Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Ab dem 01.01.2022: Neue Pflicht zur unentgeltlichen Abholung diverser Elektrogeräte

16.12.2021, 14:37 Uhr | Lesezeit: 7 min
Ab dem 01.01.2022: Neue Pflicht zur unentgeltlichen Abholung diverser Elektrogeräte

Ab dem 01.01.2022 werden die Rücknahmepflichten von Online-Händlern dahingehend erweitert, dass diese beim Verkauf bestimmter Elektrogeräte ihren Kunden die Möglichkeit einräumen müssen, ein entsprechendes Altgerät direkt und kostenlos dem Frachtführer mitzugeben, der das neu gekaufte Elektrogerät ausliefert. Betroffen sind insoweit Wärmeüberträger (z.B. Kühlschränke), Monitore bzw. Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten sowie Großgeräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50cm beträgt. Darüber hinaus sind diverse Informationspflichten sowie eine spezielle Nachfragepflicht zu beachten. Hierzu unsere aktuellen FAQ.

Welche Geräte müssen künftig unentgeltlich abgeholt werden?

Bei Auslieferung von Elektrogeräten der Kategorien 1, 2 und 4 haben Online-Händler ab dem 01.01.2022 ihren Kunden die Möglichkeit einzuräumen, ein entsprechendes Altgerät unentgeltlich abzuholen (etwa indem die den Kühlschrank anliefernde Spedition den defekten Kühlschrank des Kunden kostenfrei mitnimmt).

Diese Pflicht zur unentgeltlichen Abholung des Altgeräts wird im Fernabsatz gemäß § 17 Abs. 2 ElektroG n.F. die folgenden Geräte betreffen:

Kategorie 1: Wärmeüberträger

  • Kühlschränke
  • Gefriergeräte
  • Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten Klimageräte
  • Entfeuchter
  • Wärmepumpen
  • Wärmepumpentrockner
  • ölgefüllte Radiatoren
  • Boiler
  • Warmwasserspeicher
  • sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden

Kategorie 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten

  • Bildschirme
  • Fernsehgeräte
  • LCD-Fotorahmen und digitale Bilderrahmen Monitore
  • Laptops
  • Notebooks
  • Tablets und Tablet-PCs

Kategorie 4: Großgeräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt

  • Waschmaschinen
  • Wäschetrockner
  • Geschirrspüler
  • Elektroherde und Elektrobacköfen
  • Elektrokochplatten
  • Leuchten
  • Ton- oder Bildwiedergabegeräte
  • Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln)
  • Geräte zum Stricken und Weben
  • Großrechner
  • Großdrucker
  • Kopiergeräte
  • Geldspielautomaten
  • medizinische Großgeräte
  • große Überwachungs- und Kontrollinstrumente
  • große Produkt- und Geldausgabeautomaten
  • große Photovoltaikmodule
  • Nachtspeicherheizgeräte
  • große Antennen
  • Pedelecs
  • Elektrokleinstfahrzeuge mit zwei Rädern und ohne Sitz
Banner Starter Paket

Wen wird die Pflicht zur kostenlosen Abholung treffen?

Das Elektrogesetz verpflichtet „Vertreiber“ zur kostenlosen Abholung der oben genannten Geräte, die über Lager- und Versandflächen von mindestens 400 Quadratmetern verfügen.

Vertreiber von Elektrogeräten ist gemäß § 3 Nr. 11 ElektroG jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektrogeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt. Sofern Sie also in gewerblichem Umfang neue oder gebrauchte Elektro- und/ oder Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG zum Verkauf präsentieren und/ oder anbieten bzw. im geschäftlichen Umfang solche Geräte entgeltlich oder unentgeltlich zu Zwecken des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung innerhalb der BRD abgeben, sind Sie in aller Regel als Vertreiber im Sinne des ElektroG zu qualifizieren.

Bezüglich der Rücknahmepflicht des Vertreibers gilt auch weiterhin, dass diese erst ab einer Lager- und Versandfläche von mindestens 400 qm greift (diese Mindestfläche muss alleine für Elektro- und Elektronikgeräte erreicht werden, Flächen für andere Sortimente werden nicht eingerechnet).

Achtung: Ab dem 01.01.2022 gilt eine neue Berechnungsweise der 400 qm-Verkaufsflächengrenze beim Verkauf sowohl im Fernabsatz als auch stationär:

So müssen Online-Händler, die auch über ein Ladengeschäft verfügen, ab dem 01.01.2022 beachten, dass für die Bestimmung der maßgeblichen 400 qm Verkaufsfläche dann alle Verkaufs-, Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte (nur für solche) herangezogen werden.

Der Händler muss dann schauen, wie viel Fläche er im stationären Geschäft für den Verkauf solcher Geräte vorhält und wie viel Fläche er beim Fernabsatz für die Lagerung und den Versand solcher Geräte vorhält. Wird bei einer Zusammenrechnung dieser Flächen die 400 qm-Grenze geknackt, trifft den Händler die Rücknahmepflicht.

Diese neue, gewissermaßen hybride Betrachtungsweise kann künftig dazu führen, dass ein Händler, der isoliert betrachtet wegen Nichterreichung der Mindestfläche weder im stationären Handel noch im Fernabsatz derzeit nicht rücknahmepflichtig ist durch die Zusammenrechnung der beiden „Geschäftsbereiche“ rücknahmepflichtig wird.

Muss die Abholung tatsächlich kostenlos erfolgen?

Ja, laut Gesetzesbegründung ist die Abholung und der sich anschließende Transport für den Endnutzer ebenfalls insgesamt kostenlos auszugestalten.

Kann der Endnutzer nach Belieben die Abholung seines Elektroaltgeräts fordern?

Nein. Der Endnutzer hat nur die Möglichkeit, bei Abschluss eines neuen Kaufvertrages zu verlangen, dass bei Auslieferung des neuen Elektrogeräts das entsprechende Altgerät zurückgenommen werden soll. Das neue und das alte Gerät müssen dabei der gleichen Geräteart angehören und im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllen.

Welche weiteren Pflichten kommen auf Online-Händler zu?

Online-Händler, die zur Rücknahme von Elektroaltgeräten verpflichtet sind (hierzu oben), haben folgende weitere gesetzliche Pflichten zu erfüllen:

Informationspflichten ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektrogeräten

Nach der Vorschrift des § 18 Abs. 3 ElektroG n.F. sind private Haushalte beim Anbieten von Elektrogeräten gut sichtbar über die folgenden Punkte zu informieren:

- die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1 ElektroG n.F., Elektroaltgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen;

- die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 ElektroG n.F.;

- die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2 ElektroG n.F.;
- die von dem Vertreiber geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten;
- die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
- die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 ElektroG n.F (=Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne)

Informationspflichtige Vertreiber haben die vorgenannten Informationen bereits ab dem Zeitpunkt des Anbietens der von Elektro- oder Elektronikgeräten für die privaten Haushalte gut sichtbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen oder diese der Warensendung schriftlich beizufügen.

Für den Online-Händler bedeutet dies, dass er die vorgenannten Informationen entweder direkt auf den jeweiligen Artikeldetailseiten von Elektro- und Elektronikgeräten darstellt oder alternativ diese Informationen auf einer entsprechenden Informationsseite ablegt, die von jeder Shopseite aus mittels einer eindeutigen Bezeichnung wie „Informationen zum ElektroG / zur Elektroaltgeräteentsorgung“ verlinkt wird.

Tipp: Die IT-Recht Kanzlei wird ihre Mandanten in Kürze mit einem entsprechenden Muster versorgen.

Informationspflichten beim Abschluss des Kaufvertrags

Online-Händler müssen in Zukunft nach § 17 Abs. 1 S.3 ElektroG n.F. bei Abschluss eines Kaufvertrags hinsichtlich der Möglichkeit der unentgeltlichen 1:1- Rückgabe von

  • Wärmeüberträgern,
  • Bildschirmen und Monitoren bzw. Geräten, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten
  • sowie Großgeräten

informieren.

Die Informationspflicht kann grundsätzlich ähnlich wie die bereits derzeit bestehende Informationspflicht nach dem ElektroG umgesetzt werden (z.B. eigener Punkt im Footer des Shops, der unter der Bezeichnung „Informationen zum ElektroG / zur Elektroaltgeräteentsorgung“ auf eine entsprechende Informationsseite verlinkt).

Tipp: Die IT-Recht Kanzlei hat ihre Mandanten mit entsprechenden Mustern versorgt, s. hier.

Nachfragepflicht beim Abschluss des Kaufvertrages

Online-Händler müssen bei Abschluss des Kaufvertrags den Endnutzer

  • über die unentgeltliche Abholung informieren
  • nach seiner Absicht befragen, ob er bei Auslieferung des neu gekauften Gerätes ein Altgerät abgeben möchte.

Zusätzlich zur bloßen Informationspflicht (vgl. oben) haben Online-Händler ab dem 01.01.2022 also ihre Kunden ausdrücklich danach zu fragen, ob er bei Auslieferung des neu gekauften Gerätes ein Altgerät abgeben möchte.

Diese Pflicht zur Nachfrage kann durch die Integration einer entsprechenden Checkbox im Bestellvorgang gelöst werden, in deren Zusammenhang der Kunde die Möglichkeit erhält, sich etwa wie folgt zu positionieren:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

Probleme werden sich diesbezüglich wohl bei Verkäufen über Marktplätze wie Amazon oder eBay ergeben, wo der Händler derzeit gar keine Möglichkeit hat, diese Nachfragepflicht bei Abschluss des Kaufvertrags technisch zu erfüllen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

7 Kommentare

L
Luka 24.11.2023, 11:44 Uhr
Theorie und Praxis...
Nach wie vor ein Problem: Wohin mit dem kaputten Kühlschrank?

Das Selbst-Entsorgen beim Wertstoffhof klappt nur, wenn man a) über ein geeignetes Fahrzeug und b) über Helfer verfügt, die beim Treppe-Runterschleppen und Verladen helfen. Und c) wenn überhaupt ein Wertstoffhof existiert, der innerhalb angemessener Zeit erreichbar ist.

Zum Händler zurückbringen, um zu riskieren, dass man das Teil wieder mitnehmen und erst vor den Kadi ziehen muss - keine Option.

Beim Onlinekauf eines neuen Kühlschranks den alten entsorgen lassen - gibt es, wird aber offenbar von etlichen Transportunternehmen bzw. deren Mitarbeitern verweigert, unter verschiedenen Vorwänden. Kein Platz, keine Zeit, zu groß/ zu klein, Entsorgungsauftrag wurde nicht übermittelt... Dann steht der alte Kühlschrank wochenlang im Hausflur rum, weil man sich erst mit dem Händler rumstreiten muss.
C
Christian 19.11.2023, 13:05 Uhr
Rückgabe
dürfen im Falle einer Rückgabe innerhalb der gesetzlichen Pflicht die Entsorgungskosten in Abzug gebracht werden?

Oder kann man so gepflegt seine Altgeräte aus der Wohnung im 3. Stock entsorgen lassen für lau?
J
JR 20.06.2023, 08:35 Uhr
Altgeräte verpacken
Aktuell will sich ein Onlinehändler damit rausreden, das Altgerät (Kühlschrank) nicht zurückzunehmen, da es nicht auf einer Palette zur Abholung bereit stand. Welche Sorgfaltspflicht hat der Verbraucher zu treffen um eine Abholung zu ermöglichen?
M
Maximilian 11.10.2022, 13:30 Uhr
Dropshipping EAG-Rücknahme
Wie sieht es beispielsweise aus, wenn man via Dropshipping (Großhändler mit Lagerung und Versand in Deutschland) Elektrogeräte verkauft - inwiefern ist man dann zur (kostenfreien) Rücknahme verpflichtet?

Auch interessant wäre, ob die Pflicht ggf. an den Versender (Großhändler) abgetreten werden könnte, wobei ich nicht davon ausgehe, da zwischen mir und ihm B2B-Geschäft vorliegt.
T
Thomas Bauer 28.01.2022, 09:43 Uhr
Kabel wie HDMI, Strom und Netzwerkkabel auch betroffen?
Hallo,

ich verkaufe auf dem Kaufland Marktplatz Netzwerkkabel, HDMI Kabel usw. Nun bekommen ich seit geraumer Zeit, Mails vom Kundenservice, dass der eine Altgerätemitnahme gebucht hat.

Wie soll ich mich verhalten? So ein Kabel kostet zwischen 3-9€, das ist doch nicht mehr wirtschaftlich.

mfg
Thomas
S
Sabrina 06.01.2022, 14:52 Uhr
St. Geschäftsleitung
Genau die gestellte Frage würde uns auch interessieren.
Gibt es darauf in absehbarer Zeit eine Antwort?

weitere News

Frage des Tages: Verkauf von gebrauchten Elektrogeräten auch ohne WEEE Nummer?
(21.08.2023, 12:47 Uhr)
Frage des Tages: Verkauf von gebrauchten Elektrogeräten auch ohne WEEE Nummer?
Jetzt wird es ernst: WEEE-Nummern müssen ab morgen auf Marktplätzen hinterlegt sein!
(30.06.2023, 15:51 Uhr)
Jetzt wird es ernst: WEEE-Nummern müssen ab morgen auf Marktplätzen hinterlegt sein!
Amazon: WEEE-Nummern bis 05.06.2023 zu hinterlegen
(05.04.2023, 09:21 Uhr)
Amazon: WEEE-Nummern bis 05.06.2023 zu hinterlegen
Stiftung EAR plant offenbar Einführung neuer regelmäßiger Gebühren
(07.12.2022, 14:34 Uhr)
Stiftung EAR plant offenbar Einführung neuer regelmäßiger Gebühren
Marktplatz-Prüfpflichten für Elektrogeräte erst ab 01.07.2023
(02.12.2022, 09:48 Uhr)
Marktplatz-Prüfpflichten für Elektrogeräte erst ab 01.07.2023
Verkauf von Quarzuhren: Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Elektrogesetz in Umlauf
(30.11.2022, 14:56 Uhr)
Verkauf von Quarzuhren: Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Elektrogesetz in Umlauf
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei