EU-Entwaldungsverordnung: Händlerpflichten ab 30.12.2026
Ab dem 30.12.2026 verbietet die EU-Entwaldungsverordnung den Handel mit Rohstoffen und Agrarerzeugnissen aus Waldschädigung. Auch für Händler treten dadurch neue Pflichten in Kraft, die aber zuletzt deutlich reduziert wurden. Wir zeigen, was zu beachten ist.
Inhaltsverzeichnis
- Die EU-Entwaldungsverordnung
- 1. Ziele und zentrale Regelung
- 2. Erfasste Produkte
- 3. Verpflichtete Wirtschaftsakteure: Markteilnehmer und Händler
- 4. Inkrafttreten und Geltungsbeginn
- Pflichten von Händlern
- Erweiterte Pflichten für Nicht-KMU-Händler
- 1. Registrierungspflicht
- 2. Prüf- und Meldepflichten
- Hilfen und Leitfäden für betroffene Händler
Die EU-Entwaldungsverordnung
1. Ziele und zentrale Regelung
Die EU-Verordnung 2023/1115 über die Bereitstellung entwaldungsfreier Produkte soll
- den Import
- den Export und
- den Handel
mit bestimmten Produkten landwirtschaftlichen Ursprungs unterbinden, deren Herstellung mit Waldrodungen und Waldschädigungen einhergegangen ist.
Mit dieser Prämisse will die Europäische Union auf eine allmähliche Waldsanierung hinwirken, die umwelt- und klimaschädlichen Konsequenzen der weltweiten Entwaldung bestmöglich eindämmen und auch die Bevölkerung für ein gesteigertes Nachhaltigkeitsbewusstsein sensibilisieren.
Zur Erfüllung dieser Vorsätze ergeht aus der Verordnung in Art. 3 ein zentrales Verkehrsverbot für bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die aus Entwaldung stammen.
Außerdem erlegt die Verordnung den Marktakteuren, je nach Unternehmensgröße und Status in unterschiedlichem Umfang, bestimmte Sorgfalts-, Dokumentations- und Nachweispflichten auf.
Nach Art. 3 der Verordnung dürfen erfasste Rohstoffe und daraus erzeugte Produkte ab Geltung der Verordnung nur dann in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- sie sind entwaldungsfrei
- sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
- für sie liegt eine Sorgfaltserklärung (s. dazu weiter unten) vor
Die erfassten Erzeugnisse gelten gemäß Art. 2 Nr. 13 nur dann als entwaldungsfrei, wenn
- sie Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, welche auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden und
- im Falle enthaltenen Holzes oder Herstellung unter Verwendung von Holz dieses Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist
2. Erfasste Produkte
Die Verordnung gilt für die folgenden landwirtschaftlich erzeugten Rohstoffe:
- Rinder
- Kakao
- Kaffee
- Ölpalme
- Kautschuk
- Soja
- Holz
Sie gilt ferner für die nachfolgenden Produkte (im Folgenden relevante Erzeugnisse) je Rohstoff, die den jeweiligen Rohstoff enthalten, mit diesem gefüttert oder unter seiner Verwendung hergestellt wurden:
| Nummer | Rohstoff | Erfasste Erzeugnisse |
| 1 | Rinder | Lebende Rinder, Fleisch von Rindern (frisch, gekühlt, gefroren), Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern (frisch oder gekühlt), Genießbare Lebern von Rindern (gefroren), Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern (ohne Zungen und Lebern, gefroren), sonstiges Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet, auch enthaart oder gespalten), Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet), Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder von Rindern und Kälbern, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder (enthaart, auch gespalten) |
| 2 | Kakao | Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch (roh oder geröstet), Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall, Kakaomasse (auch entfettet), Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl, Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
| 3 | Kaffee | Kaffee (auch geröstet oder entkoffeiniert), Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen, Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
| 4 | Ölpalme | Palmnüsse und Palmkerne, Palmöl und seine Fraktionen (auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen (roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert), Palmkernöl und Babassuöl und deren Fraktionen (auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifizier, ausgenommen rohe Öle), Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Fetten und Ölen aus Palmnüssen oder Palmkernen (auch gemahlen oder in Form von Pellets), Glycerin mit einer Reinheit von mindestens 95 % (berechnet anhand des Gewichts des trockenen Erzeugnisses), Palmitinsäure und Stearinsäure inkl. ihrer Salze und Ester, Carbonsäuren (gesättigt, acyclisch, einbasisch) inkl. ihrer Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren, ihrer Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, (ausgenommen Ameisensäure,Essigsäure, Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, Propionsäure, Butansäuren, Pentansäuren, Palmitinsäure,Stearinsäure, ihre Salze und Ester, Essigsäureanhydrid), technische Stearinsäure, technische Ölsäure, technische einbasisch Fettsäuren und saure Öle aus der Raffination (ausgenommen Stearinsäure, Ölsäure und Tallölfettsäuren), Technische Fettalkohole |
| 5 | Kautschuk | Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten (in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen), Kautschukmischungen (nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen), Andere Formen aus nicht vulkanisiertem Kautschuk (z. B. Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z. B. Scheiben, Ringe), Fäden und Schnüre aus vulkanisiertem Kautschuk, Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile aus Weichkautschuk, Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk, neue Luftreifen aus Kautschuk, Luftreifen aus Kautschuk (runderneuert oder gebraucht), Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder aus Kautschuk, Luftschläuche aus Kautschuk, Kleidung und Bekleidungszubehör für alle Zwecke aus Weichkautschuk (einschließlich Fingerhandschuhe. Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe), sonstige Waren aus Weichkautschuk, Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen (einschließlich Abfälle und Bruch), Waren aus Hartkautschuk |
| 6 | Soja | Sojabohnen (auch geschrotet), Mehl von Sojabohnen, Sojaöl und seine Fraktionen (auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert), Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl (auch gemahlen oder in Form von Pellets) |
| 7 | Holz | Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss (auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst), Holzkohle einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen (auch zusammengepresst), Rohholz (auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet), Holz für Fassreifen, gespaltene Holzpfähle, Pfähle und Pflöcke aus Holz, (gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt), Holz (nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet), Holz für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen, Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen, Holzwolle, Holzmehl, Bahnschwellen aus Holz, Holz (in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm), Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz (in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger), Holz einschließlich Stäbe und Friese für Parkett (nicht zusammengesetzt, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert , also gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden), Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen (auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt), Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen (auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt), Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz, verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen, Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen, Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz, Kabeltrommeln aus Holz, Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger aus Holz, Palettenaufsatzwände aus Holz (ohne Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird), Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon aus Holz (einschließlich Fassstäbe), Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel aus Holz, Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner aus Holz, Bautischler- und Zimmermannsarbeiten einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“) aus Holz, Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche, Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie), Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren aus Holz, Statuetten und andere Ziergegenstände aus Holz, Innenausstattungsgegenstände aus Holz, andere Waren aus Holz, Halbstoffe und Papier der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, (ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte, also Abfälle und Ausschuss), Sitzmöbel und Teile davon aus Holz (auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können), Holzmöbel und Teile davon, vorgefertigte Gebäude aus Holz |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne wurden im Rahmen der Änderungsverordnung 2025/2650 im Dezember 2025 aus dem Anwendungsbereich der Entwaldungsvorschriften wieder ausgenommen.
3. Verpflichtete Wirtschaftsakteure: Markteilnehmer und Händler
Die Verordnung unterscheidet zwischen Primär- und Sekundärverpflichteten und unterwirft sie unterschiedlich umfangreichen Vorschriftenkatalogen.
Primärverpflichtete sind die sog. „Marktteilnehmer“, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfasste Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse in der EU in Verkehr bringen oder aus der EU ausführen.
Sekundärverpflichtete, um die es in diesem Beitrag gehen soll, sind u.a. „Händler“. Dies sind nach Art. 2 Nr. 17 der Verordnung
Alle Personen in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers oder nachgelagerten Marktteilnehmers, die erfasste Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt abgeben.
4. Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Die Verordnung über entwaldungsfreie Produkte ist zum 29.06.2023 in Kraft getreten und sollte zunächst zum 30.12.2024 Geltung entfalten.
Nach durch Wirtschaftsvertreter geäußerten Bedenken ob einer rechtzeitigen Umsetzung und unter Berücksichtigung des teils gravierenden Compliance-Aufwandes schlug die EU-Kommsion am 02.10.2024 eine Änderung der Verordnung vor, die eine Hinauszögerung des Geltungsbeginns auf den 30.12.2025 anregte.
Am 17.12.2024 stimmten Parlament und Rat dem Vorschlag nach einer Konsolidierungsphase final zu und beschlossen endgültig die Änderung des Geltungsbeginns durch Erlass einer entsprechenden Änderungsverordnung.
Im Oktober 2025 unterbreitete die EU-Kommission einen neuen Vorschlag zur Modifizierung der Anwendung der EU-Entwaldungsverordnung zur Verschiebung des Anwendungsbeginns und zu diversen Erleichterungen.
EU-Rat und -Parlament gingen über diesen Vorschlag hinaus und einigten sich unter anderem auf eine generelle Verschiebung des Geltungsbeginns auf den 30.12.2026.
Am 19.12.2025 wurde sodann die Änderungsverordnung 2025/2650 erlassen.
Die Verordnung gilt für Händler daher grundsätzlich ab dem 30.12.2026.
Händler, die erfasste Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse nicht selbst importieren oder herstellen, sondern diese lediglich innerhalb der EU vertreiben, haben die Pflichten (s. dazu sogleich) nach aktuellem Stand ab dem 30.12.2026 zu erfüllen.
Pflichten von Händlern
Bislang differenzierte die EU-Entwaldungsverordnung bezüglich des Pflichtprogramms von Händlern maßgeblich danach, ob diese als KMU-Unternehmer oder Nicht-KMU-Unternehmer einzuordnen waren.
Nicht-KMU-Händlern wurden "Marktteilnehmern" gleichgestellt und allen Primärpflichten unterworfen. Sie mussten insbesondere eine eigene Informationssammlung und Risikobewertung betreiben sowie für die gehandelten Produkte eigene Sorgfaltserklärungen ausstellen.
Dieses Prinzip wurde mit der Änderungsverordnung 2025/2650 aufgegeben, um unnötige Mehrfach-Prüfungen und die Zirkulation mehrerer Sorgfaltserklärungen für dasselbe Erzeugnis zu vermeiden.
Fortan gilt für Händler (KMU und Nicht-KMU) das nachfolgende, stark reduzierte Pflichtprogramm einheitlich.
Händler von erfassten Rohstoffen und/oder relevanten Erzeugnissen müssen die folgenden Informationen einholen, speichern und für 5 Jahre ab dem Zeitpunkt des Anbietens aufbewahren:
- den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse derjenigen (nachgelagerten) Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben
- die Referenznummern der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen nur, sofern der direkte Lieferant des Händlers ein Marktteilnehmer (nicht: nachgelagerter Marktteilnehmer) ist.
- den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, an die sie die relevanten Erzeugnisse geliefert haben
Eigene Sorgfaltspflichten oder die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von Sorgfaltserklärungen treffen Händler nicht (mehr).
Gelangen Händler zum begründeten Verdacht, dass ein von ihnen angebotenes relevantes Erzeugnis gegen die Verordnung verstößt, sind sie darüber hinaus verpflichtet, die zuständigen Behörden in den Abnehmer-Mitgliedsstaaten zu informieren.
Schließlich müssen Händler gegebenenfalls durchgeführte Kontrollen dulden und bei den Kontrollen durch Zugangs- und Zugriffsgewährung mitwirken.
Erweiterte Pflichten für Nicht-KMU-Händler
Händler, die nicht KMU-Unternehmer sind, treffen über die allgemeinen Händlerpflichten hinaus zwei weitere Handlungsanforderungen.
Als Nicht-KMU-Händler im Sinne der Verordnung gelten alle Unternehmer und Unternehmen, auf die zum letzten Tag eines Wirtschaftsjahres (Bilanzstichtag) mindestens zwei der nachstehenden 3 Umstände zutreffen:
- Bilanzsumme: mehr 20 000 000 EUR
- Nettoumsatzerlöse: mehr 40 000 000 EUR
- durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: mehr als 250
1. Registrierungspflicht
Nicht-KMU-Händler von erfassten Rohstoffen und/oder relevanten Erzeugnissen müssen sich vor dem Handel mit diesen Erzeugnissen im dafür eingerichteten EU-Informationssystem mit ihren Daten registrieren und sich so als Glied der Lieferkette erfassen lassen.
Eine Anleitung zur Registrierung stellt das Bundesministerium für Landwirtschaft hier zur Verfügung.
2. Prüf- und Meldepflichten
Ferner treffen Nicht-KMU-Händler besondere Prüf- und Meldepflichten.
Erhalten Sie vor der Abgabe von erfassten Erzeugnissen Kenntnis davon, dass ein unter die EU-Entwaldungsverordnung fallendes Erzeugnis nicht den Verordnungsanforderungen entspricht, müssen Sie die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten unterrichten, auf deren Markt sie die Erzeugnisse bereitstellen wollen.
Zudem müssen sie in derlei Fällen prüfen,
wurde.
Sofern die Prüfung nicht ergibt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität besteht, gilt für die bedenklichen Erzeugnisse ein *Verkehrsverbot", sie dürfen also nicht in den weiteren Handel abgegeben werden.
Hilfen und Leitfäden für betroffene Händler
Für betroffene Händler, die mit erfassten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen handeln, stehen diverse Hilfen und Leitfäden für das bessere Verständnis und die Anwendung der Verordnung zur Verfügung.
Weiterführende Orientierung können vor allem bieten:
- Die Leitlinien der EU-Kommission
- Die FAQ der EU-Kommssion in englischer Sprache
- Das Informationsportal des Bundeslandwirtschaftsministeriums
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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1 Kommentar
Ansonsten ist es mal wieder ein klassischer "EU-NoBrainer". Erst lassen sie sich vollkommen unqualifiziert (und vermutlich trotzdem teuer) beraten -> es kommt eine sinnfreie Verordnung heraus (jede Stufe muss alle Pflichten für "jede Kaffeebohne einzeln" erfüllen -> kurz vor Geltungsbeginn, wenn alle Unternehmen schon angefangen haben den Krampf umzusetzen, wird dann durch massive Beschwerden doch erkannt, dass es nicht sooo gut ist und ggf. das Meldesystem überlastet würde (hätte man vorher natürlich nicht absehen können).
Das kommt mit auf meine EU-FLOP-Liste:
- EU-Datensouveränität ist gaaanz wichtig -> die EU-Webseite läuft aber über cloudfront (amazon aws)
- Cookie-Verordnung und plötzlich haben alle Webseiten nervende Banner
- Streitschlichtungsplattform und keiner streitet sich? (kaum genutzt)
- Medizinprodukteverordnung geändert und plötzlich für Brillen zu viele UDIs) G (EU) 2025/1920
- CSRD mit über 1.000 Kennzahlen veröffentlicht und die Bürokratiekosten steigen komischerweise
JETZT NEU
- Entwaldungsverordnung - es muss von jedem in der Lieferkette für "jede Kaffeebohne einzeln" eine ID beantragt werden - 1,5 Monate vor Geltungsbeginn vielleicht doch noch mal anders.
Mal sehen was als nächstes kommt, bzw. anders kommt :-)