
Ab dem 01.01.2022 werden die Rücknahmepflichten von Online-Händlern dahingehend erweitert, dass diese beim Verkauf bestimmter Elektrogeräte ihren Kunden die Möglichkeit einräumen müssen, ein entsprechendes Altgerät direkt und kostenlos dem Frachtführer mitzugeben, der das neu gekaufte Elektrogerät ausliefert. Betroffen sind insoweit Wärmeüberträger (z.B. Kühlschränke), Monitore bzw. Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten sowie Großgeräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50cm beträgt. Darüber hinaus sind diverse Informationspflichten sowie eine spezielle Nachfragepflicht zu beachten. Hierzu unsere aktuellen FAQ.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Geräte müssen künftig unentgeltlich abgeholt werden?
- Wen wird die Pflicht zur kostenlosen Abholung treffen?
- Muss die Abholung tatsächlich kostenlos erfolgen?
- Kann der Endnutzer nach Belieben die Abholung seines Elektroaltgeräts fordern?
- Welche weiteren Pflichten kommen auf Online-Händler zu?
- Informationspflichten ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektrogeräten
- Informationspflichten beim Abschluss des Kaufvertrags
- Nachfragepflicht beim Abschluss des Kaufvertrages
Welche Geräte müssen künftig unentgeltlich abgeholt werden?
Bei Auslieferung von Elektrogeräten der Kategorien 1, 2 und 4 haben Online-Händler ab dem 01.01.2022 ihren Kunden die Möglichkeit einzuräumen, ein entsprechendes Altgerät unentgeltlich abzuholen (etwa indem die den Kühlschrank anliefernde Spedition den defekten Kühlschrank des Kunden kostenfrei mitnimmt).
Diese Pflicht zur unentgeltlichen Abholung des Altgeräts wird im Fernabsatz gemäß § 17 Abs. 2 ElektroG n.F. die folgenden Geräte betreffen:
Kategorie 1: Wärmeüberträger
- Kühlschränke
- Gefriergeräte
- Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten Klimageräte
- Entfeuchter
- Wärmepumpen
- Wärmepumpentrockner
- ölgefüllte Radiatoren
- Boiler
- Warmwasserspeicher
- sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden
Kategorie 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten
- Bildschirme
- Fernsehgeräte
- LCD-Fotorahmen und digitale Bilderrahmen Monitore
- Laptops
- Notebooks
- Tablets und Tablet-PCs
Kategorie 4: Großgeräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt
- Waschmaschinen
- Wäschetrockner
- Geschirrspüler
- Elektroherde und Elektrobacköfen
- Elektrokochplatten
- Leuchten
- Ton- oder Bildwiedergabegeräte
- Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln)
- Geräte zum Stricken und Weben
- Großrechner
- Großdrucker
- Kopiergeräte
- Geldspielautomaten
- medizinische Großgeräte
- große Überwachungs- und Kontrollinstrumente
- große Produkt- und Geldausgabeautomaten
- große Photovoltaikmodule
- Nachtspeicherheizgeräte
- große Antennen
- Pedelecs
- Elektrokleinstfahrzeuge mit zwei Rädern und ohne Sitz
Wen wird die Pflicht zur kostenlosen Abholung treffen?
Das Elektrogesetz verpflichtet „Vertreiber“ zur kostenlosen Abholung der oben genannten Geräte, die über Lager- und Versandflächen von mindestens 400 Quadratmetern verfügen.
Vertreiber von Elektrogeräten ist gemäß § 3 Nr. 11 ElektroG jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektrogeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt. Sofern Sie also in gewerblichem Umfang neue oder gebrauchte Elektro- und/ oder Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG zum Verkauf präsentieren und/ oder anbieten bzw. im geschäftlichen Umfang solche Geräte entgeltlich oder unentgeltlich zu Zwecken des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung innerhalb der BRD abgeben, sind Sie in aller Regel als Vertreiber im Sinne des ElektroG zu qualifizieren.
Bezüglich der Rücknahmepflicht des Vertreibers gilt auch weiterhin, dass diese erst ab einer Lager- und Versandfläche von mindestens 400 qm greift (diese Mindestfläche muss alleine für Elektro- und Elektronikgeräte erreicht werden, Flächen für andere Sortimente werden nicht eingerechnet).
Achtung: Ab dem 01.01.2022 gilt eine neue Berechnungsweise der 400 qm-Verkaufsflächengrenze beim Verkauf sowohl im Fernabsatz als auch stationär:
So müssen Online-Händler, die auch über ein Ladengeschäft verfügen, ab dem 01.01.2022 beachten, dass für die Bestimmung der maßgeblichen 400 qm Verkaufsfläche dann alle Verkaufs-, Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte (nur für solche) herangezogen werden.
Der Händler muss dann schauen, wie viel Fläche er im stationären Geschäft für den Verkauf solcher Geräte vorhält und wie viel Fläche er beim Fernabsatz für die Lagerung und den Versand solcher Geräte vorhält. Wird bei einer Zusammenrechnung dieser Flächen die 400 qm-Grenze geknackt, trifft den Händler die Rücknahmepflicht.
Diese neue, gewissermaßen hybride Betrachtungsweise kann künftig dazu führen, dass ein Händler, der isoliert betrachtet wegen Nichterreichung der Mindestfläche weder im stationären Handel noch im Fernabsatz derzeit nicht rücknahmepflichtig ist durch die Zusammenrechnung der beiden „Geschäftsbereiche“ rücknahmepflichtig wird.
Muss die Abholung tatsächlich kostenlos erfolgen?
Ja, laut Gesetzesbegründung ist die Abholung und der sich anschließende Transport für den Endnutzer ebenfalls insgesamt kostenlos auszugestalten.
Kann der Endnutzer nach Belieben die Abholung seines Elektroaltgeräts fordern?
Nein. Der Endnutzer hat nur die Möglichkeit, bei Abschluss eines neuen Kaufvertrages zu verlangen, dass bei Auslieferung des neuen Elektrogeräts das entsprechende Altgerät zurückgenommen werden soll. Das neue und das alte Gerät müssen dabei der gleichen Geräteart angehören und im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllen.
Welche weiteren Pflichten kommen auf Online-Händler zu?
Online-Händler, die zur Rücknahme von Elektroaltgeräten verpflichtet sind (hierzu oben), haben folgende weitere gesetzliche Pflichten zu erfüllen:
Informationspflichten ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektrogeräten
Nach der Vorschrift des § 18 Abs. 3 ElektroG n.F. sind private Haushalte beim Anbieten von Elektrogeräten gut sichtbar über die folgenden Punkte zu informieren:
- die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1 ElektroG n.F., Elektroaltgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen;
- die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 ElektroG n.F.;
- die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2 ElektroG n.F.;
- die von dem Vertreiber geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten;
- die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
- die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 ElektroG n.F (=Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne)
Informationspflichtige Vertreiber haben die vorgenannten Informationen bereits ab dem Zeitpunkt des Anbietens der von Elektro- oder Elektronikgeräten für die privaten Haushalte gut sichtbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen oder diese der Warensendung schriftlich beizufügen.
Für den Online-Händler bedeutet dies, dass er die vorgenannten Informationen entweder direkt auf den jeweiligen Artikeldetailseiten von Elektro- und Elektronikgeräten darstellt oder alternativ diese Informationen auf einer entsprechenden Informationsseite ablegt, die von jeder Shopseite aus mittels einer eindeutigen Bezeichnung wie „Informationen zum ElektroG / zur Elektroaltgeräteentsorgung“ verlinkt wird.
Tipp: Die IT-Recht Kanzlei wird ihre Mandanten in Kürze mit einem entsprechenden Muster versorgen.
Informationspflichten beim Abschluss des Kaufvertrags
Online-Händler müssen in Zukunft nach § 17 Abs. 1 S.3 ElektroG n.F. bei Abschluss eines Kaufvertrags hinsichtlich der Möglichkeit der unentgeltlichen 1:1-*Rückgabe* von
- Wärmeüberträgern,
- Bildschirmen und Monitoren bzw. Geräten, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten
- sowie Großgeräten
informieren.
Die Informationspflicht kann grundsätzlich ähnlich wie die bereits derzeit bestehende Informationspflicht nach dem ElektroG umgesetzt werden (z.B. eigener Punkt im Footer des Shops, der unter der Bezeichnung „Informationen zum ElektroG / zur Elektroaltgeräteentsorgung“ auf eine entsprechende Informationsseite verlinkt).
Tipp: Die IT-Recht Kanzlei hat ihre Mandanten mit entsprechenden Mustern versorgt, s. hier.
Nachfragepflicht beim Abschluss des Kaufvertrages
Online-Händler müssen bei Abschluss des Kaufvertrags den Endnutzer
- über die unentgeltliche Abholung informieren
- nach seiner Absicht befragen, ob er bei Auslieferung des neu gekauften Gerätes ein Altgerät abgeben möchte.
Zusätzlich zur bloßen Informationspflicht (vgl. oben) haben Online-Händler ab dem 01.01.2022 also ihre Kunden ausdrücklich danach zu fragen, ob er bei Auslieferung des neu gekauften Gerätes ein Altgerät abgeben möchte.
Diese Pflicht zur Nachfrage kann durch die Integration einer entsprechenden Checkbox im Bestellvorgang gelöst werden, in deren Zusammenhang der Kunde die Möglichkeit erhält, sich etwa wie folgt zu positionieren:
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Probleme werden sich diesbezüglich wohl bei Verkäufen über Marktplätze wie Amazon oder eBay ergeben, wo der Händler derzeit gar keine Möglichkeit hat, diese Nachfragepflicht bei Abschluss des Kaufvertrags technisch zu erfüllen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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7 Kommentare
Das Selbst-Entsorgen beim Wertstoffhof klappt nur, wenn man a) über ein geeignetes Fahrzeug und b) über Helfer verfügt, die beim Treppe-Runterschleppen und Verladen helfen. Und c) wenn überhaupt ein Wertstoffhof existiert, der innerhalb angemessener Zeit erreichbar ist.
Zum Händler zurückbringen, um zu riskieren, dass man das Teil wieder mitnehmen und erst vor den Kadi ziehen muss - keine Option.
Beim Onlinekauf eines neuen Kühlschranks den alten entsorgen lassen - gibt es, wird aber offenbar von etlichen Transportunternehmen bzw. deren Mitarbeitern verweigert, unter verschiedenen Vorwänden. Kein Platz, keine Zeit, zu groß/ zu klein, Entsorgungsauftrag wurde nicht übermittelt... Dann steht der alte Kühlschrank wochenlang im Hausflur rum, weil man sich erst mit dem Händler rumstreiten muss.
Oder kann man so gepflegt seine Altgeräte aus der Wohnung im 3. Stock entsorgen lassen für lau?
Auch interessant wäre, ob die Pflicht ggf. an den Versender (Großhändler) abgetreten werden könnte, wobei ich nicht davon ausgehe, da zwischen mir und ihm B2B-Geschäft vorliegt.
ich verkaufe auf dem Kaufland Marktplatz Netzwerkkabel, HDMI Kabel usw. Nun bekommen ich seit geraumer Zeit, Mails vom Kundenservice, dass der eine Altgerätemitnahme gebucht hat.
Wie soll ich mich verhalten? So ein Kabel kostet zwischen 3-9€, das ist doch nicht mehr wirtschaftlich.
mfg
Thomas
Gibt es darauf in absehbarer Zeit eine Antwort?