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von RA Nicolai Amereller

Aufgepasst: Aktuelle Abmahnwelle wegen ElektroG-Verstößen beim Verkauf von batteriebetriebenen Uhren

News vom 11.04.2018, 08:34 Uhr | 2 Kommentare 

Derzeit werden viele Verkäufer abgemahnt, die batteriebetriebene Uhren (insbesondere Armbanduhren) anbieten, für die kein (ordnungsgemäß) registrierter Hersteller im Sinne des ElektroG existiert. Wer solche Waren verkauft, sollte daher unbedingt prüfen, ob eine ordnungsgemäße Registrierung bei der Stiftung EAR im Sinne des ElektroG besteht. Ist diese nicht gegeben, müssten die Waren unverzüglich aus dem Verkehr genommen werden, da nicht verkehrsfähig.

Hintergrund

Strombetriebene (und damit auch bloße batteriebetriebene) Uhren stellen unzweifelhaft registrierungspflichtige Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG dar.

Wer in Deutschland als bloßer Händler Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt, muss dafür Sorge tragen, dass diese von einem ordnungsgemäß im Sinne des ElektroG registrierten Hersteller stammen oder sich selbst – und zwar vor einem Anbieten /Verkauf - als Hersteller bei der Stiftung EAR registrieren lassen (aufwendig und kostenträchtig).

Die Registrierung muss dabei in der für das Gerät zutreffenden Geräteart und unter der Marke, die sich dauerhaft auf dem Gerät selbst aufgebracht findet, bei der Stiftung EAR erfolgen.

Bei Uhren, die gar keine Markenbezeichnung (es muss sich nicht um eine eingetragene Marke im markenrechtlichen Sinne handeln) auf der Uhr selbst tragen, kann schon deshalb nicht von einer ordnungsgemäßen Registrierung ausgegangen werden. Ob eine ordnungsgemäße Registrierung besteht, lässt sich z.B. anhand der WEEE-Nummer des Herstellers / Lieferanten hier nachprüfen.

Wer als Händler neue Elektro-/ Elektronikgeräte anbietet bzw. vertreibt, die von einem nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Hersteller stammen, handelt ordnungswidrig und begeht einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß, da solche Geräte einem Verkehrsverbot unterliegen, also insbesondere nicht verkauft werden dürfen.

Große Vorsicht ist hier insbesondere geboten, wenn es sich um Chinaware handelt, da sich ausländische Hersteller in aller Regel nicht in Deutschland bei der Stiftung EAR registrieren lassen, was jedoch erforderlich ist, egal ob die Ware aus eine, EU-Land oder einem Drittland stammt.

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Weitere Informationen

Nähere Informationen zu der Thematik finden Sie gerne hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Nicolai Amereller Autor:
Nicolai Amereller
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Selbstgefertigte Uhren

01.12.2020, 17:22 Uhr

Kommentar von Claudia Weißpfennig

Wie sieht es denn bei selbstgefertigten Uhren mit vom Hersteller/Händler ordnungsgemäß gemeldeten Uhrwerken aus?  Kann da die weee Nummer des Herstellers übernommen und angegeben werden oder zählt...

China B2C

01.07.2020, 13:24 Uhr

Kommentar von Andreas Fuchs

Interessant wäre es doch mal zu erfahren, was gegen die chinesischen Direktverkäufer auf Amazon und Ebay unternommen wird oder werden kann, die diesen ganzen Bürokratiewahnsinn in Deutschland nicht...

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