EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO – für viele Unternehmen unverzichtbar!
Wer ohne Niederlassung in der EU dort Waren oder Dienstleistungen anbietet oder das Verhalten von Personen beobachtet, muss grundsätzlich einen EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO bestellen. Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder.
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