Abmahnung ist da: „Widerrufsbutton“ wird beanstandet
Seit dem 19.06.26 müssen Online-Händler für Verbraucher eine Online-Widerrufsfunktion, den sogenannten „Widerrufsbutton“, zur Verfügung stellen. Wer das nicht oder nicht richtig umsetzt, läuft Gefahr abgemahnt zu werden, wie eine aktuelle Abmahnung zeigt.
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es?
Einer der größten Aufreger des Jahres 2026 im Eccomerce ist die Einführung des Widerrufsbuttons.
Bereits seit dem 19.06.2026 müssen Händler, die mit Verbrauchern online Verträge schließen, diesen zugleich auch die Möglichkeit einräumen, den geschlossenen Vertrag direkt online widerrufen zu können.
Die Vorschrift des § 356a BGB schreibt den Händlern diesbezüglich vor:
(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:
1.
den Namen des Verbrauchers,
2.
Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
3.
Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
Vereinfacht dargestellt, handelt es sich also um ein zweistufiges Verfahren, welches dem Verbraucher die einfache Erklärung eines „Online-Widerrufs“ ermöglichen muss.
In der ersten Stufe muss der Händler dem Verbraucher einen einfachen „Einstieg“ in den Widerrufsprozess ermöglichen, indem er einen Link o.ä. auf seiner Webseite platziert, der mit der Bezeichnung „Vertrag widerrufen“ (oder einer gleichbedeutenden Bezeichnung) versehen und auf der Webseite hervorgehoben platziert ist.
Bei Klicken auf diesen Link, der z.B. dauerhaft im Header jeder Seite vom Rest optisch abgehoben platziert werden kann, muss dann eine Weiterleitung auf die eigentliche Widerrufsfunktion erfolgen.
In der zweiten Stufe wird dem Verbraucher dann eine Art Formular zur Verfügung gestellt, wo er seinen Namen sowie seine E-Mail-Adresse für eine Eingangsbestätigung seines Widerrufs hinterlegen kann und Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, der widerrufen werden soll, machen kann.
Dieses Formular muss dann mit dem eigentlichen „Widerrufsbutton“ abschließen, der mit „Widerruf bestätigen“ (oder einer gleichbedeutenden Bezeichnung) versehen ist, und bei dessen Betätigung dann direkt der Widerruf an den Händler übermittelt werden muss.
Details zum „Widerrufsbutton“ stellen wir in diesem Artikel dar.
Weswegen wird abgemahnt?
Derjenige Online-Händler, der nach § 356a BGB zum Vorhalten der Online-Widerrufsfunktion verpflichtet ist, begeht einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß, wenn er entweder diese Funktion gar nicht vorhält oder die Funktion zwar vorhanden ist, aber nicht den Vorgaben des § 356a BGB entspricht.
Der IT-Recht Kanzlei ist kürzlich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Wettbewerbszentrale e.V. bekannt geworden, mit welcher die Wettbewerbszentrale die in einem Online-Shop vorhandene Widerrufsfunktion als nicht den Vorgaben des § 356a BGB entsprechend beanstandet und deswegen die Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Abmahnkosten verlangt.
Die Wettbewerbszentrale führt zunächst aus, dass die Widerrufsfunktion nicht optisch hervorgehoben platziert ist, sondern nur ohne optische Hervorhebung im Footer unter der Bezeichnung „Widerruf & Rückgabe“ erreichbar sei.
Erst bei einem Klick auf „Widerruf & Rückgabe“ gelange der Verbraucher auf eine verlinkte Seite, auf welcher sich ein Button mit der Bezeichnung „Bestellung widerrufen“ befindet.
Die Erklärung des Widerrufs werde dem Verbraucher dann jedoch unnötig schwer gemacht, da dieser sich auf der verlinkten Seite erst noch durch drei weitere Fragen und Stufen klicken muss, um zur Eingabemaske für seine Daten zu gelangen.
Damit genüge die implementierte Widerrufsfunktion nicht den Vorgaben des § 356a BGB, was zugleich einen Verstoß gegen § 3a UWG darstelle und zu einem Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, Abs, 3 Nr. 2 UWG führe.
Daneben wird die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 390,-- Euro zzgl. 7% MwSt. verlangt.
Was in Sachen Widerrufsbutton nicht geht
Die vorliegende Abmahnung zeigt, dass nicht nur eine Online-Widerrufsfunktion vorgehalten werden muss, sondern diese auch den Vorgaben des § 356a BGB entsprechen sollte.
Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass der Einstieg in die Widerrufsfunktion wirklich optisch hervorgehoben auf der Webseite dargestellt wird.
Dafür ist gerade nicht ausreichend, wenn der Link zur Widerrufsfunktion im Footer oder Header der Webseite neben den dort vorhandenen, anderen Einträgen (etwa denjenigen zu den Rechtstexten, zu einem Kontaktformular oder zur Seite mit den Versandkosten) untergeht.
Unabhängig davon sollte für eine leichte Erkennbarkeit der Widerrufsfunktion unbedingt die Bezeichnung „Vertrag widerrufen“ gewählt werden. Eine Bezeichnung wie „Widerrufsrecht“ oder „Widerruf“ dürfte den gesetzlichen Vorgaben eher nicht genügen.
Nach dem Einstieg in die Widerrufsfunktion sollte der Verbraucher direkt auf das Eingabeformular geführt werden, wo ausschließlich die oben genannten, von § 356a BGB zu erheben geforderten Daten, abgefragt werden und er seine Eingaben unterhalb dann direkt mit einem Button "Widerruf bestätigen" absenden kann.
Unnötige Zwischenschritte, wie etwa das Schleifen über Hilfe- oder FAQ-Seiten, das Anbieten von Rabatten oder das Nachfragen, ob wirklich widerrufen werden soll, bevor der Widerruf erklärt werden kann, müssen unbedingt unterbleiben.
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