Werbung mit Marken
OLG Frankfurt a.M. zur Irreführung über fehlende Markenlizenz bei Produkten
Das geltende Markenrecht verbietet weitestgehend die markenmäßige Verwendung von geschützten Kennzeichen ohne ausdrückliche Erlaubnis des Markeninhabers. Werden Produkte unerlaubt und ohne Lizenz unter Verwendung fremder Marken vertrieben, ist die Verkehrsfähigkeit beschränkt. Über eine vermeintliche Irreführung mangels Hinweises auf eine fehlende Markenlizenz eines Produkts hatte jüngst das OLG Frankfurt a.M. zu entscheiden und musste dabei der Besonderheit Rechnung tragen, dass der Anbieter in der Produktbeschreibung aktiv eine Vertragsbeziehung zum Markeninhaber verneinte.
Das geltende Markenrecht verbietet weitestgehend die markenmäßige Verwendung von geschützten Kennzeichen ohne ausdrückliche Erlaubnis des Markeninhabers. Werden Produkte unerlaubt und ohne Lizenz unter Verwendung fremder Marken vertrieben, ist die Verkehrsfähigkeit beschränkt. Über eine vermeintliche Irreführung mangels Hinweises auf eine fehlende Markenlizenz eines Produkts hatte jüngst das OLG Frankfurt a.M. zu entscheiden und musste dabei der Besonderheit Rechnung tragen, dass der Anbieter in der Produktbeschreibung aktiv eine Vertragsbeziehung zum Markeninhaber verneinte.
Werbung vs. Markenrechte: Ist die Fussball-WM für alle da?
Am 21.11.2022 ist es endlich so weit: Die Fußball-Weltmeisterschaft in Katar startet. Es ist immer noch eines der wichtigsten Sport- und Werbeereignisse der Welt. Auch für Händler bietet dieses Großereignisse zahlreiche Möglichkeiten, um Werbung für das eigene Produkt oder die eigene Dienstleistung zu machen. Aber Achtung: Viele Begrifflichkeiten rund um die WM sind markenrechtlich geschützt - und der Rechteinhaber, die FIFA, schaut hier sehr genau hin. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, auf was bei der Werbung rund um die Weltmeisterschaft zu achten ist.
Am 21.11.2022 ist es endlich so weit: Die Fußball-Weltmeisterschaft in Katar startet. Es ist immer noch eines der wichtigsten Sport- und Werbeereignisse der Welt. Auch für Händler bietet dieses Großereignisse zahlreiche Möglichkeiten, um Werbung für das eigene Produkt oder die eigene Dienstleistung zu machen. Aber Achtung: Viele Begrifflichkeiten rund um die WM sind markenrechtlich geschützt - und der Rechteinhaber, die FIFA, schaut hier sehr genau hin. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, auf was bei der Werbung rund um die Weltmeisterschaft zu achten ist.
Marken auf Fotos: Was ist erlaubt?
Viele Händler, die Ihre Waren selbst fotografieren, dürften das kennen: Was ist, wenn auf dem Produktfoto eine Marke zu sehen ist? Darf ich dieses Foto so verwenden oder bin ich markenrechtlich daran gehindert? Wie die Rechtslage in diesem Fall aussieht, was erlaubt ist und wo Gefahren hinsichtlich markenrechtlicher Klagen und Schadensersatz lauern, das erklären wir Ihnen hier.
Viele Händler, die Ihre Waren selbst fotografieren, dürften das kennen: Was ist, wenn auf dem Produktfoto eine Marke zu sehen ist? Darf ich dieses Foto so verwenden oder bin ich markenrechtlich daran gehindert? Wie die Rechtslage in diesem Fall aussieht, was erlaubt ist und wo Gefahren hinsichtlich markenrechtlicher Klagen und Schadensersatz lauern, das erklären wir Ihnen hier.
How to: Leitfaden zur markenrechtlichen Kennzeichnung von Zubehör
Eine KFZ-Halterung oder Ladekabel fürs iPhone, Filterbeutel für den Vorwerk-Staubsauger, Aluminium-Felgen für den Porsche. Massenhaft werden im Internet Zubehör und Ersatzteile für fremde Originalprodukte angeboten. Diese werben mit der Kompatibilität für die Originalprodukte und verwenden deren markenrechtliche Kennzeichnung zu Werbezwecken und im Produktnamen selbst. Dies kann allerdings ganz schnell in einer Abmahnung enden. Was ist also zu beachten, wenn man Ersatzteile für Markenprodukte anbieten will?
Eine KFZ-Halterung oder Ladekabel fürs iPhone, Filterbeutel für den Vorwerk-Staubsauger, Aluminium-Felgen für den Porsche. Massenhaft werden im Internet Zubehör und Ersatzteile für fremde Originalprodukte angeboten. Diese werben mit der Kompatibilität für die Originalprodukte und verwenden deren markenrechtliche Kennzeichnung zu Werbezwecken und im Produktnamen selbst. Dies kann allerdings ganz schnell in einer Abmahnung enden. Was ist also zu beachten, wenn man Ersatzteile für Markenprodukte anbieten will?
Eine Geschichte voller Missverständnisse: Metatags und Markenrecht
Meta-Tags können als Herkunftscode einer Seite eingefügt werden. Erstellt ein Onlinehändler eine Seite, die von Suchmaschinen gesehen werden kann und setzt optimale Herkunftscodes und relevante Meta-Tags ein, wird er aller Voraussicht seine Konkurrenz, die ihre Website nicht optimiert hat, schnell im Schatten stehen lassen. Vorsicht ist aber geboten, wenn Meta-Tags illegal eingesetzt werden. Dass die Verwendung einer fremden Marke im nicht sofort sichtbaren Teil einer Webseite (also im Quelltext) in der Regel eine markenmäßige Verwendung darstellt, hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.02.2010 (Az.: I ZR 51/08) bereits unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung wiederholt klar gestellt.
Meta-Tags können als Herkunftscode einer Seite eingefügt werden. Erstellt ein Onlinehändler eine Seite, die von Suchmaschinen gesehen werden kann und setzt optimale Herkunftscodes und relevante Meta-Tags ein, wird er aller Voraussicht seine Konkurrenz, die ihre Website nicht optimiert hat, schnell im Schatten stehen lassen. Vorsicht ist aber geboten, wenn Meta-Tags illegal eingesetzt werden. Dass die Verwendung einer fremden Marke im nicht sofort sichtbaren Teil einer Webseite (also im Quelltext) in der Regel eine markenmäßige Verwendung darstellt, hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.02.2010 (Az.: I ZR 51/08) bereits unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung wiederholt klar gestellt.
Passt das? Markenrechtliche Fallstricke bei der Bewerbung von Ersatzteilen und Zubehör
Eine KfZ-Halterung oder Ladekabel fürs iPhone, Filterbeutel für den Vorwerk-Staubsauger, Aluminium-Felgen für den Porsche. Massenhaft werden im Internet Zubehör und Ersatzteile für fremde Originalprodukte angeboten - gerade auf den bekannten Handelsplattformen. Und gerade diese werden aber von den Markenherstellern engmaschig überwacht. Was ist also zu beachten, wenn man Ersatzteile für Markenprodukte anbieten will....
Eine KfZ-Halterung oder Ladekabel fürs iPhone, Filterbeutel für den Vorwerk-Staubsauger, Aluminium-Felgen für den Porsche. Massenhaft werden im Internet Zubehör und Ersatzteile für fremde Originalprodukte angeboten - gerade auf den bekannten Handelsplattformen. Und gerade diese werden aber von den Markenherstellern engmaschig überwacht. Was ist also zu beachten, wenn man Ersatzteile für Markenprodukte anbieten will....
Vorsicht: Werbung mit ÖKO-TEST-Siegel kann markenrechtswidrig sein
Jetzt ist es amtlich: Es ging um die Nutzung des bekannten ÖKO-TEST-Siegels durch Versandhändler ohne entsprechenden Lizenzvertrag - in gleich 3 Varianten und Verfahren. Zu entscheiden war, ob diese Werbung markenrechtswidrig ist. Der BGH (Urteile vom 12.12.2019, I ZR 173/16 - ÖKOTEST I, I ZR 174/16 und I ZR 117/17 - ÖKOTEST II) hat dies nun bejaht und entschieden, dass sowohl eine rechtsverletzende Benutzungshandlung als auch eine Ausnutzung der Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise vorliege....
Jetzt ist es amtlich: Es ging um die Nutzung des bekannten ÖKO-TEST-Siegels durch Versandhändler ohne entsprechenden Lizenzvertrag - in gleich 3 Varianten und Verfahren. Zu entscheiden war, ob diese Werbung markenrechtswidrig ist. Der BGH (Urteile vom 12.12.2019, I ZR 173/16 - ÖKOTEST I, I ZR 174/16 und I ZR 117/17 - ÖKOTEST II) hat dies nun bejaht und entschieden, dass sowohl eine rechtsverletzende Benutzungshandlung als auch eine Ausnutzung der Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise vorliege....
Darf man das? Zur Verwendung von fremden Markennamen auf Internetseiten
Die Nutzung von Marken ist eine sehr diffizile Angelegenheit - denn grds. ist dies nur dem Markeninhaber vorbehalten. Darf ich als Händler fremde Markennamen auf meiner Homepage verwenden? Und wenn ja: Was ist dabei zu beachten? Wir haben uns die Rechtsprechung hierzu mal angesehen und geben einige Praxistipps.
Die Nutzung von Marken ist eine sehr diffizile Angelegenheit - denn grds. ist dies nur dem Markeninhaber vorbehalten. Darf ich als Händler fremde Markennamen auf meiner Homepage verwenden? Und wenn ja: Was ist dabei zu beachten? Wir haben uns die Rechtsprechung hierzu mal angesehen und geben einige Praxistipps.
Stimmt nicht?! Irreführung bei behaupteter Markeninhaberschaft
Nur wer Inhaber einer Marke ist, sollte dies auch behaupten und so bewerben. Denn wenn dies objektiv nicht zutreffend ist, handelt der Werbende irreführend und damit wettbewerbswidrig - so zumindest das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 08.08.2019 - Az.: 6 U 40/19). Nicht ausreichend ist dabei, wenn die werbende Firma nur eine Befugnis (Lizenz) zur Markennutzung hat.
Nur wer Inhaber einer Marke ist, sollte dies auch behaupten und so bewerben. Denn wenn dies objektiv nicht zutreffend ist, handelt der Werbende irreführend und damit wettbewerbswidrig - so zumindest das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 08.08.2019 - Az.: 6 U 40/19). Nicht ausreichend ist dabei, wenn die werbende Firma nur eine Befugnis (Lizenz) zur Markennutzung hat.
Werben wie ein Weltmeister - aber bitte richtig
Es ist soweit: Die Fußball-WM in Russland geht bald los. Deutschland wird wieder im Fußballfieber versinken! Unternehmer erblicken dabei in der ausgelassenen Stimmung eine Chance, ihren Absatz zu erhöhen und so von der WM wirtschaftlich zu profitieren. Schon im Vorfeld wird das sportliche Großereignis genutzt, um Werbung für das eigene Produkt oder die eigene Dienstleistung zu machen. Hierbei werden diese auf jede erdenkliche Weise mit der Fußball-Weltmeisterschaft in Verbindung gesetzt. Es droht wieder eine Flut von Unterlassungs- und Schadenersatzklagen Seitens der FIFA. Diese ist Inhaberin umfangreicher Vermarktungsrechte, sowie von vielen Einzelbegriffen und Wortkombinationen, für die sie die exklusiven Nutzungsrechte mittels spezieller Lizenzvereinbarungen an so genannte „offizielle Partner der WM“ verkauft.
Es ist soweit: Die Fußball-WM in Russland geht bald los. Deutschland wird wieder im Fußballfieber versinken! Unternehmer erblicken dabei in der ausgelassenen Stimmung eine Chance, ihren Absatz zu erhöhen und so von der WM wirtschaftlich zu profitieren. Schon im Vorfeld wird das sportliche Großereignis genutzt, um Werbung für das eigene Produkt oder die eigene Dienstleistung zu machen. Hierbei werden diese auf jede erdenkliche Weise mit der Fußball-Weltmeisterschaft in Verbindung gesetzt. Es droht wieder eine Flut von Unterlassungs- und Schadenersatzklagen Seitens der FIFA. Diese ist Inhaberin umfangreicher Vermarktungsrechte, sowie von vielen Einzelbegriffen und Wortkombinationen, für die sie die exklusiven Nutzungsrechte mittels spezieller Lizenzvereinbarungen an so genannte „offizielle Partner der WM“ verkauft.
Alles dreht sich um den Kreis: Über Werbung mit dem Markenschutz ®
Wer sich eine Marke hat eintragen lassen, der wirbt auch gerne damit. Das macht man mit dem allgemein bekannten Schutzrechtshinweis ®, also einem großen R im Kreis. Aber auch hier lauern Tücken – gelegentlich entstehen Fehlvorstellungen über die mit dem Symbol verbundenen Aussagen. Gerichte hatten sich schon mehrfach mit irreführender Werbung mit Markenschutz zu befassen.
Wer sich eine Marke hat eintragen lassen, der wirbt auch gerne damit. Das macht man mit dem allgemein bekannten Schutzrechtshinweis ®, also einem großen R im Kreis. Aber auch hier lauern Tücken – gelegentlich entstehen Fehlvorstellungen über die mit dem Symbol verbundenen Aussagen. Gerichte hatten sich schon mehrfach mit irreführender Werbung mit Markenschutz zu befassen.
Wenns Sternchen nicht reicht: Hinweis auf fremde Marke in der Werbung
Es ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass man fremde Marken in seine eigene Werbung mit einbindet. Im Dienstleistungsbereich und im Ersatzteilgeschäft ist das sogar durchaus üblich. Es muss jedoch hinreichend kenntlich gemacht werden, dass es sich das verwendete Zeichen und das beworbene Produkt hinsichtlich ihrer betrieblichen Herkunft unterscheiden. Ein einfacher Sternchenhinweis reicht dazu unter Umständen gar nicht aus, wie das OLG Frankfurt kürzlich entschieden hat (Urteil vom 3. 11. 2016, Az.: 6 U 63/16).
Es ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass man fremde Marken in seine eigene Werbung mit einbindet. Im Dienstleistungsbereich und im Ersatzteilgeschäft ist das sogar durchaus üblich. Es muss jedoch hinreichend kenntlich gemacht werden, dass es sich das verwendete Zeichen und das beworbene Produkt hinsichtlich ihrer betrieblichen Herkunft unterscheiden. Ein einfacher Sternchenhinweis reicht dazu unter Umständen gar nicht aus, wie das OLG Frankfurt kürzlich entschieden hat (Urteil vom 3. 11. 2016, Az.: 6 U 63/16).
Soviel muss sein: BGH zur Zulässigkeit eines Kaufangebots unter Nennung der Marke des Herstellers
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 12.3.2015 – I ZR 147/13 – Tuning) hat entschieden, dass es den Anbietern von Tuningmaßnahmen eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, im Angebot der von ihnen umgebauten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeuges zu nennen, das durch die Tuningmaßnahme verändert worden ist.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 12.3.2015 – I ZR 147/13 – Tuning) hat entschieden, dass es den Anbietern von Tuningmaßnahmen eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, im Angebot der von ihnen umgebauten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeuges zu nennen, das durch die Tuningmaßnahme verändert worden ist.
Kein Vergleich: BGH erleichtert Marken-Werbung in Sachen Zubehör
Der BGH (Urteil vom 02.04.2015 Az: I ZR 167/13) hat entschieden, dass kein Fall einer unlauteren Rufausnutzung einer fremden Marke vorliegt, wenn diese im Rahmen zulässiger vergleichender Werbung auf einer Internetseite verwendet wird und auf diese Weise über Suchmaschinen auch das eigene Produkt des Seitenbetreibers beworben wird, wenn nach der fremden Marke gesucht wird.
Der BGH (Urteil vom 02.04.2015 Az: I ZR 167/13) hat entschieden, dass kein Fall einer unlauteren Rufausnutzung einer fremden Marke vorliegt, wenn diese im Rahmen zulässiger vergleichender Werbung auf einer Internetseite verwendet wird und auf diese Weise über Suchmaschinen auch das eigene Produkt des Seitenbetreibers beworben wird, wenn nach der fremden Marke gesucht wird.
BGH: Der schmale Grat zwischen unzulässiger Nutzung und zulässiger Nennung einer Marke
Wann ist die Nutzung eines geschützten Markenzeichens erlaubt? Diese Frage wird in der Beratungspraxis der IT-Recht Kanzlei regelmäßig gestellt. Der BGH hatte sich mit dieser Frage zuletzt ebenfalls beschäftigt (BGH, Beschluss vom 06.02.2013, Az: I ZR 67/12). Geschützte Markennamen dürfen für die Bewerbung der eigenen Dienstleistungen verwendet werden, sofern eine Information darüber auf andere Weise dem Verbraucher nicht übermittelt werden kann. Dieses stellt dann eine erlaubte Nennung und keine verbotene markenmäßige Markennutzung eines geschützten Markenamens dar.
Wann ist die Nutzung eines geschützten Markenzeichens erlaubt? Diese Frage wird in der Beratungspraxis der IT-Recht Kanzlei regelmäßig gestellt. Der BGH hatte sich mit dieser Frage zuletzt ebenfalls beschäftigt (BGH, Beschluss vom 06.02.2013, Az: I ZR 67/12). Geschützte Markennamen dürfen für die Bewerbung der eigenen Dienstleistungen verwendet werden, sofern eine Information darüber auf andere Weise dem Verbraucher nicht übermittelt werden kann. Dieses stellt dann eine erlaubte Nennung und keine verbotene markenmäßige Markennutzung eines geschützten Markenamens dar.
@all: Die BGH-Grundsatzentscheidungen zur zulässigen Benutzung fremder Logos in der Werbung
Im brisanten Spannungsfeld von absoluten Markenrechten des Markeninhabers und Interessen des freien Warenverkehrs kommt es vor allem bei der Benutzung fremder Logos in der Werbung oftmals zum Streit. Um die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Benutzung beantworten zu können, muss grundsätzlich erst einmal unterschieden werden zwischen der Werbung für eine Ware und der Werbung für eine Dienstleistung. Ausgehend von dieser Überlegung hat sich der Bundesgerichtshof in zwei Grundsatzentscheidungen zur Zulässigkeit der Benutzung fremder Logos in der Werbung geäußert.
Im brisanten Spannungsfeld von absoluten Markenrechten des Markeninhabers und Interessen des freien Warenverkehrs kommt es vor allem bei der Benutzung fremder Logos in der Werbung oftmals zum Streit. Um die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Benutzung beantworten zu können, muss grundsätzlich erst einmal unterschieden werden zwischen der Werbung für eine Ware und der Werbung für eine Dienstleistung. Ausgehend von dieser Überlegung hat sich der Bundesgerichtshof in zwei Grundsatzentscheidungen zur Zulässigkeit der Benutzung fremder Logos in der Werbung geäußert.
BGH: Der Porsche unter den Felgen – zur Produktwerbung mit fremden Markenzeichen
Ein Unternehmer darf im Rahmen der eigenen Produktwerbung ein fremdes Markenzeichen, sowie ein fremdes Produkt abbilden, sofern das fremde Zeichen, sowie das fremde Produkt vom Verbraucher lediglich als Hinweis auf den Einsatzbereich, also die Bestimmung des eigenen Produkts verstanden wird, vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2004, Az: I ZR 37/01.
Ein Unternehmer darf im Rahmen der eigenen Produktwerbung ein fremdes Markenzeichen, sowie ein fremdes Produkt abbilden, sofern das fremde Zeichen, sowie das fremde Produkt vom Verbraucher lediglich als Hinweis auf den Einsatzbereich, also die Bestimmung des eigenen Produkts verstanden wird, vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2004, Az: I ZR 37/01.
„Ich wars nicht“ – Zur Haftung für markenrechtswidrige Werbung im Rahmen von Affiliate-Marketingsystemen
So viele Werbemöglichkeiten das Internet bietet, so viele rechtliche Stolperfallen birgt es. Immer wieder müssen Gerichte entscheiden, wer für Markenrechtsverstöße verantwortlich gemacht werden kann. Das LG Düsseldorf hat sich nun zu den Haftungsverhältnissen bei Affiliate-Marketingsysteme geäußert, innerhalb derer Werbeanzeigen eines Produktanbieters (sogenannter Merchant) auf „fremden“ Internetseiten sogenannter Affiliates platziert werden. (Beschluss vom 21.3.2012, Az. 2a O 323/11). Das Ergebnis: Der Affiliate ist für markenrechtswidrige Werbung des Merchants nicht verantwortlich, wenn er sich dessen Werbung nicht zu Eigen macht.
So viele Werbemöglichkeiten das Internet bietet, so viele rechtliche Stolperfallen birgt es. Immer wieder müssen Gerichte entscheiden, wer für Markenrechtsverstöße verantwortlich gemacht werden kann. Das LG Düsseldorf hat sich nun zu den Haftungsverhältnissen bei Affiliate-Marketingsysteme geäußert, innerhalb derer Werbeanzeigen eines Produktanbieters (sogenannter Merchant) auf „fremden“ Internetseiten sogenannter Affiliates platziert werden. (Beschluss vom 21.3.2012, Az. 2a O 323/11). Das Ergebnis: Der Affiliate ist für markenrechtswidrige Werbung des Merchants nicht verantwortlich, wenn er sich dessen Werbung nicht zu Eigen macht.
Stoppschild überfahren – Abbildung von PKW-Modellen auf Blechtafeln ist unzulässige Rufausbeutung
Der VW-Käfer als Dekorationselement: Zulässige Nostalgie oder verbotene Verkaufsstrategie? Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat entschieden, dass die Abbildung eines geschützten PKW-Modells auf einem Blechschild eine rechtswidrige Ausbeutung des guten Rufs der Marke darstellt – jedenfalls dann, wenn auf der historisch gestalteten Werbetafel neben Auto und Firmen-Logo weiter nichts zu sehen ist.
Der VW-Käfer als Dekorationselement: Zulässige Nostalgie oder verbotene Verkaufsstrategie? Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat entschieden, dass die Abbildung eines geschützten PKW-Modells auf einem Blechschild eine rechtswidrige Ausbeutung des guten Rufs der Marke darstellt – jedenfalls dann, wenn auf der historisch gestalteten Werbetafel neben Auto und Firmen-Logo weiter nichts zu sehen ist.
Vergleichsweise imitierend: Der BGH zur Zulässigkeit vergleichender Werbung mit Markenparfümimitat
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Handel mit Markenparfümimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagt werden kann, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Handel mit Markenparfümimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagt werden kann, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden.
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