Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Kleinanzeigen.de
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von Mag. iur Christoph Engel

Namenwahl: Vorsicht bei der Benennung von Facebook-Accounts

News vom 17.06.2011, 12:11 Uhr | 2 Kommentare 

Bei der Wahl des richtigen Namens für einen Facebook-Account ist Vorsicht geboten: Eine Facebook-Seite ist im Endeffekt nichts anderes als eine eigene Website, die eben „nur“ für Facebook-Mitglieder (in Deutschland immerhin schon 47% der Internet-Nutzer) einsehbar ist. Das Problem: Bei der Benennung des Accounts können schnell einmal fremde Markenrechte verletzt werden.

Für private User wäre das Problem im Prinzip zu vernachlässigen: Sie benutzen ihren eigenen Namen oder ggf. eine Abkürzung, und fertig. Leider gibt es da eine gewisse Tendenz zu fakeaccounts, die von einem User unter falschem Namen geführt werden. Auch dies ist kein Problem, solange der Phantasiename in realitas nicht existiert – die rechtlichen Schwierigkeiten fangen dann an, wenn eine fremde Person ohne ihre Erlaubnis auf Facebook porträtiert wird. Hier kommen in der Regel Verletzungen von Namens- und Bildrechten vor, im Falle der Verunglimpfung der dargestellten Person treten noch rein strafrechtliche Tatbestände dazu.

Auch bei kommerziellen Auftritten auf Facebook kann es passieren, dass man Namen benutzt, die bereits urheberrechtlich geschützt sind – und dann lässt die nächste Abmahnung oftmals nicht lange auf sich warten. Problematisch ist dabei auch die bewusste Verwendung von Markennamen, etwa weil der Inhaber der kommerziellen Seite mit Produkten dieser Marke handelt. Ist der Markeninhaber mit der gewählten Darstellung nicht einverstanden, kann er den Seiteninhaber jederzeit auf Unterlassung in Anspruch nehmen – auch hier ist also Vorsicht geboten.

Ein recht seltener Ausnahmefall lag kürzlich übrigens dem Kammergericht Berlin vor (vgl. Urt. v. 01.04.2011, Az. 5 W 71/11). Hier stellte der Eigentümer eines historischen Gebäudes eine Seite auf Facebook, mit der er für die Nutzung des Gebäudes für verschiedene Events warb. In diesem Gebäude befand sich früher ein berühmtes Stummfilmkino; der Markenname des Kinos wurde jedoch später vom Gebäude gelöst und an anderer Stelle im Kinobetrieb weitergeführt. Hier erlaubte das Gericht jedoch dem Eigentümer des ursprünglichen Gebäudes, dieses unter dem alten Namen zu bewerben, da dies im historischen Kontext zu rechtfertigen sei und der Eigentümer überdies gar kein neues Kino im Gebäude betrieb.

Auch auf Facebook gilt also: Vorsicht bei der Taufe! Wer Accounts mit fremden Federn schmückt, könnte bald eine unliebsame Überraschung erleben. Bei privaten Usern dürfte das Problem eher marginal sein, solange sie keine Straftatbestände verwirklichen: Hier müssten die üblichen Abmahnsportler sich erst die Mühe machen, die Kontaktdaten des Users herauszubekommen.

Bei kommerziellen Facebook-Seiten sieht die Sache anders aus: Da stehen sinnvollerweise ausführliche Kontaktdaten gleich drin, sodass nicht nur der potenzielle Kunde, sondern auch der potenzielle Abmahner recht mühelos an den Seiteninhaber herantreten kann – die nächste Abmahnung wird dann also bei begangenen Verstößen gegen Marken- oder Namensrechte nicht lange auf sich warten lassen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Mag. iur Christoph Engel Autor:
Mag. iur Christoph Engel
(freier jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

Besucherkommentare

@ graalshüter wegen Datenschutzerklärung google+

26.07.2011, 11:19 Uhr

Kommentar von IT-Recht Kanzlei

Sehr geehrter Kommentator, wir danken Ihnen für Ihren Hinweis und teilen Ihnen mit, dass wir die Datenschutzerklärung bereits angepasst haben! Haben Sie nochmals vielen Dank und bleiben Sie uns...

Datenschutzerklärung google+

26.07.2011, 08:27 Uhr

Kommentar von graalshüter

Guten Morgen, fehlt der Hinweis auf Google Plus nicht auch in Ihrer Datenschutzerklärung ? http://www.it-recht-kanzlei.de/datenschutz.php Eingebunden ist es ja, eine Erklärung gibt es nicht...

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller