Herstellergarantie.

Fokus, Energie, besser schlafen? Health Claims im Visier – VSW – je 416,50 EUR

Gleich zwei Fälle betreffen gesundheitsbezogene Werbeaussagen:

  • Bei einer Kaffeealternative wurden Aussagen wie „Fokus und Energie“, mehr Produktivität und weitere Wirkversprechen beanstandet. Zusätzlich ging es um die Grundpreisangabe.
  • Bei einem Ashwagandha-Produkt standen Aussagen zu Stress, Schlaf, Immunsystem, Stimmung und kognitiven Fähigkeiten im Fokus.

Gesundheitsbezogene Aussagen bei Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln sind streng reguliert. Vor der Werbung sollte geprüft werden, ob die konkrete Aussage überhaupt zulässig ist. Mehr dazu: Werbung mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben.

Biozide: Warnhinweis, Versandkosten und CLP – VSW – 416,50 EUR

  • Beworben wurden Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel. Beanstandet wurde unter anderem der vorgeschriebene Biozid-Warnhinweis.
  • Damit nicht genug: Die Abmahnung betrifft außerdem Angaben zu Versandkosten sowie Pflichtinformationen für gefährliche Gemische nach der CLP-Verordnung.

Bei Bioziden nicht nur auf den Warnhinweis schauen. Je nach Produkt können im Online-Angebot weitere Kennzeichnungspflichten hinzukommen. Mehr dazu: Biozid-Werbung – Checkliste gegen Abmahnungen.

Instagram-Musik: Ein Reel, über 6.000 EUR – ALL WAYS DANCE Ltd.

  • Verwendet wurde auf Instagram die Tonaufnahme „I'm Not What Happened To Me“ von Good Vibes Tribe.
  • ALL WAYS DANCE beruft sich auf ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte.
  • Gefordert werden 4.800 EUR Schadensersatz, 250 EUR Kosten der Beweissicherung und 1.336,90 EUR Rechtsanwaltskosten

Und das ist kein Einzelfall: Auch SoundGuardian bleibt aktiv. In weiteren Instagram- und TikTok-Fällen liegen die Forderungen zwischen 3.720 und 5.200 EUR.

Bei gewerblichen Social-Media-Posts nur Musik einsetzen, für deren kommerzielle Nutzung die erforderlichen Rechte tatsächlich vorliegen. Mehr dazu: Musik-Abmahnungen auf Instagram und TikTok.

Fremde Produktbilder: gleich drei aktuelle Fälle

Produktfotos aus fremden Quellen zu übernehmen, bleibt riskant. Aktuell liegen uns gleich drei sehr unterschiedliche Fälle vor:

  • RIGHTS-DEFEND / hb-digital: Zunächst geht es um eine Lizenzanfrage wegen eines verwendeten Produktbildes – noch ohne ausdrücklichen Vorwurf einer Rechtsverletzung oder konkrete Zahlungsforderung.
  • Image Professionals GmbH: Hier werden bereits Unterlassung und Auskunft verlangt; Schadensersatz wird angekündigt.
  • Agrar Market GmbH: Beanstandet wird die Übernahme mehrerer eigener Produktbilder in einem eBay-Angebot.

Produktbilder nicht einfach von Herstellern, Wettbewerbern oder anderen Angeboten übernehmen. Die Berechtigung zur Nutzung sollte nachvollziehbar dokumentiert sein. Mehr dazu: Dauerthema Berechtigungsanfragen wegen Bilderklau.

Totenkopfflasche: Ärger um „Crystal Head“ – Globefill Inc.

Angegriffen werden Flaschen in Form eines stilisierten menschlichen Schädels. Globefill beruft sich dabei gleich auf mehrere Schutzrechte – unter anderem Designrechte, dreidimensionale Marken und Urheberrecht. Zusätzlich wird wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz geltend gemacht.

Gefordert werden unter anderem Unterlassung des Vertriebs in der EU, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung.

Bei auffälligen Produktformen vor dem Verkauf prüfen, ob fremde Design-, Marken- oder sonstige Schutzrechte betroffen sein können. Mehr dazu: FAQ zum Geschmacksmuster- und Designschutz.

„Live to Ride“: Harley-Davidson greift durch – 3.548,00 EUR

  • Angeboten wurden Gürtelschnallen mit den Schriftzügen „Live to Ride“ und „Ride to Live“ sowie einer nahezu identischen Übernahme des bekannten „H-D #1“-Logos.
  • Besonders brisant: Die Unionsmarke „H-D #1“ ist auch für Gürtelschnallen geschützt. Nach Auffassung von Harley-Davidson liegen damit nicht nur die Zeichen, sondern auch die betroffenen Waren sehr nah beieinander.
  • Die zusätzlichen Schriftzüge helfen aus Sicht von Harley-Davidson nicht weiter: Prägend bleibe das übernommene „H-D #1“-Logo.

Bekannte Marken und Logos nicht ohne entsprechende Berechtigung auf Fanartikeln, Zubehör oder anderen Produkten verwenden. Mehr dazu: Markenabmahnung wegen „Harley-Davidson“.

Fazit

Der Widerrufsbutton ist inzwischen im Abmahnalltag angekommen. Daneben bleiben die bekannten Themen: unerlaubte Werbemails, Gesundheitswerbung, fremde Bilder, Musik und Marken.

Gerade bei Urheber- und Markenverletzungen können die Forderungen schnell mehrere Tausend Euro erreichen. Für Händler lohnt sich deshalb der Blick in beide Richtungen: neue Pflichten rechtzeitig umsetzen und die bekannten Abmahnfallen nicht aus den Augen verlieren.

Service & Prävention

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LegalScan Pro prüft Produktangebote regelmäßig auf zahlreiche wettbewerbsrechtliche Risiken und bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden fortlaufend ergänzt. So lassen sich bestimmte typische Abmahnfallen frühzeitig erkennen.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro bereits ab 6,90 EUR im Monat buchen.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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