Von wegen in trockenen Tüchern – „cover2dry“ mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig
Die Zeichenfolge „Cover2dry“ ist nicht als Wortmarke für Heizungs-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte eintragungsfähig. Das Bundespatengericht hat entschieden, dass der Ausdruck keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Produkte gibt. Potentielle Kunden würden die Bezeichnung ins Deutsche übersetzen und „Abdeckung zum Trocknen“ verstehen, so die Richter. Damit werde nicht auf die Herstellerfirma verwiesen, sondern schlagwortartig die Funktionsweise der gekennzeichneten Ware beschrieben