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EU-Entwaldungsverordnung

EU-Entwaldungsverordnung: Händlerpflichten ab 30.12.2026

EU-Entwaldungsverordnung: Händlerpflichten ab 30.12.2026
11 min 1
Stand: 23.06.2026
Erstfassung: 11.11.2025

Ab dem 30.12.2026 gelten die Vorgaben der EU-Entwaldungsverordnung für Händler mit bestimmten Rohstoffen und Erzeugnissen. Ihre Pflichten wurden zuletzt deutlich reduziert. Wir zeigen, wer betroffen ist und was zu beachten ist.

Die EU-Entwaldungsverordnung

1. Ziele und zentrale Regelung

Die EU-Verordnung 2023/1115 über die Bereitstellung entwaldungsfreier Produkte soll verhindern, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse in der EU gehandelt, ein- oder ausgeführt werden, wenn sie mit Entwaldung oder – bei Holz – Waldschädigung in Verbindung stehen.

Damit will die EU die weltweite Entwaldung und deren Folgen für Klima und Umwelt eindämmen.

a. Welche Produkte dürfen gehandelt werden?

Art. 3 der Verordnung enthält ein zentrales Verkehrsverbot.

Erfasste Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn

  • sie entwaldungsfrei sind,
  • sie gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und
  • für sie eine Sorgfaltserklärung oder – soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen – eine vereinfachte Erklärung vorliegt.

Daneben treffen die beteiligten Wirtschaftsakteure je nach Unternehmensgröße und ihrer Rolle in der Lieferkette unterschiedliche Sorgfalts-, Dokumentations- und Nachweispflichten.

b. Wann gilt ein Erzeugnis als entwaldungsfrei?

Die erfassten Erzeugnisse gelten gemäß Art. 2 Nr. 13 nur dann als entwaldungsfrei, wenn

  • sie Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die auf Flächen erzeugt wurden, welche nach dem 31.12.2020 nicht entwaldet wurden, und
  • bei Erzeugnissen, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden, das Holz aus einem Wald stammt, der nach dem 31.12.2020 keiner Waldschädigung ausgesetzt war.
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2. Welche Produkte sind von der EUDR erfasst?

Die EUDR gilt nicht für sämtliche Waren aus den betroffenen Rohstoffen. Erfasst sind nur die in Anhang I der Verordnung ausdrücklich aufgeführten Rohstoffe und Erzeugnisse.

Zu den sieben relevanten Rohstoffen zählen:

  • Rinder
  • Kakao
  • Kaffee
  • Ölpalme
  • Kautschuk
  • Soja
  • Holz

Ob ein Produkt unter die EUDR fällt, richtet sich danach, ob es von einer Warenposition in Anhang I erfasst wird.

Die EU-Kommission hat am 13.07.2026 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Produktkatalogs der EUDR angenommen (C(2026) 4920 final).

Geplant sind sowohl Streichungen als auch Neuaufnahmen. Herausgenommen werden sollen unter anderem bestimmte Häute, Felle und Leder von Rindern sowie einzelne Kautschukprodukte. Neu aufgenommen werden sollen dagegen etwa löslicher Kaffee und bestimmte Palmölderivate.

Für einzelne neu aufgenommene Erzeugnisse sollen die Änderungen erst ab dem 30.12.2027 gelten.

Da das Änderungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, bleibt derzeit der bisherige Produktkatalog maßgeblich.

Die folgende Übersicht zeigt vereinfacht, welche Erzeugnisse derzeit von der EUDR erfasst sind:

NummerRohstoffErfasste Erzeugnisse
1RinderLebende Rinder, Rindfleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, sonstige Fleisch- und Blutprodukte von Rindern, rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern, gegerbte oder getrocknete Häute und Felle sowie zugerichtetes Leder von Rindern und Kälbern
2KakaoKakaobohnen und Kakaobohnenbruch, Kakaoschalen und -häutchen, Kakaoabfälle, Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl, Kakaopulver sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
3KaffeeKaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert, Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen sowie Kaffeemittel mit Kaffeegehalt
4ÖlpalmePalmnüsse und Palmkerne, Palmöl und seine Fraktionen, Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Ölgewinnung, Glycerin, Palmitin- und Stearinsäure einschließlich ihrer Salze und Ester, bestimmte Carbonsäuren, technische Stearin- und Ölsäure, weitere technische Fettsäuren sowie technische Fettalkohole
5KautschukNaturkautschuk und ähnliche natürliche Kautschukarten, Kautschukmischungen, Formen und Waren aus nicht vulkanisiertem Kautschuk, Fäden, Schnüre, Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile aus vulkanisiertem Kautschuk, Förderbänder und Treibriemen, neue und runderneuerte Reifen, Voll- und Hohlkammerreifen, Überreifen, Felgenbänder, Luftschläuche, Kleidung und Bekleidungszubehör aus Weichkautschuk sowie weitere Waren aus Weich- und Hartkautschuk
6SojaSojabohnen, auch geschrotet, Mehl von Sojabohnen, Sojaöl und seine Fraktionen sowie Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl
7HolzBrennholz, Holzschnitzel, Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, Holzkohle, Rohholz, Holz für Pfähle, Stäbe, Werkzeuggriffe und ähnliche Zwecke, Holzwolle und Holzmehl, Bahnschwellen, gesägtes und geschältes Holz, Furnierblätter, Sperrholz und anderes Lagenholz, Spanplatten, OSB- und Faserplatten, verdichtetes Holz, Holzrahmen, Kisten und andere Verpackungsmittel aus Holz, Kabeltrommeln, Paletten und andere Ladungsträger, Böttcherwaren, Werkzeuge und Werkzeugteile aus Holz, Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, Fußbodenplatten und Holzschindeln, Holzwaren für Tisch und Küche, Intarsien- und Ziergegenstände, Innenausstattungsgegenstände und sonstige Holzwaren, Halbstoffe und Papier der Kapitel 47 und 48 der Kombinierten Nomenklatur, bestimmte Sitzmöbel und Teile davon aus Holz, Holzmöbel und Teile davon sowie vorgefertigte Gebäude aus Holz

Wichtig: Die obige Übersicht stellt die erfassten Erzeugnisse zusammenfassend dar. Ob ein bestimmtes Produkt tatsächlich erfasst ist, ergibt sich aus Anhang I der EUDR.

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes wurden durch die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 wieder aus dem Anwendungsbereich der EUDR herausgenommen.

3. Verpflichtete Wirtschaftsakteure: Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler

Die Verordnung unterscheidet insbesondere zwischen Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern.

„Marktteilnehmer“ sind Wirtschaftsakteure, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder aus der EU ausführen.

„Nachgelagerte Marktteilnehmer“ stellen aus relevanten Erzeugnissen, die bereits zuvor in Verkehr gebracht wurden, andere relevante Erzeugnisse her und bringen diese anschließend selbst in Verkehr oder führen sie aus.

Erwirbt ein Unternehmen beispielsweise bereits in der EU in Verkehr gebrachte Kakaobohnen und stellt daraus Schokolade her, die es anschließend in Verkehr bringt, handelt es grundsätzlich als nachgelagerter Marktteilnehmer.

„Händler“ sind demgegenüber nach Art. 2 Nr. 17 alle Personen in der Lieferkette, die weder Marktteilnehmer noch nachgelagerte Marktteilnehmer sind und relevante Erzeugnisse im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Unionsmarkt bereitstellen.

4. Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Die EU-Entwaldungsverordnung ist am 29.06.2023 in Kraft getreten. Ihr Geltungsbeginn wurde mehrfach verschoben und zuletzt durch die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 neu festgelegt.

Für Händler gilt die EUDR grundsätzlich ab dem 30.12.2026.

Für Marktteilnehmer, die am 31.12.2024 als natürliche Personen oder als Kleinst- bzw. Kleinunternehmen im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU niedergelassen waren, gelten die EUDR-Pflichten grundsätzlich erst ab dem 30.06.2027.

Der spätere Geltungsbeginn gilt nicht für Holz und Holzerzeugnisse, die bereits vom Anhang der bisherigen EU-Holzverordnung (EUTR) erfasst waren. Auch Kleinst- und Kleinunternehmen müssen die EUDR für diese Erzeugnisse grundsätzlich bereits ab dem 30.12.2026 beachten.

Für diese Holz- und Holzerzeugnisse gelten zudem besondere Übergangsregeln, die wir weiter unten erläutern.

Die EUDR verwendet unterschiedliche Größenkategorien: Der spätere Geltungsbeginn betrifft bestimmte natürliche Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen. Davon zu unterscheiden ist die KMU-/Nicht-KMU-Abgrenzung, die für die zusätzlichen Pflichten von Händlern maßgeblich ist.

Was gilt für Ware, die bereits vor dem Geltungsbeginn in Verkehr gebracht wurde?

Nicht jedes erfasste Produkt, das ein Händler erst nach dem Geltungsbeginn der EUDR verkauft, unterliegt automatisch den neuen Pflichten.

1. Vor dem Geltungsbeginn in Verkehr gebrachte Erzeugnisse

Ob ein Erzeugnis nach dem Geltungsbeginn noch ohne Anwendung der EUDR weitervertrieben werden kann, hängt davon ab, wann es erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurde.

Wurde das Erzeugnis bereits vor dem für seinen Marktteilnehmer maßgeblichen Geltungsbeginn in Verkehr gebracht, kann es grundsätzlich auch später weitervertrieben werden, ohne dass hierfür die regulären EUDR-Pflichten gelten. Maßgeblich ist der Marktteilnehmer, der das Erzeugnis erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat.

Dieser Geltungsbeginn liegt grundsätzlich am 30.12.2026; für Marktteilnehmer, die am 31.12.2024 als natürliche Personen oder als Kleinst- bzw. Kleinunternehmen niedergelassen waren, gilt grundsätzlich der 30.06.2027.

Die Übergangsregelung erfasst grundsätzlich auch relevante Erzeugnisse, die vollständig aus Rohstoffen oder Erzeugnissen hergestellt wurden, die ihrerseits bereits vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden.

Werden für ein Folgeerzeugnis dagegen auch relevante Bestandteile verwendet, die erst nach dem maßgeblichen Geltungsbeginn in Verkehr gebracht wurden, greift die Übergangsregelung nicht. Für das gesamte Folgeerzeugnis gilt dann die EUDR; eine anteilige Ausnahme für die bereits zuvor in Verkehr gebrachten Bestandteile gibt es nicht.

Es genügt nicht, dass sich die Ware vor dem Geltungsbeginn bereits im Lager befand. Sie muss zuvor tatsächlich auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht worden sein.

Das ist insbesondere bei Importen zu beachten: Wer ein relevantes Erzeugnis selbst aus einem Drittstaat einführt und erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt, handelt insoweit als Marktteilnehmer und nicht lediglich als Händler.

Wer sich auf diese Übergangsregelung beruft, sollte durch angemessene, schlüssige und überprüfbare Nachweise belegen können, dass das betreffende Erzeugnis bereits vor dem maßgeblichen Geltungsbeginn auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurde.

2. Vor dem 29.06.2023 erzeugte Rohstoffe

Unabhängig von dieser Übergangsregelung gilt die EUDR nach Art. 1 Abs. 2 grundsätzlich nicht für relevante Erzeugnisse, die aus Rohstoffen hergestellt wurden, die bereits vor dem 29.06.2023 erzeugt wurden.

Wann ein Rohstoff als erzeugt gilt, hängt von seiner Art ab. Bei pflanzlichen Rohstoffen kommt es etwa auf den Zeitpunkt der Ernte, bei Rindern auf den Zeitpunkt der Geburt des Tieres an.

3. Sonderregeln für Holz und Holzerzeugnisse

Für Holz und Holzerzeugnisse, die bereits vom Anhang der bisherigen EU-Holzverordnung (EUTR) erfasst waren, gelten die unter 1. beschriebenen Übergangsregeln nicht. An ihre Stelle tritt ein eigenes Übergangsregime nach Art. 37 EUDR.

Betroffen sind insbesondere Brenn-, Roh- und Schnittholz, Furniere, Span-, OSB- und Faserplatten, Sperrholz, Holzrahmen, Kisten und Paletten, Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, Papier und Halbstoffe sowie bestimmte Holzmöbel und vorgefertigte Gebäude aus Holz. Maßgeblich ist dabei der Anhang der bisherigen EU-Holzverordnung (EUTR). So sind beispielsweise bestimmte Schränke, Tische und andere Holzmöbel vom EUTR-Anhang erfasst, Sitzmöbel aus Holz wie Stühle dagegen nicht – obwohl auch diese grundsätzlich in den Anwendungsbereich der EUDR fallen.

Welche Regelung gilt, hängt anschließend davon ab, wann die zugrunde liegenden Rohstoffe erzeugt wurden:

  • Wurden sie vor dem 29.06.2023 erzeugt, gilt die bisherige EU-Holzverordnung für ein Inverkehrbringen bis einschließlich 30.12.2029 fort. Ab dem 31.12.2029 müssen diese Erzeugnisse die Anforderungen des Art. 3 EUDR erfüllen.
  • Wurden sie dagegen zwischen dem 29.06.2023 und dem 30.12.2026 erzeugt, gilt die bisherige EU-Holzverordnung nur bei einem Inverkehrbringen vor dem 30.12.2026. Ab diesem Tag gilt die EUDR.

Pflichten von Händlern

Die Pflichten von Händlern wurden durch die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 deutlich reduziert.

Nach der ursprünglichen Fassung der EUDR wurden Nicht-KMU-Händler wie Marktteilnehmer behandelt und mussten insbesondere selbst Informationen sammeln, Risiken bewerten und Sorgfaltserklärungen abgeben. Dieses System wurde aufgegeben, um Mehrfachprüfungen und mehrere Sorgfaltserklärungen für dasselbe Erzeugnis zu vermeiden.

Für alle Händler gilt nun zunächst dasselbe deutlich reduzierte Grundpflichtenprogramm. Nicht-KMU-Händler treffen darüber hinaus zusätzliche Pflichten, die wir weiter unten erläutern.

1. Welche Informationen müssen Händler erfassen?

Händler müssen bestimmte Informationen über ihre Lieferanten und gewerblichen Abnehmer einholen und speichern.

Zu erfassen sind:

  • Name bzw. Firma, Postanschrift, E-Mail-Adresse und, falls vorhanden, Internetadresse der Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, von denen sie die relevanten Erzeugnisse bezogen haben,
  • die Referenznummern der zugehörigen Sorgfaltserklärungen oder die Identifikationsnummern der vereinfachten Erklärungen, sofern der direkte Lieferant ein Marktteilnehmer ist, sowie
  • Name bzw. Firma, Postanschrift, E-Mail-Adresse und, falls vorhanden, Internetadresse der nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, an die sie die relevanten Erzeugnisse geliefert haben.

Diese Informationen sind mindestens fünf Jahre ab dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse aufzubewahren.

Händler müssen grundsätzlich keine eigene Sorgfaltsprüfung durchführen und auch keine eigene Sorgfaltserklärung erstellen oder übermitteln.

2. Was gilt bei Hinweisen auf einen EUDR-Verstoß?

Werden einem Händler relevante neue Informationen einschließlich begründeter Bedenken bekannt, die darauf hindeuten, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes relevantes Erzeugnis gegen die EUDR verstößt, muss er unverzüglich

  • die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten informieren, in denen er das Erzeugnis bereitgestellt hat, und
  • die nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler unterrichten, an die er das Erzeugnis geliefert hat.

3. Welche Informationen müssen Händler Behörden zur Verfügung stellen?

Auf Verlangen der zuständigen Behörden müssen Händler die von ihnen gesammelten und gespeicherten Informationen zur Verfügung stellen.

Erweiterte Pflichten für Nicht-KMU-Händler

Nicht-KMU-Händler treffen über die allgemeinen Händlerpflichten hinaus zwei zusätzliche Pflichten.

Als Nicht-KMU-Händler gelten Händler, die nach den maßgeblichen Größenkriterien der Richtlinie 2013/34/EU nicht als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen einzustufen sind.

Maßgeblich sind insbesondere folgende Schwellenwerte:

  • Bilanzsumme: mehr als 25 Mio. Euro
  • Nettoumsatzerlöse: mehr als 50 Mio. Euro
  • durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: mehr als 250

Grundsätzlich müssen mindestens zwei dieser drei Schwellen überschritten werden.

Dabei ist auch die Zweijahresregel des Art. 3 Abs. 10 der Richtlinie 2013/34/EU zu beachten: Das Über- oder Unterschreiten der maßgeblichen Schwellen führt grundsätzlich erst dann zu einem Wechsel der Größenklasse, wenn dies an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen der Fall ist.

1. Registrierungspflicht

Nicht-KMU-Händler müssen sich vor dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr relevanter Erzeugnisse im EU-Informationssystem zur EUDR registrieren und dort als Glied der Lieferkette erfassen lassen.

Eine Anleitung zur Registrierung stellt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hier zur Verfügung.

2. Besondere Prüfpflicht bei begründeten Bedenken

Nicht-KMU-Händler trifft zusätzlich eine besondere Prüfpflicht, wenn begründete Bedenken hinsichtlich der Konformität eines relevanten Erzeugnisses bestehen.

In diesem Fall muss der Händler überprüfen,

  • ob die vorgeschriebene Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde und
  • ob dabei kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.

Die Prüfpflicht nach Art. 5 Abs. 6 setzt somit begründete Bedenken voraus. Eine routinemäßige erneute Überprüfung sämtlicher vorgelagerter Sorgfaltsprüfungen verlangt die Verordnung von Nicht-KMU-Händlern nicht.

Kann der Händler aufgrund seiner Überprüfung nicht feststellen, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko besteht, darf er das betreffende Erzeugnis nicht auf dem Markt bereitstellen.

Davon zu unterscheiden ist die allgemeine Informationspflicht nach Art. 5 Abs. 5: Werden relevante neue Informationen einschließlich begründeter Bedenken bekannt, müssen die zuständigen Behörden und die nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, an die das Erzeugnis geliefert wurde, unverzüglich unterrichtet werden.

Hilfen und Leitfäden für betroffene Händler

Für betroffene Händler, die mit relevanten Erzeugnissen handeln, stehen verschiedene Hilfen und Leitfäden für das bessere Verständnis und die Anwendung der Verordnung zur Verfügung.

Weiterführende Orientierung bieten insbesondere:

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Vectronaut / Shuterrstock.com

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1 Kommentar

c
Cf
Man wundert sich
Anstatt einer Liste der Länder ohne Risiko hätte die EU besser eine Liste der Risikoländer veröffentlichen können - die wäre vermutlich kürzer...
Ansonsten ist es mal wieder ein klassischer "EU-NoBrainer". Erst lassen sie sich vollkommen unqualifiziert (und vermutlich trotzdem teuer) beraten -> es kommt eine sinnfreie Verordnung heraus (jede Stufe muss alle Pflichten für "jede Kaffeebohne einzeln" erfüllen -> kurz vor Geltungsbeginn, wenn alle Unternehmen schon angefangen haben den Krampf umzusetzen, wird dann durch massive Beschwerden doch erkannt, dass es nicht sooo gut ist und ggf. das Meldesystem überlastet würde (hätte man vorher natürlich nicht absehen können).
Das kommt mit auf meine EU-FLOP-Liste:
- EU-Datensouveränität ist gaaanz wichtig -> die EU-Webseite läuft aber über cloudfront (amazon aws)
- Cookie-Verordnung und plötzlich haben alle Webseiten nervende Banner
- Streitschlichtungsplattform und keiner streitet sich? (kaum genutzt)
- Medizinprodukteverordnung geändert und plötzlich für Brillen zu viele UDIs) G (EU) 2025/1920
- CSRD mit über 1.000 Kennzahlen veröffentlicht und die Bürokratiekosten steigen komischerweise
JETZT NEU
- Entwaldungsverordnung - es muss von jedem in der Lieferkette für "jede Kaffeebohne einzeln" eine ID beantragt werden - 1,5 Monate vor Geltungsbeginn vielleicht doch noch mal anders.
Mal sehen was als nächstes kommt, bzw. anders kommt :-)
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