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von RA Jan Lennart Müller

Achtung beim Verkauf von Fanartikeln: Die Verwendung des Bundeswappens, Bundesadlers oder der Dienstflagge des Bundes auf Fanartikeln ist nicht gestattet

News vom 17.06.2016, 11:20 Uhr | 6 Kommentare 

Nach § 124 Abs.1 OWiG ist es verboten, das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes zu benutzen. Ferner bestimmt § 124 Abs.2 OWiG, dass den genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen solche gleich stehen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Eine Zuwiderhandlung kann mitunter ein Bußgeld nach sich ziehen.

Hintergrund

Die Verwendung des Bundeswappens und des Bundesadlers ist den Behörden des Bundes bzw. amtlichen Zwecken vorbehalten. Ausnahmen von diesem Verbot bestehen nur für die Verwendung zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken. In allen sonstigen Fällen der Verwendung durch Firmen, Verbände, Vereine oder Private ist eine Genehmigung des Bundesverwaltungsamts notwendig.

Bundesdienstflagge

Quelle: Anordnung über die deutschen Flaggen Anhang 1 Flaggen der Bundesrepublik Deutschland (Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 1730)

Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Genehmigung der Verwendung des Bundesadlers und des Bundeswappens auf Darstellungen aller Art und verfolgt Ordnungswidrigkeiten nach § 124 OWiG, soweit Hoheitszeichen bzw. diesen zum Verwechseln ähnliche Abbildungen (wie z.B. die "Bundeswappenflagge") unbefugt benutzt werden.

Für eigene Zwecke (z.B. kommerzieller oder geschäftlicher Natur) wird gegenüber nicht-amtlichen Stellen in ständiger Übung des Bundesverwaltungsamts eine Genehmigung nicht erteilt. Bei Vorstehendem ist nicht zu vernachlässigen, dass die Ordnungswidrigkeitenvorschrift auch für Landeswappen, Wappenteile eines Landes und Landesdienstflaggen gilt.

Es ist daher vor allem beim Verkauf von Fanartikeln besonders darauf zu achten, dass diese nicht die Wappen bzw. Wappenteile des Bundes oder des Landes oder deren Dienstflaggen beinhalten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
BGBl. I 1996, S. 1730
Jan Lennart Müller Autor:
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Verwendung auf nicht Fanartikeln?

30.10.2020, 09:28 Uhr

Kommentar von Jörg

Sehr interessanter Beitrag! Dann ist die Verwendung des Bundesadlers auf Produktverpackungen sicher auch nicht erlaubt!? Was ist mit Firmen die Ihre Artikel und Produktbeschreibungen mit dem...

Der Adler

28.09.2019, 13:35 Uhr

Kommentar von Gregor

Da frage ich mich natürlich welcher Adler geschützt ist, da Behörden untereinander selbst verschiedene Adler verwenden. Grundsätzlich sollte der ja gleich sein, kann ich dann auch davon ausgehen das...

Adler auf Produktverpackung

20.08.2019, 13:23 Uhr

Kommentar von Matthias S.

Demnach wäre ein Adler wie hier dargestellt https://www.bangjuice.cloud/products/bang-juice%C2%AE-germaniac-kool?variant=12724813660203 ohne ausdrückliche Genehmigung nicht erlaubt?

Ein Blick in die grundsätzliche Vorschrift

11.09.2013, 12:59 Uhr

Kommentar von MaProDi

Hallo allerseits, ich bin mir im Klaren darüber, dass dieser Beitrag schon einige Zeit "auf dem Buckel hat". Dennoch beschäftige ich mich gerade mit dieser Thematik. Auf keinen Fall mag ich mir...

Kombination Bundesflagge + Bundeswappen wird geduldet

27.08.2010, 09:52 Uhr

Kommentar von IT-Recht Kanzlei

Die Flaggen, die insbesondere während der letzten WM oft zu sehen waren, sind eine Phantasiekombination aus Bundesflagge und Bundeswappen; die Dienstflagge des Bundes dagegen besteht aus Bundesflagge...

Schwarz-Rot-Gold

26.08.2010, 08:08 Uhr

Kommentar von Vicy D.

??? Und wie verhält sich diese Ordnungswidrigkeit in Bezug auf die Fanartikel, die anlässlich der Fussballweltmeisterschaft überall zu kaufen waren? Was ist mit den ganzen Fähnchen, die so munter an...

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