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Abmahnradar 2021: Das 1. Jahr der neuen Abmahnwelt

05.01.2022, 12:11 Uhr | Lesezeit: 20 min
Abmahnradar 2021: Das 1. Jahr der neuen Abmahnwelt

2021 war das erste Abmahnjahr unter den neuen Bedingungen des Gesetzes gegen das Abmahnunwesen. Und es hat sich einiges getan: So haben sich die Abmahnthemen deutlich geändert und die Anzahl der Abmahner hat sich gefühlt reduziert. Was aber noch beim Alten ist: Es gibt weiterhin zahlreiche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen - viele davon ausgesprochen von den immergleichen Wettbewerbsvereinen. Wobei es am Jahresende noch eine gute Nachricht für die Händler gab: Der IDO, das Abmahnschreckgespenst der letzten Jahre, ist nicht mehr berechtigt Abmahnungen auszusprechen....

ABMAHNRANKING: DIE TOP 3

Wir haben die Abmahnungen der letzten 12 Monate mal geordnet und würden die Top 3 der Abmahnthemen im Wettbewerbsrecht dabei wie folgt zusammenfassen:

1. Verpackungsgesetz: Fehlende Registrierung
2. Uhren: Keine Registrierung iSd. ElektroG
3. Irrführende Werbung: Bekömmlich, Antibakteriell

Abmahnungen mit diesen Themen lagen uns fast täglich vor.

A. WETTBEWERBSRECHT

Die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen machen auch 2021 einen Großteil der ausgesprochenen Abmahnungen aus. Die meisten Abmahnungen werden hier nunmehr von Wettbewerbsvereinen ausgesprochen. Dies ist mit dem 01.12.2021 aber für diese nurmehr möglich, sofern sei es auf die Liste der eingetragenen Wirtschaftsverbände geschafft haben und damit für Abmahnungen aktivlegitimiert sind.

In der aktuell (Stand: 17.12.2021) abrufbaren Liste ist der IDO (vollständige Bezeichnung: „IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“) allerdings nicht aufgeführt. Was das für den IDO bedeutet und wie es jetzt weitergehen kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Derzeit sind in dieser Liste u.a. die folgenden Wirtschaftsverbände eingetragen:

  • Berufsverband des Deutschen Münzenfachhandels e.V.
  • Mitteldeutscher Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs und des Energiekundenschutzes e.V. 
(Mitteldeutsche WettbewerbsAllianz – MWA)
  • Schutzverband Deutscher Wein e.V
  • Verband Sozialer Wettbewerb e.V
  • Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V.
  • Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V

Bei den Mitbewerberabmahnung hat sich gezeigt, dass sich diese auf einige wenige abmahnende Händler reduziert hat.

Und nun zunächst die meistabgemahnten Themen im Wettbewerbsrecht in 2021 - beginnend mit den TOP3:

Verpackungsgesetz: Fehlende Registrierung

Fast keine Woche in 2021 ohne derartige Abmahnungen. Daher ist dies mittlerweile schon ein Klassiker: Der Verstoß gegen die Registrierungspflicht des Verpackungsgesetzes - dabei geht es meist um die gleiche Abmahnkanzlei (Rechtsanwalt Sandhage) und immer unterschiedliche Abmahner (Wetega UG, iOcean UG, Juwelier Chronotage GmbH u.a.). Das Besondere hieran:

Der vorgenannt abmahnende Rechtsanwalt fordert nicht direkt eine Unterlassungserklärung, sondern nur den Nachweis der Registrierung. Gleichwohl wird ein Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht, falls der Registrierungsnachweis nicht erbracht werden kann. Auch das ist also nicht die klassische Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung...

Inhaltlich ist davon abgesehen natürlich was dran: Schon seit dem 01.01.2019 gilt das "neue" Verpackungsgesetz. Offensichtlich ist ein Großteil der Onlinehändler den neuen Pflichten, v.a. der Registrierungspflicht, aber bislang noch nicht nachgekommen.

Tipps für die Umsetzung der Vorschriften des Verpackungsgesetzes in Sachen Registrierung finden Sie in diesem aktuellen Beitrag. Mehr zum Thema Verpackungsgesetz ganz Allgemein gibt's in diesem ausführlichen Leitfaden.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wer bereits lizenzierte Verpackung verwendet, sollte sich absichern - hier finden Sie ein Muster für eine entsprechende Vereinbarung. Und ganz allgemein finden Sie hier die Anforderungen des Verpackungsgesetzes in 2022.

Uhren: Keine Registrierung iSd. ElektroG

Bei diesen häufigen Abmahnungen geht es um einen Verstoß gegen die Vorschriften des Elektrogesetzes - meist im Zusammenhang mit Uhren. Diese sind als Elektrogeräte einzustufen. Das Gesetz schreibt vor, dass der Hersteller vor Inverkehrbringen von Elektrogeräten verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Dieses Register der zuständigen Stiftung EAR ist öffentlich einsehbar. Stellt sich heraus, dass sich der Hersteller nicht oder falsch registriert hat, hat auch der anbietende Händler ein Problem. Denn das Anbieten von Elektrogeräten nicht registrierter Hersteller stellt ein abmahnbares Verhalten des Händlers dar.

Tipp: Diese Abmahnungen sind nichts Neues - wir haben uns in diesem Beitrag mit dem Thema (batteriebetriebene) Uhren und ElektroG schon mal auseinandergesetzt.

Ausblick 2022: Ab dem 01.01.2022 werden die Rücknahmepflichten von Online-Händlern dahingehend erweitert, dass diese beim Verkauf bestimmter Elektrogeräte ihren Kunden die Möglichkeit einräumen müssen, ein entsprechendes Altgerät direkt und kostenlos dem Frachtführer mitzugeben, der das neu gekaufte Elektrogerät ausliefert. Betroffen sind insoweit Wärmeüberträger (z.B. Kühlschränke), Monitore bzw. Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten sowie Großgeräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50cm beträgt. Darüber hinaus sind diverse Informationspflichten sowie eine spezielle Nachfragepflicht zu beachten.

Hierzu unsere aktuellen FAQ.

Das neue ElektroG bringt weitere zahlreiche Änderungen für den Online-Handel, die Sie diesem Beitrag entnehmen können.

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Werbung mit "bekömmlich" / "antibakteriell"

Die Werbung ganz allgemein ist eines der neuen Lieblingsthemen der Abmahner - denn diese Abmahnungen funktionieren auch nach der neuen Gesetzeslage recht gut: Spitzenreiter hierbei waren die Abmahnungen mit dem Schlagwort "bekömmlich". In der Sache berechtigt: Es ist auch gerichtlich bestätigt, dass eine solche Werbung wohl wettbewerbswidrig ist. Hier noch der der Hinweis auf unseren Beitrag zum Thema.

Ebenso sehr beliebt: Die irreführende Werbung mit dem Schlagwort "antibakteriell" - ua. etwa für Socken. Vorwurf: Eine Werbung mit einem solchen Schlagwort setze voraus, dass das Produkt zuvor mit einem Biozid behandelt worden sei. Davon könne bei Socken nicht ausgegangen werden. Im Mittelpunkt der Abmahnung steht hier die Biozid-VO. Die Abmahnung steht nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei auf wackligen Beinen - wir haben uns in diesem Beitrag mal ausführlich mit dem Thema beschäftigt.

Tipp: In diesem ausführlichen Beitrag finden Sie die meistabgemahnten Begriffe der Werbung.

Und sonst? Das war es natürlich noch nicht - abgemahnt wurde in 2021 u.a. auch wegen:

Fehlerquelle Rechtstexte

Fehlerhafte AGB-Klauseln waren immer wieder Anlass für Abmahnungen.

- Aufrechnungsklausel - hierbei ging es um folgende Formulierung:

"Die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt"

Der BGH hatte hierzu 2018 (Az.: XI ZR 309/16) festgestellt, dass solche Aufrechnungsklausel unwirksam sei, da sie so offen formuliert sei, dass die Aufrechnung mit Forderungen jeglicher Art verwehrt sei. Also Vorsicht.

Natürlich gibt es noch zahlreiche weitere Klauseln, die immer mal wieder abgemahnt wurden und werden. Deswegen haben wir auch noch in diesem Beitrag die zuletzt am häufigsten abgemahnten Klauseln zusammenfassend dargestellt.

- Keine Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechtes in den AGB.

Ein Thema das in den AGB eines jeden Onlinehändler untergebracht sein sollte. Diese Abmahnung zeigt einmal mehr wie wichtig rechtskonforme AGB sind – nicht nur, dass dadurch das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer klar geregelt ist – zusätzlich kommt den AGB auch auf dem Abmahnmarkt eine gewichtige Rolle zu, da fehlende oder fehlerhafte Klauseln immer wieder Anlass für Abmahnungen sind.

Stichwort Mangel: Wer als Unternehmer ab dem 01.01.2022 rechtssicher mangelhafte (z.B. beschädigte) Ware an Verbraucher verkaufen möchte, der trifft auf neue Herausforderungen.

Es reicht ab diesem Stichtag nicht mehr, den Käufer – wie bisher - über vorhandene Mängel in der Artikelbeschreibung zu informieren. Insbesondere schließt die Kenntnis des Käufers von vorhandenen Mängeln nicht mehr – wie nach bisheriger Rechtslage – Mängelrechte des Käufers wegen dieser Mängel aus.

Vielmehr muss der Verkäufer künftig dafür sorgen, dass

  • der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Sache von den objektiven Anforderungen abweicht, und
  • die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Nur wenn der Verkäufer diese neuen Formalia einhält, wird die Ware mit den beschriebenen Mängeln Vertragsgegenstand und Mängelrechte des Käufers wegen der beschriebenen Mängel sind ausgeschlossen.

Wie kann das alles nun umgesetzt werden?

  • Wie die Umsetzung in einem eigenen Onlineshop ausgestaltet sein könnte, darüber informieren wir hier.
  • Wie etwa die Verkaufsplattform eBay.de die neuen Vorgaben umzusetzen plant, lesen Sie gerne hier.

- Speicherung Vertragstext: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Infopflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten - dargestellt als Teil der AGB. Abgemahnt wurde mehrfach die fehlenden Informationen zur Speicherung des Vertragstextes. In diesem Zusammenhang fassen wir mal die nachfolgenden oft abgemahnten Punkte zusammen, die hier nicht fehlen sollten in den AGB:

  • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
  • die Information darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
  • Informationen über die technischen Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung#: Auch recht häufig werden fehlerhafte Rechtstexte wie die fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung abgemahnt.

Bei den Abmahnungen rund um das Thema Widerrufsbelehrung geht es meist um folgende Verstöße:

  • Nicht korrekt formatierte Widerrufsbelehrung bzw. Muster-Widerrufsformular
  • kein Widerrufsformular
  • Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung
  • Telefonnummer im Muster-Widerrufsformular
  • eBay: Widersprüchliche Angaben zu Widerrufsfrist

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben in diesem Beitrag exklusiv für unsere Mandanten die vorgenannten Abmahnthemen in Bereich Widerrufsbelehrung mal genauer beleuchtet.

Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind Ihre AGB und natürlich auch die weiteren Rechtstexte immer auf dem aktuellen Stand. Übrigens: Wer zudem Abmahnungen, die außerhalb der "Fehlerquelle Rechtstexte" liegen, vermeiden will, der kann mit dem unlimited-Paket + Intensivprüfung einen Rund-um-Schutz für seine Präsenz buchen.

Fehlende Grundpreise

Ein Top-Thema der vergangenen Jahren. Gerne nochmal unsere Tipps zum Thema Grundpreise:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Allgemeine Informationen zum Thema Grundpreis finden Sie hier.

Ausblick 2022: Zum 28.05.2022 tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Eine besonders wichtige Änderung gibt es im Bereich der zulässigen Einheiten für die Grundpreisangabe. Ab dem 28.05.2022 müssen für nach Gewicht bzw. Volumen angebotene bzw. beworbene Waren einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Grundpreiseinheit angegeben werden. Dies soll einer verbesserten Preistransparenz dienen.

Mit anderen Worten: Ab dem 28.05.2022 entfällt also die bisherige Ausnahme, bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, von den Einheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter abweichen zu dürfen, ersatzlos.

Kein Händler sollte daher ab dem 28.05.2022 Grundpreise noch mit Bezug auf die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angeben, sondern immer in Bezug auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter (bzw. 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter).

Weitere Informationen zu dem Thema entnehmen Sie diesem Beitrag.

Unzulässige E-Mail-Werbung

Ebenfalls mehrfach wurde zuletzt die klassische E-Mail-Werbung - ohne Einwilligung des Adressaten abgemahnt. Ein bekanntes Problem: Sei es, dass einfach gar keine Einwilligung vom Shopbetreiber bei Versendung von E-Mail-Werbung eingeholt wurde. Oder sei es, dass im Rahmen des Anmelde-Verfahrens nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung für E-Mail-Werbung erfüllt wurden.

Unsere kurze Checkliste zum Thema:

Wenn Sie einen Newsletterversand anbieten möchten, dann sollten die folgenden Mindeststandards zur elektronischen Einwilligungserklärung eingehalten sein:

  • freiwillige (keine vorangekreuzte Checkbox) Einwilligung,
  • eindeutige und bewusste (der Empfänger muss wissen, was der Newsletter beinhalten wird) Einwilligung,
  • Protokollierung der Einwilligung (Logfiles),
  • jederzeitige Abrufbarkeit der Einwilligung (in der Datenschutzerklärung),
  • Hinweis auf die jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung.

Zuletzt müssen Sie daran denken, die Einwilligungserklärung beweissicher zu dokumentieren, dies erreichen Sie durch Installierung eines „Double-Opt-In“-Verfahrens!

Ganz aktuell dazu: Dieser Beitrag zur Bestandskundenausnahme.

Tipp für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben für Sie noch einen umfangreichen weiterführenden Leitfaden ("E-Mail Werbung: wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden") bereitgestellt, diesen können Sie hier abrufen!

Garantiewerbung

Die Garantiewerbung war das Lieblingsthema der Abmahner der vergangenen Jahre – in 2021 wurde es nicht mehr ganz so oft abgemahnt:

Fehlende Angaben zur Händler- oder Herstellergarantie (wie hier abgemahnt): Wer als Händler mit dem Begriff „Garantie“ wirbt, muss zwingend Folgendes beachten:

  • Es muss auf die gesetzliche Rechte des Verbrauchers (Mängelrechte nach den §§ 437 ff. BGB) sowie darauf hingewiesen werden, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
  • Es muss über den Namen und die Anschrift des Garantiegebers informiert werden,
  • Es muss über die Dauer der Garantie informiert werden,
  • Es muss über den räumlichen Geltungsbereich der Garantie informiert werden,
  • Es muss über den Inhalt und die Bedingungen der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, informiert werden (was letztlich nur durch die Darstellung entsprechender Garantiebedingungen erfolgen kann).

Ausblick 2022: Durch das neue Kaufrecht haben sich die Vorgaben für die Werbung mit Garantien zum 01.01.2022 geändert!

Wir stellen unseren Mandanten hier einen aktualisierten Leitfaden inkl. rechtssicherer Muster zur rechtssicheren Werbung mit Garantien zur Verfügung.

Spielzeug: Fehlende Warnhinweise

Das wurde ebenfalls in 2021 recht häufig abgemahnt abgemahnt. Beim Anbieten von Spielzeug (hier: LEGO-Steine) schreibt der Gesetzgeber vor, auf die Gefahrenquellen hinzuweisen, wenn dies für die sichere Verwendung des Spielzeuges erforderlich ist. Also etwa wegen der Gefahr des Verschluckens oder Erstickens. Ganz konkret geht es dann um folgenden Warnhinweis:

" Achtung! Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet." oder " Achtung! Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet." (alternativ kann hier auch das Piktogramm mit den durchgestrichenen Altersangaben verwendet werden - hier aber bitte auf die korrekte Gestaltung achten).

Dieser Hinweis fehlte in dem abgemahnten Angebot mit den kleinen Legosteinen.

Tipp: Exklusiv für unsere Mandanten zeigen wir in diesem Beitrag wie abmahnsicherer Verkauf von Spielzeug geht.

Fehlende Ökokontrollnummer

Der Abmahnadressat hatte Wein mit dem Schlagwort BIO angeboten und dabei fehlte die Ökokontrollnummer. Beachten Sie beim Verkauf von Lebensmitteln , die Sie mit dem Begriff "Bio" und/oder "Öko" bewerben, dass

1. Sie sich zwingend (!) bei einer zugelassenen Ökokontrollstelle zur Biozertifizierung anzumelden haben. Das gilt auch dann, wenn Sie bloßer Vertreiber (also kein Hersteller/Importeur) sind. Anders formuliert: Online-Händler müssen sich, sofern sie als biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse vertreiben, stets einer vorherigen behördlichen Kontrolle unterziehen und eine Zertifizierung abwarten!

2. Sie die jeweilige Kontrollnummer zwingend mit anzugeben haben. Es ist erforderlich, dass für jedes Bio-Produkt die dazugehörige Kontrollnummer auf der individuellen Produktdetailseite mit angeführt wird. Die Kontrollnummern variieren von Produkt zu Produkt (es gibt keine allgemeingültige Prüfnummer!), sodass die Möglichkeit einer übergeordneten Anführung entfällt. Stattdessen müssen sie jedem einzelnen Erzeugnis gesondert beigestellt sein.

Lesen Sie bitte zu dieser Problemstellung gerne diesen Beitrag.

Fehlerhaftes Cookie-Consent-Tool

Es wurden in 2021 von Verbraucherschützern reihenweise Händler abgemahnt, die angeblich kein ordnungsgemäßes Cookie-Consent-Tool verwendet hatten. Siehe übrigens auch hier. In dem uns vorliegenden Fall wurde zwar nicht das Tool bzw. deren Gestaltung abgemahnt, sondern die Tatsache, dass die Website auch ohne Ausführung des vorhandenen Tools voll funktionsfähig war und angeblich Cookies gesetzt wurden, ohne hierbei auf die Einwilligung der Nutzers Acht zu geben. Es ging also um die Funktionsweise und die Einsatzweise des Tools.

Generell ist das Thema Cookie-Consent-Tool scheinbar gerade heiß bei den Abmahnern.
Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei werden in Kooperation mit externen Partnern im Rahmen der Schutzpakete die folgenden professionellen und plattformunabhängigen Cookie-Consent-Tools zur Verfügung gestellt:

  • Das Cookie-Consent-Tool von „Consentmanager“ zur Einbindung in Online-Shops und auf Webseiten, wobei bis zu 40.000 Seitenaufrufe pro Monat kostenfrei inkludiert sind.
  • Das Cookie-Consent-Tool von „Prive“, basierend auf der Usercentrics-Technologie. Bis zu 20.000 Seitenaufrufe pro Monat sind kostenfrei inkludiert.

Darüber hinaus können Mandanten der IT-Recht Kanzlei diverse Cookie-Consent-Tools für bestimmte Hosting-Umgebungen bzw. Shop-Systeme zu vergünstigten Konditionen beziehen.

Werbung mit Testsieger

Oftmals ging es auch um die Werbung mit dem Schlagwort "Testsieger" - ohne Angabe einer Fundstelle. Damit ist der Verkehr nicht in der Lage die Angaben zu überprüfen. Es muss also klar die Fundstelle ersichtlich sein und es sollte sich im Übrigen um einen aktuellen Test handeln, d.h. es sollte kein neueres Prüfungsergebnis vorliegen. Solche Abmahnthemen werden gerade mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen den Abmahnmissbrauch interessant bleiben für Abmahner...

Tipp: Hier finden Sie die wichtigsten Gerichtsentscheidungen zur Werbung mit Testergebnissen.

Werbung mit „low carb“

Ebenfalls werden immer wieder Online-Händler abgemahnt, die Lebensmittel vertreiben und diese mit der Angabe "Low Carb" bewerben. Die Bezeichnung eines Lebensmittels mit der Formulierung“ Low Carb“ ist in Ermangelung einer nach der HCVO genehmigten Ausweitung der Begriffe „low“ oder „gering“ auf Kohlenhydrate unzulässig. Sie kann vor allem auch nicht als zugelassene Formulierung im Sinne von „reduzierter Kohlenhydrat-Anteil“ verstanden werden, da der reduzierte Gehalt stets in Relation zu einem Vergleichsobjekt gesetzt werden muss. Allerdings ist die Sache rechtlich nicht ganz unumstritten - wir haben in diesem ausführlichen Beitrag alle Aspekte zum Thema aufgegriffen.

Biozid: Fehlende Warnhinweise

Bei diesen Abmahnungen ging es um ein Desinfektionsmittel und den fehlenden Warnhinweis:

"Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen."

Wichtig ist, dass dieser Hinweis sich deutlich von der eigentlichen Werbung abheben und gut lesbar sein muss. Selbstverständlich ist der Warnhinweis nicht nur im Rahmen von Angeboten im eigenen Onlineshop erforderlich, sondern auch beim Anbieten über Verkaufsplattformen wie Amazon.de oder eBay.de.

Tipp: In diesem Beitrag erfahren Sie mehr zur Werbung bei Biozidprodukten.

B. MARKENRECHT

Im Bereich Markenrecht wird durchgehend fast so viel abgemahnt wie im Wettbewerbsrecht, hier hat es in 2021 einen deutlichen Abmahnschub gegeben. Dabei geht es immer um die folgenden, klassischen Abmahn-Konstellationen:

1. Tatort Amazon: Vermeiden Sie es sich an Amazon-Angebote dranzuhängen, wenn der Ursprungsartikel markenrechtlich geschützt ist, dies dem Angebot zu entnehmen ist und Sie lediglich einen (wenngleich identischen) No-Name-Artikel anbieten.

2. Gebräuchliche Begriffe: Verwenden Sie keine Zeichen, die zwar möglicherweise bei den Fachkreisen als gebräuchlich und beschreibend für eine bestimmte Ware angesehen werden, aber markenrechtlich dennoch geschützt sind (aktuelle Beispiele: "Alcantara", "Spinning", "Ceran"). Mehr Informationen hierzu finden Sie in diesem Beitrag. Tipp: Und hier können Sie nachsehen, ob eine Marke bereits eingetragen ist.

3. Plagiatsfälle: Verwenden Sie geschützte Markenzeichen nur zur Bewerbung von Originalware/ lizenzierter Ware und prüfen Sie stets vorab, ob es sich tatsächlich um Originalware handelt (aktuelle Beispiele: "Mensch Ärgere dich nicht", SAM, MO).

4. Markennennung: Verwenden Sie geschützte Markenzeichen im Onlineshop insbesondere nicht als Kategorie, Unterkategorie oder bei der überblicksmäßigen Zusammenstellung gehandelter Markenwaren, sofern Sie die Originalware der Markenhersteller nicht tatsächlich ständig anbieten - hier unser Beitrag.

5. Parallelimport: Überprüfen Sie selbst bei Originalware die Herkunftsquelle der Ware – sollte diese außerhalb der EU liegen, kann es trotz Originalität der Ware zu einer Markenverletzung durch Parallelimport kommen.

6. Ersatzteil: Sofern Sie auf den Verwendungszweck eines No-Name-Ersatzteils für Markenware (etwa Drucker, Staubsauger etc.) hinweisen wollen, nennen Sie den Markennamen nur soweit zwingend für die Verwendung notwendig und stellen Sie formulierend klar, dass es sich nicht um ein Original-Ersatzteil handelt und für welches Originalgerät es einsetzbar ist („passend für“ etc.).

7. Adwords: Die Buchung geschützter Zeichen als keywords bei Google Adwords ist zwar aus markenrechtlicher Hinsicht mittlerweile unter Ausnahmen grds. zulässig. Aber: Vermeiden Sie stets die Verwendung von geschützten Kennzeichen im Anzeigentext – und: Die Anzeige darf nicht den Eindruck erwecken, als wenn Sie vom Markeninhaber stammt. Achten Sie hierauf insbesondere bei der Verwendung bekannter Zeichen (ggf. müsste hier auf ein Fehlen der wirtschaftlichen Verbindung gesondert hingewiesen werden).

8. Markenvergleich: Verwenden Sie geschützte Markenzeichen nicht, um auf vergleichbare Waren/Dienstleistungen Ihrer Angebote hinzuweisen.

9. Metatags: Vermeiden Sie die Verwendung geschützter Zeichen als Metatags in Ihrer Shopseite, sofern Sie keine Originalware anbieten oder anderweitig laufenden Geschäftsbeziehungen zum Zeicheninhaber pflegen und die Metatags vornehmlich dazu dienen sollen, das Suchmaschinenergebnis zu beeinträchtigen.

10. Sport: Achten Sie bei der Verwendung von Begrifflichkeiten sportlicher Großereignisse (wie etwa der FIFA-Fußball-Weltmeisterschaft oder Olympia), dass es sich auch dabei um geschützte Markenzeichen bzw. Schutz durch OlympiaSchG handelt und diese nur mit Genehmigung der Rechteinhaber verwendet werden dürfen.

Und hier nun ein exemplarischer Ausschnitt der in 2021 abgemahnten Marken:

  • M-Marke
  • Crossfit
  • CeraWhite
  • Ligabier
  • Ligakasten
  • Tielbürger
  • Mensch ärgere Dich nicht
  • FRIDA KAHLO
  • SCHMUDDELWEDDA
  • Audi
  • KODRA
  • Räderhotel
  • Evolution
  • ILBAY’s
  • Ceran
  • Babyborn
  • Westfalenstadion
  • Coco Blanco
  • Bumpli
  • PYREX
  • tado
  • Spinning
  • Fortuna Düsseldorf
  • Harley Davidson
  • Creed
  • Alcantara
  • Kettcar
  • Nestreiniger
  • GEMZ
  • HSV

Wen interessiert welche Begriffe so abgemahnt wurden: In unserer Blacklist führen wir die in letzter Zeit am häufigsten abgemahnten Markenbegriffe auf und geben damit einen guten Überblick über die no-go-Zeichen - zur Vermeidung einer eigenen Abmahnung – exklusiv für unsere Mandanten.

C. URHEBERRECHT

Und schließlich wird auch weiterhin vermehrt Urheberrecht abgemahnt: Dabei geht es letztlich vornehmlich um 2 Themengebiete: Bilder- und Textklau bzw. rechtlich korrekt ausgedrückt: die unberechtigte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke.

1. Bilderklau

Meist geht es hier um die Verwendung von Produktfotos. Fehlt die Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers des betroffenen Bildes, stellt dies grds. eine Verletzung der Rechte des Urhebers/Rechteinhabers des geschützten Materials dar und löst entsprechende urheberrechtliche Ansprüche aus, die dann in einer Abmahnung durchgesetzt werden können. Neben Unterlassung und Auskunft hinsichtlich der Nutzung droht Schadensersatz, der sich bei fehlender Urhebernennung auch verdoppeln kann - allerdings nur, wenn auch der Urheber dieses Recht geltend macht.
Achtung: Oft wird vergessen bei rechtmäßig bezogenen Bildern von Bilddatenbanken den Urheber nicht oder falsch zu nennen, auch deswegen wird immer wieder abgemahnt.

Hier finden Sie einen übersichtlichen Beitrag zur Nutzung von Bilddatenbanken.

Und Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau.

2. Textklau

Seltener als das Thema Bilderklau ist der Textklau. Etwa in Form von Produktbeschreibungen oder bei Rechtstexten wie AGB oder Datenschutzerklärungen. Beim urheberrechtlichen Schutz von Texten stellt sich immer die Frage, ob dieser schutzfähig ist - das hängt sehr vom Inhalt des Textes ab (bei Bildern stellt sich diese Frage nicht, da diese immer geschützt sind). Es muss eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht worden sein - bei Gedichten ist dies sicherlich eher zu bejahen als bei reinen Artikelbeschreibungen. Was aber nicht heißen muss, dass Artikelbeschreibungen per se vom Urheberschutz ausgenommen sind. Hier kommt es einmal mehr sehr auf den Einzelfall an.

Wer mehr zum Thema Abmahnungen erfahren will: Wir veröffentlichen wöchentlich und zusammengefasst monatlich in unserem Abmahnradar die aktuellen Abmahnungen.

Zum Schluss noch ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen:

Sie finden neben den klassischen Abmahnfallen im Mandantenportal auch eine ausführliches Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in der Werbung und die Abmahnklassiker an sich.

Und noch ein Tipp: Die IT-Recht Kanzlei hat den Radar schon längst mobil gemacht - und informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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