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Das Verpackungsgesetz: Leitfaden für Online-Händler (Update)

08.01.2019, 15:41 Uhr | Lesezeit: 103 min
Das Verpackungsgesetz: Leitfaden für Online-Händler (Update)

Das am 01.01.2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz hat einmal mehr die Spielregeln im E-Commerce geändert. So müssen sich Online-Händler nun bei der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" registrieren, um ihre Verpackungen auf legale Weise in Verkehr bringen zu können. Auch haben Online-Händler neue Datenmeldungspflichten zu beachten. Die IT-Recht Kanzlei stellt das neue Verpackungsgesetz im Einzelnen vor. Dabei wird im wesentlichen auf die einschlägigen Pflichten von Online-Händlern eingegangen.

Inhaltsverzeichnis

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I. Allgemeine Fragen zum Verpackungsgesetz

Wieso wurde die Verpackungsverordnung durch ein Verpackungsgesetz abgelöst?

Hauptziel des neuen Verpackungsgesetzes (nachfolgend "VerpackG") ist es, wesentlich mehr Abfälle aus privaten Haushalten zu recyceln. So wurden unter anderem mit dem Verpackungsgesetz die seit 1991 nicht veränderten Recyclingquoten an die technischen Möglichkeiten des 21. Jahrhunderts angepasst und deutlich erhöht. Die Recycling-Quote für Kunststoffverpackungen soll zum Beispiel bis zum Jahr 2022 von heute 36 Prozent auf 63 Prozent steigen.

Außerdem sollen Vertreiber stärker dazu angehalten werden, ökologisch vorteilhafte und recyclingfähige Verpackungen zu verwenden.

Der Grund allerdings, warum es ein neues Gesetz und keine abermalige Novellierung der Verpackungsverordnung geben musste, ist die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ("Zentrale Stelle"). Diese beliehene Behörde soll für mehr Kontrolle, einen besseren Vollzug sowie einen fairen Wettbewerb sorgen und damit die Schwächen des bisherigen Systems beseitigen.

Die Stiftung Zentrale Stelle schreibt in dem Zusammenhang:

Wer Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt, sei es, um ein Produkt zu schützen, besser zu vermarkten oder dieses auf dem Postweg zu versenden (Versandverpackung), muss sich bereits zuvor darum kümmern, dass diese Verpackungen ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies ist Ausdruck des in Deutschland und der Europäischen Union festgeschriebenen Prinzips der Produktverantwortung des Herstellers.

In der Vergangenheit sind viele Hersteller ihrer Produktverantwortung nicht nachgekommen. Diejenigen, die sich rechtskonform verhalten haben, haben das Recycling für die anderen mit bezahlt. Das konnte nicht so bleiben. Daher hat der Gesetzgeber die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (Zentrale Stelle) zur Erhöhung von Transparenz und Kontrolle bei der Erfüllung der Produktverantwortung geschaffen.

Wie war der Weg von der Verpackungsverordnung zum Verpackungsgesetz?

Mit der 1991 eingeführten Verpackungsverordnung wurde für Verpackungen erstmals das Prinzip der Produktverantwortung eingeführt. Herstellern und Vertreibern von Verpackungen (sogenannten Erstinverkehrbringern) wurden Rücknahme-, Verwertungs- und Pfandpflichten auferlegt. Die Verpackungen in den Verkehr bringenden Unternehmen wurden verpflichtet, die Verpackungen nach deren Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Bis dahin waren ausschließlich die Gemeinden für die gänzliche Abfallentsorgung zuständig.

Zur Erfüllung dieser Vorgaben sah die VerpackV für Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen (nicht für die Transport- und Umverpackungen), die mögliche Beteiligung der Erstinverkehrbringer bei einem zu schaffenden dualen privaten Entsorgungs- und Recyclingsystem vor – zusätzlich zur öffentlichen Abfallentsorgung der Städte und Gemeinden. So konnten die Hersteller und Vertreiber ihre individuelle Rücknahmepflicht bertragen. Auf dieser Grundlage wurde in Deutschland das „Duale System Deutschland – Der Grüne Punkt“ zur haushaltsnahen Sammlung (Holsystem) und Verwertung von Verkaufsverpackungen eingerichtet. Dafür wurden gesetzlich bestimmte Rücklaufquoten festgelegt – so mussten bestimmte Mengen der Verpackungen, die zuvor über den Grünen Punkt lizensiert wurden, wieder über das kollektive privatwirtschaftliche Rückholsystem (gelbe Tonne) erfasst werden.

Im Laufe der Jahre wurde die Verpackungsverordnung zahlreichen Novellierungen unterzogen. Zur Harmonisierung mit europäischen Recht wurde die ursprüngliche Verpackungsverordnung von 1991 im Jahr 1998 ganz ersetzt.

Ab dem Jahr 2003 wurde der erste weitere Systembetreiber (neben DSD-Grüner Punkt) mit der Landbell AG für Rückhol-Systeme zugelassen. Inzwischen gibt es deutschlandweit zehn zugelassene Anbieter dualer Systeme; jetzt zum Beginn des Jahres 2018 soll ein weiterer Systembetreiber in den Markt eintreten. Seit 2009 besteht keine Kennzeichnungspflicht mehr für die Verbrauchsverpackungen (bis 2003 gab es ausschließlich die Kennzeichnung des Grünen Punktes), da seither alle für den privaten Endverbraucher bestimmten Verkaufsverpackungen verpflichtend an dualen Systemen teilnehmen müssen (Systembeteiligungspflicht). Daneben bestehen Branchenlösungen (s. nächster Absatz).

In den letzten Jahren ist der Wettbewerb zwischen den dualen Systemen teilweise durch die Umgehung einzelner Regelungen der Verpackungsverordnung bzw. durch das Nutzen von Ausweichmöglichkeiten (bei Eigenrücknahme oder Branchenlösungen) verzerrt worden. Auf diese Fehlentwicklungen des starken Rückgangs der Menge der bei den dualen Systemen lizenzierten Verkaufsverpackungen wurde mit der letzten, der siebten Novelle der Verpackungsverordnung
von 2014 reagiert. Damit wurde zum 1.10.2014 die Möglichkeit gestrichen, dass Hersteller und Vertreiber die für die Beteiligung an einem dualen System geleisteten Entgelte zurückverlangen können, wenn sie Verkaufsverpackungen am Ort der Abgabe zurückgenommen und auf eigene Kosten einer Verwertung zugeführt haben (Eigenrücknahme). Ebenfalls wurden die Anforderungen an die Branchenlösungen zum 1.1.2015 erhöht, so dass die Anforderungen nur noch für wenige Hersteller und Vertreiber zu erfüllen sind. Danach können Unternehmen zwar weiterhin ein eigenes, von den dualen Systemen unabhängiges Rücknahmesystem für Verkaufsverpackungen bei bestimmten, ausschließlich bei von Privathaushalten komplett unabhängigen Anfallstellen (z. B. Kantinen, Hotels, Handwerksbetrieben usw.) betreiben, doch müssen zuvor die eingebundenen Anfallstellen ihre Teilnahme schriftlich bestätigen und die gelieferten und dort wieder zurückgenommenen Verpackungsmengen jeweils genau dokumentieren. Ein Nachweis mittels allgemeiner Marktgutachten reicht seither nicht mehr.

Ziel des VerpackG ist es nun, die Verpackungsverordnung weiterzuentwickeln, um Recycling, aber auch die Vermeidung von Verpackungsabfällen noch stärker zu fördern. Angeknüpft wird im Wesentlichen an die heute schon bestehenden Regelungen auf Grundlage der Verpackungsverordnung zu den Rücknahmepflichten.

Mit dem Verpackungsgesetz ändert sich vor allem, dass künftig Umverpackungen systembeteiligungspflichtig und klarstellend auch Versandverpackungen(also der Online-Handel) einbezogen sind, dass die Recyclingquoten deutlich erhöht werden, dass erstmals eine „Zentrale Stelle“ geschaffen wird, bei der eine Registrierung und einheitliche und damit nachprüfbare Datenerfassung erfolgen muss (zur Vermeidung der Unterlizensierung) und dass die Entgelte für die Beteiligung an den dualen Systemen stärker an ökologischen Kriterien ausgerichtet werden sollen.

Welche für Online-Händler relevante Neuerungen sieht das Verpackungsgesetz vor?

Das Verpackungsgesetz sieht insbesondere folgende für Online-Händler wesentliche Änderungen gegenüber der Verpackungsverordnung vor:

1. Registrierungspflicht, § 9 VerpackG

Neu eingeführt wird eine Registrierungspflicht für alle Vertreiber systembeteiligungspflichtiger Verpackungen:

Jeder, der systembeteiligungspflichtiger Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten "im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)" mit Stammdaten und Markennamen zu registrieren.

"Systembeteiligungspflichtige Verpackungen"

Gemäß § 3 VIII VerpackG sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen definiert, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Private Endverbraucher wiederum sind gemäß § 3 XI VerpackG private Haushalte und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen.

Eine umfassende Übersicht dieser vergleichbaren Anfallstellen stellt die ZSVR hier zur Verfügung.

Die "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" hat eine Liste ("Herstellerregister") im Internet veröffentlicht (§ 9 IV VerpackG), in der alle registrierten Vertreiber (inkl. ein Teil deren Stammdaten) aufgeführt sind. Wer nicht in dieser Liste geführt bzw. nicht registriert ist, darf keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringen (§9 V VerpackG) bzw. unterliegt einem Vertriebsverbot.

Diese Registrierungspflicht richtet sich grundsätzlich an alle Online-Händler und ist unabhängig davon, ob etwa nur sehr geringe Verpackungsmengen in Verkehr gebracht werden.

Die Registrierung hat höchstpersönlich zu erfolgen (§ 33 VerpackG), damit die Verpflichteten sich über die Bedeutung dieser gesetzlichen Pflichten bewusst werden und die Gefahr vermieden wird, dass eingeschaltete Dritte leichtfertig nicht korrekte Angaben treffen.

2. Systembeteiligungspflicht, § 7 VerpacKG

Die Systembeteiligungspflicht (oder auch "Lizenzierungspflicht") entspricht im Wesentlichen den ehemals geltenden Vorgaben aus der Verpackungsverordnung.

Das heißt, Vertreiber dürfen die Rücknahme und Verwertung ihrer Verpackungen nicht selbst organisieren, sondern sind verpflichtet, sich an einem oder mehreren dualen System/en zu beteiligen. Aus den zu entrichtenden Zahlungen finanzieren die dualen Systeme die haushaltsnahe Erfassung der Verkaufverpackungen (gelbe Tonnen bzw. Säcke, Glascontainer, anteilig auch Altpapierttonne bzw. - container) und die nachfolgende Verwertung der Verpackungsabfälle.

Neu hinzugekommen ist jedoch die Pflicht zur Angabe der Registrierungsnummer bei der Systembeteiligung (§ 7 Abs. 1 S. 2 VerpackG). Neben der bereits bisher notwendigen Angabe von Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen müssen Online-Händler nun dem jeweiligen dualen System auch die Registrierungsnummer, die sie von der Zentralen Stelle erhalten haben, mitteilen.

Die Registrierung wird damit zur zwingenden Voraussetzung der Systembeteiligung.

3. Datenmeldepflicht, § 10 VerpackG

Neu eingeführt mit dem Verpackungsgesetz wird eine umfassende Meldepflicht der Vertreiber an die "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister". So sind diese verpflichtet, alle Angaben, die sie im Rahmen der Systembeteiligung an das duale System gemeldet haben ebenfalls der Zentralen Stelle mitzuteilen. Es handelt sich sowohl vom Inhalt als auch vom Melderhythmus her um eine Doppelmeldung.

Darüber hinaus müssen der Zentralen Stelle auch der Name des Systems und der Zeitraum der Systembeteiligung genannt werden.

Die Meldungen sind höchstpersönlich abzugeben (§ 33 VerpackG), damit die Verpflichteten sich über die Bedeutung dieser gesetzlichen Pflichten bewusst werden und die Gefahr vermieden wird, dass eingeschaltete Dritte leichtfertig nicht korrekte Angaben treffen.

4. Errichtung der Zentralen Stelle, § 19 VerpackG

Mit der Errichtung der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" sollen wesentliche Aufgaben der Marktüberwachung sowohl im Hinblick auf die Pflichten der Online-Händler von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen als auch im Hinblick auf die Pflichten der Systeme bei einer Bundesbehörde gebündelt und effektiver wahrgenommen werden können als zu Zeiten der Verpackungsverordnung.

Zu den von der Zentralen Stelle hoheitlich durchzuführenden Aufgaben gehören insbesondere

  • die Registrierung der Hersteller und Sachverständigen,
  • die Überwachung der Branchenlösungen,
  • die Entgegennahme und Prüfung der Mengenmeldungen der Hersteller (einschließlich der Vollständigkeitserklärungen) und der Systeme,
  • die Entgegennahme und Prüfung der Mengenstromnachweise der Systeme,
  • die Berechnung der Marktanteile der Systeme sowie
  • Einzelfallentscheidungen zu bestimmten Verpackungsarten.

Darüber hinaus soll die Zentrale Stelle eng mit den Landesvollzugsbehörden zusammenarbeiten und diesen unverzüglich festgestellte Gesetzesverstöße und verdächtige Sachverhalte melden.

5. Ausweitung der Pfandpflicht bei Einweggetränkeverpackungen, § 31 VerpackG

Die Pfandpflicht bei Einweggetränkeverpackungen wird gemäß § 31 VerpackG

  • auf Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure und
  • auf Mischgetränke mit einem Anteil an Milcherzeugnissen, insbesondere Molke, von mindestens 50 %

erweitert.

6. Neue Hinweispflichten für Ein- und Mehrweggetränkeverpackungen, § 32 VerpackG

Online-Händler, die Getränkeverpackungen verkaufenn, haben durch deutlich sicht- und lesbare Hinweise online auf auf die Einweg- oder Mehrwegeigenschaft der angebotenen Getränkeverpackungen hinzuweisen. Durch diese verbindliche Hinweispflicht soll, in Ergänzung zu bisher lediglich freiwillig abgedruckten Hinweisen auf der Verpackung, den Verbrauchern ermöglicht werden, sich bewusst für eine bestimmte Verpackungsart entscheiden zu können - verbunden mit der Erwartung, dadurch den Anteil der ökologisch vorteilhaften Mehrweggetränkeverpackungen zu stärken.

Was sind die konkreten Pflichten nach dem Verpackungsgesetz für Online-Händler?

Folgende Grundpflichten sind zu nennen:

  • Der Online-Händler muss sich vor dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen der Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren.
  • Der Online-Händler muss seine Verpackungen vor dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen bei einem sog. dualen System (z.B. Reclay, Landbell, Zentek. etc...) anmelden.
  • Der Online-Händler muss die Masse (Gesamtgewicht) der von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungen und die Materialart mindestens einmal pro Jahr an das von ihm gewählte System und gleichzeitig an die Zentrale Stelle melden.
  • Der Online-Händler muss mit seiner sogenannten Vollständigkeitserklärung gegenüber der Zentralen Stelle die von ihm in Verkehr gebrachte Masse an Verkaufsverpackungen je Materialart transparent machen. Aber Achtung: Ausnahmen hiervon gibt es für Bagatellmengen

Welche Verpackungsarten sind lizenzierungspflichtig?

Zwingend bei einem dualen System zu lizenzieren sind gemäß § 3 Abs. 8 VerpackungG sämtliche mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher oder aber bei den so genannten gleichgestellten Anfallstellen wie bspw. Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Raststätten etc. als Abfall anfallen.

Eine umfassende Übersicht dieser gleichgestellten Anfallstellen stellt die ZSVR hier zur Verfügung.

Zu den Verkaufsverpackungen gehören ausdrücklich auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen.

Hinweise:

  • Wegen des Adverbs „typischerweise“ ist auf die allgemeine Verkehrsanschauung abzustellen. Es ist daher aufgrund des Inhalts und der Gestaltung der Verpackungen jeweils eine ex-ante-Einschätzung bezüglich der späteren Anfallstellen vorzunehmen, wobei bisherige Erfahrungen mit vergleichbaren Verpackungen und Produkten einbezogen werden können. Kommt man dabei zu dem Ergebnis, dass die Verpackungen mehrheitlich bei privaten Endverbrauchern anfallen werden, so sind diese Verpackungen vollumfänglich bei Systemen anzumelden, auch wenn einzelne Verpackungen später tatsächlich bei anderen Endverbrauchern als Abfall anfallen sollten. Eine Aufspaltung einer identischen Verpackung in eine systembeteiligungspflichtige und gewerbliche Menge ist insofern nicht zulässig. Zulässig ist es hingegen, ein Produkt in zwei unterschiedlichen Verpackungen zu vertreiben, von denen eine als systembeteiligungspflichtig und die andere – zum Beispiel aufgrund der Größe, der äußeren Gestaltung oder des besonderen Vertriebsweges – als nicht systembeteiligungspflichtig einzustufen ist.
  • Durch die Ergänzung „als Abfall anfallen“ wird deutlich, dass es darauf ankommt, bei wem die Verpackung später voraussichtlich entsorgt wird. Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jede Verpackung früher oder später einmal als Abfall anfallen wird. Eine zwischenzeitliche, auch längerfristige Weiterverwendung durch den privaten Endverbraucher, zum Beispiel von Marmeladengläsern, Keksdosen usw., befreit insofern nicht von der Systembeteiligungspflicht. Diese soll durch die Ergänzung demzufolge nicht eingeschränkt werden.

(Quelle: Gesetzesbegründung)

Welche Art von Verpackungen sind meist durch Online-Händler selbst zu lizenzieren?

Grundsätzlich haben Online-Händler sämtliche Verpackungen zu lizenzieren, die sie erstmals gewerblich in Verkehr bringen, sofern die Verpackungen mit Ware befüllt und nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Online-Händler bringen in der Regel sogenannte Versandverpackungen erstmals in Verkehr.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1b VerpackG ermöglicht oder unterstützt die Versandverpackung den Versand von Waren an den Endverbraucher.

Hergestellt sein können sie aus beliebigen Materialien.

Beispiele:

  • Kartonagen,
  • Beutel und Packhilfsmittel wie Auspolsterung,
  • Versandkartons oder Luftpolsterumschläge,

Auch Verpackungsbestandteile wie Etiketten, Luftpolster, Chips, Klebeband, Styroporschnipsel, sonstiges Füllmaterial usw. sind lizenzierungspflichtig.

Welche Verpackungen sind nicht lizenzierungspflichtig?

Nicht lizenzierungspflichtig (bzw. von der Systembeteiligungspflicht ausgeschlossen) sind etwa:

  • Mehrwegverpackungen, §12 Nr. 1 VerpackG: Die Ausnahme von Mehrwegverpackungen war auch schon in der Verpackungsverordnung geregelt und soll den Anteil von Mehrwegverpackungen fördern.
  • Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 VerpackG der Pfandpflicht unterliegen sind gem. § 12 Nr. 2 VerpackG nicht lizenzierungspflichtig: Insoweit gelten spezielle Rücknahmepflichten.
  • Systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland an den Endverbraucher abgegeben werden, § 12 Nr. 3 VerpackG. In diesem Fall muss sich bereits zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens aus den äußeren Umständen, zum Beispiel aus der Gestaltung der Verpackungen oder den Begleitdokumenten, eindeutig ergeben, dass die betreffenden Verpackungen ausschließlich für den Export bestimmt sind. Sollten systembeteiligungspflichtige Verpackungen entgegen ihrer ursprünglichen Bestimmung doch im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden, so ist die Systembeteiligung unverzüglich nachzuholen.
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, § 12 Nr. 4 VerpackG: Insoweit gelten spezielle Rücknahmepflichten.
  • Transportverpackungen: Das sind gemäß § 3 Abs. 1 3 VerpackG Verpackungen, die die die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind
  • Verkaufsverpackungen, deren Systemteilnahme wg. Systemunverträglichkeit gemäß § 7 V VerpackG untersagt worden ist.
  • Verkaufsverpackungen, die im Rahmen rein privater oder originär hoheitlicher Tätigkeiten erstmals in Verkehr gebracht werden, da hier der Erstinverkehrbringer regelmäßig weder Hersteller noch Vertreiber im Sinne des Verpackungsgesetzes ist.
  • Verkaufsverpackungen, die von gemeinnützigen Einrichtungen an Dritte abgegeben werden, weil gemeinnützige Einrichtungen regelmäßig weder Hersteller noch Vertreiber im Sinne der Verpackungsverordnung sind (vgl. Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37,

Bei den vorgenannten Verpackungen ist weder eine Systembeteiligung noch eine Registrierung oder Vollständigkeitserklärung erforderlich.

Gibt es Verpackungsanbieter, die bereits vorlizenzierte Verkaufsverpackungen anbieten?

Nein, Erstinverkehrbringer haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme ihrer Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Eine Delegation der Pflichten innerhalb einer Handelskette ist nach § 7 Abs. 2 VerpackG nur für Serviceverpackungen zugelassen.

Bei der Serviceverpackung handelt es sich um eine besondere Form der Verkaufsverpackung, die erst beim Letztvertreiber befüllt wird, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen.

Beispiele für typische Serviceverpackungen sind:

  • Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
  • Einwegteller und -tassen
  • Frischhaltefolie
  • Frühstücksbeutel
  • Aluminiumfolie
  • Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien

Kennt das Verpackungsgesetz Bagatellgrenzen?

Nein. Das VerpackG enthält für die Pflichten zur Systembeteiligung/Registrierung und Datenmeldung keine Bagatellgrenze.

Seit wann gilt das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) trat gemäß Artikel 3 zum 1. Januar 2019 in Kraft und ersetzte die Verpackungsverordnung.

Was ist die Konsequenz des Verstoßes gegen die Registrierungs- oder Lizenzierungspflicht?

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister schreibt hierzu:

Durch die Registrierungspflicht soll die Transparenz hinsichtlich des Marktverhaltens der Hersteller gesteigert, unterbliebene Systembeteiligung (auch als sogenanntes „Trittbrettfahren“ bezeichnet) verhindert und somit fairer Wettbewerb gewährleistet werden. Durch die Beteiligung an einem System mit den entsprechenden finanziellen Beiträgen wird die getrennte Sammlung und anschließende Verwertung nach den Vorgaben des VerpackG durch die Systeme ermöglicht. Sofern die Systeme mehr Verpackungen zurücknehmen müssen als bei ihnen angemeldet sind, müssen die sich rechtskonform verhaltenden Hersteller diese Kosten des „Trittbrettfahrens“ faktisch mittragen.

Wenn eine systembeteiligungspflichtige Verpackung nicht bei einem System angemeldet ist (oder – soweit zulässig – nicht alternativ an einer Branchenlösung beteiligt ist), darf sie nicht verkauft werden (Vertriebsverbot). Eine Registrierung bei der Zentralen Stelle und eine Beteiligung an einem System sind daher gesetzlich vorgeschrieben.

Das Vertriebsverbot trifft sowohl den Hersteller als auch jeden nachfolgenden Händler. Da das Register für jedermann öffentlich einsehbar ist, können sowohl die Verbraucher als auch die Händler schnell erkennen, ob das jeweilige Produkt in Deutschland verkauft werden darf.

Zudem droht bei Nicht-Registrierung oder beim Vertrieb von Waren - wozu bereits das Anbieten zählt - deren Hersteller die von ihm vertriebenen Marken nicht ordnungsgemäß registriert hat, ein Bußgeld von bis zu 100.000 EUR pro Fall. Die Nicht-Beteiligung an einem System kann mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 EUR geahndet werden. Daneben ist eine zivilrechtliche Durchsetzung des Vertriebsverbotes durch Wettbewerber denkbar.

Umgekehrt gilt: Wer verpackte Produkte in Deutschland verkauft oder versendet, muss nichts befürchten, wenn der jeweilige Hersteller registriert ist und alle b2c-Verpackungen ordnungsgemäß an einem System beteiligt sind.

Können bei Verstoß gegen das Verpackungsgesetz Ordnungsgelder oder Bußgelder drohen?

Wird gegen Vorschriften des VerpackG verstoßen stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 200.000 Euro geahndet werden (§ 34 Abs. 1 und 2 VerpackG).

Zudem können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen - etwa für den Fall, dass systempflichtige Verpackungen nicht lizenziert werden.

Seit dem 01.01.2019 ist es - im Gegensatz zur früheren Gesetzeslage - für jedermann sehr einfach zu recherchieren, ob ein Vertreiber seiner Lizenzierungspflicht nachgekommen ist.

Grund:

Jeder, der mit Ware befüllte Verpackungen (inkl. Füllmaterial), die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" mit Namen, Kontaktdaten etc. zu registrieren. Die "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" hat eine Liste im Internet veröffentlicht, in der alle registrierte Online-Händler aufgeführt sind. Zweck der Veröffentlichung im Internet ist, es jedermann zu ermöglichen, das Online-Register nach bestimmten Vertreibern und Marken zu durchsuchen. Wer nicht in dieser Liste geführt wird, darf gemäß § 9 Abs. 5 VerpackG keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringen.

Auf diese Weise sollen insbesondere diejenigen Vertreiber, die bislang systembeteiligungspflichtige Verpackungen unter Außerachtlassung jeglicher Produktverantwortung in Verkehr brachten, entdeckt und zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer verpackungsrechtlichen Pflichten angehalten werden.

II. Vier Fallbeispiele zum Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz ist komplex und nur schwer verständlich. Um die Anwendung des Verpackungsgesetzes speziell für Online-Händler besser zu veranschaulichen, haben wir zu einigen besonders praxisrelevanten Sachverhalten die folgenden Fallbeispiele herausgearbeitet:

1. Händler versendet Ware eines inländischen Produzenten

Welche Verpackungen muss ein Online-Händler, der Waren eines deutschen Produzenten innerhalb Deutschlands vertreibt, konkret lizenzieren?

Fallbeispiel

Ein deutscher Online-Händler erhält folgende Lieferung eines deutschen Produzenten:

Eine Palette, auf der sich 10 große Kartons befinden. Diese Kartons sind mit Stretchfolie umwickelt bzw. gesichert. In jedem der 10 Kartons befinden sich 10 Plastikdosen. Diese sind gefüllt mit jeweils 980 g Gummibären.

Nun bestellt ein deutscher Verbraucher bei dem Online-Händler eine solche Gummibär-Dose. Der Händler legt die Dose in einen Versandkarton, gibt noch Füllmaterial (etwa Zeitungspapier) hinzu und verschickt die Ware an den Verbraucher.

Frage: Welche Verpackung/en hat der Online-Händler nun bei einem dualen System zu lizenzieren?

Die Auflösung entnehmen Sie diesem Beitrag.

2. Händler versendet Ware eines ausländischen Produzenten

Welche Verpackungen hat ein Online-Händler, der Waren eines ausländischen Produzenten deutschlandweit vertreibt, konkret zu lizenzieren?

Fallbeispiel

Ein deutscher Online-Händler bestellt Ware bei einem Produzenten, der seinen Sitz in Frankreich hat: Der Händler wird daraufhin wie folgt beliefert:

Eine Palette, auf der sich 10 große Kartons befinden. Diese Kartons sind mit Stretchfolie umwickelt bzw. gesichert. In jedem der 10 Kartons befinden sich 10 Plastikdosen. Diese sind gefüllt mit jeweils 980 g Gummibären.

Der Online-Händler und der Produzent sind sich dahingehend einig, dass der Händler zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware tragen soll. Der Produzent hat keine der Verpackungen in Deutschland lizenziert.

Nun bestellt ein deutscher Verbraucher bei dem Online-Händler eine solche Gummibär-Dose. Der Händler legt die Dose in einen Versandkarton, gibt noch Füllmaterial (etwa Zeitungspapier, Styroporschnipsel, Luftpolster) hinzu, verwendet Verpackungsbestandteile (Etiketten, Chips, Klebeband) und verschickt die Ware an den Verbraucher.

Frage: Welche Verpackung/en hat der Online-Händler nun bei einem dualen System zu lizenzieren?

Die Auflösung entnehmen Sie diesem Beitrag.

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3. Händler nutzt Logistikunternehmer (Fulfillment)

Viele Online-Händler bedienen sich der Dienste von Logistikdienstleistern ("Fulfillment Center"), die dem Händler bestimmte Aufgaben im Rahmen der Kaufabwicklung abnehmen (z.B. die Bestellungsannahme gegenüber dem Produzenten, Lagerhaltung, Kommissionierung, Verpackung, Versand etc.). Wer muss in diesem Zusammenhang welche Verpackungen lizenzieren?

Fallbeispiel

Ein deutscher Online-Händler bestellt folgende Waren bei einem deutschen Produzenten:

Eine Palette, auf der sich 10 große Kartons befinden. Diese Kartons sind mit Stretchfolie umwickelt bzw. gesichert. In jedem der 10 Kartons befinden sich 10 Schuhkartons. Diese sind gefüllt mit jeweils einem Paar Schuhe.

Der Produzent beliefert damit jedoch nicht den Händler direkt, sondern das vom Händler bestimmte Logistikunternehmen. Dort wird die Ware mehrere Wochen gelagert.

Nun bestellt ein deutscher Verbraucher bei dem Online-Händler eine Paar Schuhe. Der Händler gibt die Bestellung an den Logistiker weiter. Dieser legt den Schuhkarton (in welchem sich das Paar Schuhe befinden) in einen neutralen (nicht gebrandeten) Versandkarton, gibt noch Füllmaterial (etwa Zeitungspapier, Styroporschnipsel, Luftpolster) hinzu, verwendet Verpackungsbestandteile (Etiketten, Chips, Klebeband) und verschickt die Ware an den Verbraucher.

Frage: Welche Verpackung/en hat der Online-Händler nun bei einem dualen System zu lizenzieren?

Die Auflösung entnehmen Sie diesem Beitrag.

4. B2B-Händler versendet Ware eines inländischen Produzenten

Gilt die sich aus dem Verpackungsgesetz ergebende Lizenzierungspflicht auch im Verhältnis zwischen Unternehmern (B2B)?

Fallbeispiel

Ein deutscher Online-Händler betreibt einen reinen B2B-Online-Shop ( = unter Ausschluss von Verbrauchern).

Der Online-Händler erhält folgende Lieferung eines deutschen Produzenten:

Eine Palette, auf der sich 10 große Kartons befinden. Diese Kartons sind mit Stretchfolie umwickelt bzw. gesichert. In jedem der 10 Kartons befinden sich 10 Plastikdosen. Diese sind gefüllt mit jeweils 5 gewöhnlichen (mechanischen) Schlössern für den Heimwerker & Gartenbereich.

Nun bestellt ein Unternehmer-Kunde 15 Plastikdosen (die jeweils 5 Schlösser enthalten). Der Online-Händler öffnet daraufhin 2 Kartons und entnimmt 15 Plastikdosen. Anschließend befüllt der Händler einen neuen Versandkarton mit den 15 bestellten Plastikdosen und verklebt diesen mit Klebeband.

Die Ware wird zum Unternehmer-Kunden geschickt.

Frage: Wer hat nun welche Verpackungen zu lizenzieren?

Die Auflösung entnehmen Sie diesem Beitrag.

III. Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes

Wie bestimmt sich der Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes?

§ 2 Abs. 1 Absatz 1 VerpackG bestimmt einen weiten Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes. Von den Regelungen sind alle in Deutschland in Verkehr gebrachten Verpackungen erfasst, unabhängig

  • vom Ort des Anfalls
  • vom Material, aus dem sie bestehen.

Gilt das Verpackungsgesetz und die damit einhergehende Lizenzierungspflicht auch für Online-Händler?

Ja, selbstverständlich.

Die Lizenzierungspflicht gilt grundsätzlich für alle, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen (§ 3 Nr. 14 VerpackG). Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Verpackungen (inkl. Füllmaterial), die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (§ 3 Nr. 8 VerpackG).

Grundlage hierfür ist wie bereits bei der Verpackungsverordnung das Prinzip der Produktverantwortung. Danach ist derjenige, der Verpackungen in Umlauf bringt, auch für deren Rücknahme und Verwertung verantwortlich.

Sind auch private Verkäufer (z.B. eBay) von der Lizenzierungspflicht betroffen?

Nein, das Verpackungsgesetz nimmt nur denjenigen in die Pflicht, der Verpackungen "gewerbsmäßig" (vgl. § 3 Nr. 14 VerpackG) in Verkehr bringt.

Allgemein stellt sich aber etwa bei eBay & Co. das bekannte Problem, ab wann ein Verkäufer „als gewerblich Handelnder“ anzusehen ist. Die IT-Recht Kanzlei stellt hierfür einen Leitfaden zur Verfügung, der sich intensiv mit der Abgrenzung zwischen Unternehmer und Verbraucher beschäftigt.

Gelten die Vorschriften auch im Verhältnis B2B (Unternehmer zu Unternehmer)?

Die gesetzliche Beteiligungspflicht gilt für alle Verkaufsverpackungen, welche „typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen“ (§ 3 Nr. 8 VerpacKG).

Unter dem Begriff des „privaten Endverbrauchers“ sind aber nicht nur private Haushalte zu verstehen, sondern gemäß § 3 Nr. 11 VerpackG auch diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen.

Vergleichbare Anfallstellen sind gemäß § 3 Nr. 11 S. 2 VerpackG insbesondere

  • Gaststätten,
  • Hotels,
  • Raststätten,
  • Kantinen,
  • Verwaltungen,
  • Kasernen,
  • Krankenhäuser,
  • Bildungseinrichtungen,
  • karitative Einrichtungen,
  • Niederlassungen von Freiberuflern,
  • typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien.

Vergleichbare Anfallstellen sind gemäß § 3 Nr. 11 S. 3 VerpackG außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.

Tipp: Eine umfassende Übersicht dieser vergleichbaren Anfallstellen stellt die ZSVR hier zur Verfügung.

Landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe können nur dann als vergleichbare Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 Satz 3 eingestuft werden, wenn dort für jede Stoffgruppe regelmäßig nicht mehr Verpackungsabfälle anfallen, als in einem 1.100-Liter-Umleerbehälter, der maximal zweiwöchentlich geleert und wie in Haushaltungen üblich befüllt wird, entsorgt werden können. Sobald für eine Stoffgruppe das Volumenkriterium überschritten ist, handelt es sich bei der Anfallstelle um eine großgewerbliche Anfallstelle. Für die Beurteilung, ob eine Anfallstelle als gleichgestellte Anfallstelle eingestuft werden kann, müssen alle Bereiche des landwirtschaftlichen Betriebs oder des Handwerksbetriebs am jeweiligen Standort berücksichtigt werden (inkl. Verwaltung).

Hiervon abzugrenzen ist jedoch der ggf. vor Ort ebenfalls bestehende private Haushalt (z.B. Werkswohnung, Wohnhaus), weil dieser nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht in die Entsorgungsstruktur einer Branchenlösung einbezogen werden darf, sondern durch Systeme zu entsorgen ist. (vgl. hierzu Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37.

Dies führt dazu, dass grundsätzlich auch alle an Geschäftskunden abgegebene Verkaufsverpackungen an einem dualen System beteiligt werden müssen, es sei denn, diese werden (ohne Ausnahme) an sog. großgewerbliche Anfallstellen (z. B. sehr große Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe, vgl. § 3 Abs. 11 VerpackG) oder an die Industrie vertrieben und dort zu Abfall (vgl. § 15 VerpackG).

Dürfen Online-Händler Dritte mit der Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten beauftragen?

Vertreiber dürfen Dritte, also z.B. eines der dualen Systeme, mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Sie bleiben jedoch weiterhin für diese verantwortlich. Die beauftragten Dritten müssen allerdings über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

Ausgenommen von der Möglichkeit der Drittbeauftragung sind jedoch gemäß § 33 Satz 2 VerpackG

  • die Registrierung nach § 9 VerpackG sowie
  • die Datenmeldungen nach § 10 VerpackG.

Grund: Diese Erklärungen sind höchstpersönlich abzugeben, damit die Verpflichteten sich über die Bedeutung dieser gesetzlichen Pflichten bewusst werden und die Gefahr vermieden wird, dass eingeschaltete Dritte leichtfertig nicht korrekte Angaben treffen.

Eine operative Einbindung eines Dritten ist laut Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37 nur insoweit zulässig, als der Dritte erkennbar im Auftrag des Verpflichteten auftritt und die Beteiligung unter dessen Namen und für dessen spezifische Mengen herbeiführt. Da der Erstinverkehrbringer im Falle der Drittbeauftragung in der Verantwortung bleibt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der beauftragte Dritte ihm gegenüber nachweist, in welche Systeme und Branchenlösungen seine jeweiligen Mengen an Verkaufsverpackungen eingebracht wurden. Dieser Nachweis ist durch den beauftragten Dritten zum Laufzeitbeginn des Dienstleistungsvertrages zu erbringen, da nur Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher abgegeben werden dürfen, wenn sie an einem dualen System beteiligt sind.

Gilt das deutsche Verpackungsgesetz auch beim Export aus Deutschland heraus?

Nein, das deutsche Verpackungsgesetz wird nur in der Bundesrepublik Deutschland gelten. Sofern also Verpackungen aus dem Geltungsbereich exportiert werden, gilt das Verpackungsgesetz insoweit nicht. Da es sich hierbei allerdings um die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben handelt, gelten in anderen Ländern der EU jeweils ebenfalls gesonderte nationale Gesetze.

IV. Begriffsbestimmungen zum Verpackungsgesetz

"Anfall beim privaten Endverbraucher"

Das bedeutet, dass die Verpackung durch den Vertreiber an den Endverbraucher übergeben wird, dieser sie annimmt und nicht mehr weiter veräußert. Somit fällt die Verpackung beim Endverbraucher zur Entsorgung an. (Praktiker-Kommentar zur Verpackungsverordnung, Flanderka/Stroetmann, 4, Auflage, S. 94 cc).

B2C-Verpackung

Eine b2c-Verpackung ist eine Verkaufs- oder Umverpackung, die typischerweise bei privaten Haushalten oder diesen gleichgestellten Anfallstellen (private Endverbraucher) als Abfall anfällt und daher „systembeteiligungspflichtig“ ist. H

Dies können Verkaufsverpackungen sein (Verpackungen, die typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit von Ware und Verpackung angeboten werden), darunter Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, wie Versandverpackungen oder Serviceverpackungen sowie Umverpackungen
(Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten und dem Endverbraucher typischerweise zusammen mit diesen angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen) und auch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Als Verpackung gelten zudem alle Verpackungsbestandteile, z. B. der Verschluss, das Etikett oder das in einer Versandverpackung befindliche Luftkissen.

(Quelle: Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister)

Branchenlösung

Branchenlösung bezeichnet eine von den Systemen nach § 14 VerpackG unabhängige Erfassungslösung von einem oder mehreren Erstinverkehrbringern, mit welcher sie bei Anfallstellen, die nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 den Haushaltungen gleichgestellt sind und von ihnen entweder selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, die von ihnen dort in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen unentgeltlich zurücknehmen und einer Verwertung zuführen.

Nach § 8 Abs. 1 S. 2 VerpackG muss der Hersteller durch Sachverständigenbescheinigung nachweisen, dass dass er oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter

  • bei allen von ihm nach § 8 Satz 1 VerpackG belieferten Anfallstellen eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet hat, die eine regelmäßige unentgeltliche Rücknahme aller von ihm dort in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtige Verpackungen gewährleistet,
  • schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach § 8 Satz 1 VerpackG belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in diese Erfassungsstruktur vorliegen hat und
  • die Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 1 bis 3 VerpackG gewährleistet.

Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Branchenlösung entsprechen weitestgehend denjenigen in der Verpackungsverordnung. Dabei wird die Zulässigkeit des Zusammenwirkens mehrerer Hersteller aus einer Branche, die gleichartige Waren vertreiben, nun ausdrücklich in § 8 Abs. 1 Satz 3 genannt. Neu hinzugekommen ist im Falle des Zusammenwirkens die Pflicht zur Bestimmung eines Trägers der Branchenlösung, der die dahinter stehenden Hersteller als zentraler Ansprechpartner nach außen vertritt.

"Duale Systeme"

Die dualen Systeme sind privatwirtschaftliche Unternehmen, die die Sammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Verkaufsverpackungen in Deutschland organisieren. Sie haben dabei die Entsorgung aller haushaltsnah erfassten Verkaufsverpackungen in allen Entsorgungsgebieten entsprechend ihrer Marktanteile sicherzustellen. In der Verantwortung der dualen Systeme erfolgt die Sammlung von Leichtverpackungen, Verpackungen aus Glas und Verpackungen aus Pappe, Papier, Karton.

Durch die Zahlung von Lizenzentgelten an die dualen Systeme ist die Entsorgung dieser Verpackungen für Haushalte und kleinere Anfallstellen kostenfrei. Zum Tätig werden benötigen die dualen Systeme einen durch die zuständige Landesbehörde erlassenen Feststellungsbescheid.

Behördlich festgestellte duale Systeme sind aktuell:

  • BellandVision GmbH
  • Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH
  • ELS Europäische LizenzierungsSysteme GmbH
  • INTERSEROH Dienstleistungs GmbH
  • Landbell AG für Rückhol-Systeme
  • NOVENTIZ Dual GmbH
  • Reclay Systems GmbH
  • RKD Recycling Kontor Dual GmbH & Co. KG
  • Veolia Umweltservice Dual GmbH
  • Zentek GmbH & Co. KG

"Einwegverpackungen"

„Einwegverpackungen" sind gemäß § 3 Abs. 4 VerpackG Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind.

Der Begriff der Einwegverpackungen entspricht der Definition in § 3 Absatz 3 Satz 2 der Verpackungsverordnung. Der Begriff der ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen aus § 3 Absatz 4 der Verpackungsverordnung, der nur für die Formulierung der Ausnahmen zur Pfandpflicht auf Einweggetränkeverpackungen relevant war, konnte entfallen, da insoweit die Struktur der Regelung in § 31 Absatz 5 umgestellt wurde, ohne dadurch materielle Änderungen zu bewirken.

"Endverbraucher"

"Endverbraucher" ist gemäß § 3 Abs. 10 VerpackG derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt.

Die Definition des Endverbrauchers entspricht laut Gesetzesbegründung inhaltlich der bisherigen Definition in § 3 Absatz 11 Satz 1 der (bis Ende 2018 geltenden) Verpackungsverordnung. Nach § 3 Abs. 11 VerpackG ist Endverbraucher derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiterveräußert. Unter den Begriff des Endverbrauchers fallen damit sowohl private als auch gewerbliche Anfallstellen, sofern sie die Ware in der gelieferten Form nicht mehr weiter veräußern.

Damit ist auch der gewerbliche Abnehmer Endverbraucher, der die gelieferte Ware z.B. mit einem anderen Bestandteil verbindet (§ 947 BGB) oder weiterverarbeitet (§ 950 BGB) und das so gewonnene Produkt seinerseits auf den Markt bringt.

"Getränkeverpackungen"

Gemäß § 3 Abs. 2 Verpackungsgesetz sind Getränkeverpackungen geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Die Begriffsbestimmung für Getränkeverpackungen entspricht inhaltlich der Regelung in § 3 Absatz 2 der Verpackungsverordnung, wenngleich nun unmittelbar auf die einschlägige EUVerordnung verwiesen wird. Lediglich die bisherige Ausnahme für Joghurt und Kefir ist entfallen. Mit diesen Getränken befüllte Einweggetränkeverpackungen sind jedoch gemäß § 31 Absatz 5 Nummer 7 Buchstabe g) weiterhin von der Pfandpflicht befreit.

"Gewerbsmäßiges" Inverkehrbringen

Ein Inverkehrbringen ist gewerbsmäßig im Sinne des VerpackG, wenn die Merkmale

a) Selbstständigkeit (u. a. Abgrenzung zum Arbeitnehmer),
b) wirtschaftliche Tätigkeit am Markt (grundsätzlich mit Gewinnerzielungsabsicht; Abgrenzung zum „Hobby“) und
c) Planmäßigkeit und Ausrichtung auf Dauer (Berufsmäßigkeit, Mindestmaß an Kontinuität und Nachhaltigkeit)

vorliegen. Liegt eines der Merkmale nicht vor, ist von einem nicht-gewerbsmäßigen Inverkehrbringen auszugehen.

"Hersteller"

Gemäß. § 3 Nr. 14 VerpackG ist Hersteller derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.

Der Herstellerbegriff der Verpackungsgesetzes ist vieldeutig bzw. geht weiter als das in der Praxis verbreitete Verständnis, dass Hersteller eines Produktes nur dasjenige Unternehmen ist, das es produziert hat und unter seinem Namen vertreibt.

In vielen Konstellationen kann auch ein Online-Händler "Hersteller" im Sinne des Verpackungsgesetzes sein. Die ZSVR listet etwa folgende Fälle auf:

  • Das Handelsunternehmen, das verpackte Ware durch einen Lohnhersteller produzieren lässt und ausschließlich selbst auf der Verpackung genannt wird (Link „Wer ist Inverkehrbringer bei Eigenmarken?“)
  • Das ausländische Unternehmen, das mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland exportiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt
  • Der Versandhändler, der Ware in seine Versandverpackungen füllt und an die Endverbraucher weiterversendet (Hersteller für die Versandverpackungen)
  • Der Versandhändler, der mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland importiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt
  • Der Online-Shop mit Sitz im Ausland, der verpackte Waren direkt an private Endverbraucher in Deutschland liefert.
  • Online-Händler mit Sitz in Deutschland, die im Fall von Retouren das selbst reparierte Produkt in eigener Verpackung an den Endkunden zurückschicken.
  • Bei Online-Geschäften, bei denen der Online-Händler die Bestellung des Kunden bei dem in Deutschland sitzenden Produzenten bzw. Großhändler abruft und dieser an den Endkunden des Online-Händlers liefert (sog. Dropshipping bzw. Streckengeschäft), ist der Produzent bzw. Großhändler systembeteiligungspflichtiger Hersteller.

Bei dem Hersteller handelt es sich um eine Untergruppe der Vertreiber, nämlich um denjenigen Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Zu den Herstellern zählt nun – anders als noch in § 3 Absatz 8 der Verpackungsverordnung – ebenfalls nicht mehr derjenige, der Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen Verpackungen hergestellt werden, herstellt, sondern nur noch der Erstinverkehrbringer von fertigen Verpackungen (siehe dazu bereits oben beim Begriff des "Vertreibers". Wie schon nach der Verpackungsverordnung, gilt als Hersteller auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt.

"Hersteller" einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung ist also derjenige, der das erste Mal diese Verpackung mit Ware befüllt. Beispiel: Im Falle der Befüllung eines Versandkartons mit einem bereits verpackten Produkt ist demnach der Online-Händler "Hersteller" im Sinne des Verpackungsgesetzes und ist damit grundsätzlich etwa zur Systembeteiligungspflicht verpflichtet.

(Quelle: Gesetzesbegründung)

"Inverkehrbringen"

"Inverkehrbringen" ist gemäß § 3 Abs. 9 VerpackG jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe von im Auftrag eines Dritten befüllten Verpackungen an diesen Dritten, wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist.

In Absatz 9 wird – gegenüber der Verpackungsverordnung – erstmals eine Definition des Inverkehrbringens eingeführt. Diese orientiert sich inhaltlich an den im Bereich der abfallrechtlichen Produktverantwortung bereits vorhandenen Definitionen in § 3 Nummer 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und § 2 Absatz 16 des Batteriegesetzes und stellt maßgeblich auf die Abgabe an Dritte im Geltungsbereich des Gesetzes ab.

In Satz 2 wird eine Ausnahme für den Fall geregelt, dass jemand Verpackungen im Auftrag eines Dritten befüllt und sie anschließend an diesen Dritten abgibt. Dieser Vorgang gilt nicht als Inverkehrbringen, wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist, der eigentliche Abfüller also nicht ohne Weiteres anhand der Verpackung erkennbar ist. Diese Konstellation betrifft in der Praxis vor allem die sogenannten Handelsmarkenprodukte. Im Falle eines Weitervertriebs ist damit nicht der eigentliche Abfüller, sondern das Handelsunternehmen als Erstinverkehrbringer anzusehen und somit grundsätzlich auch zur Systembeteiligung verpflichtet (sogenannte „Handelslizenzierung“).

Diese Regelung soll für eine transparente Zuordnung der Produktverantwortung und für einen effektiveren Vollzug sorgen. Sie entspricht zudem einem auf Grundlage der Verpackungsverordnung ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2015 – BVerwG 7 C 11.14 –.

(Quelle: Gesetzesbegründung)

"Letztvertreiber"

"Letztvertreiber" ist gemäß § 3 Abs. 13 VerpackG derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt.

Bei dem Letztvertreiber handelt es sich um eine Untergruppe der Vertreiber, nämlich um denjenigen Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt. Der Letztvertreiber wurde bereits in der Verpackungsverordnung an mehreren Stellen adressiert, jedoch nicht definiert.

"Lizenzieren"

"Lizenzieren" bedeutet, seine Verpackungen bei einem dualen System zu beteiligen. Die Begriffe „Lizenzierungspflicht“ und „Beteiligungspflicht“ werden synonym verwendet. Im Gegenzug erhält der Kunde des dualen Systems eine Mengenbestätigung für die beteiligten Mengen, welche gegenüber Dritten (z.B. den Vollzugsbehörden) vorgelegt werden kann.

Dass auch heute noch der Begriff „Lizenzieren“ verwendet wird, hat historische Gründe. Bis 2008 mussten gebrauchte Verkaufsverpackungen mit einem Recyclingsymbol versehen werden, für das eine Lizenz, also ein Nutzungsrecht, erworben wurde.

"LUCID"

LUCID ist die Plattform, auf welcher die Hersteller sich registrieren und die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister die Stammdaten der Hersteller entgegennimmt, speichert und prüft. Gemäß dem gesetzlichen Auftrag werden die registrierten Hersteller mit ihren Markennamen in einer Liste in LUCID veröffentlicht. In der Datenbank werden auch die Datenmeldungen der verschiedenen Beteiligten aufgenommen und verarbeitet.

"Mehrwegverpackungen"

„Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.“ (§ 3 Abs. 3 VerpackG)

Mehrwegverpackungen sind nach § 12 Nummer 1 VerpackG von der Systembeteiligungspflicht
ausgenommen.

Aus der Gesetzesbegründung zum Verpackungsgesetz:

"Die Definition der Mehrwegverpackungen ist gegenüber § 3 Absatz 3 Satz 1 der Verpackungsverordnung erweitert worden und enthält nun insbesondere die Anforderung, die Rückgabe und anschließende Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik zu ermöglichen. Damit genügt nicht allein die Zweckbestimmung zu einer mehrfachen Verwendung, sondern die Wiederverwendung muss durch die Einrichtung von Rücknahmestellen für die Endverbraucher auch tatsächlich ermöglicht werden. Bei Mehrweggetränkeverpackungen gehört zu einer ausreichenden Logistik außerdem das Vorhandensein von entsprechenden Spülvorrichtungen.

Außerdem wird vorausgesetzt, dass die Rückgabe an den Hersteller durch geeignete Anreizsysteme gefördert wird. Geeignet sind Anreizsysteme, wenn sie die Endverbraucher in aller Regel dazu motivieren, die restentleerten Verpackungen an den Vertreiber beziehungsweise Hersteller zurückzugeben. Ein ausreichend hohes Pfand stellt ein geeignetes Anreizsystem dar. Denkbar sind aber auch andere Anreizsysteme, auch solche nicht monetärer Art, wenn sie sich in der Praxis als wirksam erweisen.

Durch die zusätzlichen Merkmale bei der Definition der Mehrwegverpackungen soll sichergestellt werden, dass nur solche Inverkehrbringer von den regulatorischen Vorteilen der Mehrwegverpackungen, insbesondere von der Befreiung von der Systembeteiligungspflicht, profitieren, bei deren Verpackungen aufgrund der im Voraus getroffenen Vorkehrungen davon auszugehen ist, dass sie tatsächlich mehrfach verwendet werden."

"Privater Endverbraucher"

Der private Endverbraucher ist zunächst einmal gemäß § 3 Abs. 11 VerpackG der private Haushalt. Aber auch die sogenannten gleichgestellen Anfallstellen entsorgen Verpackungsabfälle über das duale System.

Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.

Tipp: Eine umfassende Übersicht dieser vergleichbaren Anfallstellen stellt die ZSVR hier zur Verfügung.

Die ZSVR weist in dem Zusammenhang auf Folgendes hin:

"Wichtig ist: Es kommt darauf an, wo die Verpackung als Abfall anfällt und nicht darauf, wer die nächste Handelsstufe ist. Auch wenn die Verpackung zunächst an einen Großhändler usw. versandt wird, ist das nicht entscheidend. Wichtig ist, wo die Verpackung typischerweise entsorgt wird."

"Schadstoffhaltige Füllgüter"

Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne von § 3 Absatz 7 VerpackG sind gemäß Anlage 2

- Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach § 4 Absatz 1 der Chemikalienverbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz
40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, unterliegen würden,
2. Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwender nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, zugelassen sind,
3. Gemische von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI), soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Juli 2015 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert worden ist, als atemwegssensibilisierend der Kategorie 1 (Resp. Sens. 1) einzustufen sowie mit dem H-Satz H334 zu kennzeichnen sind und in Druckgaspackungen in Verkehr gebracht werden, sowie
4. Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte, die als Abfall unter die Abfallschlüssel 12 01 06, 12 01 07, 12 01 10, 16 01 13 oder 16 01 14 oder unter Kapitel 13 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung fallen würden.

Schadstoffhaltige Füllgüter laut sind damit unter den Bau-, PU(R)- und Montageschäumen sowie Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und ähnlichen, in Hobby oder für Spezialanwendungen eingesetzten Mitteln zu finden.

Die obige Auflistung entspricht im Wesentlichen der Auflistung von schadstoffhaltigen Füllgütern in § 3 Absatz 7 der Verpackungsverordnung. Die Nummern 2 und 3 wurden jedoch redaktionell überarbeitet und an die neue Rechtslage angepasst, da die in der Verpackungsverordnung genannten R-Sätze mittlerweile durch die GHS-Kennzeichnung nach der EU-Verordnung Nr. 1272/2008 ersetzt wurden. Bei den Pflanzenschutzmitteln wurde dabei ein neuer Ansatz gewählt, der nun an die Zulassungsbeschränkung für berufliche Anwender anknüpft. Erweitert wurde die Liste der schadstoffhaltigen Füllgüter außerdem um bestimmte Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte, für die bereits gesonderte Rücknahmesysteme der Hersteller existieren und deren haushaltsnahe Sammlung in den gelben Tonnen und Säcken aufgrund möglicher Restanhaftungen ein unzumutbares Umwelt- und Gesundheitsrisiko darstellen würde.

(Quelle: Gesetzesbegründung)

"Serviceverpackung"

Bei der Serviceverpackung handelt es sich um eine besondere Form der Verkaufsverpackung, die erst beim Letztvertreiber befüllt wird, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen.

Beispiele für typische Serviceverpackungen sind laut ZSVR:

  • Becher und Tassen für Heißgetränke inkl. Deckel
  • Becher für Kaltgetränke
  • Automatenbecher
  • Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen
  • Becher für Speisen, z. B. für Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn
  • Teller für Suppen, Menüteller
  • Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel
  • Tabletts und Schalen z. B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes-frites
  • Menü- und Snackboxen, z. B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
  • Beutel, Einschläge, Zuschnitt, Spitztüten, z. B. Sandwichbeutel, Thermobeutel, Wrappings,
  • Pommes-frites-Tüten
  • Knotenbeutel, Beutel, Spitztüten und Einschläge, die im Obst- und Gemüsehandel, im Direktvertrieb, auf Wochenmärkten oder im Obst- und Gemüsebereich des Lebensmitteleinzelhandels abgegeben werden
  • Beutel, Zuschnitte, Einschläge, die an den Frischetheken des Handels, des Lebensmittelhandwerks oder des Feinkosthandels abgegeben werden
  • Bügel, Beutel und Einschläge, die von Wäschereien und Reinigungen eingesetzt werden.
  • Tragetaschen aller Art
  • Netze, Blumenpapier, Blumenfolien, Einschläge, die von Floristen, Gartenbaubetrieben oder mit Weihnachtsbäumen abgegeben werden
  • Sonstige, z. B. Tortenspitzen, Aufleger, Manschetten, Tragehilfen

Das Kriterium der Befüllung beim Letztvertreiber setzt nicht voraus, dass die Befüllung unmittelbar in der Verkaufsstelle erfolgt, sondern dies kann auch in räumlicher Nähe dazu geschehen. Ebenfalls muss die Befüllung nicht unmittelbar vor der tatsächlichen Übergabe an den Endverbraucher erfolgen.

Zulässig ist auch eine Vorabbefüllung durch den Letztvertreiber. Aufgrund der bei Serviceverpackungen vorgesehenen Möglichkeit der Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht gemäß § 7 Absatz 2 VerpackG soll die Serviceverpackung insbesondere kleinere Direktvertreiber von selbst hergestellten Waren, vor allem von Lebensmitteln, von dem Aufwand einer eigenen Systembeteiligung entlasten, indem sie ihnen die Verwendung von bereits systembeteiligten Verkaufsverpackungen ermöglicht. Von dieser Möglichkeit können zum Beispiel kleine Gärtnereien oder Betriebe im Weinsektor Gebrauch machen, die ihre selbst hergestellten Produkte unmittelbar an private Endverbraucher abgeben.

Wichtig: Versandpakete von Internet- und Versandhandel - einschließlich Direktvertrieb - sind nicht als Serviceverpackung sondern als Verkaufsverpackungen einzustufen - vgl. Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37.

"Systembeteiligungspflichtige Verpackungen"

Gemäß § 3 VIII VerpackG sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen definiert, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Private Endverbraucher wiederum sind gemäß § 3 XI VerpackG private Haushalte und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen.

Vergleichbare Anfallstellen sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.

Tipp: Eine umfassende Übersicht dieser vergleichbaren Anfallstellen stellt die ZSVR hier zur Verfügung.

Im Vergleich zur VerpackV müssen Verkaufsverpackungen nun nicht mehr zwangsläufig beim Endverbraucher als Abfall anfallen, um als systembeteiligungspflichtig zu gelten. Es reicht aus, wenn sie dort "typischerweise" anfallen.

Wichtig: Da viele Inverkehrbringer nicht wissen können, wo die von ihnen befüllten Verpackungen typischerweise als Abfall anfallen, hat die ZSVR zur Einordnung eine Verwaltungsvorschrift den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen erarbeitet. Dieser Katalog ermöglicht es dem Inverkehrbringer vorab einzuschätzen, wie seine Verpackung voraussichtlich einzuordnen sein wird.

Tipp: Die Gesetzesbegründung zum Verpackungsgesetz führt zum Begriff der "systembeteiligungspflichtigen Verpackungen" Folgendes aus:

"Aus redaktionellen Gründen neu aufgenommen wurde der Begriff der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Erhebliche materielle Änderungen gegenüber der Rechtslage in der Verpackungsverordnung sind damit nicht verbunden. Allerdings zählen nun auch Umverpackungen grundsätzlich zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Die früher in § 5 der Verpackungsverordnung vorgesehene Rücknahmepflicht bezüglich Umverpackungen für den Fall, dass der Endverbraucher eine Mitnahme ablehnt, ist dafür entfallen.

Voraussetzung für die Einstufung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig ist – wie bisher –, dass die Verpackung mit Ware befüllt ist und nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Für die Systembeteiligungspflicht gilt daher weiterhin das Anfallstellenprinzip, wobei wegen des Adverbs „typischerweise“ auf die allgemeine Verkehrsanschauung abzustellen ist. Es ist daher aufgrund des Inhalts und der Gestaltung der Verpackungen jeweils eine ex-ante-Einschätzung bezüglich der späteren Anfallstellen vorzunehmen, wobei bisherige Erfahrungen mit vergleichbaren Verpackungen und Produkten einbezogen werden können. Kommt man dabei zu dem Ergebnis, dass die Verpackungen mehrheitlich bei privaten Endverbrauchern anfallen werden, so sind diese Verpackungen vollumfänglich bei Systemen anzumelden, auch wenn einzelne Verpackungen später tatsächlich bei anderen Endverbrauchern als Abfall anfallen sollten.

Eine Aufspaltung einer identischen Verpackung in eine systembeteiligungspflichtige und gewerbliche Menge ist insofern nicht zulässig. Zulässig ist es hingegen, ein Produkt in zwei unterschiedlichen Verpackungen zu vertreiben, von denen eine als systembeteiligungspflichtig und die andere – zum Beispiel aufgrund der Größe, der äußeren Gestaltung oder des besonderen Vertriebsweges – als nicht systembeteiligungspflichtig einzustufen ist. Nicht systembeteiligungspflichtig sind somit Verpackungen, die typischerweise bei anderen Stellen als bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, zum Beispiel Umverpackungen zur Bestückung der Regale, die in der Regel beim Vertreiber verbleiben, oder Groß- und „Bulk“-Verpackungen für den industriellen oder gewerblichen Bereich.

Durch die Ergänzung „als Abfall anfallen“ wird deutlich, dass es darauf ankommt, bei wem die Verpackung später voraussichtlich entsorgt wird. Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jede Verpackung früher oder später einmal als Abfall anfallen wird. Eine zwischenzeitliche, auch längerfristige Weiterverwendung durch den privaten Endverbraucher, zum Beispiel von Marmeladengläsern, Keksdosen usw., befreit insofern nicht von der Systembeteiligungspflicht. Diese soll durch die Ergänzung demzufolge nicht eingeschränkt werden."

"Transportverpackungen"

Definition

Transportverpackungen sind gemäß § 3 I Nr. 3 VerpackG, die die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- oder Lufttransport sind keine Transportverpackungen.

Die Definition der Transportverpackung nach Nummer 3 entspricht laut Gesetzesbegründung weitgehend der europarechtlichen Vorgabe in Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c) der EUVerpackungsrichtlinie. Allerdings wurde hier ein Anfallstellenbezug beibehalten, wonach Transportverpackungen typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sein dürfen. Ergänzend zur bisherigen Definition in § 3 Absatz 1 Nummer 4 der Verpackungsverordnung kann die Transportverpackung außerdem zur Erleichterung der Handhabung der Ware dienen, worunter insbesondere Aspekte der besseren Lager- und Stapelbarkeit zu verstehen sind.

Erläuterungen der ZVSR

Die ZVSR führt in dem Zusammenhang aus:

"Verkaufs- und/oder Umverpackung (und damit auch Versandverpackungen) sind dadurch definiert, dass sie typischerweise bei privaten Endverbrauchern (private Haushalte oder diesen gleichgestellten Anfallstellen) als Abfall anfallen.

Im Gegensatz dazu steht die Transportverpackung, diese fällt typischerweise nicht beim Endverbraucher an, sondern im Handel.

Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in dieser Form nicht mehr weiter veräußert. Zu den privaten Endverbrauchern gehören neben den Haushalten auch die sogenannten gleichgestellten Anfallstellen. Dieses sind zum Beispiel alle Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und Niederlassungen von Freiberuflern. Weiter gehören auch Handwerksbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe dazu, wenn deren Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bzw. Papier / Pappe / Kartonagen in einem haushaltstypischen Rhythmus mit einem maximal 1,1 m³ großen Sammelgefäß abgeholt werden können.

Tipp: Eine umfassende Übersicht dieser vergleichbaren Anfallstellen stellt die ZSVR hier zur Verfügung.

Es kommt mithin darauf an, wo die Verpackung typischerweise als Abfall anfällt. Verbleibt sie überwiegend im Handel, so ist sie als Transportverpackung einzustufen und somit nicht pflichtig. Fällt sie typischerweise beim privaten Endverbraucher an, ist sie pflichtig.

Beispiel: Mehl wird in einem 15-kg-Sack an eine kleine Bäckerei geliefert. Die Bäckerei veräußert das Mehl in dieser Form nicht weiter, sie nutzt es zum Backen von Brot. Sie ist Endverbraucher für dieses Mehl, mithin ist der Sack eine Verkaufsverpackung. Ein Kiosk verkauft im Sommer Eis am Stiel. Dies wird in großen Transportkartons (die wiederum mehrere kleine Kartons mit Eis beinhalten) angeliefert. Der Kiosk verkauft die Ware weiter, an den Endkunden gelangt allerdings nur das Eis in der unmittelbaren Verpackung, der Transportkarton verbleibt im Kiosk. Mithin ist der große Transportkarton eine Transportverpackung."

Beispiele von Transportverpackungen

Das ZVSR listet in ihrem Leitfaden verschiedene Packmittel auf, die als Transportverpackungen zum Einsatz kommen können:

  • Faltschachteln zur Bündelung von mehreren Verkaufseinheiten zu einer Transporteinheit
  • Regalkartonagen, die allein dem Transport und der Präsentation der Ware dienen
  • Offene Halbkartons mit oder ohne Abdeckfolie oder Zwischenlage
  • Displayverpackungen, die allein dem Transport und der Präsentation der Einzelware dienen (z.B. zur Präsentation von Aktionsware)
  • Zwischenlagen in Faltschachteln, Halbkartons oder auf Paletten
  • Gefache in Faltschachteln oder Halbkartons
  • Schrumpffolien zur Bündelung von Verkaufseinheiten zu einer Transporteinheit
  • Schrumpfhauben auf Paletten
  • Stretchfolien zur Ladungssicherung auf Paletten
  • Umreifungsbänder
  • Klebebänder
  • Einweg-Paletten

Transportverpackungen versus Verkaufs- und Umverpackungen

Nicht zu den Transportverpackungen zählen alle Verpackungen von Verkaufseinheiten. Grund: Die Definition der Verkaufsverpackungen in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VerpackG stellt darauf ab, ob die verpackten Erzeugnisse „typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden (Verkaufsverpackungen) […]“

Das bedeutet - so die ZVSR - , dass die Verpackung der Verkaufseinheit ebenso systembeteiligungspflichtig ist, wie etwa in der Verkaufsverpackung einzeln verpackte Teile einer Mehrstückverpackung (z.B. 10 Riegel in einer Schachtel) oder Sortimentsverpackung (z.B. eine Schachtel mit mehreren innenliegenden Beuteln als Verpackungen von Komponenten eines Fertiggerichts).

Nicht zu den Transportverpackungen zählen daher laut ZVSR um Beispiel:

  • Bündelungsfolien zur Bildung einer Verkaufseinheit (z.B. 10 0,33-Liter-Flaschen in einer Tragepackung)
  • Schachteln zur Bildung einer Verkaufseinheit (z.B. 240 Portionsverpackungen in einer Faltschachtel)
  • Mehrstückverpackungen als Verkaufseinheit (z.B. 10 Kaffeekapseln in einer Faltschachtel)
  • Sortimentsverpackungen als Verkaufseinheit (z.B. Bastelsortiment mit separat verpackten Einheiten in einer Schachtel)
  • Verpackungen der Verkaufseinheiten von Elektrogeräten, Möbeln und ähnlichen Gebrauchsgegenständen (im Katalog unter Verkaufsverpackungen gelistet, weil es sich um eine Verkaufseinheit handelt)
  • Verpackungen der Verkaufseinheiten von Installationsartikeln wie z.B. Waschbecken, Heizkörper, etc. (im Katalog unter Verkaufsverpackungen gelistet, weil es sich um eine Verkaufseinheit handelt).

"typischerweise"

Hierzu schreibt die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister in ihrem "Leitfaden zur Anwendung des Kataloges systembeteiligungsflichtiger Verpackungen":

"Ob eine Verkaufs- oder Umverpackung systembeteiligungspflichtig ist, richtet sich aufgrund einer Prognose (Ex-Ante-Betrachtung) danach, ob die Verpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen wird. Dies war konzeptionell schon nach der VerpackV so.

Der Begriff „typischerweise“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auszulegen ist.

Aus dem Wortlaut des Begriffs „typischerweise“ folgt zunächst, dass ein Anfallen der jeweiligen Verpackung als Abfall beim privaten Endverbraucher, d.h. in privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen, üblich bzw. charakteristisch für diese Verpackung sein muss. Fällt eine Verpackung überwiegend, mehrheitlich, hauptsächlich, üblicherweise, gewöhnlich, charakteristisch beim privaten Endverbraucher an, so ist das Merkmal „typischerweise“ regelmäßig erfüllt.

Ob der Anfall beim privaten Endverbraucher als charakteristisch anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bewerten. Dabei sind objektive Kriterien in den Blick zu nehmen, wie z.B. der Inhalt der Verpackung (wer verbraucht/nutzt das verpackte Gut/Produkt gewöhnlich) und die Gestaltung der Verpackung, mithin ihre Größe und sonstigen Eigenschaften (z. B. Füllgutmenge, Material, Gewicht) sowie der typische Vertriebsweg (z. B. Einzelhandel, Großhandel).

In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11274, S. 81, 83 f.) ist diese Vorgehensweise bei der Auslegung des Begriffs „typischerweise“ explizit vorgezeichnet. Danach ist aufgrund von Inhalt und Gestaltung der Verpackung eine Einschätzung der späteren Anfallstelle im Voraus vorzunehmen, wobei die bisherigen Erfahrungen mit vergleichbaren Verpackungen und Produkten einbezogen werden können.

In der Gesetzesbegründung wird zur Erläuterung des Merkmals „typischerweise“ insbesondere der Fall genannt, dass Verpackungen in einer Ex-Ante-Betrachtung „mehrheitlich“ bei privaten Endverbrauchern anfallen werden. Eine quantitative Betrachtung ist danach gewollt. In diesem Fall sind, wie in der Begründung ausdrücklich hervorgehoben wird, alle identischen Verpackungen beteiligungspflichtig. Darin liegt eine Abkehr von der in der Vergangenheit praktizierten, oft auf fragwürdigen Individual-Gutachten beruhenden Aufspaltung der Mengen identischer Verpackungen in privaten und gewerblichen Endverbrauch.

Damit hat der Gesetzgeber allerdings nicht ausgeschlossen, dass Verpackungen, die nach Inhalt und Gestaltung mengenmäßig nicht überwiegend bei privaten Endverbrauchern anfallen, ebenfalls beteiligungspflichtig sein können. Vielmehr würde es dem Sinn und Zweck der Regelung diametral entgegenstehen, wenn Verpackungen, die in relevanter Menge bei privaten Endverbrauchern anfallen, nicht systembeteiligungspflichtig wären. Denn das VerpackG wurde zur Stabilisierung der Getrennterfassung und Verwertung durch die Entsorgungsstrukturen dualer Systeme geschaffen (BT-Drs. 18/11274, S. 50 f.). In solchen Fällen ist anhand weiterer, qualitativer Kriterien näher zu differenzieren. Die Gesetzesbegründung hebt insoweit insbesondere eine weitere Unterscheidung nach dem Vertriebsweg hervor. Beispielsweise können Verpackungen, die aufgrund ihres Vertriebs über den Einzelhandel mehrheitlich bei privaten Endverbrauchern anfallen, beteiligungspflichtig sein, während nach Inhalt und Gestaltung gleichartige Verpackungen, die über Großhändler vertrieben werden, welche mehrheitlich industrielle Abnehmer beliefern, nicht beteiligungspflichtig sind.

"Umverpackungen"

Umverpackungen sind Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten (Verkaufsverpackungen) enthalten und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen ( vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackG)

Durch die Neufassung der Begriffsbestimmungen sind zukünftig auch Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, systembeteiligungspflichtig (siehe § 3 Absatz 8).

Die Umverpackung muss eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten nach § 3 Abs.1 Nummer 1 VerpackG enthalten und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden (zum Beispiel sogenannte Bündelungsverpackungen) oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen. Dabei ist auch hier eine typisierende Betrachtung vorzunehmen.

(Quelle: Gesetzesbegründung)

"Verkaufsverpackung"

"Verkaufserpackungen" sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verpackungen, die typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden (Verkaufsverpackungen); als Verkaufsverpackungen gelten auch Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um

a) die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Serviceverpackungen) oder
b) den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Versandverpackungen),

"Verpackung"

Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können (§ 3 Abs. I VerpackG).

Jede Verpackung muss einer speziellen Verpackungsart zugeordnet werden können. Bei einer Verpackung muss es sich also entweder um

  • eine Verkaufsverpackung,
  • eine Umverpackung oder
  • eine Transportverpackung

handeln.

Wie lässt sich die Verpackung von dem Produkt abgrenzen?

Die Abgrenzung von Verpackung und Produkt wird durch die weite Definition des Verpackungsbegriffs erschwert. Anhang 1 des Verpackungsgesetzes zählt aus dem Grund beispielhaft Gegenstände auf, die in entsprechender Anwendung der Kriterien als Verpackungen und Verpackungskomponenten bzw. nicht als Verpackungen gelten.

Anlage 1 entspricht dem bisherigen Anhang V der Verpackungsverordnung und enthält zusätzliche Kriterien zur Bestimmung des Begriffs „Verpackungen“, die aus Artikel 3 Nummer 1 der EU-Verpackungsrichtlinie entnommen wurden. Außerdem nennt die Anlage 1 Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien, die mit der Beispielliste im Anhang I der EUVerpackungsrichtlinie übereinstimmen.

In Anlage 1 VerpackG finden sich folgende Kriterien für die Begriffsbestimmung "Verpackungen":

a. Gegenstände, die Verpackungen darstellen

Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Absatz 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt*

Folgende Gegenstände gelten beispielsweise als Verpackungen:

  • Schachteln für Süßigkeiten
  • Klarsichtfolie um CD-Hüllen
  • Versandhüllen, die Kataloge und Magazine enthalten
  • Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden
  • Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden
  • Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll
  • Glasflaschen für Injektionslösungen
  • CD-Spindeln, die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen
  • Kleiderbügel, die mit einem Kleidungsstück verkauft werden
  • Streichholzschachteln
  • Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)
  • Getränkesystemkapseln (z. B. für Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind
  • wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher

Folgende Gegenstände gelten beispielsweise NICHT als Verpackungen:

  • Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt
  • Werkzeugkästen
  • Teebeutel
  • Wachsschichten um Käse
  • Wursthäute
  • Kleiderbügel, die getrennt verkauft werden
  • Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden
  • Tonerkartuschen
  • CD-, DVD- und Videohüllen, die jeweils zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden
  • CD-Spindeln, die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen
  • Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel
  • Grablichtbecher (Behälter für Kerzen)
  • mechanisches Mahlwerk, das in einem wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer wiederbefüllbaren Pfeffermühle)

b. Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden

Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und „Einwegartikel“, die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.*

Gegenstände, die als Verpackungen gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden:
der
- Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
- Einwegteller und -tassen
- Frischhaltefolie
- Frühstücksbeutel
- Aluminiumfolie
- Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:

  • Rührgerät
  • Einwegbestecke
  • Einpack- und Geschenkpapier, das getrennt verkauft wird
  • Papierbackformen für größeres Backwerk, die leer verkauft werden
  • Backförmchen für kleineres Backwerk, die leer verkauft werden

c. Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind

Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt*

Gegenstände, die insoweit beispielsweise als Verpackungen gelten:

- Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind

Gegenstände, die insoweit beispielsweise als Teil der Verpackung gelten:

  • Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses
  • Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind
  • Heftklammern
  • Kunststoffumhüllung
  • Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln
  • mechanisches Mahlwerk, das in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer mit Pfeffer gefüllten Pfeffermühle)

Gegenstände, die insoweit beispielsweise nicht als Verpackungen gelten:

- RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung

"Versandverpackung"

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1b VerpackG ermöglicht oder unterstützt die Versandverpackung den Versand von Waren an den Endverbraucher.

Systembeteiligungspflichtig sind alle Bestandteile der Versandverpackung:

  • Versandkarton
  • Versandbeutel
  • Versandtasche
  • Innenausstattungen wie Polstermaterial, Versteifungen, Rutschsicherungen und sonstiges
  • Füllmaterial
  • Umreifungsbänder, Klebebänder

Abgrenzung: (systembeteiligungspflichtige) Versandverpackung versus (nicht-systembeteiligungspflichtigen) Transportverpackung

Es kommt darauf an, ob die Verpackung den Versand von Waren an den Endverbraucher, der die gelieferte Ware/Verpackung in der an ihn gelieferten Form nicht weiterveräußert, unterstützen soll. In diesem Fall handelt es sich um eine Versandverpackung, die einen Unterfall der Verkaufsverpackung darstellt.

Ist die Verpackung dagegen für den Transport der Ware/Verkaufsverpackung zum Händler bestimmt, dann handelt es sich um eine Transportverpackung

"Vertreiber"

Vertreiber ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe, Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt. (§ 3 Abs. 12 VerpackG)

Bei der Definition des Vertreibers wird - anders als noch in § 3 Absatz 9 der Verpackungsverordnung - nicht mehr derjenige einbezogen, der Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen Verpackungen hergestellt werden, herstellt oder in Verkehr bringt. Erfasst wird vielmehr nur noch der Inverkehrbringer von fertigen Verpackungen. Der Kreis der in Pflichten genommenen Produktverantwortlichen wurde insoweit mit Blick auf die in der Praxis relevanten Beteiligten reduziert.

Durch die Streichung des bisherigen § 3 Absatz 9 Satz 2 der Verpackungsverordnung soll (laut Gesetzesbegründung) keine Änderung der Rechtslage eintreten. Vielmehr soll es sich von selbst verstehen, dass auch der gewerbliche Versandhändler unter den Begriff des Vertreibers fällt.

"Zentrale Stelle"

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist bis zum 31.12.2018 eine ausschließlich privatrchtlich tätige Stiftung bürgerlichen Rechts. Seit dem 01.01.2019 ist sie Beliehene im Sinne von § 26 Abs. 1 VerpackG. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister wird daher derzeit hoheitlich tätig.

Die Zentrale Stelle wurde als Stiftung von folgenden Verbänden gegründet:

– Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V.
– Handelsverband Deutschland – HDE – e.V.
– Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.V.
– Markenverband e.V.

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister wurde zur Umsetzung des VerpackG gegründet und nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch das Verpackungsgesetz zugewiesen wurden.

Hauptziel der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist es, für eine bessere Kontrolle sowie eine Effizienzsteigerung des Vollzugs zu sorgen. Trittbrettfahrer sollen schneller und einfacher identifiziert sowie Mengenabmeldungen aus dem dualen System verhindert werden.

Zur Umsetzung dieser Ziele ist die Zentrale Stelle mit einer Vielzahl hoheitlicher Aufgaben betraut, die bislang noch auf mehrere Behörden / Organisationen verteilt sind. So ist sie zukünftig u. a. für die Prüfung der Vollständigkeitserklärungen sowie die Prüfung der Mengenstromnachweise und der übermittelten Mengen der dualen Systeme zuständig. Das heißt, bei ihr laufen alle notwendigen Daten für einen unmittelbaren Mengenabgleich zusammen. Während aktuell in den allermeisten Fällen nur „automatisierte Abweichungen“, die sich aus dem Register der Vollständigkeitserklärungen ergeben, überprüft werden, ist davon auszugehen, dass die Zentrale Stelle Stichprobenüberprüfungen bei allen Meldungen durchführt und verstärkt kontrolliert, welche Hersteller / Inverkehrbringer ihrer Meldepflicht nicht nachkommen.

Hersteller von verpackten Produkten sowie duale Systeme müssen sich somit auf deutlich mehr Transparenz beim Verpackungsrecycling einstellen.

V. Registrierungspflicht, § 9 VerpackG

Es wurde im Verpackungsbereich erstmalig eine Registrierungspflicht eingeführt, die sich an der bereits bestehenden Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten orientiert.

Was ist Sinn und Zweck der Registrierung?

Zweck der Veröffentlichung im Internet ist, es jedermann zu ermöglichen, das Online-Register nach bestimmten Vertreibern und Marken zu durchsuchen und somit zu überprüfen, ob die Hersteller ihrer grundsätzlichen Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister muss nach § 9 Abs. 4 VerpackG folgende Angaben öffentlich machen: Name, Anschrift und Kontaktdaten des Händlers (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse Markennamen, unter denen der Händler seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt.

Da eine Systembeteiligung ohne vorherige Registrierung nicht möglich ist, kann bei fehlendem Eintrag in der Registrierungsdatenbank darauf geschlossen werden, dass auch keine Systembeteiligung vorgenommen wurde. Auf diese Weise sollen insbesondere diejenigen Vertreiber, die bislang systembeteiligungspflichtige Verpackungen unter Außerachtlassung jeglicher Produktverantwortung in Verkehr brachten, entdeckt und zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer verpackungsrechtlichen Pflichten angehalten werden.

Dies soll volle Transparenz für alle Marktteilnehmer gewährleisten, sodass Verstöße gegen das VerpackG leichter überprüfbar (und ggf. abmahnbar) sind.

Wer muss sich registrieren lassen?

Jeder, der mit Ware befüllte Verpackungen (inkl. Füllmaterial), die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" mit Namen, Kontaktdaten etc. zu registrieren (§ 9 Abs. 1 S. 1 VerpackG).

Gegenüber wem und wann hat die Registrierung zu erfolgen?

Die Registrierung ist gegenüber der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" vorzunehmen und hat zu erfolgen, bevor systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals in Verkehr gebracht werden (§ 9 Abs. 1 S. 1 VerpackG).

Die erstmalige Registrierung, die grundsätzlich für unbestimmte Zeit gilt, sowie Änderungsmitteilungen werden über das auf der Internetseite der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister zur Verfügung gestellte elektronische System erfolgen (§ 9 III S. 1 VerpackG). Die Zentrale Stelle wird dem Online-Händler die Registrierung bestätigen und die entsprechende Registrierungsnummer mitteilen (§ 9 III S. 2 VerpackG). Diese ermöglicht bei nachfolgenden Systembeteiligungen immer eine eindeutige Zuordnung zum Online-Händler.

Wie funktioniert die Registrierung?

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister führt hierzu in Ihrem "How-To-Guide Verpackungsgesetz" aus:

"Die Registrierung funktioniert sehr einfach. Der Gesetzgeber hat die Pflichten des Herstellers auf das notwendige Mindestmaß begrenzt. Sie erfolgt rein elektronisch und kann mit einem Computer/Tablet oder internetfähigen Mobiltelefon durchgeführt werden. Im Folgenden ist eine Kurzbeschreibung des Registrierungsvorgangs zu finden.

Auf der Seite www.verpackungsregister.org befinden sich unter den FAQ Informationen zu einzelnen Fragen, die sich im Rahmen der Registrierung stellen können. Diese werden sukzessive auf der Basis von Anfragen erweitert.

Für die Registrierung sind zwei Schritte durchzuführen:

1. Zugangsdaten zu LUCID beantragen
2. Registrierungsdaten eingeben

Für die Beantragung des Zugangs öffnen Sie die Seite:

https://www.verpackungsregister.org

Dort finden Sie den Button zur Anmeldung im Register LUCID (ab dem 3. Quartal 2018).

Sie geben dort den Namen des zu registrierenden Unternehmens, eine vertretungsberechtigte natürliche Person, eine E-Mail-Adresse und ein Passwort ein. Hat das Unternehmen mehrere gesetzliche Vertreter (z.B. mehrköpfige Geschäftsführung), reicht die Angabe eines dieser gesetzlichen Vertreter als vertretungsberechtigter Ansprechpartner.

Handelt es sich bei dem gesetzlichen Vertreter nicht um eine natürliche Person, so ist wiederum einer von dessen gesetzlichen Vertretern anzugeben. Außerdem ist der konkrete Ansprechpartner mit E-Mail-Adresse anzugeben, damit der Login vergeben werden kann. Bei kleinen Herstellern sind gesetzlicher Vertreter und Ansprechpartner oft dieselbe Person.

Nachdem Sie diese Daten abgeschickt haben, erhalten Sie eine Aktivierungsmail, die einen Link enthält. Sie haben jetzt 24 Stunden Zeit, die Registrierung über den Link abzuschließen. Wenn Sie diesen Link in den folgenden 24 Stunden nicht nutzen, werden die Daten aus Datenschutzgründen gelöscht und Sie müssten diese für eine Registrierung erneut eingeben.

Durch Klicken des übermittelten Links wird der Zugang zur Eingabemaske freigeschaltet.

Geben Sie nun Ihre Herstellerdaten (hierzu halten Sie bitte die nationale Kennnummer des Herstellers, bspw. die Handelsregisternummer bereit, einschließlich der europäischen Steuernummer (UST-ID Nr.). Sollte diese im Einzelfall nicht vorhanden sein – und bitte nur in diesem Fall – geben Sie alternativ Ihre nationale Steuernummer an.

Nun müssen noch die Markennamen eingegeben werden, unter denen Sie Produkte bzw. Verpackungen in Verkehr bringen. Hilfreich ist es, dass Sie sich für diese Zwecke eine vollständige Artikelliste der Produkte, die Sie in Verkehr bringen, bereitlegen. Sofern Ihr Produkt keinen Markennamen hat, geben Sie bitte die Firma des Unternehmens bzw. als nicht ins Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann im Feld „Markennamen“ Ihren eigenen Namen ein, damit die Produkte Ihnen als Hersteller zugeordnet werden können.

Sie müssen im Rahmen der Registrierung auch bestätigen, dass Sie sich in Bezug auf die von Ihnen als Hersteller vertriebenen Verpackungen an einem oder mehreren Systemen oder einer oder mehrerer Branchenlösungen beteiligt haben. Abschließend haben Sie die Möglichkeit, Ihre Eingaben in einer Zusammenfassung zu überprüfen.

Zum Abschluss bestätigen Sie bitte die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und beenden den Vorgang durch Betätigen des Feldes „Registrierung abschließen“."

Kann ein beauftragter Dritter (etwa Makler, Wirtschaftsprüfer) per Vollmacht die Registrierung vornehmen?

Den Antrag auf Registrierung hat der Hersteller – unabhängig von seinem Standort – höchstpersönlich zu stellen, sofern dieser als Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland in den Markt bringt (siehe dazu weiter unten). Die dafür erforderlichen Angaben und Erklärungen sind entsprechend höchstpersönlich abzugeben. Dies ist in § 33 VerpackG geregelt. Dritte (z. B. Externe, Makler) darf der Hersteller hierfür nicht einschalten. Damit soll vermieden werden, dass im Namen des Herstellers leichtfertig nicht korrekte Angaben gemacht und wahrheitswidrige Erklärungen abgegeben werden.

Ein Hersteller als natürliche Person (z. B. Einzelkaufmann) kann ohne Weiteres selbst die Angaben machen oder Erklärungen abgeben. Für juristische Personen dagegen muss ein Verantwortlicher oder eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person tätig werden. Je nach Unternehmensform kann es sich bei dem Verantwortlichen z. B. um einen Vorstand, Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungs-/ Einzelbevollmächtigten handeln. Eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person kann beispielsweise ein Sachbearbeiter, Teamleiter oder Fachverantwortlicher sein. In jedem Fall muss es sich um einen Arbeitnehmer des Herstellers handeln.

Die verantwortliche Person hat stellvertretend für das Unternehmen dafür einzustehen, dass die Angaben für die Registrierung korrekt sind. Dem Hersteller steht es im Rahmen der Registrierung frei, die verantwortliche Person zusätzlich auch als Bearbeiter zu benennen oder einen gesonderten Bearbeiter anzugeben. Ein gesonderter Bearbeiter muss gleichermaßen autorisiert und unternehmenszugehörig sein.

Quelle: Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

Entstehen bei der Registrierung Kosten?

Die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister sowie alle Tätigkeiten und/oder Inanspruchnahme von Leistungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind für den Hersteller kostenfrei.

Quelle: Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

Wann muss man sich bei einem Rechtsträgerwechsel neu registrieren lassen?

Wenn sich der Rechtsträger des Herstellers ändert und dabei im Zuge der Vermögensübertragung die Herstellereigenschaft übergegangen ist, wird eine Registrierung des neuen Rechtsträgers erforderlich. Selbstverständlich besteht diese Verpflichtung nur, sofern der neue Rechtsträger ebenfalls als Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt.

Der neue Rechtsträger ist als Rechtsnachfolger verpflichtet, sich registrieren zu lassen, sofern der ursprünglich Registrierte als Rechtssubjekt untergeht.

Von einem entsprechenden Untergang ist vor allem in folgenden Konstellationen auszugehen:

- Erwerb des Unternehmens eines Einzelkaufmannes durch einen Dritten
- Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG
- Verschmelzung im Wege der Neubegründung durch Übertragung nach § 2 Nr. 2 UmwG
- Aufspaltung nach § 123 Abs. 1 UmwG
- unter Auflösung ohne Abwicklung nach § 174 Abs. 2 Nr.1 UmwG
- einer Kapitalgesellschaft und Co. KG durch Ausscheiden aller Gesellschafter

Die Registrierungsangaben sind höchstpersönlich vorzunehmen. Daher geht die Registrierung nicht automatisch auf den neuen Rechtsträger über. Dies ergibt sich aus § 33 Satz 2 VerpackG. Danach ist die Beauftragung Dritter im Fall der Registrierung nach § 9 VerpackG ausgeschlossen. Der Registrierungsverwaltungsakt ist nicht rechtsnachfolgefähig.

Eine Registrierung des neuen Rechtsträgers ist nicht erforderlich, wenn die ursprüngliche Rechtspersönlichkeit des Herstellers fortbesteht. Wird kein Vermögen übertragen, sondern lediglich die Form gewechselt, bleibt die Registrierung bestehen. Daher muss sich der Hersteller nicht neu registrieren lassen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Konstellationen zu nennen:

- des Herstellers systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nach §§ 190 ff. UmwG
- der Firma des Herstellers systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nach § 31 HGB

Aufgrund des Formwechsels bzw. der Firmenänderung wird allerdings in jedem Fall eine Änderungsmitteilung an die Zentrale Stelle erforderlich. Die im jeweiligen Einzelfall von der Änderung betroffenen Angaben (zum Beispiel Name des Unternehmens, nationale Kennnummer o.a.) hat der neue Rechtsträger zum Gegenstand seiner Änderungsmitteilung zu machen.

Quelle: Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

Wird eine Systembeteiligung ohne Registrierungsnummer möglich sein?

Nein, die Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist zwingend zuerst vorzunehmen. Erst dann kann sich der Online-Händler an einem "dualen System" beteiligen, da er in dem Zusammenhang seine Registrierungsnummer nennen muss.

Aus dem Grund werden sich Online-Händler bereits im Jahr 2018 bei der Zentralen Stelle zu registrieren haben, da das Verpackungsgesetz bereits zum 01.01.2019 in Kraft tritt.

Welche Daten müssen bei der Registrierung angegeben werden?

Für die Registrierung ist die Angabe folgender Registrierungs- bzw. Stammdaten erforderlich:

- Name und Anschrift des Herstellers (diese Angabe muss nach VerpackG von der ZSVR veröffentlicht werden)
- europäische oder nationale Steuernummer (UST-ID, sofern vorhanden, ansonsten Steuernummer)
- Markennamen, unter dem die Verpackungen in Verkehr gebracht werden (diese Angabe muss nach VerpackG von der ZSVR veröffentlicht werden)
- Kontaktdaten des Herstellers (Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse) - (diese Angabe muss nach VerpackG von der ZSVR veröffentlicht werden)
- Angabe einer verantwortlichen Person/ggf. ergänzend Bearbeiter
- nationale Kennnummer (sofern vorhanden Handelsregister-Nr., alternativ die Gewerbeschein-Nr.)
- Erklärung über die Systembeteiligung bzw. über eine Teilnahme an einer sog. Branchenlösung
- Erklärung, dass der Antrag nicht durch einen beauftragten Dritten gestellt wurde
- Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen

Sofern sich jedoch die Registrierungsdaten ändern oder der Online-Händler seine Tätigkeit dauerhaft einstellt, ist dies der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen § § 9 Abs. 1 S. 2 VerpackG. Diejenigen Online-Händler, die ihre Tätigkeit dauerhaft eingestellt haben, bleiben noch drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem ihre Registrierung endete, unter Angabe des Datums der Abmeldung in der Registrierungsdatenbank abrufbar. Danach werden die Daten im Internet gelöscht (§ 9 Abs.4 VerpackG).

Ist die Angabe einer Ust-ID bei der Registrierung in LUCID zwingend?

Bei der Registrierung in LUCID ist die Angabe einer Umsatzsteuer ID nicht zwingend, es reicht die Eingabe Ihrer Steuernummer aus.

Die Umsatzsteuer ID dient vor allem zur umsatzsteuerlichen Regelung von grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU. In vielen Ländern, so auch in Deutschland, unterscheidet sie sich von der normalen Identifikations- oder Steuernummer.

Wer über keine Umsatzsteuer ID verfügt, gibt dies an und wird automatisch zur Eingabe einer Steuernummer weitergeleitet.

Welche Marken müssen registriert werden?

Hierzu schreibt die "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister":

Die Angabe erfordert eine Auflistung der Markennamen, unter denen systembeteiligungspflichtige Verpackungen vom Verpflichteten erstmals in Verkehr gebracht werden (z.B. Produzenten, Versandhändler, Importeure). Wenn ein Produkt eine Obermarke und zusätzlich Untermarken (sog. Sub-Marken) hat, reicht die Angabe der Obermarke aus. Es muss sich nicht um eine eingetragene Marke im Sinne des Markenrechts handeln.

Beispiel: Firma Keksglück vertreibt Butterkekse mit dem Namen „Butti“ und Haferkekse unter dem Namen „Hafi“. Auf der Verpackung ist immer „Keksglück“ als Obermarke eingetragen. Es reicht somit die Eintragung der Marke „Keksglück“.

Nicht einzutragen:

- Typenbezeichnungen, Artikelspezifizierungen, Modellbezeichnungen (z. B. Kopfhörer A10, Kopfhörer A15)
- Füllgrößen (z. B. 50 g, 100 g)
- Produktbezeichnungen (z. B. Kopfhörer, Schmieröl)

Verpackungen ohne Markennamen: Wenn Sie Verpackungen ohne Markennamen in Verkehr bringen, tragen Sie auch unter „Markennamen“ Ihren Unternehmensnamen ein (Nicht: No name oder keine Marke usw.).

Versandhandel: Das Fehlen von Markennamen betrifft z. B. oft Versandhändler, insoweit als sie sich nur für die Versandverpackung registrieren. Sofern die Versandverpackung keinen Markennamen trägt, reicht die Angabe des Versandhändlers (Unternehmensname sofern vorhanden, oder Name des Inhabers).

Häufig ist der Onlinehändler nur für die Versandverpackung Erstinverkehrbringer (Hersteller i.S. des VerpackG). Dies ist der Fall, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Er verkauft Produkte anderer Hersteller, die selbst die Produktverantwortung übernehmen (diese Hersteller sind Erstinverkehrbringer und damit registrierungspflichtig für die zugehörigen Markennamen).
  • Er importiert selbst keine Waren.

Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, dann muss der Versandhändler diese Markennamen der anderen Hersteller nicht bei seiner Registrierung angeben.

Serviceverpackungen: Sofern auf Serviceverpackungen der Name des Letztvertreibers aufgedruckt ist, ist dieser als Markenname anzugeben. Dies gilt auch in dem Fall, in dem die Systembeteiligungspflicht an einen Vorvertreiber delegiert wurde, dann ist der entsprechende Name vom Vorvertreiber im Register zu registrieren.

Markenwechsel: Sofern für einzelne/mehrere Markennamen ein Marktaustritt feststeht, können Sie das Marktaustrittsdatum unter "Marke gültig bis" eintragen. Sofern neue Marken hinzukommen, können Sie diese jederzeit unter „Markennamen Pflegen“ nachtragen.

Marken löschen: Sofern Sie nun festgestellt haben, dass Sie zu viele oder falsche Angaben gemacht haben, gehen Sie bitte wie folgt vor: Bitte melden Sie sich in LUCID an und klicken im Bereich 'Markennamen Pflegen' auf das Editiersymbol neben der diesbezüglichen Marke. Wenn Sie unter "Markenname gültig bis" eine Eingabe vornehmen, ist dieser Markenname bis einschließlich zu diesem angegebenen Datum gültig. Um eine Marke zu löschen, müssen Sie das Enddatum des Tages, an dem Sie die Änderung vornehmen eingeben. Dann ist die Marke ab dem darauffolgenden Tag nicht mehr gültig und somit gelöscht. Mit einer Bestätigung der Änderung schließen sie den Vorgang ab. Dies ist ausreichend, da Sie die Änderung vor dem 01.01.2019 vorgenommen haben. Die bis zum 31.12.2018 beendeten Marken werden dann ab dem Tag an dem diese nicht mehr gültig sind nicht mehr im öffentlichen Register angezeigt.

Falls Sie die Funktion des XML-Uploads für die Eintragung nutzen, beachten Sie bitte, dass beim Hochladen einer neuen Datei die alten Einträge jeweils überschrieben werden. Dies passiert auch, sofern Sie zunächst Marken manuell eingegeben haben und danach eine XML-Markenliste hochladen.

Auch für die Markennamen gilt, dass die Zentrale Stelle Verpackungsregister verpflichtet ist, diese im öffentlichen Register auszuweisen.

Was passiert mit den registrierten Daten?

Die registrierten Online-Händler werden dann auf der Internetseite der Zentralen Stelle mit ihren Unternehmensdaten und Markennahmen, sowie mit der erteilten Registrierungsnummer einschließlich des Registrierungsdatums im Internet veröffentlicht (§ 9 Abs. IV S. 1 VerpackG). Bei Vertreibern, deren Registrierung beendet ist, wird zusätzlich das Datum des Marktaustritts angegeben (§ 9 Abs. IV S. 2 VerpackG).

Die übrigen im Rahmen der Registrierung gemachten Angaben, die nicht im Internet veröffentlicht werden, sollen von der Zentralen Stelle vertraulich behandelt werden.

Führt die fehlende Registrierung zu einem Inverkehrbringungsverbot systembeteiligungspflichtiger Verpackungen?

Ja, Absatz 5 enthält ein gesetzliches Verbot des Inverkehrbringens von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, deren Hersteller sich nicht oder nicht ordnungsgemäß bei der Zentralen Stelle registriert haben. Während sich Satz 1 an die Hersteller selbst richtet, nimmt Satz 2 VerpackG auch die nachfolgenden Vertreiber in die Pflicht:

Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.

Die nachfolgenden Vertreiber haben die Möglichkeit, sich über die frei zugängliche Online-Datenbank über die Registrierung der jeweiligen Hersteller zu informieren.

Zur Erinnerung:

Gemäß § 3 Nr. 14 VerpackG ist Hersteller derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.

Wann und wie hat die Beendigung der Registrierung zu erfolgen?

Wenn ein Hersteller keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mehr in Verkehr bringt (Marktaustritt), hat er seine Registrierung zu beenden. Dies erfolgt mittels Anmeldung in LUCID und Klicken auf „Stammdaten bearbeiten“, danach auf „Registrierung beenden“. Die Registrierung endet mit dem Datum, welches auswählt wird (frühestes Datum ist das Datum der Beendigung). Über die Beendigung der Registrierung erteilt die Zentrale Stelle Verpackungsregister dem Antragsteller elektronisch eine Bestätigung durch Verwaltungsakt.

VI. Systembeteiligungspflicht, § 7 VerpackG

Um was geht es bei der Systembeteiligungspflicht (bzw. "Lizenzierungspflicht")?

Die Systembeteiligung ist die Grundpflicht, die bereits seit 1983 besteht.

Jeder Online-Händler, der mit Ware befüllte Verkaufspackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, hat sich zur Gewährung der flächendeckenden Rücknahme seiner Verkaufsverpackungen an einem oder mehrerer sog. "dualen System" zu beteiligen (bzw. seine Verpackungen zu "lizenzieren").

Die "dualen Systeme" stehen im im Wettbewerb zueinander, die Preise sind Marktpreise und müssen dort abgefragt werden. Die Zentrale Stelle hat auf der Webseite eine Liste mit allen in Deutschland zugelassenen (dualen) Systemen mit Ansprechpartnern veröffentlicht unter Information & Orientierung → Hilfe &
Erklärung → Service

Sie haben Zweifel, ob Ihre Verpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt?

Grundsätzlich besteht ab dem 1. Januar 2019 die Möglichkeit, über einen Antrag bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die Systembeteiligungspflicht der konkreten Verpackung / Ware festzustellen.

Um es den Herstellern zu ersparen, eine Vielzahl von einzelfallbezogenen Anträgen zu stellen, hat sich die Zentrale Stelle Verpackungsregister entschieden, einen entsprechenden Katalog (Katalog systembeteiligungspflichtige Verpackungen) als Verwaltungsvorschrift zu erarbeiten und zu veröffentlichen. Diese beinhaltet für alle relevanten Waren die Einstufung im Hinblick darauf, wo die Verpackungen typischerweise als Abfall anfallen.

Gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 VerpacKG ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die nicht an einem System beteiligt wurden, verboten.

Online-Händler, die solche Verpackungen als Erstinverkehrbringer auf dem deutschen Markt vertreiben, sind für die Einhaltung der Systembeteiligungspflicht verantwortlich. Die unterlassene Beteiligung und die Abgabe der o.g. Verkaufsverpackungen an Endverbraucher ist, wenn diese nicht an einem dualen System beteiligt sind, eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 und 7 VerpackV in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 100.000 Euro.

Zur Erfüllung der gesetzlichen Systembeteiligungspflicht können Online-Händler entweder selbst einen Vertrag mit einem dualen System abschließen oder mit dem Abschluss eine andere Partei beauftragen (Vermittler, (Lizenz-)Makler, beauftragte Dritte etc.). Entscheidend ist in allen Fällen, dass Online-Händler mit dem Vertragsschluss sicherstellen, dass sie ihre Systembeteiligungspflicht gemäß den Vorgaben der VerpackV erfüllen.

Behördlich festgestellte duale Systeme sind aktuell:

  • BellandVision GmbH
  • Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH
  • ELS Europäische LizenzierungsSysteme GmbH
  • INTERSEROH Dienstleistungs GmbH
  • Landbell AG für Rückhol-Systeme
  • NOVENTIZ Dual GmbH
  • Reclay Systems GmbH
  • RKD Recycling Kontor Dual GmbH & Co. KG
  • Veolia Umweltservice Dual GmbH
  • Zentek GmbH & Co. KG

(Die dualen Systeme sind privatwirtschaftliche Unternehmen, die die Sammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Verkaufsverpackungen in Deutschland organisieren.)

Der Online-Händler hat bei der Systembeteiligung Materialart und Masse der anzumeldenden Verpackungen anzugeben - bei ihm liegt die gesetzliche Pflicht zur Bestimmung der Verpackungsart und Beteiligungsmenge. Neu hinzugekommen in § 7 Abs. 1 Satz 2 VerpackG ist außerdem die Pflicht des Online-Händlers, bei der Systembeteiligung seine Registrierungsnummer anzugeben.

Dementsprechend muss sich ein Online-Händler zunächst gemäß § 9 bei der Zentralen Stelle registrieren, bevor er sich überhaupt an einem System beteiligen kann.

Muss sich jeder Online-Händler zwingend an einem dualen System beteiligen?

Gemäß § 7 I S. 1 VerpackG haben sich Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen.

Als Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gilt dabei derjenige, der mit Ware befüllte Verkaufs- und/oder Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt - also in der Regel der „Abfüller“.

Damit sind nur Online-Händler, die Verpackungen erstmalig befüllen und versenden in aller Regel "Hersteller" im Sinne des Verpackungsgesetzes.

Beispiel: Ein Online-Händler bezieht von einem deutschen Großhändler bereits verpackte Ware. Diese sendet er 1:1 (also ohne weitere Verpackungen - dazu gehören auch Füllmaterial, Etiketten, Klebeband etc.) weiter an seinen Kunden. In dem Fall hat der Händler die Verpackung nicht selber erstmalig mit Ware befüllt - er hat die Ware ja bereits verpackt erhalten und diese in der Form "unangetastet" weiter verschickt.

Der Händler unterliegt daher insoweit nicht der Systembeteiligungspflicht.

Achtung: Die Darlegungslast liegt dabei bei derjenigen Person, die mit Ware befüllte gebrauchte Verkaufsverpackung in Verkehr bringt. Der Händler aus dem obigen Beispiel hat also sicherzustellen, dass seine mit Waren gefüllten Verpackungen bereits durch einen Vorgänger in der Lieferkette lizenziert worden sind. Daher ist es ratsam, sich die bereits erfolgte Lizenzierung vom jeweiligen Lieferanten schriftlich bestätigen zu lassen. Sollte eine Bestätigung durch den Handelspartner nicht erfolgen, besteht die Gefahr, dass die Verpackung überhaupt nicht lizensiert wurde. Das Inverkehrbringen von nicht lizensierten Verpackungen stellt einen Verstoß gegen das VerpackG dar und kann mit Bußgeldern geahndet werden.

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37 weist übrigens darauf hin, dass für den Letztvertreiber in der Regel eine schriftliche Bestätigung des Vorvertreibers genügt, dass sich die verpflichteten Erstinverkehrbringer mit den an ihn gelieferten Verkaufsverpackungen an einem System beteiligt haben.

Gibt es eine Liste mit allen in Deutschland zugelassenen dualen Systemen?

Die Zentrale Stelle hat hier eine Liste mit allen in Deutschland zugelassenen (dualen) Systemen mit Ansprechpartnern veröffentlicht

Gibt es ein Lizenzierungszeichen, das bereits lizenzierte Verpackungen kennzeichnet?

Ein Lizenzierungszeichen existiert nicht.

Müssen gebrauchte Verpackungen (z.B. wiederverwendete Kartons) lizenziert werden?

Generell gilt: Auch bei einem Einsatz gebrauchter Verpackungen können die Voraussetzungen für eine Lizenzierungspflicht dieser Verpackungen (neu) vorliegen.

Eine Lizenzierungspflicht besteht nur dann nicht, wenn die maßgeblichen Verpackungshersteller sich im Verzeichnis der ZSVR (Zentrale Stiftung Verpackungsregister) ordnungsgemäß registriert haben, die gebrauchten Verpackungen schon einmal bei einem dualen System lizenziert worden sind und die Verpackungen noch nicht von einem dualen System erfasst (also entsorgt) wurden.

Der Online-Händler, der gebrauchte Verpackungen nutzt und diese nicht lizenzieren möchte, wird hier vor folgende Probleme gestellt:

1. Problem: Darlegungslast liegt beim Online-Händler

Die Darlegungslast liegt bei dem Online-Händler, der die mit Ware befüllte gebrauchte Verkaufsverpackung in Verkehr bringt. Er muss also - etwa gegenüber der anfragenden Behörde - den Nachweis erbringen, dass die verwendeten Verpackungen bereits vor ihm in der Lieferkette registriert und lizenziert worden sind.

2. Problem: Sämtliche verwendeten Verpackungen müssen lizenziert sein

Der Online-Händler muss nachweisen, dass tatsächlich alle von ihm verwendeten Verpackungen bereits lizenziert worden sind - unabhängig davon ob sie gebraucht sind oder nicht. Jede Verpackung, die den Endkunden erreicht, muss ordnungsgemäß lizenziert sein - wie etwa die Produktverpackung, Versandkarton, Versandtasche, Packpapier, Füllmaterial wie Styropor und auch Klebeband. Zum registrier- und lizenzierungspflichtigen Verpackungsmaterial gehören auch solche Gegenstände, die zu Verpackungszwecken umfunktioniert werden, wie etwa zerknüllte Zeitungen etc.

3. Problem: Nachweis regelmäßig nur schwer zu führen

Der unter Punkt 1 angesprochene Nachweis wird in der Regel nur schwer zu führen sein und setzt im Zweifel einen erheblichen Rechercheaufwand voraus. Um die ordnungsgemäße Registrierung und die Lizenzierung, die wiederum unter Benennung des beauftragten dualen Systems Voraussetzung für die Registrierung ist, des gebrauchten Verpackungsmaterials zu prüfen, lässt sich zwar auf das öffentliche „LUCID“-Register der ZSVR und die dort bereitstehende Suchmaske unter www.oeffentliche-register.verpackungsregister.org/Manufacturer zugreifen.

Eine dort eingetragene Registrierung impliziert gleichzeitig eine ordnungsgemäße Systembeteiligung.

Problematisch ist allerdings, dass eine Vielzahl der gebrauchten Verpackungen keinerlei Rückschlüsse auf den verpackungsrechtlichen Hersteller zulassen wird. Mit Ausnahme von Verpackungen, die durch Aufdruck einer Marke, einer Geschäftsbezeichnung oder einer Firma handfeste Suchkriterien für das „LUCID“-Register vermitteln oder dem Händler von einem ihm bekannten Verpackungshersteller unmittelbar überlassen wurden, fehlt bei dem Großteil des sich im Umlauf befindlichen Verpackungsmaterials schlichtweg jedwede zielführende Information, mit der sich über die LUCID-Suchmaske anhand der zur Verfügung stehenden Kriterien „Firma“, „Registernummer“, „Postleitzahl“, „Stadt“, „Land“, „Markenname“ eine etwaig vorhandene Registrierung und Lizenzierung rechtssicher überprüfen ließe.

Praxistipps:

Online-Händler, die gebrauchte Verpackungen nicht lizenzieren, werden es generell schwer haben sicherzustellen, dass diese Verpackungen tatsächlich bereits lizenziert worden sind. Zudem haben die Händler, möchten sie sich rechtstreu verhalten und für entsprechende Anfragen der Behörden gerüstet sein, aufgrund ihrer Nachweispflicht einen erheblichen Dokumentationsaufwand. Allein diese Rechtsunsicherheit (wie auch der damit verbundene Zeitaufwand) wird viele Händler dazu bewegen, sicherheitshalber auch gebrauchte Verpackungen selbst zu lizenzieren.

Online-Händler, die gebrauchte Verpackungen eines ihnen bekannten Verpackungsherstellers verwenden, sollten sich schriftlich bestätigen bzw. idealerweise nachweisen lassen, dass alle Verpackungsmaterialien bereits entsprechend vorschriftsmäßig lizenziert worden sind. So kann im Falle einer behördlichen Anfrage im Streitfall später über entsprechende Belege nachgewiesen werden, dass eine ordnungsgemäße Registrierung und Lizenzierung erfolgt sind. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37 weist darauf hin, dass für den Letztvertreiber in der Regel eine schriftliche Bestätigung des Vorvertreibers genügt, dass sich die verpflichteten Erstinverkehrbringer mit den an ihn gelieferten Verkaufsverpackungen an einem System beteiligt haben.

Ist altes Zeitungspapier zu lizenzieren, das als Füllmaterial verwendet wird?

Ob man als Füllmaterial auch (altes) Zeitungspapier verwenden kann, ohne dieses lizenzieren lassen zu müssen, ist eine interessante Rechtsfrage, die womöglich eines Tages von einem Gericht zu entscheiden sein wird. Rechtlich gesehen wird das Zeitungspapier wohl als Teil einer Verkaufsverpackung und damit als Verkaufsverpackung selbst erstmals in den Verkehr gebracht und müsste demzufolge lizenziert werden. Wie dies später von Gerichten jedoch rechtstatsächlich behandelt wird, ist äußerst fraglich. Eine eindeutige und klare Antwort können wir hierauf nicht geben.

Fraglich dürfte immerhin sein, ob sich der Gesetzgeber überhaupt so weitgehenden Fragen gestellt hat, als er die Vorschriften entworfen hat.

Sind Verpackungen zu lizenzieren, in denen Waren kostenlos versendet werden?

Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen, die nicht verkauft, sondern (z. B. als Warenproben, Werbeartikel oder -geschenk, Prospekte und Kataloge) kostenlos an private Endverbraucher abgegeben werden, sind systembeteiligungspflichtig, denn auch hierbei handelt es sich um Verkaufsverpackungen. (vgl. hierzu Mitteilung der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37.)

Das bedeutet, dass auch Waren, die unentgeltlich an gemeinnützige Vereine oder direkt an Mitarbeiter, z. B. im Lagerverkauf, abgegeben werden, einer Beteiligungspflicht unterliegen.

Sind Verpackungen zu lizenzieren, die kommerziellen Schriftverkehr (z.B. Briefe, Vertragsdokumente, Rechnungen) enthalten?

Nein, Mitteilungen und Informationen, die im Rahmen einer gewerblicher Tätigkeit etwa als Brief, Vertragsdokument oder auch Rechnung versendet werden, fallen nicht unter den Begriff der "Ware". Die in dem Zusammenhang genutzten Verpackungen sind damit nicht lizenzierungspflichtig (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 9. Februar 1999 / Az. 14 U 25/98).

Sind mit Ware befüllte Einweggetränkeverpackungen systembeteiligungspflichtig?

Der Systembeteiligungspflicht unterliegen Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 VerpackG nicht der Pfandpflicht unterliegen.

Dagegen sind Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 VerpackG der Pfandpflicht unterliegen, nicht lizenzierungspflichtig (§ 12 Nr. 2 VerpackG).

Eine Einbringung von Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 VerapckG nicht der Pfandpflicht unterliegen (z.B. Verpackungen von Fruchtsäften und Spirituosen) in Branchenlösungen ist nicht zulässig (§ 8 Abs. I VerpackG). Zur "Branchenlösung" siehe weiter unten.

Wann liegt eine Transportverpackung (nicht systembeteiligungspflichtig) und wann eine Versandverpackung (systembeteiligungspflichtig) vor?

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister schreibt hierzu:

Verkaufs- und/oder Umverpackung (und damit auch Versandverpackungen) sind dadurch definiert, dass sie typischerweise bei privaten Endverbrauchern (private Haushalte oder diesen gleichgestellten Anfallstellen) als Abfall anfallen.

Im Gegensatz dazu steht die Transportverpackung. Diese fällt typischerweise nicht beim Endverbraucher an, sondern im Handel.

Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in dieser Form nicht mehr weiter veräußert. Zu den privaten Endverbrauchern gehören neben den Haushalten auch die sogenannten gleichgestellten Anfallstellen. Dieses sind z. B. die Gastronomie aber auch alle Handwerksbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe mit einem Verpackungsvolumen, welches nicht mehr als 1,1 qm entspricht und dies in einem haushaltsüblichen Rhythmus abgeholt wird.

Es kommt mithin darauf an, wo die Verpackung typischerweise als Abfall anfällt. Verbleibt sie überwiegend im Handel, so ist sie als Transportverpackung einzustufen und somit nicht pflichtig. Fällt sie typischerweise beim privaten Endverbraucher an, ist sie pflichtig.

Beispiel:

Mehl wird in einem 15 kg-Sack an eine kleine Bäckerei geliefert. Die Bäckerei veräußert das Mehl in dieser Form nicht weiter, sie nutzt es zum Backen von Brot. Sie ist Endverbraucher für dieses Mehl, mithin ist der Sack eine Verkaufsverpackung.

Die Bäckerei verkauft im Sommer Eis am Stiel. Dies wird in großen Transportkartons (die wiederum mehrere kleine Kartons mit Eis beinhalten) angeliefert. Die Bäckerei verkauft die Ware in dieser Form weiter, an den Endkunden gelangt allerdings nur das Eis in der unmittelbaren Verpackung, der Transportkarton verbleibt in der Bäckerei. Mithin ist der große Transportkarton eine Transportverpackung.

Sofern Sie zu der Frage Rechtssicherheit erlangen wollen, besteht ab dem 1. Januar 2019 die Möglichkeit, über einen Antrag bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die Systembeteiligungspflicht der konkreten Verpackung festzustellen.

Sind Hersteller von unbefüllten Verpackungen systembeteiligungspflichtig?

Da Anknüpfungspunkt der verpackungsgesetzlichen Pflichten das Befüllen von Verpackungen mit Ware ist, sind die Hersteller der Verpackungen selbst, die diese in unbefüllter Form an den Hersteller der zu verpackenden Produkte abgeben, von diesen nicht erfasst. Sofern also ihre vertriebenen Verpackungen in jedem Einzelfall immer erst von den nachfolgenden Letztvertreibern mit Ware befüllt werden, sind diese als Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer einzustufen mit der Folge, dass auch nur diese die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht trifft.

Ausnahmen gelten wiederum für Serviceverpackungen. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die vom Vertreiber am Ort der Abgabe mit der Ware befüllt werden (z. B. Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher, Imbisseinweggeschirr- und besteck). Hier kann der Letztvertreiber verlangen, dass die Systembeteiligung von der Vorvertriebsstufe übernommen wird. Entsprechend gehen auch alle anderen Pflichten (z. B. Registrierung und ggf. Vollständigkeitserklärung) auf den Vorvertreiber über. Den an den Endverbraucher abgebenden Vertreiber treffen diesbezüglich keine weiteren Pflichten mehr aus dem VerpackG.

Quelle: Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

Was gilt für den Fall des Imports verpackter Waren?

Gemäß § 7 I S. 1 VerpackG haben sich Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen.

"Hersteller" ist gemäß Art 3 Nr. 14 S. 2 VerpackG auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig nach Deutschland einführt.

Der Systembeteiligungspflicht unterliegen damit diejenigen, die beim Import von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware tragen. Wird eine Holschuld vereinbart, ändert auch ein Eigentumsvorbehalt bis zur Bezahlung der Ware nichts an der Systembeteiligungspflicht des Importeurs. (vgl. hierzu Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37)

Gibt es gesetzliche Privilegierungen, Bagatellgrenzen oder „Freimengen“?

Nein, der Gesetzgeber hat insoweit keine Ausnahmen – etwa eine Mindestmenge von Verpackungen - vorgesehen, so dass grundsätzlich jeder Hersteller, unabhängig von der Anzahl der Verkaufsverpackungen, zur Beteiligung an einem Rückhol-System verpflichtet ist.

Anders formuliert: Sämtliche Verkaufsverpackungen sind ab dem ersten Gramm beteiligungspflichtig, sofern das in Verkehr bringen gewerbsmäßig (und nicht privat ohne Gewinnerzielungsabsicht) geschieht.

Von der Systembeteiligungspflicht werden jedoch etwa folgende Verpackungen ausgenommen:

  • Mehrwegverpackungen, §12 Nr. 1 VerpackG: Die Ausnahme von Mehrwegverpackungen war auch schon in der Verpackungsverordnung geregelt und soll den Anteil von Mehrwegverpackungen fördern.
  • Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 VerpackG der Pfandpflicht unterliegen sind gem. § 12 Nr. 2 VerpackG nicht lizenzierungspflichtig: Insoweit gelten spezielle Rücknahmepflichten.
  • Systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland an den Endverbraucher abgegeben werden, § 12 Nr. 3 VerpackG. In diesem Fall muss sich bereits zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens aus den äußeren Umständen, zum Beispiel aus der Gestaltung der Verpackungen oder den Begleitdokumenten, eindeutig ergeben, dass die betreffenden Verpackungen ausschließlich für den Export bestimmt sind. Sollten systembeteiligungspflichtige Verpackungen entgegen ihrer ursprünglichen Bestimmung doch im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden, so ist die Systembeteiligung unverzüglich nachzuholen.
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, § 12 Nr. 4 VerpackG: Insoweit gelten spezielle Rücknahmepflichten.
  • Transportverpackungen: Das sind gemäß § 3 Abs. 1 3 VerpackG Verpackungen, die die die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind
  • Verkaufsverpackungen, deren Systemteilnahme wg. Systemunverträglichkeit gemäß § 7 V VerpackG untersagt worden ist.
  • Verkaufsverpackungen, die im Rahmen rein privater oder originär hoheitlicher Tätigkeiten erstmals in Verkehr gebracht werden, da hier der Erstinverkehrbringer regelmäßig weder Hersteller noch Vertreiber im Sinne des Verpackungsgesetzes ist.
  • Verkaufsverpackungen, die von gemeinnützigen Einrichtungen an Dritte abgegeben werden, weil gemeinnützige Einrichtungen regelmäßig weder Hersteller noch Vertreiber im Sinne der Verpackungsverordnung sind (vgl. Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37,

Bezüglich dieser Verpackungen ist daher weder eine Systembeteiligung noch eine Registrierung oder Vollständigkeitserklärung erforderlich.

Unter welchen Umständen könnte ein Händler NICHT der Systembeteiligungspflicht unterliegen?

Ein Händler unterliegt dann nicht der Lizenzierungspflicht, wenn er sicherstellen kann, dass alle Verpackungen, die er verwendet, bereits durch einen Vorgänger in der Lieferkette lizenziert worden sind. Es ist ratsam, sich dies von den Lieferanten schriftlich bestätigen zu lassen.

Aber wie gesagt – Problem Beweislast: Es muss derjenige, der sich darauf beruft, bereits lizenzierte Verkaufsverpackungen in Verkehr zu bringen, bei Bedarf nachweisen, dass eine Lizenzierung tatsächlich bereits erfolgt ist.

Erlaubt die sog. "Branchenlösung" eine Ausnahme von der Systembeteiligungspflicht?

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister formuliert hierzu:

Die Möglichkeit der Branchenlösung ist im Verpackungsgesetz, gleichermaßen wie in der Verpackungsverordnung, eine sehr eng geregelte Ausnahme von der Systembeteiligungspflicht. Grundvoraussetzungen sind:

a) Die Kunden sind die sogenannten „gleichgestellten Anfallstellen“ gem. § 3 Abs. 11 VerpackG wie z. B. Gastronomie, Kasernen, Verwaltungen aber auch Handwerksbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe mit einem Verpackungsvolumen, welches nicht mehr als 1,1 qm entspricht und dies in einem haushaltsüblichen Rhythmus abgeholt wird.

b) Die Kunden werden direkt oder über zwischengeschaltete Vertreiber beliefert.

Auch die Nutzung dieser Ausnahme ist an hohe Anforderungen geknüpft. Sofern diese nicht erfüllt werden, unterliegen die Verpackungen wiederum der Systembeteiligungspflicht. Die Anforderungen gem. § 8 VerpackG sind unter anderem:

- Anzeige vor Inbetriebnahme der Branchenlösung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (vor dem 1. Januar 2019 bei den zuständigen Landesbehörden) mit einer festgelegten Dokumentation,
- Anzeige aller wesentlichen Änderungen bei den zuständigen Behörden,
- Jährliche Vorlagen eines Mengenstromnachweises, der den Anforderungen des VerpackG entspricht sowie einer entsprechenden Bescheinigung eines Sachverständigen (ab 1. Januar 2019 registrierter Sachverständiger).

Sofern diese und weitere Anforderungen der VerpackV bzw. des VerpackG nicht eingehalten sind, unterliegen die Verpackungen weiterhin vollständig der Systembeteiligungspflicht. Wird diese nicht umgesetzt, unterliegen die Verpackungen einem Vertriebsverbot und es liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.

Verpackungen, die nicht nachweislich über die Branchenlösung zurückgenommen werden, sind ohnehin an einem System zu beteiligen.

Umfassendere Informatinen zur Branchenlösung können auch der Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37 entnommen werden.

Die Beauftragung von Branchenlösungen ist für Unternehmen in aller Regel deutlich kostengünstiger als die Lizenzierung bei einem dualen System, da Branchenlösungen keinen finanziellen Beitrag zur Finanzierung der haushaltsnahen Erfassung leisten müssen.

Welche Freimengen gibt es bei der Verpackungslizenzierung?

Es gibt keine Freimengen hinsichtlich der allgemeinen Pflichten aus der Verpackungsverordnung. Diese müssen von jedem Hersteller und Vertreiber beachtet werden, unabhängig davon welche Mengen er in Verkehr bringt.

Grundsätzlich muss sich jeder an einem dualen System beteiligen, der Verkaufsverpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringt − unabhängig vom entsprechenden Mengenaufkommen.

Was gilt beim Thema "Fulfilment" - etwa bei "Versand durch Amazon"?

Für das Thema „Fulfilment“ unter Berücksichtigung des Beispiels „Versand durch amazon“ gibt es im Verpackungsgesetz zwei Ansatzpunkte. Bei „Versand durch amazon“ wird eine bereits verpackte Ware, die der Verkäufer an ein amazon Lager geliefert hat, von amazon für den Verkäufer in eine amazon-Versandverpackung gepackt und dann direkt von amazon ohne Umweg über den Verkäufer an den Käufer geliefert.

1. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) – Vorverlagerung der Lizenzierung wie bei Serviceverpackungen?

Allein die Tatsache, dass es sich bei der von amazon befüllten Verpackung um eine Versandverpackung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) VerpackG handelt führt nicht dazu, dass die Systembeteiligungspflicht, z.B. auf den Hersteller der Versandverpackung, verlagert werden kann.

Dazu heißt es in der BT-Drucksache 18/11274 (S. 81 f.):

"Unter Nummer 1 Buchstabe b) wird nun erstmals die Versandverpackung definiert und dabei klargestellt, dass es sich bei der Versandverpackung ebenfalls um eine besondere Art der Verkaufsverpackung handelt, die erst beim Letztvertreiber befüllt wird, um den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Anders als bei der Serviceverpackung kann bei der Versandverpackung die Systembeteiligungspflicht nicht vorverlagert werden. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Versandhandel viele große Direktvertreiber gibt, so dass eine Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht von dem Abfüller auf den Hersteller der Versandverpackung hier nur schwer zu rechtfertigen wäre."

2. § 3 Abs. 9 S. 2 VerpackG

Möglicherweise kommt aber gem. § 3 Abs. 9 S. 2 VerpackG eine Verlagerung der Systembeteiligungspflicht auf amazon in Betracht.

Dazu heißt es in der BT-Drucksache 18/11274 (S. 84):

"In Satz 2 wird eine Ausnahme für den Fall geregelt, dass jemand Verpackungen im Auftrag eines Dritten befüllt und sie anschließend an diesen Dritten abgibt. Dieser Vorgang gilt nicht als Inverkehrbringen, wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist, der eigentliche Abfüller also nicht ohne Weiteres anhand der Verpackung erkennbar ist. Diese Konstellation betrifft in der Praxis vor allem die sogenannten Handelsmarkenprodukte. Im Falle eines Weitervertriebs ist damit nicht der eigentliche Abfüller, sondern das Handelsunternehmen als Erstinverkehrbringer anzusehen und somit grundsätzlich auch zur Systembeteiligung verpflichtet (sogenannte „Handelslizenzierung“). Diese Regelung sorgt für eine transparente Zuordnung der Produktverantwortung und für einen effektiveren Vollzug. Sie entspricht zudem einem auf Grundlage der Verpackungsverordnung ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2015 – BVerwG 7 C 11.14 –."

Diese Konstellation entspricht allerdings nicht ganz der Situation bei „Versand durch amazon“. Amazon gibt die verpackte Ware nicht an den Verkäufer, sondern direkt an den Käufer ab. Die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung sind nicht erfüllt. Danach bleibt auch hier der eigentliche Verkäufer in der Systembeteiligungspflicht.

Ist die Versandverpackung ausschließlich mit dem amazon-Logo gekennzeichnet und steht auch auf dem Versandetikett nur „versendet durch amazon“ und nicht etwa „versendet durch amazon im Auftrag von“, bleibt aber abzuwarten, ob nicht in solchen Fälle unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks von § 3 Abs. 9 S. 2 VerpackG die Systembeteiligung direkt durch amazon zu erfolgen hat.

Was gilt, wenn man Dropshipping als Händler nutzt?

Generell gilt: Verpflichtet ist immer derjenige, der als erster die Verpackung mit Ware befüllt. Ausnahmen gibt es nur bei der so genannten Handelslizenzierung, bei der ein Hersteller im Namen eines Händlers beauftragt wird, ein bestimmtes Produkt herzustellen (Stichwort: Eigenmarken des Handels), sowie im Bereich der Serviceverpackungen (Becher, Pizzakartons etc.). Beim sogenannten Dropshipping ist also gemäß VerpackungsG hinsichtl. der Versandkartonagen der Verpacker oder der originäre Hersteller der Verpflichtete und nicht etwa der Versand- / Onlinehändler.

Um sicherzugehen, dass die Verpackung bereits lizenziert wurde, sollte sich der Versand- / Onlinehändler eine schriftliche Bestätigung beim Versender einholen.

Was gilt bez. Verpackungen, die schon gekauft wurden und bis 01.01.19 noch nicht verbraucht wurden?

Sie müssen die Verpackungen immer im selben Jahr lizenzieren in welchem Sie diese in Verkehr gebracht haben. Sollten Sie diese schon gemeldet, aber noch nicht in Verkehr gebracht haben, ist mit Ihrem Dienstleister zu klären, ob eine nachträglich Abmeldung bspw. via Jahresabschlussmeldung möglich ist.

Wie können Verpackungen lizenziert werden?

Zunächst muss der Hersteller bzw. Vertreiber die Materialien seiner Verkaufsverpackungen bestimmen (z. B. Papier, Kunststoff, Aluminium). Da eine Verpackung aus verschiedenen Materialien oder aus Verbundstoffen bestehen kann, ist die Zuordnung nicht immer ganz einfach. Eine Verpackungsanalyse und -verwiegung durch einen Dienstleister oder Sachverständigen kann in solchen Fällen hilfreich sein.

Sind die Verpackungsmaterialien und deren Gewichte bestimmt, wird die Jahresmenge je Materialfraktion errechnet. Diese ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelgewicht je Material multipliziert mit der geplanten Jahresmenge an Verpackungen (geplante Verkaufsmenge pro Kalenderjahr). Auf Basis dieser Jahresmenge wird ein Angebot bei einem dualen System eingeholt.

Nach Vertragsabschluss übernimmt das duale System die Sammlung und Verwertung der Verkaufsverpackungen. Der Hersteller bzw. Vertreiber kommt dadurch seinen verpackungsrechtlichen Pflichten nach. Nach Abschluss eines Jahres stellt das duale System seinem Kunden eine Bestätigung über alle gemeldeten Mengen aus. Diese ist die Grundlage für die sog. Vollständigkeitserklärung.

Welche Marken sind zu registrieren?

  • Auflistung aller Markennamen, unter denen Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen. Wenn ein Produkt eine Obermarke und zusätzlich Untermarken (sog. Sub-Marken) hat, reicht die Angabe der Obermarke aus. Ergänzend können Sub-Marken eingetragen werden. Sofern für einzelne/mehrere Markennamen ein Marktaustritt feststeht, können Sie das Marktaustrittsdatum unter "Marke gültig bis" eintragen.
  • Wenn Sie Produkte ohne Markennamen in Verkehr bringen, tragen Sie erneut den Unternehmensnamen ein (Nicht: No name oder keine Marke usw.).

(Quelle: Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister)

Gibt es Übergangsfristen?

Da die Systembeteiligungspflicht bereits im Rahmen der Verpackungsverordnung besteht, sind keine Übergangsfristen für die Systembeteiligung im VerpackG vorgesehen.

Die Registrierung ist demgegenüber eine neue, bisher im Rahmen der Verpackungsverordnung nicht vorgesehene Pflicht und hat spätestens zum 01.01.2019 zu erfolgen. Danach besteht nach dem VerpackG ein Vertriebsverbot für diejenigen Inverkehrbringer, die nicht registriert sind.

Was muss ich beachten, wenn ich meine Verpackungen ins Ausland versende?

Leider ist es aktuell nicht möglich, diesbezüglich eine detaillierte und abschließende Antwort zu geben, da die Lizenzierung beispielsweise in der EU in allen 28 Mitgliedsstaaten unterschiedlich geregelt ist. So können u. a. die Einstufungen der Materialfraktionen stark abweichen. Daher müssen Sie sich über die jeweiligen Lizenzierungspflichten in den Ländern, in die Sie exportieren, informieren.

Gibt es in Österreich ein Pendant zur deutschen Zentrale Stelle Verpackungsregister?

In Österreich gibt es eine Verpackungskoordinierungsstelle - kurz VKS. Diese ist für mögliche Prüfungen der Hersteller/Versender verantwortlich. Eine Registrierungs- oder Datenmeldungspflicht gegenüber der VKS existiert jedoch (Stand: 13.09.2018) nicht.

Gibt es in der Schweiz Regelungen zur Verpackungslizenzierung?

In der Schweiz müssen bisher (Stand: 13.09.2018) nur Getränkekartonagen lizenziert werden.

VII. Datenmeldepflicht, § 10 VerpackG

§ 10 VerpacKG führt eine neue Meldepflicht für Online-Händler von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an die Zentrale Stelle ein. So haben Online-Händler die im Rahmen einer Systembeteiligung an das System übermittelten Angaben unverzüglich auch der Zentralen Stelle mitzuteilen. Es handelt sich um eine reine Doppelmeldung. Sofern der Online-Händler also mit dem System eine einmalige Meldung pro Jahr vertraglich vereinbart hat, hat die ZSVR diese Meldung ebenfalls vom Hersteller zu erhalten. Ist mit dem System eine größere Meldehäufigkeit vereinbart (z. B. quartalsweise oder monatlich), so muss der Händler entsprechend häufiger Mengenmeldungen an die ZSVR übermitteln. Um den Prozess so einfach und unbürokratisch wie möglich zu gestalten, kann der Händler die Mengenmeldung auch als XML-File übertragen.

Alle Meldungen, die seitens eines Herstellers an ein System im Jahr 2019 abzugeben sind, also auch eine eventuelle Jahresabschlussmeldung für das Jahr 2018 müssen auch gegenüber der Zentralen Stelle abgegeben werden. Soweit das Berichtsjahr 2018 betroffen ist, ist lediglich die Besonderheit gegeben, dass sich die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Meldungen noch nach der VerpackV richten. Das bedeutet, dass die Angabe der Materialart noch diejenigen der Verpackungsverordnung sind (z. B. Gesamtangabe der Verbunde).

Diese Meldepflicht gilt bereits bei dem Inverkehrbringen von kleinsten Verpackungsmengen.

Die Meldungen sind zudem höchstpersönlich abzugeben (§ 33 VerpackG), damit die Verpflichteten sich über die Bedeutung dieser gesetzlichen Pflichten bewusst werden und die Gefahr vermieden wird, dass eingeschaltete Dritte leichtfertig nicht korrekte Angaben treffen.

Durch diese unverzügliche Parallelmeldung der Systembeteiligungsdaten an die Zentrale Stelle erhält diese ein zeitnahes Bild von der aktuellen Beteiligungssituation und kann eventuelle Unterbeteiligungen frühzeitig erkennen und diesen gegebenenfalls nachgehen. Aufgrund der gemäß § 33 Satz 2 VerpackG vorgeschriebenen höchstpersönlichen Übermittlung der Systembeteiligungsdaten kann die Zentrale Stelle diese authentischen Daten zudem mit den von den Systemen gemäß § 20 Absatz 1 gemeldeten Daten abgleichen, um mögliche Differenzen, zum Beispiel aufgrund von nachträglichen Mengenabzügen durch die Systeme, zu erkennen und aufzuklären.

Wie genau erfolgt die Meldung?

Die Mengenmeldung ist an die Meldung der Vollständigkeitserklärung des DIHK angelehnt, mit entsprechenden Anpassungen bezüglich des VerpackG:

- Registrierungsnummer,
- Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen,
- Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde und
- Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.

Die Mengenmeldungen erfolgen immer dupliziert: Sobald eine Mengenmeldung an ein System erfolgt (unabhängig, ob es sich um Plan- oder Istmengen handelt bzw. jährlich oder monatlich oder in einer anderen Frequenz), muss der Hersteller auch eine gleichlautende Meldung an die Zentrale Stelle (ZSVR) abgeben.

(Nachträgliche Änderungen dieser Angaben sowie eventuelle Rücknahmen gemäß § 7 Absatz 3, die zu einem nachträglichen Wegfall der systembeteiligungspflicht führen, sind der Zentralen Stelle entsprechend zu melden. )

Wie ermittelt man den Inhalt der Datenmeldung?

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister führt hierzu in Ihrem "How-To-Guide Verpackungsgesetz" aus:

Für die Verpackungen muss ermittelt werden, aus welchem Material sie bestehen (die Zentrale Stelle wird auf ihrer Website hierzu eine Hilfestellung geben) und wie schwer siesind. Multipliziert der Hersteller die Masse der Verpackungen einer Materialart mit der Anzahl der Verpackungen, ergibt sich daraus die Masse je Materialart, die an einem System zu beteiligen ist.

Dieser Rechenweg ist gleich, bezogen auf

  • Verpackungen, die der Hersteller plant, in einem bestimmten Zeitraum (z. B. Kalenderjahr) in Verkehr zu bringen (Plan-Mengen) und
  • Verpackungen, die der Hersteller tatsächlich im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebracht hat (Ist-Mengen).

Über die Verpackungsmasse, die der Hersteller plant in Verkehr zu bringen, muss der Hersteller einen Vertrag mit einem System abschließen (sich „beteiligen“) und die Mengen nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem System als Plan-Menge an das System melden (i. d. R. bezogen auf das Kalenderjahr). Gleichzeitig sind genau die Mengen, die der Hersteller an das System übermittelt hat, über LUCID auch bei der Zentralen Stelle anzugeben. Er ist dazu gesetzlich verpflichtet.

Spätestens nach Ablauf des Kalenderjahres gibt der Hersteller beim jeweiligen System an, wie groß die Masse der verkauften Verpackungen tatsächlich war (Ist-Menge), um eine Endabrechnung durch das System zu ermöglichen. Auch diese Mengen teilt der Hersteller wieder der Zentralen Stelle über LUCID mit. Er ist dazu gesetzlich verpflichtet.

Auch vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, die Artikelliste der b2c-Verpackungen, die bei der Registrierung benötigt wird, laufend aktuell zu halten, damit Sie es immer im Blick haben, wenn sich Materialien oder Masse ändern.

Für große Hersteller mit vielen Verpackungen macht es Sinn, auch unterjährig schon IstDaten an ihr System zu melden, um die Abrechnung mit dem System so genau wie möglich durchzuführen. Jedes Mal, wenn eine Datenmeldung an ein System erfolgt, muss diese genau so auch in die Datenbank der Zentralen Stelle, in LUCID, eingegeben werden. Gibt der Hersteller nur zwei Datenmeldungen im Jahr an das System, dann sind auch nur zwei Datenmeldungen an LUCID erforderlich. Meldet der Hersteller neben Plan- und Ist-Mengen noch quartalsweise Meldungen an das System, dann sind sechs Datenmeldungen an LUCID erforderlich. Die Datenmeldungen werden also immer doppelt abgegeben – einmal an das System und einmal an LUCID. Der Inhalt der jeweiligen Meldung an das System muss mit der Meldung an LUCID identisch sein.

Welche Konsequenzen hat es, wenn keine Datenmeldungen erfolgen?

Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR pro Verstoß geahndet werden.

VIII. Abgabe einer Vollständigkeitserklärung, § 11 VerpackG

Wer muss eine Vollständigkeitserklärung wann und gegenüber wem abgeben?

Diejenigen Hersteller, die einer der Mengenschwellen nach § 11 IV VerpackG überschreiten, müssen jährlich zum 15. Mai, eine sog. Vollständigkeitserklärung elektronisch bei der Zentralen Stelle hinterlegen.

Von der Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung ist gemäß § 11 IV VerpackG befreit, wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen der Materialarten Glas von weniger als 80.000 Kilogramm, Papier, Pappe und Karton von weniger als 50.000 Kilogramm sowie der übrigen in § 16 Absatz 2 genannten Materialarten von weniger als 30.000 Kilogramm im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht hat.

Aber: Die Zentrale Stelle oder die zuständige Landesbehörde kann auch bei Unterschreiten dieser Schwellenwerte jederzeit verlangen, dass eine Vollständigkeitserklärung hinterlegen ist.

Welche Angaben muss eine Vollständigkeiterklärung enthalten?

In Vollständigkeiterklärung müssen gemäß § 11 Abs. 1 VerpackG sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen angegeben werden.

Die Vollständigkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

  • zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen;
  • zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals mit Ware befüllt in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen;
  • zur Beteiligung an einem oder mehreren Systemen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen;
  • zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr über eine oder mehrere Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen;
  • zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit zurückgenommenen Verpackungen;
  • zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Verkaufs- und Umverpackungen
  • zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit zurückgenommenen Verpackungen.

Die Hersteller müssen ihre Vollständigkeitserklärung bereits für den Zeitraum 2018 hinterlegen. Nach dem VerpackG handelt es sich um eine Erklärung über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Da das VerpackG am 1. Januar 2019 in Kraft tritt, ist somit auch der Leistungszeitraum 2018 als vorangegangenes Kalenderjahr erfasst. Jedoch richten sich die notwendigen Angaben für das Kalenderjahr 2018 noch nach § 10 Abs. 2 der VerpackV. Nicht erforderlich sind daher zum Beispiel Angaben nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 und 7 VerpackG.

Die Öffnung der Datenbank für die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung für das Jahr 2018 ist zu Beginn 2019 geplant.

Auf Verlangen der Zentralen Stelle haben allerdings auch Hersteller, die die Schwellenwerte nicht überschreiten, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben.

IX. Pfand- und Rücknahme für Einweggetränkeverpackungen, § 31 VerpackG

Pfandpflicht

Bereits seit dem 01.01.2003 gilt in Deutschland eine Pfandpflicht für eine Vielzahl von Einweggetränkeverpackungen, besser bekannt als „Dosenpfand“.

Auch Onlinehändler, die Getränke in erfassten Einwegverpackungen anbieten, müssen diese Pfandpflicht beachten. Wird das Pfand nicht erhoben oder werden bei dessen Ausweisung formale Fehler begangen, drohen den Händlern Abmahnungen.

Zudem wurde die Pfandpflicht mit Wirkung zum 01.01.2019 nochmals erweitert.

Anlass genug, um das Thema Einwegpfand für Onlinehändler einmal näher zu beleuchten.

Was ist neu?

Mit dem neuen Verpackungsgesetz geht zunächst eine Ausweitung der Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht auf zwei weitere Getränkegruppen einher.

Seit dem 01.01.2019 sind auch

  • Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure (z.B. Apfelschorlen aus Nektar)
  • Mischgetränke mit einem Anteil an Milcherzeugnissen, insbesondere Molke, von mindestens 50 %

in Einwegverpackungen (sofern deren Verpackung nicht generell von der Pfandpflicht ausgenommen ist – dazu siehe später) mit 25 Cent pfandpflichtig.

Ferner besteht nun die Verpflichtung, als Onlinehändler einen deutlichen Hinweis auf den Umstand vorzuhalten, ob es sich bei dem jeweiligen Getränk um ein solches in einer Einweg- oder Mehrwegverpackung handelt. Dazu informieren wir Sie gerne hier.

Was gilt als Einwegverpackung?

Kurzum: Einwegverpackungen sind solche Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind und damit solche Verpackungen, die nicht dazu bestimmt sind, nach dem Gebrauch nochmals zum gleichen Zweck wiederverwendet werden.

Gibt es auch Einweggetränkeverpackungen ohne Pfandpflicht?

Ja, es existieren einige Ausnahmen von der Pfandpflicht:

1. Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht dazu bestimmt sind, in Deutschland an den Endverbraucher abgegeben zu werden;

2. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Liter;

3. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von mehr als 3,0 Litern;

4. Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinderpackungen handelt;

5.Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen;

6. Folien-Standbodenbeutel;

7. Getränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten:

  • Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
  • Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreien oder alkoholreduzierten Wein;
  • weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent;
  • Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die gemäß § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkopopsteuer unterliegen;
  • sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;
  • Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;
  • sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, insbesondere Joghurt und Kefir;
  • Fruchtsäfte und Gemüsesäfte;
  • Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure;
  • diätetische Getränke, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden

Woran kann ich pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen erkennen?

Die Getränkehersteller sind verpflichtet, Einwegflaschen und –dosen, für die Pfand zu erheben ist, dauerhaft deutlich lesbar an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen. Dies erfolgt in aller Regel durch das „DPG-Zeichen“. der DPG Deutsche Pfandsystem GmbH und mittels Strichcode (EAN/GTIN)

In welcher Höhe muss ich das Pfand erheben?

Für alle pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen beträgt das Pfand (mindestens) 25 Cent je Einwegverpackung. Der Betrag von einheitlich 25 Cent hat sich durchgesetzt.

Pfandbeträge von 8 und 15 Cent gibt es nur im Mehrwegbereich (um den es in diesem Beitrag nicht gehen soll).

Wie ist das Pfand auszuweisen?

Zunächst ist wichtig, dass der Pfandbetrag nicht in den Gesamtpreis des Getränks eingerechnet werden darf.

Insoweit stellt die Vorschrift des § 1 Abs. 4 PAngV klar:

"Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden."

Verkauft ein Händler in seinem Onlineshop also eine 0,5-Liter-Dose Cola zum Preis von 99 Cent (Pfand nicht berücksichtigt), hat er einen Gesamtpreis von 99 Cent für diesen Artikel auszuweisen und daneben anzugeben, dass zudem ein Pfand von 25 Cent erhoben wird.

Falsch wäre es dagegen, wenn der Händler für die Dose Cola (Pfand berücksichtigt) einen Gesamtpreis von 1,24 Euro angibt. Eine Preisangabe „inkl. Pfand“ ist also immer falsch.

Logische Konsequenz dessen ist, dass der Pfandbetrag auch an der Berechnung des Grundpreises nicht teilnimmt. Der Händler im Beispiel müsste als Grundpreis für die Cola also 1,98€/Liter angeben, und nicht 2,48€/Liter.

Von der Platzierung empfiehlt es sich, auf das anfallende Pfand bei jeglicher Preisangabe für das pfandpflichtige Produkt in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Gesamtpreis hinzuweisen.

Dies kann im Beispiel wie folgt geschehen:

"0,99€ inkl. MwSt. (1,98€/Liter) zzgl. Versand zzgl. 0,25€ Pfand"

Verkauft der Händler die Cola im „Sixpack“, hat er den Pfandgesamtbetrag anzugeben („zzgl. 1,50€ Pfand“).

Rücknahmepflicht

Vertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind gemäß § 31 Abs. 2 VerpackG verpflichtet, die Rücknahme restentleerter Einweggetränkeverpackungen durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. Ohne eine Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden.

Die Rücknahmepflicht beschränkt sich gemäß § 31 Abs. 2 S. 2 VerpacKG auf Einweggetränkeverpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metall, Papier/Pappe/Karton und Kunststoff einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen aus diesen Hauptmaterialarten, die der rücknahmepflichtige Vertreiber in seinem Sortiment führt.

Für Online-Händler mit Lager- und Versandflächen von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf Einweggetränkeverpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt, § 31 Abs. 2 S. 3 VerpackG.

Ausnahmen

Die oben genannten Pfand- und Rücknahmepflichten gelten nicht für:

1. Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht dazu bestimmt sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben zu werden;
2. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Litern;
3. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von mehr als 3,0 Litern;
4. Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinderpackungen handelt;
5. Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen;
6. Folien-Standbodenbeutel;
7. Getränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten:

a) Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
b) Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreien oder alkoholreduzierten Wein;
c) weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent;
d) Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die gemäß § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember
2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkopopsteuer unterliegen;
e) sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;
f) Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;
g) sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, insbesondere Joghurt und Kefir;
h) Fruchtsäfte und Gemüsesäfte;
i) Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure;
j) diätetische Getränke im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden.

Die oben genannten Ausnahmeregelungen zur Pfanderhebungspflicht entsprechen materiell weitestgehend den Ausnahmevorschriften in § 9 Absatz 2 der Verpackungsverordnung.

Neu ist aber zum einen die Veränderung bei Frucht- und Gemüsenektaren, die durch die Regelung in § 31 Abs. 4 Nummer 7 Buchstabe i) künftig der Pfanderhebungspflicht unterfallen, soweit es sich um kohlensäurehaltige Nektare handelt. Die Neuregelung führt dazu, dass beispielsweise auch auf Apfelschorlen-Getränke, die sich von den anderen kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken, die der Pfandpflicht unterliegen, kaum unterscheiden, ein Pfand zu erheben ist.

Zum anderen wird die bisherige Pfandbefreiung von Getränken mit einem Mindestanteil von 50 Prozent an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, aufgehoben. Unter diese Ausnahme fielen bisher überwiegend Mischgetränke mit einem entsprechenden Molkeanteil. Da sich die Verwendung von Molke jedoch im Labor nur schwer nachweisen lässt, wurde diese Ausnahme immer wieder zur Umgehung der Pfandpflicht genutzt. Nicht betroffen von dieser Änderung und somit weiterhin pfandbefreit sind die Milch- und Milchmischgetränke nach Nummer 7 Buchstabe f).

X. Hinweispflichten bei pfandpflichtigen Einweg - und Mehrweggetränkeverpackungen

Pflichthinweis bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen

Online-Händler, die mit Getränken befüllte Einweggetränkeverpackungen vertreiben, die gemäß § 31 Abs. 1 VerpackG der Pfandpflicht unterliegen, sind gemäß § 32 I VerpackG verpflichtet, Endverbraucher mit dem deutlich sicht- und lesbaren Schriftzeichen „EINWEG“ (in Großbuchstaben) darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden.

Dieser Hinweis muss gemäß § 32 IV VerpackG in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen. Der Hinweis "EINWEG" sollte von der Schriftgröße her also mindestens so groß sein wie der Preis.

Was sind pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen?

Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind in § 3 Absatz 2 VerpackG (Getränkeverpackungen) in Verbindung mit § 31 Absatz 1 VerpackG, Absatz 4 VerpackG definiert:

Danach sind Getränkeverpackungen, sofern es sich um Einwegverpackungen handelt (also nicht um Mehrwegverpackungen im Sinne von § 3 Absatz 3 VerpackG) grundsätzlich pfandpflichtig, sofern keine der nachfolgend genannten Ausnahme von der Pfandpflicht nach der Art der Verpackung oder ihrem Inhalt vorliegt (§ 31 Absatz 4 VerpackG):

1. Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht dazu bestimmt sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben zu werden;

2. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Litern;

3. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von mehr als 3,0 Litern;

4. Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinderpackungen handelt;

5. Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen;

6. Folien-Standbodenbeutel;

7. Getränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten:

  • Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
  • Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreien oder alkoholreduzierten Wein;
  • weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent;
  • Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die gemäß § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkopopsteuer unterliegen;
  • sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;
  • Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;
  • sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, insbesondere Joghurt und Kefir;
  • Fruchtsäfte und Gemüsesäfte;
  • Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure;
  • diätetische Getränke im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden.

Tipp: Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind gemäß § 12 Nummer 2 VerpackG von der Systembeteiligungspflicht ausgenommen.

Pflichthinweis bei pfandpflichtigen Mehrweggetränkeverpackungen

Online-Händler, die mit Getränken befüllte Mehrweggetränkeverpackungen vertreiben, sind gemäß § 32 II VerpackG verpflichtet, Endverbraucher mit dem deutlich sicht- und lesbaren Schriftzeichen "MEHRWEG“ (in Großbuchstaben) auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen.

Dieser Hinweis muss gemäß § 32 IV VerpackG in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen. Der Hinweis "MEHRWEG" sollte von der Schriftgröße her also mindestens so groß sein wie der Preis.

Ausnahme:

Diese Hinweispflicht gilt gemäß § 32 II S. 2 VerpackG nicht für Mehrweggetränkeverpackungen, deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter beträgt oder die eines der nachfolgend aufgeführten Getränke enthalten:

  • Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
  • Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreien oder alkoholreduzierten Wein;
  • weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent; d) Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die gemäß § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkopopsteuer unterliegen;
  • sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;
  • Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;
  • sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, insbesondere Joghurt und Kefir;
  • Fruchtsäfte und Gemüsesäfte;
  • Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure;
  • diätetische Getränke im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden.

Abmahnsichere Platzierung der Pflichthinweise im Fernabsatz

Gemäß § 32 Abs. 3 VerpackG sind im Versandhandel die Hinweise in den jeweilig verwendeten Darstellungsmedien entsprechend anzugeben. Dem Verbraucher ist damit vor dem Abschluss des Kaufvertrags die Möglichkeit einzuräumen, sich bewusst für eine Getränkeverpackung zu entscheiden, die seinen ökologischen Ansprüchen genügt.

Dabei hängt die praktische Umsetzung der Veröffentlichung der Pflichtinformationen immer auch von den technischen Gegebenheiten der jeweiligen Internetplattform bzw. des Shopsystems ab.

1. Platzierung bei Online-Shops

Nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei kann der Pflichthinweis ("EINWEG" oder "MEHRWEG") wie folgt vorgehalten werden:

  • Der Pflichthinweis steht direkt neben oder unter dem Angebot, auf der Seite, auf der die Ware zum ersten Mal in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.
  • Der Pflichthinweis steht räumlich etwas weiter entfernt auf derselben Seite, wie das Angebot, wobei von dem Angebot über einen deutlichen Sternchenhinweis auf die nachfolgenden Informationen verwiesen wird.
  • Der Pflichthinweis steht auf einer anderen Seite als das Angebot, wobei von der Angebotsseite über einen deutlich gestalteten so genannten sprechenden Link direkt auf die Seite mit den Pflichtinformationen verlinkt wird (Beispiel: „Informationen zur Lebensmittelkennzeichnung finden Sie hier (bitte anklicken)“).
  • Der Pflichthinweis steht auf einer der Angebotsseite nachgeordneten Seite, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen kann.

Bei all diesen Varianten ist aus Sicht der IT-Recht Kanzlei sichergestellt, dass der Verbraucher den Pflichthinweis zur Kenntnis nimmt, bevor er den elektronischen Bestellvorgang einleitet.

Dies sollte für Betreiber von Online-Shops der Maßstab sein.

2. Amazon, eBay etc.

Da die Schriftgröße der Hinweise "EINWE" und "MEHRWEG" mindestens der Schriftgröße des Preises entsprechen müssen, empfiehlt die IT-Recht Kanzlei den jeweiligen Hinweis mit in die Artikelbeschreibung aufzunehmen.

Amazon empfiehlt Online-Händler in dem Zusammenhang:

"Sie können dieser Verpflichtung nachkommen, indem Sie die “EINWEG” oder “MEHRWEG” in Großbuchstaben zum ASIN Titel hinzufügen."

Ausnahme: § 32 V VerpackG

Der Vollständigkeit halber ist noch auf § 32 V VerpackG hinzuweisen, der bestimmte Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht vorsieht.

So nimmt § 32 V VerpackG bestimmte Letztvertreiber, die gemäß der Preisangabenverordnung von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises befreit sind, von den oben dargestellten Hinweispflichten aus. Eine Erstreckung der Hinweispflicht auf diese Verkaufsstellen würde zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit führen und rechtfertige insoweit eine entsprechende Ausnahme. Darunter fallen kleine Direktvermarkter und Einzelhandelsgeschäfte, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt (§ 9 Absatz 4 Nummer 3 der Preisangabenverordnung), Angebote im Rahmen einer Dienstleistung (§ 9 Absatz 4 Nummer 4 der Preisangabenverordnung, zum Beispiel in Gaststätten) und der Vertreib durch Getränke- und Verpflegungsautomaten (§ 9 Absatz 4 Nummer 5 der Preisangabenverordnung).

Aber Achtung: Diese Ausnahmen sind für Online-Händler nicht relevant.

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40 Kommentare

M
Monika W. 21.11.2023, 08:52 Uhr
Schwankende Verkäufe
Hallo,

Was ist wenn ich als KLeingewerbetreibender, der das nur neben der Vollzeitstelle betreibt, mal ein Jahr lang nichts verkauft und somit keinen Gebrauch davon gemacht hat?
Darf ich dann überall null kg angeben? Oder muss ich trotzdem was lizenzieren lassen?
g
gabriele 20.01.2020, 20:49 Uhr
keiner
hallo,

ich weiß nicht ob ich hier richtig bin, habe keine entsprechenden infos gefunden

ich bestelle gelegentlich lebensmittel online.
bisher habe ich für den verpackungsmüll (styropor/thermoboxen, luftpolsterfolie, kühlakkus, papier, kartons) immer einen retourenschein bekommen.
jetzt soll ich dafür reguläre versandkosten bezahlen.
ist es wirklich zulässig, dass ich für die rücksendung von kühlboxen, kühlakkus u.ä., -die mir von verkäufer unaufgefordert aufgedrängt wurden- bezahlen muss?
wenn ja, was ist denn dann mit dem vielgepriesenem umweltschutz, wenn ich diese dinge wahlweise über den hausmüll entsorgen muß?

gruß gabriele
H
Handwerkerin 22.02.2019, 11:56 Uhr
aus Handwerkersicht: Umgehung der Lizenzierungspflicht von Verpackungen
Der "Katalog Systembeteiligungspflichtiger Verpackungen", erarbeitet von der Zentrale Stelle Packungsregister, hat eine u.a. für Handwerker relevante Falschklassifizierung von Verpackungen vorgenommen.
Entgegen der eindeutigen Vorgabe in § 3 VerpackG, nach der Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind, wenn sie den privaten Endverbraucher erreichen, zu dem auch der kleine Handwerksbetrieb zählt, werden der Großteil der Verpackungen für Baustoffe im Katalog dann doch ausgeschlossen, z.B.:
"Verpackungen von Ziegeln, Bausteinen und Dachziegeln fallen mehrheitlich bei Betrieben des Bau- und Bauausbaugewerbes an. Zudem ist zu beachten, dass entleerte
Verpackungen z.T. auch direkt über den Bauträger entsorgt werden. Dies ist als großgewerbliche Anfallstelle zu werten. Ob Anfallstellen des Bau- und Bauausbaugewerbes
als klein- oder großgewerbliche Anfallstelle zu werten sind, bemisst sich am Mengenkriterium 1,1 cbm. Analysen ergaben, dass bei Betrieben, die sich vorwiegend mit dem
Neubau von Gebäuden beschäftigen, signifikante Anteile sowohl über als auch unter dem Mengenkriterium 1,1 cbm liegen. Da Ziegel, Bausteine und Dachziegel verstärkt bei
Neubauten und großen Renovierungsarbeiten eingesetzt werden, und die Entsorgung über den Bauträger bei diesem Produkt eine signifikante Rolle spielt, fallen
Verpackungen für Ziegel mehrheitlich außerhalb des privaten Endverbrauchs an und sind nicht systembeteiligungspflichtig."


Wozu wird das Mengenkriterium von 1,1 m³ als Einstufung für den privaten Endverbraucher definiert, wenn es dann in der Praxis (aufgrund angeblicher Analysen) umgangen wird?
Auf durchschnittlichen Baustellen des Handwerks gibt es keine Bauträger und die Verpackung landet beim Endkunden oder eben beim Handwerker.
Dieser kann nun sehen, wie er diese Verpackungen sammelt und sortiert und wo er sie auf seine Kosten hin entsorgen lässt, bzw. ER hat den Trödel, mit Vorlieferanten zu verhandeln, dass diese Verpackungen zurückgenommen werden.
Laut VerpackG sollte es eigentlich so sein, dass genau diese Verpackungen im Gelben Container entsorgt werden können.
L
Lars H. 13.02.2019, 13:55 Uhr
gibt es eine Antwort auf die Briefumschlagsfrage?
Am 08.01. wurde von Frau Scheffler eine spannende Frage gestellt, wird das noch bearbeitet?
Zitat: "


Ich versende meine leichte, unzerbrechliche Ware in Recyclingbriefumschlägen.
Im seltenen Fall einer größeren Bestellung greife ich auf Pakete zurück, in denen ich selbst Ware erhalten habe und bin somit nicht mehr "Erstindenverkehrbringer".
Falle ich also nur durch den Versand von Briefumschlägen schon unter das VerpackG"
K
Kerstin Bischoff 05.02.2019, 19:33 Uhr
Registrierung bei LUCID
Leider funktioniert die Registrierung nicht. Bei Schritt zwei hängt es fest und geht nicht weiter.
Aber wir Händler werden für jeden "Mist" haftbar gemacht.
J
Johannes Gollwitzer 08.01.2019, 14:35 Uhr
Verkaufsverpackungen und gemeinnützigen Einrichtungen
In ihrem Artikel heißt es: Verkaufsverpackungen, die von gemeinnützigen Einrichtungen an Dritte abgegeben werden, weil gemeinnützige Einrichtungen regelmäßig weder Hersteller noch Vertreiber im Sinne der Verpackungsverordnung sind (vgl. Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37.

Über einen Onlineshop verkauft unser gemeinnütziger Verein einen Bildband. Ist die Versandverpackung dann systembeteiligungspflichtig?

Vielen herzlichen Dank

Johannes Gollwitzer

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