Hauptnavigation überspringen
Abmahnradar

Teurer Stresskiller: Abmahnfalle Gesundheitswerbung

Teurer Stresskiller: Abmahnfalle Gesundheitswerbung
7 min
Beitrag vom: 06.11.2026

Gesundheit aus der Kapsel? Wer Ashwagandha mit weniger Stress und mehr Energie bewirbt, riskiert eine Abmahnung. Auch Miele sorgt für Aufsehen: Der Hersteller geht gegen überhöhte Preise für Staubsaugerbeutel vor.

Rechtliche Änderungen kennen, bevor sie zum Problem werden

Neue Pflichten, aktuelle Abmahnthemen und praktische Tipps – alle 2 Wochen per E-Mail.

Top-Thema: Ashwagandha – Gesundheitswerbung im Visier – Verband Sozialer Wettbewerb – 416,50 EUR

Gesundheitsversprechen sind ein Dauerbrenner im Abmahnwesen. Aktuell hat der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. die Werbung für Ashwagandha-Kapseln auf der Verkaufsplattform OTTO ins Visier genommen. Beanstandet werden zahlreiche Aussagen zu den vermeintlich positiven Wirkungen des Nahrungsergänzungsmittels.

  • Geworben wurde unter anderem mit „Unterstützung für Nervensystem“ und „Unterstützung für … Energiestoffwechsel“.
  • Weitere Aussagen versprachen „mehr Balance im Alltag“, Stressreduzierung und eine Förderung des allgemeinen Wohlbefindens.

Der rechtliche Hintergrund: Nach der europäischen Health-Claims-Verordnung dürfen gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie zugelassen sind und die jeweiligen Verwendungsbedingungen eingehalten werden. Das gilt auch für Nahrungsergänzungsmittel und pflanzliche Inhaltsstoffe wie Ashwagandha.

Nicht nur ausdrückliche Heilungs- oder Wirkversprechen können problematisch sein. Auch eher allgemein gehaltene Aussagen über innere Balance, Stressbewältigung oder das Wohlbefinden können als gesundheitsbezogene Angaben einzustufen sein. Entscheidend ist, welchen Eindruck die Werbung beim Verbraucher hervorruft. Dass die Aussagen vorsichtig formuliert sind oder lediglich eine „Unterstützung“ versprechen, schützt deshalb nicht automatisch vor einer Abmahnung. Ebenso wenig genügt es, dass einem Pflanzenstoff bestimmte Wirkungen allgemein zugeschrieben werden.

Mehr zu den rechtlichen Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung finden Sie in unserem Beitrag Lebensmittelwerbung mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben.

1

Staubsaugerbeutel zu teuer? – Miele & Cie. KG – 1.784,10 EUR

Ein ungewöhnlicher Fall: Miele geht gegen ein Amazon-Angebot für Staubsaugerbeutel vor. Beanstandet wird diesmal nicht etwa eine Markenfälschung, sondern der verlangte Verkaufspreis.

- Der Verkaufspreis soll mehr als 100 Prozent über dem Marktpreis gelegen haben.

Das ist bemerkenswert. Denn grundsätzlich gilt im Handel die freie Preisgestaltung. Ein hoher Verkaufspreis allein macht ein Angebot noch nicht rechtswidrig. Ob im konkreten Fall weitere Umstände eine Rechtsverletzung begründen, bedarf daher einer sorgfältigen Prüfung. Händler sollten eine Unterlassungserklärung gerade bei solchen ungewöhnlichen Vorwürfen keinesfalls vorschnell unterschreiben.

Widerrufsbutton: Ein Pflichtfeld zu viel – Verbraucherzentrale Bundesverband – 350,00 EUR

  • Ein Händler hatte einen Button mit der Beschriftung „Vertrag widerrufen“ eingerichtet.
  • Nach dem Anklicken gelangten Verbraucher zu einem Widerrufsformular.
  • Dort musste allerdings zwingend ein Nachrichtenfeld ausgefüllt werden.
  • Der Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandet diese zusätzliche Pflichtangabe.

Der Hintergrund: § 356a BGB sieht bestimmte Angaben für die elektronische Widerrufserklärung vor. Weitere verpflichtende Angaben, insbesondere eine Begründung des Widerrufs, dürfen nicht verlangt werden.

Händler sollten deshalb nicht nur die Existenz des Widerrufsbuttons, sondern auch die konkrete Gestaltung des Formulars überprüfen.

Mehr dazu in unserem Beitrag Abmahnung ist da: „Widerrufsbutton“ wird beanstandet.

Himalaya-Salz: Irreführende Herkunft – Verein gegen Unwesen – 300,00 EUR

  • Beanstandet wird die Werbung für ein Steinsalz mit der Bezeichnung „Himalaya Salz“.
  • Nach Auffassung des Vereins kann die Bezeichnung eine falsche Vorstellung über die geografische Herkunft hervorrufen.
  • Verbraucher könnten annehmen, das Salz stamme unmittelbar aus dem Himalaya-Gebirge.

Das Thema ist nicht neu, bleibt aber offenbar aktuell. Gerade bei geografisch klingenden Produktbezeichnungen kommt es darauf an, welche Herkunftsvorstellungen beim Verbraucher entstehen.

Mehr dazu in unserem Beitrag Abmahnradar Lebensmittel: Ist die Werbung mit „Himalaya Salz“ irreführend?.

Parfüm ohne Inhaltsstoffliste – Jil Baeckmann – keine Abmahnkosten

  • Auf Amazon wurde ein Parfüm angeboten, ohne dass die Inhaltsstoffe im Angebot angegeben waren.
  • Die Mitbewerberin beanstandet das Fehlen der sogenannten INCI-Angaben.

Die Inhaltsstoffe von Kosmetikprodukten sind für Verbraucher wichtige Informationen – gerade mit Blick auf mögliche Allergien oder Unverträglichkeiten. Händler müssen daher sicherstellen, dass die erforderlichen Informationen bereits vor der Bestellung zugänglich sind. Das gilt auch bei Amazon-Angeboten, an die sich Händler lediglich anhängen.

Mehr zum Thema Kosmetikkennzeichnung in unserem Beitrag Abmahnradar Kosmetik: Fehlende Pflichtangaben bei Kosmetikprodukten.

Unverlangte Werbemails – blarium GmbH und Stefanie Kienitz – jeweils 388,12 EUR

Gleich zwei aktuelle Fälle zeigen, dass unerlaubte E-Mail-Werbung weiterhin konsequent verfolgt wird.

  • Beanstandet wird eine unverlangte Werbemail an eine geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse.
  • Auch im B2B-Bereich ist E-Mail-Werbung grundsätzlich nur mit vorheriger Einwilligung zulässig. Die Ausnahme für Bestandskundenwerbung greift nur unter engen Voraussetzungen.

Wer Neukunden per E-Mail ansprechen möchte, sollte daher besonders vorsichtig sein. Eine öffentlich auffindbare geschäftliche E-Mail-Adresse ist keine Werbeeinwilligung.
Mehr dazu in unserem Beitrag Rechtssichere E-Mail-Werbung: So geht's!.

Kampotpfeffer und Herkunftsangaben – SPICEBAR GmbH – 1.832,01 EUR

  • Die SPICEBAR GmbH beanstandet verschiedene Kennzeichnungsfragen bei Gewürzprodukten.
  • Unter anderem geht es um die Verwendung der geschützten geografischen Angabe „Kampot“.
  • Daneben werden fehlende Nährwertinformationen und geografische Produktbezeichnungen thematisiert.

Gerade bei Gewürzen und Gewürzmischungen können die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben kompliziert sein. Nicht jede Mischung ist automatisch von der Nährwertdeklaration befreit. Und geschützte geografische Angaben dürfen nur unter den dafür geltenden Voraussetzungen verwendet werden.

Mehr zu typischen Abmahnrisiken bei Lebensmitteln finden Sie in unserem Beitrag zur Lebensmittelwerbung mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben.

Parfümproben: Ärger mit der Marke – Louis Vuitton Malletier – 4.528,66 EUR

  • Beanstandet wird der Vertrieb von Parfümabfüllungen unter Verwendung der Marke Louis Vuitton.
  • Louis Vuitton macht markenrechtliche Ansprüche geltend.
  • Gefordert werden unter anderem Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

Der Weiterverkauf von Originalware ist markenrechtlich grundsätzlich möglich. Problematisch kann es allerdings werden, wenn Markenprodukte eigenständig abgefüllt, umverpackt und unter Verwendung der Marke angeboten werden.

Mehr zu markenrechtlichen Abmahnrisiken und ihrer Vermeidung in unserem Beitrag LegalScan Pro: Mit dem Markenscanner Abmahnungen vermeiden!.

Instagram-Musik: „Run Away“ – SoundGuardian GmbH – 3.900 EUR

  • Verwendet wurde die Tonaufnahme „Run Away“ in einem Instagram-Beitrag.
  • SoundGuardian beruft sich auf entsprechende Nutzungsrechte.
  • Angeboten wird eine nachträgliche Lizenzierung ohne Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Die Fälle zeigen erneut: Nur weil ein Song in der Instagram-Musikbibliothek verfügbar ist, darf er nicht automatisch für kommerzielle Beiträge verwendet werden.

Mehr dazu in unserem Beitrag Musik-Abmahnungen: Auch automatisch eingefügte Musik auf Instagram und TikTok kann teuer werden.

Musikrechte: Vergleich statt Abmahnung – Sony Music / Suitcase GmbH

  • Beanstandet wird die Verwendung eines Musiktitels in einem kommerziellen Social-Media-Beitrag.
  • Im Zusammenhang mit Ansprüchen von Sony Music wird über die Plattform Suitcase eine außergerichtliche Schlichtung angeboten.
  • Eine konkrete Zahlungsforderung ist damit noch nicht beziffert.

Nicht immer kommt die Forderung in Form einer klassischen Abmahnung. Auch Lizenzanfragen und Vergleichsangebote können erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

Mehr dazu in unserem Beitrag Musik-Abmahnungen auf Instagram und TikTok.

Fremdes Foto auf Social Media – Picture-Alliance GmbH – 4.109,85 EUR

  • Beanstandet wird die angeblich unerlaubte Verwendung eines Fotos in sozialen Medien.
  • Die Picture-Alliance GmbH lässt entsprechende Ansprüche durch KSP Rechtsanwälte geltend machen.

Die Nutzung fremder Bilder gehört weiterhin zu den klassischen urheberrechtlichen Abmahnfallen.

Wer Bilder aus dem Internet übernimmt, benötigt grundsätzlich die entsprechenden Nutzungsrechte. Das gilt für Produktbilder ebenso wie für Beiträge auf Instagram, Facebook und anderen Plattformen.

Mehr dazu in unserem Beitrag OLG Celle: Händler müssen Nutzungsrechte an Produktbildern prüfen.

Bilderklau auf der Website – Image Professionals GmbH - 939,10 EUR

  • Beanstandet wird die Verwendung geschützten Bildmaterials auf einer Website.
  • Die Image Professionals GmbH macht urheberrechtliche Ansprüche geltend.

Wie weit gehen eigentlich die Prüfungspflichten des Bildnutzers: Mehr zum Thema in unserem Beitrag OLG Celle: Händler müssen Nutzungsrechte an Produktbildern prüfen.

Kartenausschnitt im Blog – MAIRDUMONT GmbH & Co. KG - 1.117,53 EUR

  • In einem Blogbeitrag wurde fremdes Kartenmaterial verwendet.
  • MAIRDUMONT macht wegen der angeblich unberechtigten Nutzung urheberrec

Nicht nur Fotos, sondern auch Landkarten und Stadtpläne können urheberrechtlich geschützt sein. Das wird bei der Gestaltung von Websites häufig übersehen.

Fazit

Der aktuelle Abmahnradar zeigt einmal mehr, wie unterschiedlich die Abmahnthemen sein können. Besonders ungewöhnlich ist der Fall Miele, bei dem ausgerechnet die Höhe des Verkaufspreises im Mittelpunkt steht.

Daneben bleiben die bekannten Risiken: fehlerhafte Widerrufsfunktionen, unzulässige Lebensmittelkennzeichnungen, unerlaubte Werbemails sowie die Nutzung fremder Bilder und Musik.

Gerade im Urheber- und Markenrecht erreichen die geltend gemachten Forderungen schnell mehrere Tausend Euro. Für Händler lohnt es sich deshalb, sowohl neue gesetzliche Anforderungen als auch die klassischen Abmahnfallen im Blick zu behalten.

Service & Prävention

Abmahnradar-App: Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy.

LegalScan Pro – Abmahnrisiken frühzeitig erkennen:

LegalScan Pro prüft Produktangebote regelmäßig auf zahlreiche wettbewerbsrechtliche Risiken und bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden fortlaufend ergänzt. So lassen sich bestimmte typische Abmahnfallen frühzeitig erkennen.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro bereits ab 6,90 EUR im Monat buchen.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Rechtliche Fragen? Unsere KI-Suche hilft
Laden…
© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei