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EU-Entwaldungsverordnung

EU-Entwaldungsverordnung: Händlerpflichten ab 30.12.2026

EU-Entwaldungsverordnung: Händlerpflichten ab 30.12.2026
18 min 1
Stand: 02.10.2026
Erstfassung: 11.11.2025

Ab dem 30.12.2026 gelten die Vorgaben der EU-Entwaldungsverordnung auch für Händler mit bestimmten Rohstoffen und Erzeugnissen. Die Händlerpflichten wurden allerdings zuletzt deutlich reduziert. Wir zeigen, wer betroffen ist und was künftig zu beachten ist.

Die EU-Entwaldungsverordnung

1. Worum geht es bei der EUDR?

Die EU-Verordnung 2023/1115 – kurz EUDR – soll verhindern, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse in der EU gehandelt, ein- oder ausgeführt werden, wenn sie mit Entwaldung oder – bei Holz – Waldschädigung in Verbindung stehen.

Dafür stellt die Verordnung nicht nur Anforderungen an die betroffenen Produkte. Sie nimmt auch die Unternehmen entlang der Lieferkette in die Pflicht.

a. Welche Produkte dürfen gehandelt werden?

Den Ausgangspunkt bildet Art. 3 EUDR. Danach dürfen die von der Verordnung erfassten Rohstoffe und Erzeugnisse nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn

  • sie entwaldungsfrei sind,
  • sie nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und
  • für sie eine Sorgfaltserklärung oder – soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen – eine vereinfachte Erklärung vorliegt.

Wer welche Pflichten erfüllen muss, hängt allerdings von seiner Stellung in der Lieferkette und teilweise auch von seiner Unternehmensgröße ab. Für Händler gelten dabei inzwischen deutlich geringere Anforderungen als für Marktteilnehmer.

b. Wann gilt ein Erzeugnis als entwaldungsfrei?

Ein Erzeugnis gilt nach Art. 2 Nr. 13 EUDR grundsätzlich als entwaldungsfrei, wenn die darin enthaltenen oder zu seiner Herstellung verwendeten relevanten Rohstoffe auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31.12.2020 nicht entwaldet wurden.

Bei Holz kommt eine weitere Voraussetzung hinzu: Es darf aus keinem Wald stammen, der nach dem 31.12.2020 von Waldschädigung betroffen war.

2. Welche Produkte fallen unter die EUDR?

Nicht jedes Produkt aus Holz, Kautschuk, Kakao oder einem anderen relevanten Rohstoff fällt automatisch unter die EUDR. Entscheidend ist vielmehr, ob das konkrete Erzeugnis in Anhang I der Verordnung aufgeführt ist.

Die EUDR erfasst Erzeugnisse aus sieben Rohstoffgruppen:

  • Rinder
  • Kakao
  • Kaffee
  • Ölpalme
  • Kautschuk
  • Soja
  • Holz

Ob eine konkrete Ware erfasst ist, richtet sich nach den in Anhang I genannten Warenpositionen der Kombinierten Nomenklatur (KN). Für die Prüfung ist daher grundsätzlich der KN-Code des konkreten Produkts entscheidend.

Ein Produkt fällt nicht schon deshalb unter die EUDR, weil es Holz oder Naturkautschuk enthält. Erfasst ist es nur, wenn das konkrete Erzeugnis einer in Anhang I aufgeführten Warenposition zuzuordnen ist.

Steht vor einer Warenposition in Anhang I der Zusatz „ex“, wird zudem nur der dort näher bezeichnete Teil dieser Warenposition erfasst. Gerade bei Ölpalme und Kautschuk hat die EU den Anwendungsbereich auf diese Weise zuletzt genauer eingegrenzt.

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Produktkatalog wurde im September 2026 geändert

Der Produktkatalog wurde zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 geändert. Die Änderungen sind am 18.09.2026 in Kraft getreten.

Dabei hat die EU einige bislang erfasste Erzeugnisse aus Anhang I gestrichen. Zugleich wurden neue Erzeugnisse aufgenommen, für die die EUDR allerdings erst ab dem 30.12.2027 gilt.

Zu den wichtigsten Änderungen gehören:

  • Häute, Felle und Leder von Rindern wurden gestrichen.
  • Bei Kautschuk wurden unter anderem Förder- und Treibriemen sowie bestimmte sonstige Waren aus vulkanisiertem Weichkautschuk gestrichen. Auch der bislang weiter gefasste Eintrag für runderneuerte und gebrauchte Reifen sowie weitere Reifenprodukte wurde erheblich eingeschränkt.
  • Sojabohnen zur Aussaat sind nicht mehr erfasst.
  • Flugzeug- und Kraftfahrzeugsitze wurden gestrichen.
  • Neu aufgenommen wurden unter anderem gefrorene Rinderzungen, Kaffeeextrakte, -essenzen und -konzentrate, insbesondere löslicher Kaffee, sowie weitere Palmölderivate. Für diese neu aufgenommenen Erzeugnisse gilt die EUDR erst ab dem 30.12.2027.

Die folgende Übersicht zeigt vereinfacht, welche Erzeugnisse erfasst sind:

NummerRohstoffErfasste Erzeugnisse
1RinderLebende Rinder bestimmter Gattungen, Rindfleisch und bestimmte Schlachtnebenerzeugnisse sowie weitere erfasste Fleisch- und Blutprodukteab dem 30.12.2027 zusätzlich gefrorene Rinderzungen
2KakaoKakaobohnen und Kakaobohnenbruch, Kakaoschalen und -häutchen, bestimmte Kakaoabfälle, Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl, Kakaopulver sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
3KaffeeKaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert, Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen sowie Kaffeemittel mit Kaffeegehaltab dem 30.12.2027 zusätzlich Kaffeeextrakte, -essenzen und -konzentrate, insbesondere löslicher Kaffee
4ÖlpalmePalmnüsse und Palmkerne, Palmöl sowie bestimmte daraus gewonnene Öle, Fette, Rückstände und chemische Erzeugnisseab dem 30.12.2027 zusätzlich weitere Palmölderivate
5KautschukNaturkautschuk aus Hevea brasiliensis sowie bestimmte daraus hergestellte Kautschukwaren, insbesondere Kautschukmischungen, bestimmte Formen und Waren aus nicht vulkanisiertem oder vulkanisiertem Kautschuk, neue Luftreifen, Überreifen (ex 4012 90 30erfasst ist insoweit der neue Gummilaufstreifen für die Runderneuerung), Luftschläuche, bestimmte Kleidung und Bekleidungszubehör sowie bestimmte Waren aus Hartkautschuk
6SojaSojabohnen – ausgenommen Sojabohnen zur Aussaat –, Mehl von Sojabohnen, Sojaöl und seine Fraktionen sowie Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl
7HolzUnter anderem Brennholz, Holzschnitzel, Sägespäne, Rohholz, Holzkohle, gesägtes und geschältes Holz, Furniere, Sperrholz, Span-, OSB- und Faserplatten, bestimmte Verpackungsmittel und Ladungsträger aus Holz, Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, bestimmte Holzwaren, Halbstoffe, Papier und Pappe, bestimmte Sitzmöbel und Teile davon, Holzmöbel und Teile davon sowie vorgefertigte Gebäude aus Holz

Die Übersicht dient nur der Orientierung. Ob ein konkretes Produkt unter die EUDR fällt, lässt sich zuverlässig nur anhand der Warenpositionen in Anhang I feststellen. Maßgeblich ist daher nicht allein das Material des Produkts, sondern seine Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur.

a. Welche Waren sind ausdrücklich ausgenommen?

Anhang I enthält zudem mehrere Ausnahmen und Klarstellungen. Nicht erfasst sind unter den dort jeweils genannten Voraussetzungen insbesondere

  • Produktmuster von geringem Wert und geringer Menge, die ausschließlich dazu dienen, Bestellungen für entsprechende Waren einzuwerben,
  • Waren, die ausschließlich für Untersuchungen, Analysen oder Tests bestimmt sind und dabei verbraucht oder zerstört bzw. anschließend nur aufgrund entsprechender Pflichten aufbewahrt oder zurückgegeben werden,
  • bei den betreffenden Warenpositionen Abfälle sowie gebrauchte und aus zweiter Hand stammende Erzeugnisse,
  • Verpackungen, die ausschließlich dazu dienen, ein anderes Erzeugnis zu stützen, zu schützen oder zu tragen und zusammen mit diesem Erzeugnis bereitgestellt oder ausgeführt werden,
  • bestimmte kostenlos zusammen mit anderen Waren abgegebene Werbe- und Informationsmaterialien sowie Korrespondenz und
  • bestimmte Palmölderivate, soweit sie bei der Herstellung bestimmter Human- oder Tierarzneimittel verwendet werden.

Für die unter „Holz“ aufgeführten Warenpositionen stellt Anhang I zudem klar, dass Erzeugnisse nicht erfasst sind, soweit sie aus Bambus, Rattan oder den dort genannten anderen holzartigen Materialien hergestellt sind.

Unter den in Anhang I genannten Voraussetzungen sind außerdem bestimmte aus Altpapier hergestellte Halbstoffe sowie Papier- und Pappeerzeugnisse ausgenommen.

Auch Verpackungen aus Holz sind nicht generell von der EUDR ausgenommen. Die Ausnahme betrifft Verpackungen, die lediglich ein anderes Erzeugnis stützen, schützen oder tragen. Werden beispielsweise Holzkisten oder Paletten dagegen als eigenständige Waren gehandelt, können sie selbst unter die EUDR fallen.

b. Was gilt für Bücher und andere Druckerzeugnisse?

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes wurden bereits durch die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 aus Anhang I gestrichen. Sie fallen daher nicht mehr unter die EUDR.

3. Wer ist Marktteilnehmer und wer Händler?

Ob ein Unternehmen lediglich die vergleichsweise schlanken Händlerpflichten erfüllen muss oder den weitergehenden Pflichten eines Marktteilnehmers unterliegt, hängt von seiner Rolle in der Lieferkette ab.

Die EUDR unterscheidet dabei insbesondere zwischen Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern.

a. Marktteilnehmer

Marktteilnehmer ist, wer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ein relevantes Erzeugnis erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder aus der EU ausführt.

Das betrifft insbesondere Unternehmen, die relevante Erzeugnisse selbst aus einem Drittstaat einführen und erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringen.

b. Nachgelagerte Marktteilnehmer

Nachgelagerter Marktteilnehmer ist, wer ein relevantes Erzeugnis in Verkehr bringt oder ausführt, das unter Verwendung anderer relevanter Erzeugnisse hergestellt wurde, für die bereits eine Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung vorliegt.

Für die Abgrenzung zum Händler ist nach den im August 2026 berichtigten FAQ der EU-Kommission insbesondere von Bedeutung, ob sich durch die Verarbeitung der achtstellige KN-Code des relevanten Erzeugnisses ändert.

Kauft ein Unternehmen bereits in der EU in Verkehr gebrachte ungeröstete Kaffeebohnen und verkauft diese unverändert weiter, handelt es grundsätzlich als Händler.

Röstet es die Kaffeebohnen dagegen und bringt anschließend den Röstkaffee in Verkehr, ist es nach den aktuellen FAQ als nachgelagerter Marktteilnehmer anzusehen. Ungerösteter Kaffee fällt unter den KN-Code 0901 11 00, gerösteter Kaffee unter den KN-Code 0901 21 00. Durch das Rösten ändert sich damit der KN-Code.

c. Händler

Händler ist, wer weder Marktteilnehmer noch nachgelagerter Marktteilnehmer ist und ein relevantes Erzeugnis im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit auf dem Unionsmarkt bereitstellt.

Das ist insbesondere der klassische Weiterverkaufsfall: Ein Händler bezieht ein bereits in der EU in Verkehr gebrachtes relevantes Erzeugnis und verkauft es unverändert weiter.

Eine wichtige Besonderheit gilt bei Lieferungen aus Drittstaaten:

Bringt ein außerhalb der EU ansässiges Unternehmen ein relevantes Erzeugnis in der EU in Verkehr, gilt nach Art. 7 EUDR zusätzlich das erste in der EU niedergelassene Unternehmen, das dieses Erzeugnis auf dem Unionsmarkt bereitstellt, als Marktteilnehmer.

Dieses EU-Unternehmen unterliegt damit nicht lediglich den Händlerpflichten, sondern grundsätzlich den weitergehenden Pflichten eines Marktteilnehmers.

4. Ab wann gilt die EUDR?

Die EUDR ist bereits am 29.06.2023 in Kraft getreten. Der Beginn ihrer wesentlichen Pflichten wurde jedoch mehrfach verschoben und zuletzt durch die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 neu geregelt.

Für Händler gelten die EUDR-Pflichten grundsätzlich ab dem 30.12.2026.

Für bestimmte Marktteilnehmer gilt dagegen ein späterer Termin: Waren sie am 31.12.2024 als natürliche Personen oder als Kleinst- bzw. Kleinunternehmen im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU niedergelassen, greifen die betreffenden EUDR-Pflichten grundsätzlich erst ab dem 30.06.2027.

Der spätere Geltungsbeginn gilt nicht für Holz und Holzerzeugnisse, die bereits vom Anhang der bisherigen EU-Holzverordnung (EUTR) erfasst waren. Für diese Erzeugnisse ist die EUDR grundsätzlich bereits ab dem 30.12.2026 zu beachten.

Daneben gelten für solche Holz- und Holzerzeugnisse besondere Übergangsregelungen, auf die wir weiter unten eingehen.

Wichtig ist außerdem die Unterscheidung der verschiedenen Unternehmensgrößen: Der spätere Geltungsbeginn betrifft bestimmte natürliche Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen. Davon zu unterscheiden ist die KMU-/Nicht-KMU-Abgrenzung, von der bestimmte zusätzliche Pflichten von Händlern abhängen.

Was gilt für Ware, die bereits vor dem Geltungsbeginn in Verkehr gebracht wurde?

Nicht jedes erfasste Produkt, das ein Händler erst nach dem Geltungsbeginn der EUDR verkauft, unterliegt automatisch den neuen Pflichten. Für bereits zuvor in Verkehr gebrachte Erzeugnisse gelten Übergangsregelungen.

1. Vor dem Geltungsbeginn in Verkehr gebrachte Erzeugnisse

Ob ein Erzeugnis nach dem Geltungsbeginn noch ohne Anwendung der regulären EUDR-Pflichten weitervertrieben werden kann, hängt insbesondere davon ab, wann es erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurde.

Die Einzelheiten dieser Übergangsregelung ergeben sich nicht vollständig aus dem Verordnungstext. Die nachfolgenden Ausführungen zur Behandlung von Folgeerzeugnissen und zu den erforderlichen Nachweisen folgen den aktuellen Leitlinien der EU-Kommission. Diese sind rechtlich nicht verbindlich.

Wurde ein relevanter Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis bereits während des für den jeweiligen Marktteilnehmer geltenden Übergangszeitraums in Verkehr gebracht, gelten die EUDR-Pflichten für diesen Marktteilnehmer grundsätzlich noch nicht.

Das wirkt sich auch auf die nachgelagerte Lieferkette aus: Erzeugnisse, die erst nach dem Geltungsbeginn weiterverkauft werden, unterliegen grundsätzlich ebenfalls nicht den regulären EUDR-Pflichten, wenn sie vollständig aus Rohstoffen oder Erzeugnissen hergestellt wurden, die bereits während des maßgeblichen Übergangszeitraums in Verkehr gebracht wurden.

Der maßgebliche Geltungsbeginn liegt grundsätzlich am 30.12.2026.

Für Marktteilnehmer, die am 31.12.2024 als natürliche Personen oder als Kleinst- bzw. Kleinunternehmen im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU niedergelassen waren, gilt grundsätzlich der 30.06.2027.

Für bestimmte Holz- und Holzerzeugnisse gelten hiervon abweichende Sonderregelungen.

Werden für ein Folgeerzeugnis dagegen auch relevante Bestandteile verwendet, die erst nach dem maßgeblichen Geltungsbeginn in Verkehr gebracht wurden, unterliegt das Folgeerzeugnis den regulären EUDR-Pflichten. Dass einzelne andere Bestandteile bereits während des Übergangszeitraums in Verkehr gebracht wurden, ändert daran nichts.

Allein entscheidend ist nicht, seit wann sich die Ware im Lager des Händlers befindet. Maßgeblich ist, ob das relevante Erzeugnis bereits während des Übergangszeitraums erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurde.

Bei Ware, die ein Händler von einem in der EU ansässigen Lieferanten bezogen hat, kann dieses erstmalige Inverkehrbringen daher schon vor der Einlagerung beim Händler erfolgt sein.

Besonders wichtig ist die Abgrenzung bei Selbstimporten aus Drittstaaten: Wer ein relevantes Erzeugnis selbst einführt und erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt, kann insoweit als Marktteilnehmer und nicht lediglich als Händler handeln.

2. Vor dem 29.06.2023 erzeugte Rohstoffe

Unabhängig von der vorstehenden Übergangsregelung gilt die EUDR nach Art. 1 Abs. 2 grundsätzlich nicht für relevante Erzeugnisse, die aus Rohstoffen hergestellt wurden, die bereits vor dem 29.06.2023 erzeugt wurden.

Maßgeblich ist dabei das Erzeugungsdatum des zugrunde liegenden relevanten Rohstoffs. Bei pflanzlichen Rohstoffen kommt es in der Regel auf den Zeitpunkt der Ernte an, bei Rindern auf den Tag der Geburt des Tieres.

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das daraus hergestellte relevante Erzeugnis erst nach dem Geltungsbeginn der EUDR in Verkehr gebracht wird.

Für Holz und Holzerzeugnisse, die bereits von der bisherigen EU-Holzverordnung erfasst waren, gelten allerdings die nachfolgend dargestellten Sonderregeln.

3. Sonderregeln für Holz und Holzerzeugnisse

Für Holz und Holzerzeugnisse, die bereits vom Anhang der bisherigen EU-Holzverordnung (EUTR) erfasst waren, gilt ein besonderes Übergangsregime nach Art. 37 EUDR.

Betroffen sind insbesondere Brenn-, Roh- und Schnittholz, Furniere, Span-, OSB- und Faserplatten, Sperrholz, Holzrahmen, Kisten und Paletten, Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, Papier und Halbstoffe sowie bestimmte Holzmöbel und vorgefertigte Gebäude aus Holz.

Maßgeblich ist der Anhang der bisherigen EU-Holzverordnung (EUTR).

So sind beispielsweise bestimmte Schränke, Tische und andere Holzmöbel vom EUTR-Anhang erfasst, Sitzmöbel aus Holz wie Stühle dagegen nicht – obwohl auch diese grundsätzlich in den Anwendungsbereich der EUDR fallen können.

Welche Regelung gilt, hängt insbesondere davon ab, wann das zugrunde liegende Holz geschlagen und wann das betreffende Erzeugnis in Verkehr gebracht wurde:

  • Wurde das Holz vor dem 29.06.2023 geschlagen und das Erzeugnis vor dem 30.12.2026 in Verkehr gebracht, gilt grundsätzlich die bisherige EU-Holzverordnung.
  • Wurde das Holz vor dem 29.06.2023 geschlagen und das Erzeugnis zwischen dem 30.12.2026 und dem 30.12.2029 in Verkehr gebracht, gilt für die vom EUTR-Anhang erfassten Erzeugnisse weiterhin die bisherige EU-Holzverordnung.
  • Wird ein solches Erzeugnis ab dem 31.12.2029 in Verkehr gebracht, muss es die Anforderungen des Art. 3 EUDR erfüllen.
  • Wurde das Holz zwischen dem 29.06.2023 und dem 29.12.2026 geschlagen und das Erzeugnis vor dem 30.12.2026 in Verkehr gebracht, gilt grundsätzlich die bisherige EU-Holzverordnung.
  • Wird ein aus solchem Holz hergestelltes Erzeugnis ab dem 30.12.2026 in Verkehr gebracht, gilt grundsätzlich die EUDR.
  • Für Holz, das ab dem 30.12.2026 geschlagen wird, gilt die EUDR.

Die Sonderregeln erfassen auch Folgeerzeugnisse. Wurde das zugrunde liegende Holz bzw. Holzerzeugnis vor dem 30.12.2026 in Verkehr gebracht, richtet sich die weitere Behandlung insbesondere danach, ob auch das daraus hergestellte Folgeerzeugnis vom Anhang der bisherigen EU-Holzverordnung erfasst ist.

Die Sonderregeln gelten nur für Holz und Holzerzeugnisse, die vom Anhang der bisherigen EU-Holzverordnung erfasst sind.

Für Holzerzeugnisse, die zwar unter Anhang I der EUDR, nicht aber unter den Anhang der bisherigen EU-Holzverordnung fallen, gelten grundsätzlich die allgemeinen Übergangsregeln.

Art. 37 Abs. 2 EUDR sieht vor, dass die bisherige EU-Holzverordnung in den dort geregelten Fällen bis zum 31.12.2029 weitergilt. Zugleich verlangt Art. 37 Abs. 3 EUDR für die dort genannten Erzeugnisse bereits ab dem 31.12.2029 die Einhaltung von Art. 3 EUDR. Die vorstehende Darstellung folgt für diesen Tag der letztgenannten Regelung.

Pflichten von Händlern

Die Pflichten von Händlern wurden durch die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 deutlich reduziert.

Nach der ursprünglichen Fassung der EUDR wurden Nicht-KMU-Händler wie Marktteilnehmer behandelt und mussten insbesondere selbst Informationen sammeln, Risiken bewerten und Sorgfaltserklärungen abgeben. Dieses System wurde aufgegeben, um Mehrfachprüfungen und mehrere Sorgfaltserklärungen für dasselbe Erzeugnis zu vermeiden.

Für alle Händler gilt nun zunächst dasselbe deutlich reduzierte Grundpflichtenprogramm. Nicht-KMU-Händler treffen darüber hinaus zusätzliche Pflichten, die wir weiter unten erläutern.

1. Welche Informationen müssen Händler erfassen?

Händler müssen bestimmte Informationen über ihre Lieferanten und gewerblichen Abnehmer einholen und speichern.

Zu erfassen sind:

  • Name bzw. Firma, Postanschrift, E-Mail-Adresse und, falls vorhanden, Internetadresse der Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, von denen sie die relevanten Erzeugnisse bezogen haben,
  • die Referenznummern der zugehörigen Sorgfaltserklärungen oder die Identifikationsnummern der vereinfachten Erklärungen, sofern der unmittelbare Lieferant ein Marktteilnehmer ist, sowie
  • Name bzw. Firma, Postanschrift, E-Mail-Adresse und, falls vorhanden, Internetadresse der nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, an die sie die relevanten Erzeugnisse geliefert haben.

Diese Informationen sind mindestens fünf Jahre ab dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse aufzubewahren.

Referenznummern von Sorgfaltserklärungen bzw. Identifikationsnummern vereinfachter Erklärungen muss ein Händler nur erfassen, wenn sein unmittelbarer Lieferant Marktteilnehmer ist.

Bezieht er die Ware dagegen von einem anderen Händler oder einem nachgelagerten Marktteilnehmer, muss er keine solche Nummer erfassen. Die Referenz- bzw. Identifikationsnummer soll damit nicht durch die gesamte weitere Lieferkette weitergereicht werden.

Erhält ein Händler keine Referenz- oder Identifikationsnummer, muss er nach den aktuellen Informationen der EU-Kommission weder selbst ermitteln, ob er der erste nachgelagerte Akteur ist, noch die Nummer beim Lieferanten anfordern. Die Pflicht, die jeweilige Nummer an den ersten nachgelagerten Abnehmer weiterzugeben, trifft den vorgelagerten Marktteilnehmer bzw. Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger.

2. Was gilt bei Hinweisen auf einen EUDR-Verstoß?

Werden einem Händler relevante neue Informationen einschließlich begründeter Bedenken bekannt, die darauf hindeuten, dass ein von ihm bereits auf dem Markt bereitgestelltes relevantes Erzeugnis gegen die EUDR verstoßen könnte, muss er unverzüglich

  • die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten informieren, in denen er das Erzeugnis bereitgestellt hat, und
  • die nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler unterrichten, an die er das Erzeugnis geliefert hat.

Für Nicht-KMU-Händler gelten zusätzliche Vorgaben, wenn entsprechende Informationen bereits vor der Bereitstellung eines Erzeugnisses bekannt werden. Diese erläutern wir weiter unten.

3. Welche Informationen müssen Händler Behörden zur Verfügung stellen?

Auf Verlangen der zuständigen Behörden müssen Händler die von ihnen gesammelten und gespeicherten Informationen zur Verfügung stellen.

Darüber hinaus müssen Händler den zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung bei Kontrollen gewähren. Dazu gehören insbesondere der Zugang zu Geschäftsräumen sowie die Bereitstellung von Unterlagen und Aufzeichnungen.

Erweiterte Pflichten für Nicht-KMU-Händler

Für Nicht-KMU-Händler gelten über die allgemeinen Händlerpflichten hinaus zusätzliche Vorgaben.

Als Nicht-KMU-Händler gelten Händler, die nach den maßgeblichen Größenkriterien der Richtlinie 2013/34/EU nicht als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen einzustufen sind.

Maßgeblich sind insbesondere folgende Schwellenwerte:

  • Bilanzsumme: mehr als 25 Mio. Euro
  • Nettoumsatzerlöse: mehr als 50 Mio. Euro
  • durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: mehr als 250

Grundsätzlich müssen mindestens zwei dieser drei Schwellen überschritten werden.

Dabei ist auch die Zweijahresregel des Art. 3 Abs. 10 der Richtlinie 2013/34/EU zu beachten: Das Über- oder Unterschreiten der maßgeblichen Schwellen führt grundsätzlich erst dann zu einem Wechsel der Größenklasse, wenn dies an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen der Fall ist.

1. Registrierungspflicht

Nicht-KMU-Händler müssen sich vor der Bereitstellung relevanter Erzeugnisse auf dem Markt im EU-Informationssystem zur EUDR registrieren.

Eine Anleitung zur Registrierung stellt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hier zur Verfügung.

2. Was gilt bei Hinweisen auf eine Nichtkonformität?

Erhält ein Nicht-KMU-Händler bereits vor der Bereitstellung relevante Informationen, die darauf hindeuten, dass ein Erzeugnis nicht den Anforderungen der EUDR entspricht, muss er unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten informieren, in denen er das betreffende Erzeugnis auf dem Markt bereitstellen will.

Verdichten sich diese Informationen zu begründeten Bedenken hinsichtlich der Konformität des Erzeugnisses, kommt eine weitere Pflicht hinzu: Der Händler muss überprüfen,

  • ob die vorgeschriebene Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde und
  • ob dabei kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.

Eine routinemäßige erneute Überprüfung sämtlicher vorgelagerter Sorgfaltsprüfungen verlangt die EUDR von Nicht-KMU-Händlern dagegen nicht.

Solange die Überprüfung nicht ergibt, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko einer Nichtkonformität besteht, darf der Händler das betreffende Erzeugnis nicht auf dem Markt bereitstellen.

Davon zu unterscheiden ist die allgemeine Informationspflicht für alle Händler: Werden erst nach der Bereitstellung relevante neue Informationen einschließlich begründeter Bedenken bekannt, müssen die zuständigen Behörden sowie die nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, an die das Erzeugnis geliefert wurde, unverzüglich unterrichtet werden.

Kontrollen und Sanktionen in Deutschland

Die wesentlichen Pflichten für Unternehmen ergeben sich unmittelbar aus der EUDR. Ergänzend soll ein deutsches Durchführungsgesetz insbesondere regeln, welche Behörden die Vorgaben kontrollieren, welche Befugnisse ihnen dabei zustehen und welche Sanktionen bei Verstößen drohen.

Die Bundesregierung hat hierzu den "Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt" vorgelegt.

Bei den nachfolgenden Regelungen handelt es sich noch um einen Gesetzentwurf. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind daher möglich.

1. Welche Behörden kontrollieren die EUDR?

Nach dem Gesetzentwurf sollen insbesondere die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und die zuständigen Landesbehörden für die Überwachung zuständig sein.

Die EUDR selbst gibt bereits Mindestquoten für die jährlich durchzuführenden Kontrollen vor. Wie hoch diese ausfallen, hängt insbesondere von der Risikoeinstufung des jeweiligen Erzeugerlandes ab.

Bei hinreichend begründetem Verdacht auf einen Verstoß sollen die zuständigen Behörden weitreichende Kontrollbefugnisse haben. Sie sollen insbesondere Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume betreten, geschäftliche Unterlagen und Datenträger einsehen und kopieren sowie Proben nehmen dürfen.

Daneben kommen Maßnahmen gegenüber den betroffenen Erzeugnissen in Betracht. Dazu können insbesondere die Beschlagnahme sowie die Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Ausfuhr gehören.

2. Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Der Gesetzentwurf sieht für Verstöße gegen die EUDR sowohl Bußgeld- als auch Strafvorschriften vor.

Je nach Verstoß sollen Geldbußen von bis zu 100.000 Euro verhängt werden können. Bei bestimmten Verstößen größerer Unternehmen kann sich die Geldbuße unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf bis zu vier Prozent des gesamten unionsweiten Jahresumsatzes belaufen.

Für bestimmte vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße sind darüber hinaus Straftatbestände vorgesehen. So soll etwa das vorsätzliche Inverkehrbringen, Bereitstellen oder Ausführen eines nicht EUDR-konformen relevanten Erzeugnisses unter bestimmten Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden können.

Bei besonders schweren Umweltschäden sieht der Entwurf nochmals verschärfte Strafrahmen vor.

Darüber hinaus sollen weitere Maßnahmen möglich sein. Dazu gehören insbesondere die Einziehung beschlagnahmter Erzeugnisse, Vermarktungsverbote sowie unter bestimmten Voraussetzungen der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und staatlichen Finanzierungsprogrammen.

Die EUDR ist damit nicht nur eine Dokumentationspflicht. Verstöße können erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.

Händler sollten deshalb rechtzeitig prüfen, ob ihre Waren von Anhang I der EUDR erfasst werden, welche Rolle sie innerhalb der Lieferkette einnehmen und welche Informations- und Aufbewahrungspflichten daraus für sie folgen.

Hilfen und Leitfäden für betroffene Händler

Für betroffene Händler stehen verschiedene Hilfen und Leitfäden zum besseren Verständnis und zur Anwendung der Verordnung zur Verfügung.

Weiterführende Orientierung bieten insbesondere:

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1 Kommentar

c
Cf
Man wundert sich
Anstatt einer Liste der Länder ohne Risiko hätte die EU besser eine Liste der Risikoländer veröffentlichen können - die wäre vermutlich kürzer...
Ansonsten ist es mal wieder ein klassischer "EU-NoBrainer". Erst lassen sie sich vollkommen unqualifiziert (und vermutlich trotzdem teuer) beraten -> es kommt eine sinnfreie Verordnung heraus (jede Stufe muss alle Pflichten für "jede Kaffeebohne einzeln" erfüllen -> kurz vor Geltungsbeginn, wenn alle Unternehmen schon angefangen haben den Krampf umzusetzen, wird dann durch massive Beschwerden doch erkannt, dass es nicht sooo gut ist und ggf. das Meldesystem überlastet würde (hätte man vorher natürlich nicht absehen können).
Das kommt mit auf meine EU-FLOP-Liste:
- EU-Datensouveränität ist gaaanz wichtig -> die EU-Webseite läuft aber über cloudfront (amazon aws)
- Cookie-Verordnung und plötzlich haben alle Webseiten nervende Banner
- Streitschlichtungsplattform und keiner streitet sich? (kaum genutzt)
- Medizinprodukteverordnung geändert und plötzlich für Brillen zu viele UDIs) G (EU) 2025/1920
- CSRD mit über 1.000 Kennzahlen veröffentlicht und die Bürokratiekosten steigen komischerweise
JETZT NEU
- Entwaldungsverordnung - es muss von jedem in der Lieferkette für "jede Kaffeebohne einzeln" eine ID beantragt werden - 1,5 Monate vor Geltungsbeginn vielleicht doch noch mal anders.
Mal sehen was als nächstes kommt, bzw. anders kommt :-)
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