Musik-Abmahnungen: Auch automatisch eingefügte Musik auf Instagram und TikTok kann teuer werden
Die Abmahnungen wegen Musiknutzung auf Instagram und TikTok nehmen stetig zu – und dabei geht es teilweise um Fälle, bei denen der Nutzer gar nicht selbst die streitgegenständliche Musik ausgewählt hatte. Wie damit umzugehen ist, beleuchten wir in diesem Beitrag.
Die Zahl der Abmahnungen wegen Musiknutzung auf Instagram und TikTok zieht derzeit spürbar an. Besonders häufig melden sich Betroffene bei uns, die Post von der SoundGuardian GmbH bekommen haben. Das Unternehmen fordert im Namen von Rechteinhabern Schadensersatz und wirft den Nutzern vor, urheberrechtlich geschützte Songs ohne passende Lizenz in ihren Social-Media-Beiträgen zu verwenden.
Wir hatten über die SoundGuardian -Abmahnungen hier berichtet.
Ein Detail sorgt dabei regelmäßig für großes Fragezeichen: Viele Betroffene haben die bemängelte Musik überhaupt nicht bewusst ausgewählt. Die Songs steckten entweder schon in einer fertigen Video-Vorlage (Template) oder wurden beim Hochladen direkt von Instagram oder TikTok vorgeschlagen und automatisch übernommen. Die Annahme, dass man dafür nicht haftet, ist zwar menschlich absolut verständlich – rechtlich hält sie aber nicht stand.
Automatisch vorgeschlagen heißt nicht automatisch erlaubt
Instagram und TikTok wollen es den Nutzern so leicht wie möglich machen. Reels und Videos sind mit wenigen Klicks fertig, weil die Algorithmen sofort passende Musik vorschlagen oder direkt einfügen.
Genau hier liegt die Falle: Viele verlassen sich blind darauf, dass die Musik der Plattformen auch rechtssicher ist. Ein gefährlicher Trugschluss.
Die Plattformen bieten zwar riesige Musikbibliotheken an, aber das bedeutet nicht, dass jeder Song für jeden Zweck frei ist. Welche Rechte tatsächlich eingeräumt werden, regeln die Verträge zwischen den Plattformen und den Plattenlabels – und die unterscheiden strikt nach der Art des Accounts.
Für Unternehmen gelten andere Spielregeln
Während Privatpersonen meistens unbeschwert auf die Musik zugreifen dürfen, sieht die Lage für Unternehmen, Online-Händler, Selbstständige oder auch gemischt genutzte Accounts komplett anders aus.
Für die kommerzielle Nutzung bekannter Charthits reichen die Standard-Lizenzen der Plattformen fast nie aus. Hier bräuchte man separate, teure Nutzungsrechte. Genau auf diese Lücke haben es die aktuellen Abmahnungen abgesehen.
Das eigentliche Problem: Meta und TikTok bieten Unternehmen zwar eigene Musikbibliotheken mit kommerziell nutzbaren Titeln an (z. B. TikToks Commercial Music Library und Metas Sound Collection). In der Praxis können Nutzer aber trotzdem auf Musik stoßen, die für geschäftliche Inhalte nicht verwendet werden darf – etwa durch Vorschläge, Vorlagen oder andere Funktionen der Plattformen. Welche Musik verfügbar ist, hängt außerdem davon ab, ob ein Konto privat, als Creator oder geschäftlich genutzt wird. Diese Unterschiede sind für viele Nutzer nicht immer eindeutig erkennbar.
Mehr zum rechtlichen Hintergrund von Musiknutzung auf Social-Media finden Sie hier.
Unwissenheit und Versehen schützt vor Strafe nicht
Juristisch ist die Sache eindeutig. Im Urheberrecht gilt das klare Prinzip: Verantwortlich ist derjenige, der den Beitrag hochlädt. Mit dem Klick auf „Veröffentlichen“ machen Sie sich den gesamten Inhalt des Videos zu eigen – inklusive der Tonspur.
Ob Sie den Song bewusst ausgesucht haben oder ob der Algorithmus ihn Ihnen untergeschoben hat, ist dem Abmahner bzw. Gesetz egal. Entscheidend ist allein die Tatsache, dass Sie das geschützte Werk öffentlich zugänglich gemacht haben.
Auch der Einwand „Ich habe die Musik gar nicht bemerkt“ hilft rechtlich in der Regel nicht weiter.
Für einen Unterlassungsanspruch kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsverletzung bewusst oder unbewusst passiert ist. Wer ein Video mit geschützter Musik veröffentlicht, kann bereits unabhängig von einem Verschulden dazu verpflichtet sein, das Video zu entfernen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Anders ist es beim Schadensersatz: Hier kommt es auf ein Verschulden an. Fahrlässigkeit reicht jedoch aus. Wer ein Video veröffentlicht, ohne vorher zu prüfen, welche Musik darin verwendet wird und ob die erforderlichen Rechte vorliegen, verletzt die notwendige Sorgfalt. Das kann eine Schadensersatzpflicht begründen.
Was wird in den Abmahnungen gefordert?
Mit dem Löschen des Beitrags ist die Sache meistens nicht erledigt. Die aktuellen Abmahnschreiben fordern standardmäßig:
- die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
- die Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten,
- Schadensersatz (oft geschätzt nach der sogenannten Lizenzanalogie) sowie
- Auskunft über die Reichweite (z. B. wie oft das Video aufgerufen wurde).
Mehr zum allgemeinen Abmahnrisiko wegen Musiknutzung auf Social-Media finden Sie hier.
Drei Regeln für den nächsten Post
Die aktuelle Abmahnwelle zeigt, dass Unternehmen bei der Content-Erstellung dreimal hinschauen müssen. Vor dem Upload ist standardmäßig folgender Check anzuraten:
- Templates durchleuchten: Prüfen Sie bei fremden Vorlagen ganz genau, welche Tonspur im Hintergrund hinterlegt ist.
- Audio-Quelle abgleichen: Nutzen Sie ausschließlich Titel, die explizit in den kommerziellen Musikbibliotheken für Business-Accounts freigegeben sind.
- Im Zweifel stummschalten: Wenn Sie sich bei einem Song unsicher sind, löschen Sie die Tonspur oder weichen Sie auf extern lizenzierte, nachweisbar gemafreie Musik für Firmenkunden aus.
Fazit : Kontrolle geht vor
Die Abmahnungen – derzeit v.a. durch die SoundGuardian GmbH – zeigen, dass das Thema Musiknutzung auf Social Media für Unternehmen ein juristisches Minenfeld bleibt. Dass sogar automatische Vorschläge zur Kostenfalle werden können, macht die Sache besonders tückisch. Verlassen Sie sich nicht auf die Technik der Plattformen. Ein kurzer Kontrollblick auf die Tonspur vor dem Veröffentlichen spart im Zweifel mehrere Tausend Euro.
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