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Das Auge prüft mit: Zum Gesamteindruck bei Kombinationsmarken

14.02.2011, 14:54 Uhr | Lesezeit: 3 min
Das Auge prüft mit: Zum Gesamteindruck bei Kombinationsmarken

Was zählt ist der Gesamteindruck, oder?  Die Richter (BPatG, Beschluss vom 12.01.2011, 29 W (pat) 157/10) entschieden, dass eine aus Text- und Bildelementen bestehende Kombinationsmarke eintragungsfähig ist, wenn dem Gesamtpaket „eine Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann“. Sobald eine grafisch charakteristische Gestaltung vorliegt, sei es darüber hinaus nicht erforderlich, dass die verwendete Wortfolge isoliert betrachtet einen Hinweis auf die Herkunft der Ware gibt. In diesem Fall könne der Textbestandteil auch lediglich beschreibender Natur sein.

Inhaltsverzeichnis

Fall

Stein des Anstoßes war ein insgesamt vierfarbiges Zeichen, bestehend aus der Wortfolge „premium ingredients international“, einer aufwendig gestalteten Weltkugel und einer geschwungenen Linie (sogenannter „Swoosh“). Diese Darstellung wollte ein Unternehmen, das unter anderem Aromen und Düfte für die Nahrungsmittelindustrie vertreibt, beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Marke eintragen lassen. Die Behörde verneinte jedoch die Unterscheidungskraft und wies die Anmeldung wegen fehlender Schutzwürdigkeit zurück.

Insbesondere die verwendete Wortfolge liefere keinen Hinweis auf die Herkunft der gekennzeichneten Produkte, sondern suggeriere lediglich, dass es sich um erstklassige, hochwertige Zutaten handele, die international angeboten werden. Gegen diese Entscheidung des DPMA legte die Anmelderin beim Bundespatentgericht Beschwerde ein.

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Entscheidung

Das Bundespatentgericht gibt der Beschwerde statt und bejaht die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Wort-Bild-Kombination. In der Begründung betonen die Richter, dass bei der Beurteilung des Zeichens nicht jedes Text- und Grafikelement separiert betrachtet werden muss, sondern „von der Gesamtheit der Marke“ auszugehen ist. Das Markengesetz stehe einer Eintragung dann nicht entgegen, „wenn die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente“, einen Hinweis auf die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren gibt.
Die Feststellung des DPMA, nach der die angesprochenen inländischen Verkehrskreise die Wortfolge „premium ingredients international“ ohne weiteres als Sachhinweis auf erstklassige, weltweit bezogene oder angebotene Zutaten verstehen würden, beanstandet das Bundespatentgericht nicht. Es stellt jedoch klar, dass dieser beschreibende Sinngehalt durch die originelle und aufwendige grafische Ausgestaltung so weit überlagert wird, dass der Marke in ihrer Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann.

Im Wortlaut heißt es in der Entscheidung dazu: „Die einzelnen Bildelemente – die Weltkugel, der „Swoosh“, die Anordnung der Wortbestandteile und die Farbgebung – mögen zwar für sich gesehen wegen ihrer Werbeüblichkeit nicht zur Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens ausreichen. In ihrer konkreten Kombination verleihen sie der Gesamtdarstellung jedoch eine in sich geschlossene Form und vermitteln einen unverwechselbaren charakteristischen Gesamteindruck, der geeignet ist, das Erinnerungsvermögen des Verkehrs in herkunftshinweisender Funktion zu beeinflussen.“

Fazit

Auch im Markenrecht gilt: Ein Bild sagt mehr als Worte. Dementsprechend kann ein Textelement, dem es an Unterscheidungskraft fehlt, dann als Marke eingetragen werden, wenn es in eine aufwendige grafische Gestaltung eingebettet ist.

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