Namenwahl: Vorsicht bei der Benennung von Facebook-Accounts
Bei der Wahl des richtigen Namens für einen Facebook-Account ist Vorsicht geboten: Eine Facebook-Seite ist im Endeffekt nichts anderes als eine eigene Website, die eben „nur“ für Facebook-Mitglieder (in Deutschland immerhin schon 47% der Internet-Nutzer) einsehbar ist. Das Problem: Bei der Benennung des Accounts können schnell einmal fremde Markenrechte verletzt werden.
Für private User wäre das Problem im Prinzip zu vernachlässigen: Sie benutzen ihren eigenen Namen oder ggf. eine Abkürzung, und fertig. Leider gibt es da eine gewisse Tendenz zu fakeaccounts, die von einem User unter falschem Namen geführt werden. Auch dies ist kein Problem, solange der Phantasiename in realitas nicht existiert – die rechtlichen Schwierigkeiten fangen dann an, wenn eine fremde Person ohne ihre Erlaubnis auf Facebook porträtiert wird. Hier kommen in der Regel Verletzungen von Namens- und Bildrechten vor, im Falle der Verunglimpfung der dargestellten Person treten noch rein strafrechtliche Tatbestände dazu.
Auch bei kommerziellen Auftritten auf Facebook kann es passieren, dass man Namen benutzt, die bereits urheberrechtlich geschützt sind – und dann lässt die nächste Abmahnung oftmals nicht lange auf sich warten. Problematisch ist dabei auch die bewusste Verwendung von Markennamen, etwa weil der Inhaber der kommerziellen Seite mit Produkten dieser Marke handelt. Ist der Markeninhaber mit der gewählten Darstellung nicht einverstanden, kann er den Seiteninhaber jederzeit auf Unterlassung in Anspruch nehmen – auch hier ist also Vorsicht geboten.
Ein recht seltener Ausnahmefall lag kürzlich übrigens dem Kammergericht Berlin vor (vgl. Urt. v. 01.04.2011, Az. 5 W 71/11). Hier stellte der Eigentümer eines historischen Gebäudes eine Seite auf Facebook, mit der er für die Nutzung des Gebäudes für verschiedene Events warb. In diesem Gebäude befand sich früher ein berühmtes Stummfilmkino; der Markenname des Kinos wurde jedoch später vom Gebäude gelöst und an anderer Stelle im Kinobetrieb weitergeführt. Hier erlaubte das Gericht jedoch dem Eigentümer des ursprünglichen Gebäudes, dieses unter dem alten Namen zu bewerben, da dies im historischen Kontext zu rechtfertigen sei und der Eigentümer überdies gar kein neues Kino im Gebäude betrieb.
Auch auf Facebook gilt also: Vorsicht bei der Taufe! Wer Accounts mit fremden Federn schmückt, könnte bald eine unliebsame Überraschung erleben. Bei privaten Usern dürfte das Problem eher marginal sein, solange sie keine Straftatbestände verwirklichen: Hier müssten die üblichen Abmahnsportler sich erst die Mühe machen, die Kontaktdaten des Users herauszubekommen.
Bei kommerziellen Facebook-Seiten sieht die Sache anders aus: Da stehen sinnvollerweise ausführliche Kontaktdaten gleich drin, sodass nicht nur der potenzielle Kunde, sondern auch der potenzielle Abmahner recht mühelos an den Seiteninhaber herantreten kann – die nächste Abmahnung wird dann also bei begangenen Verstößen gegen Marken- oder Namensrechte nicht lange auf sich warten lassen.
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2 Kommentare
wir danken Ihnen für Ihren Hinweis und teilen Ihnen mit, dass wir die Datenschutzerklärung bereits angepasst haben!
Haben Sie nochmals vielen Dank und bleiben Sie uns gewogen!
fehlt der Hinweis auf Google Plus nicht auch in Ihrer Datenschutzerklärung ?
http://www.it-recht-kanzlei.de/datenschutz.php
Eingebunden ist es ja, eine Erklärung gibt es nicht ?!
Gruß
Graalshüter