EU-Entwaldungsverordnung: Händlerpflichten ab 30.12.2025
Ab dem 30.12.2025 verbietet die EU-Entwaldungsverordnung den Handel mit Rohstoffen und Agrarerzeugnissen aus Waldschädigung. Für Händler treten eine Fülle neuer Handlungs- und Compliance-Pflichten in Kraft. Wir zeigen, was zu beachten ist.
Inhaltsverzeichnis
- Die EU-Entwaldungsverordnung
- 1. Ziele und zentrale Regelung
- 2. Erfasste Produkte
- 3. Verpflichtete Wirtschaftsakteure: Markteilnehmer und Händler
- 4. Inkrafttreten und Geltungsbeginn
- Pflichten von Nicht-KMU-Händlern
- 1. Sorgfaltspflicht
- 2. Ausstellung und Übermittlung von Sorgfaltserklärungen
- 3. Mitteilungspflichten
- 4. Mitwirkungs- und Duldungspflichten
- 5. Informationsveröffentlichungen
- Pflichten von KMU-Händlern
- Pflichten abermals im Umbruch: Neuer Kommissionsvorschlag
- Hilfen und Leitfäden für betroffene Händler
Die EU-Entwaldungsverordnung
1. Ziele und zentrale Regelung
Die EU-Verordnung 2023/1115 über die Bereitstellung entwaldungsfreier Produkte soll
- den Import
- den Export und
- den Handel
mit bestimmten Produkten landwirtschaftlichen Ursprungs unterbinden, deren Herstellung mit Waldrodungen und Waldschädigungen einhergegangen ist.
Mit dieser Prämisse will die Europäische Union auf eine allmähliche Waldsanierung hinwirken, die umwelt- und klimaschädlichen Konsequenzen der weltweiten Entwaldung bestmöglich eindämmen und auch die Bevölkerung für ein gesteigertes Nachhaltigkeitsbewusstsein sensibilisieren.
Zur Erfüllung dieser Vorsätze ergeht aus der Verordnung in Art. 3 ein zentrales Verkehrsverbot für bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die aus Entwaldung stammen.
Außerdem erlegt die Verordnung den Marktakteuren, je nach Unternehmensgröße und Status in unterschiedlichem Umfang, bestimmte Sorgfalts-, Dokumentations- und Nachweispflichten auf.
Nach Art. 3 der Verordnung dürfen erfasste Rohstoffe und daraus erzeugte Produkte ab Geltung der Verordnung nur dann in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- sie sind entwaldungsfrei
- sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
- für sie liegt eine Sorgfaltserklärung (s. dazu weiter unten) vor
Die erfassten Erzeugnisse gelten gemäß Art. 2 Nr. 13 nur dann als entwaldungsfrei, wenn
- sie Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, welche auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden und
- im Falle enthaltenen Holzes oder Herstellung unter Verwendung von Holz dieses Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist
2. Erfasste Produkte
Die Verordnung gilt für die folgenden landwirtschaftlich erzeugten Rohstoffe:
- Rinder
- Kakao
- Kaffee
- Ölpalme
- Kautschuk
- Soja
- Holz
Sie gilt ferner für die nachfolgenden Produkte (im Folgenden relevante Erzeugnisse) je Rohstoff, die den jeweiligen Rohstoff enthalten, mit diesem gefüttert oder unter seiner Verwendung hergestellt wurden:
| Nummer | Rohstoff | Erfasste Erzeugnisse |
| 1 | Rinder | Lebende Rinder, Fleisch von Rindern (frisch, gekühlt, gefroren), Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern (frisch oder gekühlt), Genießbare Lebern von Rindern (gefroren), Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern (ohne Zungen und Lebern, gefroren), sonstiges Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet, auch enthaart oder gespalten), Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet), Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder von Rindern und Kälbern, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder (enthaart, auch gespalten) |
| 2 | Kakao | Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch (roh oder geröstet), Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall, Kakaomasse (auch entfettet), Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl, Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
| 3 | Kaffee | Kaffee (auch geröstet oder entkoffeiniert), Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen, Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
| 4 | Ölpalme | Palmnüsse und Palmkerne, Palmöl und seine Fraktionen (auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen (roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert), Palmkernöl und Babassuöl und deren Fraktionen (auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifizier, ausgenommen rohe Öle), Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Fetten und Ölen aus Palmnüssen oder Palmkernen (auch gemahlen oder in Form von Pellets), Glycerin mit einer Reinheit von mindestens 95 % (berechnet anhand des Gewichts des trockenen Erzeugnisses), Palmitinsäure und Stearinsäure inkl. ihrer Salze und Ester, Carbonsäuren (gesättigt, acyclisch, einbasisch) inkl. ihrer Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren, ihrer Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, (ausgenommen Ameisensäure,Essigsäure, Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, Propionsäure, Butansäuren, Pentansäuren, Palmitinsäure,Stearinsäure, ihre Salze und Ester, Essigsäureanhydrid), technische Stearinsäure, technische Ölsäure, technische einbasisch Fettsäuren und saure Öle aus der Raffination (ausgenommen Stearinsäure, Ölsäure und Tallölfettsäuren), Technische Fettalkohole |
| 5 | Kautschuk | Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten (in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen), Kautschukmischungen (nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen), Andere Formen aus nicht vulkanisiertem Kautschuk (z. B. Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z. B. Scheiben, Ringe), Fäden und Schnüre aus vulkanisiertem Kautschuk, Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile aus Weichkautschuk, Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk, neue Luftreifen aus Kautschuk, Luftreifen aus Kautschuk (runderneuert oder gebraucht), Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder aus Kautschuk, Luftschläuche aus Kautschuk, Kleidung und Bekleidungszubehör für alle Zwecke aus Weichkautschuk (einschließlich Fingerhandschuhe. Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe), sonstige Waren aus Weichkautschuk, Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen (einschließlich Abfälle und Bruch), Waren aus Hartkautschuk |
| 6 | Soja | Sojabohnen (auch geschrotet), Mehl von Sojabohnen, Sojaöl und seine Fraktionen (auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert), Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl (auch gemahlen oder in Form von Pellets) |
| 7 | Holz | Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss (auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst), Holzkohle einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen (auch zusammengepresst), Rohholz (auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet), Holz für Fassreifen, gespaltene Holzpfähle, Pfähle und Pflöcke aus Holz, (gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt), Holz (nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet), Holz für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen, Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen, Holzwolle, Holzmehl, Bahnschwellen aus Holz, Holz (in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm), Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz (in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger), Holz einschließlich Stäbe und Friese für Parkett (nicht zusammengesetzt, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert , also gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden), Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen (auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt), Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen (auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt), Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz, verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen, Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen, Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz, Kabeltrommeln aus Holz, Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger aus Holz, Palettenaufsatzwände aus Holz (ohne Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird), Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon aus Holz (einschließlich Fassstäbe), Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel aus Holz, Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner aus Holz, Bautischler- und Zimmermannsarbeiten einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“) aus Holz, Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche, Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie), Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren aus Holz, Statuetten und andere Ziergegenstände aus Holz, Innenausstattungsgegenstände aus Holz, andere Waren aus Holz, Halbstoffe und Papier der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, (ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte, also Abfälle und Ausschuss), Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne, Sitzmöbel und Teile davon aus Holz (auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können), Holzmöbel und Teile davon, vorgefertigte Gebäude aus Holz |
3. Verpflichtete Wirtschaftsakteure: Markteilnehmer und Händler
Die Verordnung unterscheidet zwischen Primär- und Sekundärverpflichteten und unterwirft sie unterschiedlich umfangreichen Vorschriftenkatalogen.
Primärverpflichtete sind die sog. „Marktteilnehmer“, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfasste Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse in der EU in Verkehr bringt oder aus der EU ausführt.
Sekundärverpflichtete, um die es in diesem Beitrag gehen soll, sind „Händler“. Dies sind nach Art. 2 Nr. 15 der Verordnung
alle Personen in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die erfasste Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt abgeben.
4. Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Die Verordnung über entwaldungsfreie Produkte ist zum 29.06.2023 in Kraft getreten und sollte zunächst zum 30.12.2024 Geltung entfalten.
Nach durch Wirtschaftsvertreter geäußerten Bedenken ob einer rechtzeitigen Umsetzung und unter Berücksichtigung des teils gravierenden Compliance-Aufwandes schlug die EU-Kommsion am 02.10.2024 eine Änderung der Verordnung vor, die eine Hinauszögerung des Geltungsbeginns auf den 30.12.2025 anregte.
Am 17.12.2024 stimmten Parlament und Rat dem Vorschlag nach einer Konsolidierungsphase final zu und beschlossen endgültig die Änderung des Geltungsbeginns durch Erlass einer entsprechenden Änderungsverordnung.
Die Verordnung gilt daher grundsätzlich ab dem 30.12.2025.
Händler, die erfasste Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse nicht selbst importieren oder herstellen, sondern diese lediglich innerhalb der EU vertreiben, haben die Pflichten (s. dazu sogleich) nach aktuellem Stand ab dem 30.12.2025 zu erfüllen.
Pflichten von Nicht-KMU-Händlern
Die EU-Entwaldungsverordnung knüpft das Pflichtprogramm des Handels maßgeblich an die Unternehmensgröße und privilegiert Kleinst-, sowie kleine und mittlere Unternehmen (zusammen nachfolgenden „KMU“).
Als KMU im Sinne der Verordnung gelten alle Unternehmer und Unternehmen, welche zum letzten Tag eines Wirtschaftsjahres (Bilanzstichtag) die Grenzen von mindestens 2 der folgenden 3 Merkmale nicht überschreiten:
- Bilanzsumme: 20 000 000 EUR
- Nettoumsatzerlöse: 40 000 000 EUR
- durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250
Nicht-KMU-Händler, die mindestens zwei der o.g. Merkmale überschreiten, werden nach Art. 5 Abs. 1 der EU-Entwaldungsverordnung „Marktteilnehmern“ gleichgestellt und unterliegen dem vollen Pflichtprogramm der Verordnung so, als würden sie erfasste Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse selbst herstellen oder in die EU importieren.
Diese Händler treffen die nachfolgenden Pflichten:
1. Sorgfaltspflicht
Für Nicht-KMU-Händler gilt zunächst eine dreistufige Sorgfaltspflicht gemäß Art. 8, die zu erfüllen ist, bevor relevante Erzeugnisse abgegeben werden.
Die Sorgfaltspflicht ist grundsätzlich für alle relevanten Erzeugnisse zu erfüllen, die von jedem einzelnen Lieferanten geliefert werden, und setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. Informationssammlung
- 2. Maßnahmen zur Risikobewertung
- 3. Maßnahmen zur Risikominderung
a. Informationssammlung, Art. 9
Bei Bezug von relevanten Erzeugnissen hat der Nicht-KMU-Händler die folgenden, durch Nachweise belegten Informationen durch Sammeln von Informationen, Unterlagen und Daten einzuholen und sie für 5 Jahre ab Marktbereitstellungs- bzw. Ausfuhrdatum aufzubewahren:
- eine Beschreibung, einschließlich des Handelsnamens und der Art der relevanten Erzeugnisse sowie — bei relevanten Erzeugnissen, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden — des gebräuchlichen Namens der Art und ihres vollständigen wissenschaftlichen Namens. Die Beschreibung des Erzeugnisses umfasst eine Liste der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse, die darin enthalten sind oder zu ihrer Herstellung verwendet wurden
- die Menge der relevanten Erzeugnisse (für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die Menge in Kilogramm Eigenmasse und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die für das Erzeugnis vorgesehen ist, anzugeben; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse oder gegebenenfalls in Eigenvolumen oder Stückzahl anzugeben)
- das Erzeugerland und gegebenenfalls dessen Landesteile
- die Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden, sowie den Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung (enthält ein relevantes Erzeugnis relevante Rohstoffe, die auf verschiedenen Grundstücken erzeugt wurden, oder wurde es unter Verwendung solcher relevanten Rohstoffe hergestellt, so ist die Geolokalisierung für jedes der jeweiligen Grundstücke anzugeben; bei relevanten Erzeugnissen, die Rind enthalten oder unter Verwendung von Rindern hergestellt wurden, und bei relevanten Erzeugnissen, die mit relevanten Erzeugnissen gefüttert wurden, bezieht sich die Geolokalisierung auf alle Betriebe, in denen die Rinder gehalten wurden)
- Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Unternehmen oder Personen, von denen er mit den relevanten Erzeugnissen beliefert wurde
- Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Unternehmen, Marktteilnehmer oder Händler, an die die relevanten Erzeugnisse geliefert wurden
- angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind
- angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die Erzeugung der relevanten Rohstoffe im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erfolgt ist, einschließlich aller Vereinbarungen, die das Recht begründen, das betreffende Gebiet für die Erzeugung der relevanten Rohstoffe zu nutzen
b. Risikobewertung, Art. 10
Auf Basis der zusammengetragenen Informationen zu den relevanten Erzeugnissen muss der Nicht-KMU-Händler eine Risikobewertung durchführen, um festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse, die er zu verkaufen plant, nichtkonform sind.
Der Handel ist dem Nicht-KMU-Händler untersagt, es sei denn, die Risikobewertung ergibt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind.
Bei der Risikobewertung müssen insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden:
- die Zuordnung des Risikos zu dem betreffenden Erzeugerland oder dessen Landesteilen
- die Präsenz von Wäldern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen
- die Präsenz von indigenen Völkern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen
- die Konsultation von und Kooperation mit indigenen Völkern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen nach Treu und Glauben
- das Vorhandensein von gebührend begründeten Ansprüchen indigener Völker aufgrund objektiver und überprüfbarer Informationen in Bezug auf die Nutzung des Gebiets oder die Eigentumsverhältnisse in dem Gebiet, das zur Erzeugung des relevanten Rohstoffs genutzt wird
- die Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugerland oder dessen Landesteilen
- die Quelle, Zuverlässigkeit und Gültigkeit der gesammelten Informationen sowie Links zu anderen verfügbaren Unterlagen dazu
- Bedenken in Bezug auf das Erzeuger- und Ursprungsland oder deren Landesteile, wie beispielsweise im Hinblick auf das Ausmaß der Korruption, die Verbreitung der Fälschung von Dokumenten und Daten, mangelnde Strafverfolgung, Verstöße gegen die völkerrechtlichen Menschenrechte, bewaffnete Konflikte oder bestehende Sanktionen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängt wurden
- die Komplexität der betreffenden Lieferkette und die Verarbeitungsstufe der relevanten Erzeugnisse, insbesondere Schwierigkeiten bei der Zuordnung relevanter Erzeugnisse zu dem Grundstück, auf dem die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden
- das Risiko der Umgehung dieser Verordnung bzw. das Risiko der Vermischung mit relevanten Erzeugnissen unbekannten Ursprungs oder erzeugt in Gebieten, in denen Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat oder stattfindet
- begründete Bedenken und Informationen über bisherige Verstöße gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer oder Händler entlang der betreffenden Lieferkette
- jegliche Informationen, die darauf schließen lassen, dass die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind
Der Nicht-KMU-Händler hat die Risikobewertungen zu dokumentieren und diese mindestens jährlich auf Aktualität zu überprüfen.
Auch muss der Nicht-KMU-Händler nachweisen können, wie die gesammelten Informationen anhand der Kriterien für die Risikobewertung überprüft wurden, und wie der Marktteilnehmer den Umfang des Risikos ermittelt hat.
c. Risikominderung, Art. 11
Dann, wenn die Risikobewertung keinen hinreichenden Aufschluss darüber gibt, dass für die relevanten Erzeugnisse kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, muss der Nicht-KMU-Händler vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr weitere Maßnahmen anwenden, aus denen kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko geschlussfolgert werden kann.
Dies kann insbesondere durch folgende Verfahren erreicht werden:
- die Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen
- die Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits
d. Maßnahmen und Verfahren sowie Aufbewahrung
Um die ordnungsgemäße Einhaltung der Sorgfaltspflicht in ihren Ausprägungen sicherzustellen, sind Nicht-KMU-Händler nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung verpflichtet, geeignete Maßnahmen und Verfahren einzurichten und aktuell zu halten, mit denen die lückenlose Informationssammlung, Risikobewertung und ggf. -minderung gelingt.
Die konkrete Ausgestaltung dieser Verfahren ist den Nicht-KMU-Händler überlassen.
Alle Dokumentationen aus dem Sorgfaltsverfahren (Informationssammlung, Risikobewertung, Risikominderung) sind für mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren, Art. 12 Abs. 5 der Verordnung.
e. Pflichterleichterungen für Länder mit geringem Entwaldungsrisiko
Von den Maßnahmen zur Risikobewertung und -minderung nach Art. 10 und 11 der Verordnung werden Nicht-KMU-Händler befreit, wenn sie sich vergewissert haben, dass die betroffenen relevanten Erzeugnisse ausschließlich in Ländern oder Landesteilen erzeugt wurden, für die ein nur geringes Entwaldungsrisiko gilt.
Diese Länder und Landesteile wurden von der EU-Kommission mit der Durchführungsverordnung 2025/1093 vom 22.05.2025 definiert.
Als Länder mit geringem Risiko, bei denen ein Produktursprung von Maßnahmen zur Risikobewertung und -minderung befreit, gelten:
- Afghanistan
- Ägypten
- Albanien
- Algerien
- Andorra
- Antigua und Barbuda
- Arabische Republik
- Armenien
- Aserbaidschan
- Australien
- Bahamas
- Bahrain
- Bangladesch
- Barbados
- Belgien
- Bhutan
- Bosnien und Herzegowina
- Brunei Darussalam
- Bulgarien
- Burundi
- Cabo Verde
- Chile
- China
- Costa Rica
- Dänemark
- Demokratische Volksrepublik Laos
- Deutschland
- Dominica
- Dominikanische Republik
- Dschibuti
- Estland
- Eswatini
- Fidschi
- Finnland
- Frankreich
- Gabun
- Georgien
- Ghana
- Grenada
- Griechenland
- Guyana
- Indien
- Irak
- Iran (Islamische Republik)
- Irland
- Island
- Italien
- Jamaika
- Japan
- Jemen
- Jordanien
- Kanada
- Kasachstan
- Katar
- Kenia
- Kirgisistan
- Kiribati
- Komoren
- Kongo
- Kroatien
- Kuba
- Kuwait
- Lesotho
- Lettland
- Libanon
- Libyen
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Madagaskar
- Malediven
- Mali
- Malta
- Marokko
- Marshallinseln
- Mauritius
- Mikronesien (Föderierte Staaten von)
- Monaco
- Mongolei
- Montenegro
- Nauru
- Nepal
- Neuseeland
- Niederlande
- Nordmazedonien
- Norwegen
- Oman
- Österreich
- Palästina
- Palau
- Papua-Neuguinea
- Philippinen
- Polen
- Portugal
- Republik Korea
- Republik Moldau
- Ruanda
- Rumänien
- Salomonen
- Samoa
- San Marino
- São Tomé und Príncipe
- Saudi-Arabien
- Schweden
- Schweiz
- Serbien
- Seychellen
- Singapur
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Sri Lanka
- St. Kitts und Nevis
- St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen
- Südafrika
- Südsudan
- Suriname
- Syrien
- Tadschikistan
- Thailand
- Timor-Leste
- Togo
- Tonga
- Trinidad und Tobago
- Tschechien
- Tunesien
- Türkei
- Turkmenistan
- Tuvalu
- Ukraine
- Ungarn
- Uruguay
- Usbekistan
- Vanuatu
- Vereinigte Arabische Emirate
- Vereinigte Staaten von Amerika
- Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
- Vietnam
- Zentralafrikanische Republik
- Zypern
2. Ausstellung und Übermittlung von Sorgfaltserklärungen
Auf Basis der Informations- und Risikobewertung muss der Nicht-KMU-Händler, bevor er die betroffenen relevanten Erzeugnisse abgibt, sodann eine Sorgfaltserklärung erstellen.
Exkurs: Die Sorgfaltserklärung
Die Sorgfaltserklärung fungiert als Unbedenklichkeitsbescheinigung und attestiert dem relevanten Erzeugnis seinen Ursprung aus entwaldungsfreier Landwirtschaft.
Die Sorgfaltserklärung muss vor der Abgabe des erfassten Rohstoffs bzw. des relevanten Erzeugnisses über ein eigenes elektronisches System der EU-Kommission hochgeladen werden und erhält dabei eine eindeutige Referenznummer.
Dieses System wurde von der EU entwickelt und soll zuständigen Behörden sowie Marktakteuren die Überprüfung dahingehend ermöglichen, ob für die jeweiligen relevanten Erzeugnisse die maßgeblichen Sorgfaltserklärungen vorliegen.
Das System ist hier erreichbar.
Mit der Übermittlung der Sorgfaltserklärung an das elektronische System übernimmt der Erklärende die Verantwortung und die Haftung dafür, dass das erfasste Erzeugnis entwaldungsfrei und gemäß den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurde.
Der maßgebliche Inhalt einer Sorgfaltserklärung ist in Anhang II der Verordnung definiert.
Die Erklärung hat die folgenden Bestandteile:

Sodann ist sie über das elektronische System hochzuladen.
Dies gilt allerdings nur, sofern der Nicht-KMU-Händler aufgrund begründeter Tatsachen nachweisen kann, dass für die Erzeugnisse kein oder kein relevantes Entwaldungsrisiko besteht und die Produkte gemäß den Vorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurden.
Ergibt die Bewertung dahingegen das Vorhandensein eines relevanten Risikos oder die Nichtkonformität mit den nationalen Vorschriften des Erzeugerlandes, hat er das daraus resultierende Verkehrsverbot zu beachten und einzuhalten.
Nach derzeitigem Stand kann es für ein- und dasselbe Erzeugnis verschiedene Sorgfaltserklärungen geben.
Originär zu deren Ausstellung verpflichtet sind nämlich die „Marktteilnehmer“ bei EU-Herstellung, -Import oder Export außerhalb der EU.
Da Nicht-KMU-Händler, die erfasste Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse in der EU lediglich vertreiben, ohne sie selbst herzustellen oder einzuführen, aber wie „Marktteilnehmer“ behandelt werden, müssen sie nach aktuellem Stand trotz Vorhandensein von Sorgfaltserklärungen auf erster Handelsstufe dennoch eigene ausstellen.
3. Mitteilungspflichten
Um den nachgelagerten Akteuren der Lieferkette die Erfüllung eigener Verpflichtungen zu ermöglichen, sind Nicht-KMU-Händler gemäß Art. 4 Abs. 7 der Verordnung gehalten, Abnehmern auf eigene Initiative hin die von ihnen in Verkehr gebrachten oder ausgeführten relevanten Erzeugnisse zu benennen und ihnen alle Informationen bereitzustellen, aus denen sich ergibt, dass die Sorgfaltspflichten erfüllt wurden.
Insbesondere sind nachgelagerten Marktakteuren dafür die Referenznummern der einschlägigen Sorgfaltserklärungen mitzuteilen.
4. Mitwirkungs- und Duldungspflichten
Nicht-KMU-Händler haben auf Verlangen eng mit den Überwachungsbehörden zu kooperieren.
Zu diesem Zweck sind Sie nicht nur gehalten, die gesammelten Informationen, die Unterlagen zur Risikobewertung und die Dokumentation zur Risikominderung anfragenden Behörden bereitzustellen.
Sie sind ferner auch gehalten, zuständigen Behörden die Kontrollen ihrer Betriebe zu ermöglichen und die notwendigen Hilfestellungen zu leisten, insbesondere den geeigneten Zugang zum Betriebsgelände und die Einsicht aller relevanten Unterlagen zu ermöglichen.
5. Informationsveröffentlichungen
Nicht-KMU-Händler werden verpflichtet, jährlich öffentlich und im Internet zugänglich über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zu berichten, Art. 12 Abs. 3 der Verordnung.
Dafür müssen die von Ihnen in Verkehr gebrachten oder ausgeführten relevanten Erzeugnisse mit Handelsnamen, Menge und mit Ursprungsland bzw. Landesteil listenmäßig benannt, die Schlussfolgerungen der Risikobewertung und die ggf. ergriffenen Maßnahmen zur Risikominderung aufgeschlüsselt und schließlich auch Prozesse zur Konsultation indigener Völker oder lokaler Gemeinschaften in den Ursprungsgebieten erklärt und dargestellt werden.
Pflichten von KMU-Händlern
Händler von erfassten Rohstoffen und/oder relevanten Erzeugnissen, die als KMU gelten, treffen hingegen deutlich abgeschwächte, reine Dokumentations- und Mitwirkungspflichten.
Als KMU gelten Händler dann, wenn sie mindestens 2 der folgenden 3 Merkmale nicht überschreiten:
- Bilanzsumme: 20 000 000 EUR
- Nettoumsatzerlöse: 40 000 000 EUR
- durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250
Vertreiben solche KMU-Händler erfasste Rohstoffe und/oder relevante Erzeugnisse, müssen sie lediglich die folgenden Informationen einholen, speichern und für 5 Jahre ab dem Zeitpunkt des Anbietens aufbewahren:
- den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben
- die Referenznummern der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen
- den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der Händler, an die sie die relevanten Erzeugnisse geliefert haben
Eigene Sorgfaltspflichten oder die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von Sorgfaltserklärungen treffen KMU-Händler nicht.
Gelangen KMU-Händler zum begründeten Verdacht, dass ein von ihnen angebotenes relevantes Erzeugnis gegen die Verordnung verstößt, sind sie darüber hinaus verpflichtet, die zuständigen Behörden in den Abnehmer-Mitgliedsstaaten zu informieren.
Auch müssen KMU-Händler gegebenenfalls durchgeführte Kontrollen dulden und bei den Kontrollen durch Zugangs- und Zugriffsgewährung mitwirken.
Pflichten abermals im Umbruch: Neuer Kommissionsvorschlag
Im Oktober 2025 hat die EU-Kommission einen neuen Vorschlag zur Modifizierung der Anwendung der EU-Entwaldungsverordnung unterbreitet, der die Händlerpflichten wiederum ändern könnte.
Wesentlicher Änderungsgehalt des Vorschlags ist, dass künftig pro Erzeugnis nur noch eine einzige Sorgfaltserklärung existieren soll, um das Informationssystem und nachgelagerte Marktakteure zu entlasten.
Die Sorgfaltserklärung soll demnach von dem Marktteilnehmer erstellt werden, der das Erzeugnis in der EU herstellt, in die EU einführt oder aus ihr ausführt.
Nachgelagerte Akteure in der Lieferkette, die mit dem Erzeugnis in der EU handeln, sollen von der Pflicht zur Ausstellung der Sorgfaltserklärung befreit sein.
Dies soll insbesondere für Nicht-KMU-Händler gelten, die aufgrund der Gleichstellung mit „Marktteilnehmern“ bislang eigene Sorgfaltserklärungen übermitteln müssen, auch wenn für das Erzeugnis gegebenenfalls bereits eine existiert.
Das Europäische Parlament und der Rat müssen sich nun mit dem Vorschlag befassen. Ob dieser noch rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 30.12.2025 kodifiziert wird, ist derzeit (Stand 11/2025) nicht sicher.
Hilfen und Leitfäden für betroffene Händler
Für betroffene Händler, die mit erfassten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen handeln, stehen diverse Hilfen und Leitfäden für das bessere Verständnis und die Anwendung der Verordnung zur Verfügung.
Weiterführende Orientierung können vor allem bieten:
- Die Leitlinien der EU-Kommission
- Die FAQ der EU-Kommssion
- Das Informationsportal des Bundeslandwirtschaftsministeriums
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