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ZVAB
von Fabian Karg

Nicht-Annahme unfrei zurückgesendeter Ware nach Widerruf: ist wettbewerbswidrig

News vom 08.02.2011, 16:25 Uhr | 9 Kommentare 

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden ([% Urteil id="4962" text="Urteil vom 23.07.2010, Az. 38 O 19/10)" %], dass es einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn ein Unternehmer sich weigert unfrei zurückgesendete Waren nach ausgeübtem Widerrufsrecht anzunehmen.

Sachverhalt

Beide Parteien des Rechtsstreits vertreiben Kontaktlinsen und Brillen an Endkunden. Die Beklagte warb dabei unter anderem mit folgenden Slogans:

/„Unser Onlineshop umfasst ständig über 18.500 Artikel für jeden Geschmack [...]“

„Wir verkaufen nur 100% Originalware direkt vom Hersteller [...]“/

Außerdem wurden Pakte nicht angenommen, welche Kunden nach Ausübung des Widerrufsrechts unfrei an die Beklagte zurückgesendet hatten.

1

Aus der Entscheidung des Gerichts

Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass die Angabe ständig 18.500 Artikel im Angebot zur haben, zur Täuschung geeignet ist, wenn tatsächlich davon auszugehen ist, dass diese Angabe nicht zutrifft. Es werde der Eindruck erweckt, dass der Kunde nahezu unbeschränkte Auswahlmöglichkeiten habe (§§ 3, 5, Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 UWG) .

Der Hinweis, dass nur zu 100% Originalware verkauft werde, stelle einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG dar. Es handele sich dabei um eine Irreführung durch Hervorheben einer Selbstverständlichkeit. Zwar könne es vorkommen, dass bei Brillen auch Plagiate angeboten werden, davon sei aber bei seriösen Anbietern wie den beiden Parteien nicht auszugehen. Vielmehr sei es nach Auffassung der jeweiligen Kunden absolut selbstverständlich Originalware angeboten zu bekommen. Durch die Angabe 100% Original werde der Ruf von Konkurrenten in Zweifel gezogen, die nicht mit dieser Aussage werben.

Außerdem wurde ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG bejaht. Grund: Die Beklagte hatte nach ausgeübtem Widerrufsrecht eine unfrei per Post zurückgesendete Warenlieferung nicht angenommen.

Rechtlicher Hintergrund: Durch die Nicht-Annahme des Pakets handelte die Beklagte einer gesetzlichen Vorschrift zuwider: § 357 Abs. 2 S. 2 BGB. Danach hat der Unternehmer grundsätzlich die Kosten der Rücksendung zu tragen. Die Kostentragungspflicht kann nur dann dem Käufer auferlegt werden, wenn der Preis der zurückgesendeten Ware 40 Euro nicht übersteigt (§ 357 Abs. 2 S. 3 BGB) . Aber auch bei einem Warenwert von unter 40 Euro darf nicht ohne weiteres eine Regelung vereinbart werden, welche vorsieht unfreie Pakete nicht anzunehmen. Wie sich für Sie als Verkäufer ein Strafporto für eine unfreie Rücksendung vermeiden lässt, können Sie in diesem Beitrag der IT-Recht-Kanzlei nachlesen.

Fazit

Das LG Düsseldorf hat bestätigt, dass es einen Wettbewerbsverstoß darstellt unfrei zurückgesendete Waren – nach ausgeübtem Widerrufsrecht – nicht anzunehmen. Die Annahme unfreier Pakete darf in diesem Fall nicht verweigert werden. Entsprechende AGB-Regelungen sind ebenfalls nicht zulässig!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Jet Sky - Fotolia.com
Autor:
Fabian Karg
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

Besucherkommentare

Frau

12.02.2020, 17:57 Uhr

Kommentar von Lucia Ieronimo

Habe Anfang Febr. Ware von knapp über 100,00€ bestellt. Nach Überlegung gleich am nächsten Tag wieder (nicht mal 12 Std.) storniert, also widerrufen. Die Fa. schickt die Ware trotzdem und will, dass...

Händler meint, er hätte die Annahme des Paketes nicht verweigert

29.08.2014, 11:54 Uhr

Kommentar von Karsten Jung

Wie verhält sich die rechtliche Situation, wenn die Post ein unfreies Paket mit dem Hinweis "Annahme verweigert" zurück sendet, der Händler jedoch meint den Postboten gar nicht erst gesehen zu haben....

kein

31.07.2014, 10:55 Uhr

Kommentar von Anna

muss man der Verkäufer ein unfreies Paket annehmen? oder DARF er die Annahme der Zugrücksendung verweigert? (die Ware über 90 EUR, laut Widerrufsrecht Rücksendung tragt Verkäufer) kann ich da...

Frau Meyer...

14.01.2014, 11:41 Uhr

Kommentar von Christoph Baumgarten

Frau Meyer, schämen Sie sich.... Die Rücksendung kostet dem Empfänger 12 Euro. Wenn Sie dem Bescheid sagen, kann er Ihnen eine sehr viel günstigere Portomarke zusenden, per PDF. Was Sie da gemacht...

Richtigstellung

18.07.2013, 17:18 Uhr

Kommentar von Michael

Hier trifft keine der genannten Aussagen zu. Es muss ein Mindestwert von 40€ erreicht werden der auf dem Rückweg zum Verkäufer wieder im Paket liegt. Ist dieser unterschritten, zahlt der Käufer das...

Muss ich jetzt als Besteller alles zahlen?

29.08.2012, 08:44 Uhr

Kommentar von Karin Meyer

Ich habe eine Ware über 25,89 EUR bei Amazon bestellt (incl. Versandkosten). Habe fristgemäss schriftlich vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und die Ware dann unfrei zurückgesandt. Die Annahme der...

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