Die Gedanken sind frei - auch bei Unternehmenskritik durch Metatags
Die Verwendung eines Namens in einem Metatag zur Ausübung von Unternehmenskritik ist von der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Diese Grundaussage beansprucht auch dann Geltung, wenn der Name des Unternehmens oder sogar der des Unternehmers als natürliche Person selbst zwecks besserer Auffindbarkeit in Suchmaschinen als Metatag benutzt wird. Ein Unterlassungsanspruch hiergegen ist insoweit zu verneinen, solange die ausgeübte Kritik sachlich und objektiv bleibt. Eine Grenze und damit ein Unterlassungsanspruch ist bei einer bloßen Schmähkritik zu bejahen, vgl. OLG München, Urteil vom 9 Februar 2012, Az. 6 U 2488/11.