Abmahnung aufgrund Verstoßes gegen Energiekennzeichnung

Abmahnung aufgrund Verstoßes gegen Energiekennzeichnung
05.10.2023 | Lesezeit: 5 min

In einer aktuellen Abmahnung wird beanstandet, dass in einem Produktangebot für ein TV-Gerät auf Kleinanzeigen.de verpflichtende Angaben zur Energieverbrauchskennzeichnung fehlen würden. Konkret fehlten nicht nur Hinweise auf die Energieeffizienzklasse des Produktes, sondern auch auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen. Erfahren Sie mehr über diese Abmahnung in unserem aktuellen Beitrag.

1. Um welche Art von Produktangebot ging es?

Das abgemahnte Produktangebot betraf einen LED-Fernseher einer bekannten Marke. Zwar informierte der Verkäufer in der Produktbeschreibung auf Kleinanzeigen.de u.a. über die technischen Spezifikationen und sonstige Produktdetails des TV-Geräts. Hinweise auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen fehlten allerdings vollständig.

2. Was wird in der Abmahnung konkret vorgeworfen?

In der uns vorliegenden Abmahnung aus 09/2023 wird einem Händler auf Kleinanzeigen.de ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgeworfen.

Bei dem auf Kleinanzeigen.de durch den Händler beworbenen LED-Fernseher fehle eine grafische Darstellung der Energieeffizienzklasse und dem dazugehörigen Spektrum in Form des gesetzlich vorgeschriebenen Pfeils, obwohl dies zwingend gesetzlich vorgeschrieben sei.

Dies sei ein Verstoß gegen

  • Art. 6 lit. a der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU in Verbindung mit
  • Art. 4 lit. d samt Anhang VII Nr. 4 Abb. 1 der EU-Verordnung 2019/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays zusammen mit
  • § 5b Abs. 1 und Abs. 4 UWG.

Dem Verbraucher werde eine wesentliche Information vorenthalten. Dabei gelten nach § 5b Abs. 4 UWG als wesentlich auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen - in diesem Fall die Vorgaben zur Energieverbrauchskennzeichnung bzw. zur Angabe der Energieeffizienzklasse und dem entsprechenden Spektrum.

Durch diesen Verstoß würden die Interessen der Mitglieder des abmahnenden Verbandes berührt und der Wettbewerb auf dem Markt wesentlich beeinträchtigt.

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3. Was wird in der Abmahnung gefordert?

Im Rahmen der Abmahnung macht der abmahnende Verband die folgenden Ansprüche geltend:

  • Forderung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich der beanstandeten Handlung
  • Zahlung eines Aufwendungsersatzes in Form einer Pauschalen in Höhe von EUR 290,00.

Für den Fall, dass der Abgemahnte der Unterlassungsforderung nicht innerhalb der knapp gesetzten Frist nachkommt, wird in Aussicht gestellt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen - was dann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein kann.

4. Wie sind solche Abmahnungen grundsätzlich zu bewerten?

Wenn ein Wettbewerbsverhältnis vorliegen sollte, sollte hinsichtlich ausgesprochenen Abmahnungen unter anderem Folgendes geprüft werden:

  • Ist die behauptete Handlung tatsächlich begangen worden?
  • Stellt die monierte Handlung überhaupt einen Wettbewerbsverstoß dar?
  • Wann wurde die Handlung begangen?

Betroffene sollten ohne anwaltlichen Rat erst einmal keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben - in jedem Fall nicht ein ungeprüftes Muster, das die abmahnende Partei vorlegt - oder Zahlungen leisten, denn voreiliges Handeln kann sich später sehr schnell rächen!

Wichtiger Hinweis: Mandanten der IT-Recht Kanzlei, die eines unserer Schutzpakete gebucht haben, erhalten im Rahmen des Abmahnschutzes der IT-Recht Kanzlei kostenlose Unterstützung, wenn sie eine Abmahnung erhalten haben.

5. Was ist von dieser Abmahnung zu halten?

Wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er diesen eine wesentliche Information vorenthält,

  • die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
  • deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte,

handelt nach § 5a Abs. 1 UWG unlauter und begeht dadurch einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 UWG.

Dabei bestimmt § 5b UWG genauer, was in diesem Sinne immer als wesentliche Information gilt. In diesem Fall ist vor allem die Vorschrift aus § 5b Abs. 4 UWG interessant, wonach auch solche Informationen als wesentlich gelten, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

Hierzu zählen auch die in dieser Abmahnung angemerkten Vorschriften aus den EU-Verordnung hinsichtlich der Energieverbrauchs- bzw. Energieeffizienzkennzeichnung.

Nach Anhang VII Nr. 4 Abb. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays muss:

  • in visuell wahrnehmbarer Werbung,
  • in technischem Werbematerial für den Fernabsatz und
  • bei im Telemarketing bereitzustellende Informationen

folgender mehrfarbiger/einfarbiger linker/rechter Pfeil mit dem verfügbaren Bereich der Energieeffizienzklassen angegeben werden.

Energie-Bereichslabel-1

Nach Anhang VIII Nr. 2 Abb. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 gilt beim Fernabsatz über das Internet die Besonderheit, dass ausschließlich ein mehrfarbiger linker/rechter Pfeil mit dem verfügbaren Bereich der Energieeffizienzklassen zulässig ist:

Energie-Bereichslabel-2

Für andere Geräte mit Energieverbrauch gibt es auf Grundlage von Art. 6 lit. a der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung vergleichbare Vorgaben zu beachten.

6. Was soll der Abgemahnte jetzt machen?

In jedem Fall sollten Abmahnungen wie diese trotz der regelmäßig kurzen Fristen, die für eine Reaktion darauf vorgegeben werden, anwaltlich von einem Spezialisten überprüft werden – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig, zudem gefährlich vorformuliert und sollte in der vorgelegten Form daher nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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