OLG Celle: Händler müssen Nutzungsrechte an Produktbildern prüfen
Viele Online-Händler greifen bei der Gestaltung ihrer Shops gerne auf Produktbilder zurück, die ihnen von Herstellern oder Lieferanten zur Verfügung gestellt werden. Rechtlich besteht dabei jedoch ein Risiko: Denn nicht jeder Lieferant darf Bilder an seine Händler weitergeben.
Der Fall: Händler nutzt Produktbilder aus Lieferantenbestand
In dem Verfahren hatte ein Händler Produktfotos für seine eigene Werbung verwendet. Die Bilder stammten nicht vom Händler selbst, sondern wurden ihm von seinem Lieferanten zur Verfügung gestellt.
Der Händler ging davon aus, dass er die Fotos für seine Verkaufszwecke nutzen durfte. Tatsächlich fehlte es jedoch an einer ausreichenden Berechtigung zur Weitergabe der erforderlichen Nutzungsrechte durch den Lieferanten.
Der Fotograf der Bilder sah darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangte u.a. Schadensersatz.
Lieferantenzusage allein reicht nicht aus
Das OLG Celle (Urteil vom 12.05.2026 (Az. 13 U 88/25) hat klargestellt, dass Händler die Rechte an verwendeten Produktfotos sorgfältig prüfen müssen. Wer Bilder ohne ausreichende Nutzungsrechte verwendet, kann auch dann haften, wenn das Bildmaterial vom Lieferanten stammt.
Gerade bei professionell erstellten Produktfotos ist nicht automatisch davon auszugehen, dass ein Hersteller oder Lieferant die Bilder uneingeschränkt an Dritte weitergeben darf.
Denn häufig liegen die Rechte an Produktbildern zunächst beim Fotografen. Der Auftraggeber erhält dann nur diejenigen Nutzungsrechte, die konkret vereinbart wurden. Ob dazu auch die Weitergabe an Händler und Vertriebspartner gehört, hängt von den jeweiligen Vereinbarungen ab.
Keine automatische Weitergabe von Bildrechten durch den Lieferanten
Nach Auffassung des Gerichts setzt eine umfassende Übertragung von Nutzungsrechten voraus, dass der Wille hierzu eindeutig erkennbar ist. Allein daraus, dass ein Lieferant einem Händler Produktbilder zur Verfügung stellt, folgt nicht automatisch, dass der Händler diese Bilder in jeder beliebigen Form verwenden darf.
Die eingeräumten Rechte können beispielsweise auf bestimmte Zwecke, Vertriebskanäle oder den eigenen Gebrauch des Lieferanten beschränkt sein.
So kann es etwa sein, dass ein Fotograf einem Unternehmen erlaubt hat, Produktbilder für dessen eigenen Katalog oder den eigenen Online-Auftritt zu verwenden. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass dieses Unternehmen die Bilder auch an Händler weitergeben darf, damit diese die Fotos in ihren eigenen Shops, auf Marktplätzen oder für Werbekampagnen einsetzen.
Gerade bei professionell erstellten Produktfotos sollten Händler daher darauf achten, dass die Nutzungsbefugnis ausdrücklich auch die eigene Nutzung durch Händler umfasst. Fehlt eine solche klare Berechtigung, besteht das Risiko, dass der Händler zwar über die Bilddateien verfügt, aber nicht über die notwendigen Rechte zur rechtmäßigen Veröffentlichung.
Gutgläubige Nutzung schützt Händler nicht vor Abmahnung
Viele Händler gehen davon aus: Wenn ein Hersteller oder Lieferant Produktbilder zur Verfügung stellt, dürfen diese Bilder auch verwendet werden. Schließlich stammt das Material aus einer vermeintlich zuverlässigen Quelle.
Genau hier liegt jedoch das Risiko. Im Urheberrecht kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob ein Händler gutgläubig davon ausgegangen ist, zur Nutzung berechtigt zu sein. Entscheidend ist allein, ob tatsächlich wirksame Nutzungsrechte eingeräumt wurden.
Stellt sich später heraus, dass der Lieferant die Bilder gar nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang weitergeben durfte, kann sich der Händler nicht ohne Weiteres darauf berufen, hiervon nichts gewusst zu haben.
Das OLG Celle macht damit deutlich: Wer fremde Bilder geschäftlich nutzt, trägt ein eigenes Prüf- und Sorgfaltsrisiko. Händler müssen daher nachvollziehen können, ob die erforderliche Rechtekette besteht – also ob derjenige, der die Bilder zur Verfügung stellt, auch tatsächlich berechtigt ist, die notwendigen Nutzungsrechte einzuräumen:
"Im Urheberrecht gelten - wie generell im Immaterialgüterrecht - hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07.....). Dies schließt eine Überprüfung der Rechtekette mit ein, von wem der Lizenzgeber seine behauptete Rechtsposition ableitet. Begnügt sich ein Lizenznehmer gleichwohl mit einer bloßen Zusicherung des Lizenzgebers, ohne sich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen, so trägt er grundsätzlich das Risiko; ebenso, wenn er die Rechtslage falsch beurteilt."
Eine fehlende Kenntnis von der fehlenden Berechtigung kann zwar im Einzelfall bei der Bewertung des Verschuldens eine Rolle spielen. Sie verhindert aber grundsätzlich nicht, dass überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und daraus Ansprüche des Rechteinhabers entstehen können.
Praxistipps für Händler
Wer Produktbilder von Herstellern oder Lieferanten übernimmt, sollte daher einige Punkte beachten:
- Rechtekette hinterfragen: Verlangen Sie bei Unsicherheiten Nachweise darüber, dass der Lieferant das Recht zur Unterlizenzierung an Händler besitzt.
- Weitergaberechte schriftlich fixieren: Die Zusage des Lieferanten sollte ausdrücklich die Nutzung durch Händler auf eigenen Websites, Marktplätzen (z. B. Amazon, eBay) und Social Media umfassen.
- Freistellung vereinbaren: Vereinbaren Sie mit Lieferanten eine vertragliche Freistellungserklärung. Sollte es doch zu einer Abmahnung durch den Fotografen kommen, muss der Lieferant für die entstehenden Kosten geradestehen.
- Nachweise archivieren: Speichern Sie Freigaben, E-Mails und Vereinbarungen dauerhaft ab.
Wir kennen das Problem mit den Nutzungsrechten von Text- und Bildmaterial: Hier gibt es ein Muster für Nutzungsverträge für Bild und Text.
Fazit
Produktbilder vom Lieferanten zu übernehmen, ist im Online-Handel üblich – rechtlich aber nicht ohne Risiko. Händler sollten sich nicht allein darauf verlassen, dass ein Lieferant die erforderlichen Rechte besitzt.
Wer fremde Produktfotos für Shop, Marktplätze oder Werbung nutzt, sollte sicherstellen, dass die komplette Rechtekette nachvollziehbar ist. Andernfalls drohen trotz gutem Glauben urheberrechtliche Ansprüche.
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