Nicht-Annahme unfrei zurückgesendeter Ware nach Widerruf: ist wettbewerbswidrig
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden (Urteil vom 23.07.2010, Az. 38 O 19/10), dass es einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn ein Unternehmer sich weigert unfrei zurückgesendete Waren nach ausgeübtem Widerrufsrecht anzunehmen.